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§ 17 AVG: Gewährung von Übergangsgeld

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 7 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

Während einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation wird dem Betreuten Übergangsgeld nach Maßgabe der §§ 18 bis 18f gewährt, wenn er arbeitsunfähig ist oder wegen Teilnahme an der Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Übergangsgeld wird auch für eine ärztlich verordnete Schonungszeit im Anschluß an eine stationäre medizinische Maßnahme gewährt. Neben Altersruhegeld sowie Mutterschaftsgeld wird Übergangsgeld nicht gewährt. § 49 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für den Anspruch auf Übergangsgeld während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend.

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