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§ 13 AVG: Voraussetzungen für die Leistungen zur Rehabilitation

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder ist sie gemindert, kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Leistungen zur Rehabilitation erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder wenn bei einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann. Einem Versicherten, der das 63. Lebensjahr vollendet hat, kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung erbracht werden, wenn er berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Dies gilt auch für die Durchführung einer weiteren medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen oder ähnlichen Maßnahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschußt worden sind, es sei denn, daß eine vorzeitige Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Umfang der Leistungen zur Rehabilitation richtet sich nach §§ 14 bis 14b. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bestimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(1a) Versicherter im Sinne des Absatzes 1 ist bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation,

1.für wen im Zeitpunkt der Antragstellung in den vorausgegangenen 24 Kalendermonaten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind oder
2.wer im Zeitpunkt der Antragstellung
a)eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt hat oder
b)eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat, wenn Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder in absehbarer Zeit zu befürchten ist, oder bei dem die Wartezeit nach § 29 als erfüllt gilt oder
3.wer im Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist und diese Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung seiner Schul- oder Berufsausbildung aufgenommen hat;

bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation, wer die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a erfüllt oder Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Bei der Ermittlung der 24 Kalendermonate nach Satz 1 Nr. 1 werden die in den §§ 28 und 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zeiten nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 35 nicht anrechenbar sind. Als Versicherter gilt nicht, wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen steht oder Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhält.

(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 23) oder wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 24) und für Witwen und Witwer und frühere Ehegatten, die wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf die erhöhte Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 haben, entsprechend.

(3) Soweit nach Gesetz oder Satzung für die Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ein Träger eines anderen Zweiges der Sozialversicherung oder eine sonstige durch Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere die Kriegsopferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeit, zuständig ist, bleiben deren Verpflichtung und Zuständigkeit unberührt.

(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Leistungen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder in Anspruch genommen worden sind.

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