§ 1 AKG: Erlöschen von Ansprüchen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) vom 01.01.1964 (BGBl. III 1964) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Version | 001.00 |
(1) Ansprüche gegen
1. | das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost, |
2. | das ehemalige Land Preußen, |
3. | das Unternehmen Reichsautobahnen |
erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Unberührt bleiben die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.
(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.