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§ 102 SGB VI: Befristung und Tod

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die Abschnitte 1 und 10 wurden redaktionell ergänzt, Abschnitt 8 wurde wegen Folgeänderungen, die sich durch das Flexirentengesetz ergeben haben, überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand31.07.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 in Kraft getreten am 22.04.2015
Rechtsgrundlage

§ 102 SGB VI

Version002.01

Inhalt der Regelung

Der Absatz 1 bestimmt bei befristeten Renten generalisierend den Ablauf der Frist und räumt die Möglichkeit zur Änderung oder zum Wegfall einer Rente auch vor Ablauf der Frist ein.

In Absatz 2 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine große Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung zu befristen ist.

Absatz 2a ermöglicht es, dass Befristungen ohne Angabe eines bestimmten Datums erfolgen, wenn vor oder bei der Entscheidung über einen Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine große Witwen- oder Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt werden und noch nicht fest steht, wann diese Leistungen enden.

In den Absätzen 3 und 4 sind die Voraussetzungen zur Befristung der großen Witwen- oder Witwerrente wegen Kindererziehung, der Erziehungsrenten und der Waisenrenten genannt.

Absatz 5 regelt den Wegfall einer Rente beim Tod des Berechtigten.

Absatz 6 regelt das Ende der Rentenzahlung bei Verschollenheit und dass bei einer Rückkehr des Verschollenen der Anspruch auf die Rente wieder auflebt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Im Rahmen der Befristung nach § 102 SGB VI sind folgende Regelungen von Bedeutung:

Im Zusammenhang mit dem Ende der Rente bei Tod ist folgende Regelung von Bedeutung:

  • § 49 SGB VI berechtigt den Rentenversicherungsträger, den mutmaßlichen Todestag eines Verschollenen für die Belange der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf eines Jahres selbst festzustellen.

Auswirkungen einer Befristung

Befristete Renten enden nach § 102 Abs. 1 SGB VI mit Ablauf der Frist. Fristende ist dabei stets das Ende eines Kalendermonats. Die Renten fallen mit Ablauf des im Rentenbescheid genannten Zeitpunkts weg, ohne dass es eines Entziehungsbescheids nach § 48 SGB X bedarf. Der Rentenbescheid verliert durch Zeitablauf seine Wirksamkeit (§ 39 Abs. 2 SGB X). Über einen eventuellen weiteren Rentenanspruch ist ein neuer Bescheid zu erteilen; dabei ist unter den Voraussetzungen des § 102 SGB VI eine erneute Befristung möglich.

Renten sind schon vor Ablauf der festgesetzten Frist zu entziehen, wenn bereits vor Ablauf der Frist ein Wegfallgrund vorliegt.

Insoweit sind zu beachten: GRA zu § 100 SGB VI und GRA zu § 48 SGB X.

Befristung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Nach § 102 Abs. 2 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwen- und Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Regelfall auf Zeit zu leisten. Eine Dauerrente kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Der Gesetzgeber hat vom 01.01.2001 an das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis von unbefristeten und befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit umgekehrt. Für die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Dauerrente) muss es unwahrscheinlich sein, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Renten, die von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig sind, sind stets auf Zeit zu leisten.

Besteht sowohl teilweise als auch volle Erwerbsminderung, sind für jeden beantragten Anspruch gesondert die Befristung und der Beginn der Leistung zu prüfen.

Siehe Beispiel 1

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist zu befristen, wenn es nicht unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand nach den allgemeinen medizinischen Erkenntnissen insoweit bessert, dass zukünftig nur noch die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vorliegen.

Die Tatsache, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwen- oder Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu befristen ist, beeinflusst nicht den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich allein nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 240 Abs. 2 SGB VI beziehungsweise bei Ansprüchen auf die große Witwen- oder Witwerrente auch nach §§ 43, 44 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 (vergleiche § 242a Abs. 2 SGB VI). Der Beginn der befristeten Renten richtet sich nach §§ 99, 101, 268 SGB VI (vergleiche GRA zu § 101 SGB VI).

Die Befristung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer großen Witwen-/Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit hat auch dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Rentenfeststellung bereits absehbar ist, dass sich eine rentenrelevante Besserung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht zwar nicht innerhalb von 3 Jahren nach Beginn der Rente ergeben wird, aber eine Behebung der Erwerbsminderung innerhalb des zu betrachtenden Zeitraums von 9 Jahren nicht unwahrscheinlich ist (RBRTO 2/2004, TOP 14).

Dauer des befristeten Anspruchs und erneute Befristung

Bei der erstmaligen Bewilligung der Zeitrente darf die Befristung für längstens drei Jahre erfolgen. Der Zeitraum von drei Jahren beginnt mit dem Tag des Rentenbeginns, der sich nach Anwendung von §§ 99, 101, 268 SGB VI ergibt.

Auch die sich an die erstmalige Bewilligung anschließenden Verlängerungen sind auf jeweils längstens drei Jahre begrenzt. Hier rechnet die 3-Jahres-Frist vom Folgetag der bisherigen Frist an.

Ergibt sich im Rentenfeststellungsverfahren ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit mit einem mehr als drei Jahre zurückliegenden Rentenbeginn, ist für die im Verlauf des anhängigen Verfahrens neben der erstmaligen Bewilligung der Rente zugleich vorzunehmende Verlängerung der Befristung kein neuer Antrag erforderlich. Der Rentenantrag ist insoweit zugleich als Weiterzahlungsantrag anzusehen (RBRTN 2/2006, TOP 17).

Siehe Beispiel 2

Eine Befristung ist auch dann vorzunehmen, wenn sich für die Befristung ein Endzeitpunkt ergeben würde, der

liegt.

Bei den Befristungen, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erfolgen, ist die Dauer des Anspruchs innerhalb des zeitlichen Rahmens von drei Jahren sowohl bei erstmaligen als auch bei erneuten Befristungen von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Regelmäßig wird die Dauer des Anspruchs anhand der Prognosen zum Gesundheitszustand festzustellen sein. Die Befristung ist aber auf insgesamt längstens neun Jahre - vom Rentenbeginn an gerechnet - beschränkt. Besteht die verminderte Erwerbsfähigkeit darüber hinaus, ist die Rente ohne Befristung weiter zu leisten. In die Berechnung der Gesamtdauer von neun Jahren sind nur Anspruchszeiträume einzubeziehen, die nahtlos aneinander anschließen. Das heißt, war die Erwerbsminderung zwischenzeitlich behoben, sind die Anspruchszeiträume nicht zusammenzurechnen. Entsprechendes gilt, wenn bei einer vollen Erwerbsminderung zwischenzeitlich der Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängig war. Die Frist von neun Jahren beginnt dann mit dem Absinken des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden erneut.

Bei Befristungen aufgrund der jeweiligen Arbeitsmarktlage ist für die Anspruchsdauer - sofern die Umstände des Einzelfalls nicht konkret dagegen sprechen - der zeitliche Rahmen von drei Jahren sowohl bei erstmaligen als auch bei erneuten Befristungen auszuschöpfen. Die Begrenzung der Befristung auf neun Jahre greift hier nicht.

Tritt während des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage geleistet wird, eine (vorübergehende) gesundheitliche Verschlechterung ein, so dass nunmehr Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit allein aus medizinischen Gründen besteht, so ist Ausgangspunkt für die Berechnung der maximalen Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren der Beginn der (erstmaligen) Befristung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus ausschließlich medizinischen Gründen und nicht der erstmalige Zeitrentenbeginn.

Da der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht, ist eine Befristung der Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung der Regelaltersgrenze möglich.

Ausschluss der Befristung

Eine Befristung ist nicht vorzunehmen, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. ‘Unwahrscheinlichkeit’ ist gegeben, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit sprechen. Daher liegt es nahe, Unwahrscheinlichkeit im Sinne des § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI dann anzunehmen, wenn bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen - auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten – eine Besserung nicht anzunehmen ist, durch welche sich eine rentenrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben würde. Dabei müssen alle therapeutischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, die ein qualitatives oder quantitatives Leistungshindernis beheben können (vergleiche BSG vom 29.03.2006, AZ: B 13 RJ 31/05 R, SGb 2/07, S. 118).

Die Frage der Wahrscheinlichkeit, ob die Leistungsminderung behoben werden kann, ist prognostisch zu beurteilen. Zu den therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zählen dabei alle anerkannten Behandlungsmethoden, auch geläufige Operationen, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit führen können, soweit nicht im Einzelfall aus dem Gesundheitszustand des Versicherten abzuleitende spezifische Kontraindikationen entgegenstehen.

Es muss also von einem Dauerzustand auszugehen sein. Ein Dauerzustand wird regelmäßig vorliegen, wenn die Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht innerhalb des aus medizinischen Gründen maximal möglichen Befristungszeitraumes von 9 Jahren möglich ist. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren ist stets davon auszugehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand bessert. In diesen Fällen ist eine (weitere) Befristung ausgeschlossen.

Für die Frage der ‘Unwahrscheinlichkeit’ kommt es bei der Beurteilung der Therapiemöglichkeiten nicht darauf an, ob diese duldungspflichtig oder zumutbar sind (vergleiche BSG vom 29.03.2006, AZ: B 13 RJ 31/05 R, SGb 2/07, S. 118).

Die Rechtsprechung zu § 102 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000, wonach die Behebung der verminderten Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wahrscheinlich sein musste, kann im Rahmen des § 102 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 nicht mehr - auch nicht im Umkehrschluss - herangezogen werden (vergleiche BSG vom 29.03.2006, AZ: B 13 RJ 31/05 R, SGb 2/07, S. 118).

Ist der Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente von der Arbeitsmarktlage abhängig, kommt die Zahlung einer Dauerrente nicht - auch nicht nach einer Befristungsdauer von 9 Jahren - in Betracht. Die volle Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktlage ist immer als Zeitrente zu zahlen.

Arbeitsmarktlage

Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist zu befristen, wenn

  • ein Restleistungsvermögen des Versicherten von 3 bis unter 6 Stunden vorliegt,
  • Arbeitslosigkeit gegeben ist und
  • der Versicherte nicht zusätzlich in seiner Erwerbsfähigkeit (zum Beispiel aufgrund einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung) erheblich eingeschränkt ist.

Siehe Beispiele 3 und 4

Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der Arbeitsmarktlage ist nicht möglich. Für die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt es allein auf die gesundheitliche Leistungsminderung an. § 43 Abs. 3 SGB VI stellt ausdrücklich fest, dass erwerbsgemindert nicht ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr stellt keine rentenrechtlich relevante Leistungsminderung dar.

Befristung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben

Wird während des Verfahrens über einen Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine große Witwen- oder Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann diese endet, kann die Rente nach § 102 Abs. 2a SGB VI ohne Angabe eines bestimmten Enddatums auf das Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben befristet werden.

Die Regelung des Absatz 2a dient der Verwaltungsvereinfachung. Durch sie soll verhindert werden, dass

  • im Falle eines früheren als vorgesehenen Endes der Leistungen die Rente entzogen werden muss und
  • bei längeren als vorgesehenen Leistungen ein neuer Bewilligungsbescheid erteilt werden muss.

Dauert die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich länger als 3 Jahre, ist keine Begrenzung der Rente auf 3 Jahre vorzunehmen. Die Rente ist unabhängig von der 3-Jahresregelung auf das Ende der Leistung zu befristen.

Die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer großen Witwen- oder Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit vor Durchführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, zum Beispiel wenn keine anderweitige Absicherung (mehr) vorhanden ist. Nach dem in § 8 SGB IX in Verbindung mit § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI festgelegten Grundsatz ‘Rehabilitation vor Rente’ ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, vor Bewilligung einer Rente die Möglichkeit der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu nutzen. Würde bereits im Vorhinein eine Rente bewilligt, würde dieser Grundsatz unterlaufen werden. Näheres hierzu ist der GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 3 zu entnehmen.

Beachte:

Wird eine auf das Ende der Rehabilitationsmaßnahme befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt, ist eine zeitnahe Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme sicherzustellen.

§ 102 Abs. 2a SGB VI steht nicht in Konkurrenz zu § 100 Abs. 3 SGB VI. Während § 100 Abs. 3 SGB VI den Wegfall einer bereits bewilligten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund einer durchgeführten Leistung zur Teilhabe regelt, ermöglicht § 102 Abs. 2a SGB VI eine befristete Rentenzahlung allein für die Dauer der Leistung zur Teilhabe.

Befristung von großen Witwen- oder Witwerrenten und Erziehungsrenten wegen Kindererziehung oder wegen Sorge für ein behindertes Kind

Große Witwen- oder Witwerrenten wegen Kindererziehung (§§ 46, 243 SGB VI) und Erziehungsrenten (§ 47 SGB VI) sind nach § 102 Abs. 3 SGB VI auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Kindererziehung endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes (vergleiche GRA zu § 46 SGB VI).

Damit ist die große Witwen- oder Witwerrente auf den Ablauf des Kalendermonats zu begrenzen, in dem das jüngste zu erziehende Kind das 18. Lebensjahr vollendet, es sei denn, dass die Witwe/der Witwer schon vorher das 47. Lebensjahr (bis 31.12.2007: 45. Lebensjahr - vergleiche auch § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI) vollenden wird (gegebenenfalls entfällt eine Befristung).

Ausnahme:

Ist die Kindererziehung nach § 243 Abs. 3 Nr. 3a SGB VI Anspruchsgrundlage für eine Witwen-/Witwerrente an Geschiedene, ist die Befristung nur dann nicht vorzunehmen, wenn die Berechtigten ihr 62. Lebensjahr (bis 31.12.2007: 60. Lebensjahr - vergleiche auch § 243 Abs. 3 S. 2 SGB VI) zu einem Zeitpunkt vollenden, in dem das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Erziehungsrente ist generell auf den Ablauf des Kalendermonats zu begrenzen, in dem das jüngste zu erziehende Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

Ist die große Witwen-/Witwerrente oder die Erziehungsrente aufgrund der Sorge für ein behindertes Kind zu leisten, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist eine Befristung nur dann vorzunehmen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Behinderung entfallen wird.

Befristung von Waisenrenten

Waisenrenten sind nach § 102 Abs. 4 SGB VI auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem der Anspruch voraussichtlich endet. Die Befristung kann wiederholt werden.

Hat die berechtigte Waise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist regelmäßig eine Befristung auf das Ende des Kalendermonats vorzunehmen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

Befindet sich die Waise in Schulausbildung, ist - sofern sich nicht schon ein früherer Wegfallzeitpunkt ergibt (zum Beispiel Vollendung des 27. Lebensjahres) - die Rente auf das Ende des Kalendermonats zu begrenzen, in dem die Ausbildung voraussichtlich endet (siehe GRA zu § 48 SGB VI).

Waisenrenten bei Berufsausbildung werden grundsätzlich auf das Ende des Kalendermonats des voraussichtlichen Prüfungstermins befristet (vergleiche auch verbindliche Entscheidungen in RVaktuell 3/2014, 86). Dies gilt nicht für Ausbildungen, die unabhängig von der Prüfung drei Jahre dauern, vergleiche GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1.2.

Bei Fachhoch- oder Hochschulausbildung werden Waisenrenten auf das voraussichtliche Ende des Kalendermonates des letzten Semesters der Fachhoch- oder Hochschulausbildung abzüglich zwei Monaten befristet, wenn die Hochschule voraussichtlich im Sommer beendet wird, beziehungsweise abzüglich einem Monat, wenn die Hochschule voraussichtlich im Wintersemester beendet wird (vergleiche auch verbindliche Entscheidungen in RVaktuell 3/2014, 86). Dies gilt, solange das konkrete Ende/Prüfungsdatum der Fachhoch- oder Hochschulausbildung noch nicht bekannt ist.

Erfolgt die Leistung der Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung der Waise (vergleiche § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d SGB VI), ist die Rente regelmäßig auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.

Beachte:

Unabhängig von der Befristung der Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes regelmäßig zu prüfen, ob schon vorher die Anspruchsvoraussetzungen entfallen.

Verlängerung der Befristung

Bei der Weitergewährung einer Zeitrente handelt es sich um eine (einfache) Verlängerung des bisherigen Anspruchs. Diese Auffassung, die von den Rentenversicherungsträgern bereits von jeher vertreten wird, wurde vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 102 SGB VI ausdrücklich bestätigt. Er reagierte mit der Neufassung auf die gegenteilige Rechtsprechung des BSG (vergleiche Urteil BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 31/96, SozR 3-2600 § 300 Nr. 8 und Beschluss BSG vom 02.05.2005, AZ: B 4 RA 212/04 B). Diese sieht in der Weitergewährung einer Zeitrente einen neuen Leistungsfall (gemeint ist ein neuer Rentenbeginn). Eine derartige Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass neben der Prüfung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen eine Neufeststellung der Rente auf der Grundlage des zum Weitergewährungszeitpunkt maßgeblichen Rechts erforderlich wäre. Mit der neuen Formulierung des § 102 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 2 SGB VI ist nunmehr klargestellt, dass bei der Weiterzahlung einer Zeitrente lediglich eine Verlängerung der bisherigen Befristung erfolgt. Die Rente ist folglich - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im bisherigen Umfang zu zahlen. Dabei ist es unbeachtlich, ob (erneut) eine befristete oder eine unbefristete Rente zu leisten ist.

Gemäß § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI erfolgen Verlängerungen der Befristung für längstens drei Jahre nach Ablauf der vorherigen Frist (RBRTB 2/2003, TOP 21).

Befristung von Bestandsrenten, auf die bereits am 31.12.2000 ein Anspruch bestanden hat

Für die weitere Befristung der nach § 302b Abs. 1 und 2 SGB VI geleisteten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der nach § 303a SGB VI geleisteten großen Witwen- und Witwerrenten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gilt grundsätzlich § 102 Abs. 2 SGB VI in der im jeweiligen Weitergewährungszeitpunkt geltenden Fassung. Lediglich für die befristeten Bestandsrenten, für die auch die jeweilige Arbeitsmarktlage maßgebend war und nach Ablauf der Frist weiterhin maßgebend ist, stellt § 302b Abs. 3 SGB VI sicher, dass die Befristungsgrundsätze des § 102 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 weiter gelten.

Insoweit sind die GRA zu § 302b SGB VI und die GRA zu § 303a SGB VI zu beachten.

Ende der Rente bei Tod des Berechtigten

Renten sind nach § 102 Abs. 5 SGB VI bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten, in dem der Berechtigte verstorben ist. Eine gesonderte Aufhebung des Bescheides ist nicht erforderlich. Die Regelung steht in Verbindung mit §§ 118, 272a SGB VI und verhindert, dass Renten bei Tod des Rentenberechtigten mitten im Monat wegfallen und sich daraus Rückzahlungsverpflichtungen ergeben.

Ende der Rente bei Verschollenheit des Berechtigten

Nach § 102 Abs. 6 S. 1 SGB VI werden Renten an Verschollene längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten. Diese Regelung gilt seit ihrem Inkrafttreten am 22.04.2015. Sie ist in allen Verschollenheitsfällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt der Todestag noch nicht gerichtlich festgestellt oder beurkundet gewesen ist. Damit kann die Rentenzahlung an verschollene Rentenbezieher beendet werden, ohne die Fristen des Verschollenheitsgesetzes abwarten zu müssen.

Die Rentenzahlung kann bei Verschollenheit des Berechtigten bereits vor der Feststellung des Todestages vorläufig eingestellt bzw. vorläufig unterbrochen werden, sofern keine weitere empfangsberechtigte Person bekannt ist.

Für die Feststellung des Todestages gilt § 49 SGB VI entsprechend (zu den Voraussetzungen vergleiche GRA zu § 49 SGB VI, Abschnitt 3). Damit ist der Rentenversicherungsträger seit dem 22.04.2015 berechtigt, den mutmaßlichen Todestag auch dann festzustellen, wenn es allein um die Beendigung der Rentenzahlung an eine verschollene Person geht.

Bescheid über die Feststellung des mutmaßlichen Todestages

Der mutmaßliche Todestag eines verschollenen Rentenbeziehers ist durch einen Verwaltungsakt in einem eigenständigen Bescheid festzustellen. Adressat dieses Bescheides ist der gesetzliche Vertreter, zum Beispiel ein Abwesenheitspfleger nach § 1911 BGB oder ein Bevollmächtigter nach § 13 SGB X. Ist kein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter bestellt, muss der Rentenversicherungsträger zwecks Erteilung des Bescheides über die Todesfeststellung und des damit verbundenen Wegfalls der Versichertenrente und gegebenenfalls der Hinterbliebenenrente die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen nach § 15 SGB X beantragen. Eine öffentliche Zustellung kommt nicht in Betracht, da diese unwirksam ist, wenn der Berechtigte vermutlich verstorben ist.

Beachte:

Ist die verschollene Person noch kein Rentenbezieher und sind hinter-bliebenenrentenberechtigte Angehörige vorhanden, liegt ein Fall des § 49 SGB VI vor. Der mutmaßliche Todestag wird dann im Rahmen des Hinterbliebenen- oder Erziehungsrentenbescheides festgestellt.

Eine Anhörung nach § 24 SGB X ist vor der Erteilung des Bescheides über die Feststellung des mutmaßlichen Todestages nicht erforderlich. Der Bescheidempfänger ist von Anfang an in die Ermittlungen zur Feststellung des Todestages einbezogen, so dass hier nicht von einer Überraschungsentscheidung, vor der die Anhörung schützen soll, auszugehen ist.

Unmittelbar nach Erteilung des Bescheides über die Feststellung des mutmaßlichen Todestages kann die Rentenzahlung eingestellt und das Rückforderungsverfahren der über den Tod hinaus gezahlten Renten nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI eingeleitet werden. Der Eintritt der Bindungswirkung dieses Bescheides ist nicht abzuwarten, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Todesfeststellung des Rentenversicherungsträgers nach § 102 Abs. 6 S. 2 SGB VI keine aufschiebende Wirkung haben.

Rückkehr von Verschollenen

Kehren Verschollene zurück, nachdem der Rentenversicherungsträger den Bescheid über die Feststellung des mutmaßlichen Todestages erteilt hat, lebt der Rentenanspruch wieder auf. Die Rücknahme dieses Feststellungsbescheides nach §§ 44 ff. SGB X ist dafür nicht erforderlich, er erledigt sich durch die Rückkehr auf andere Weise gemäß § 39 Abs. 2 SGB X.

Der Anspruch auf die Rente lebt mit Beginn des Folgemonats wieder auf, der dem Einstellungszeitpunkt der Rente folgt. Da die §§ 44 ff. SGB X nicht anwendbar sind, ergibt sich kein Zahlungsausschluss nach § 44 Abs. 4 SGB X. Auch die Erhebung der Einrede der Verjährung nach § 45 SGB I ist ausgeschlossen. Den zurückgekehrten Verschollenen werden somit alle Leistungen nachgezahlt, die ihnen ohne die Todesfeststellung des Rentenversicherungsträgers zugestanden hätten.

Für das Wiederaufleben der Rente ist weder eine förmliche Antragstellung noch eine Antragsfrist vorgesehen. Bei der Nachzahlung handelt es sich damit um fällige laufende Geldleistungen im Sinne von §§ 118 Abs. 1, 272a SGB VI, die nach § 44 SGB I zu verzinsen sind. Wegen der Anrechnung der an die Hinterbliebenen geleisteten Bezüge auf die Nachzahlung (siehe Abschnitt 10.3) ist jedoch nur die „Restzahlung“ zu verzinsen.

Für den Beginn der Verzinsung ist auf den ursprünglichen Rentenantrag abzustellen.

Anrechnung bereits geleisteter Renten wegen Todes bei Rückkehr von Verschollenen

Bereits geleistete Renten wegen Todes einschließlich Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI sind auf die Nachzahlung der wiederaufgelebten Rente an den zurückgekehrten Verschollenen anzurechnen. Die Anrechnung dieser Beträge ist auf die Höhe der Nachzahlung der Versichertenrente begrenzt. Für diese Anrechnung ist es nicht erforderlich, dass der Bescheid über die Rente wegen Todes mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden kann.

Übersteigen die geleisteten Renten wegen Todes die Nachzahlung, können die Differenzbeträge von den Hinterbliebenen nur zurückgefordert werden, soweit es zulässig ist, den Bescheid über die Rente wegen Todes mit Wirkung für die Vergangenheit nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X aufzuheben.

Beispiel 1: Beginn der teilweisen und vollen EM-Rente

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Teilweise Erwerbsminderung auf Zeit seit15.05.2013
Eintritt von Arbeitslosigkeit am28.02.2014
Eintritt der vollen Erwerbsminderung auf Zeit am28.02.2014
Antragstellung für Erwerbsminderungsrente am21.10.2013
Beginn der teilweisen Erwerbsminderungsrente am01.12.2013
Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente am01.09.2014

Beispiel 2: Dauer der Befristung

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Rentenantrag20.01.2011
Ablehnung des Rentenanspruchs mit Bescheid vom17.05.2012
Widerspruchsbescheid vom13.02.2013
Klageabweisung mit Urteil vom20.08.2014
Anerkenntnis im Berufungsverfahren am15.05.2015
über das Vorliegen von voller Erwerbsminderung vom08.06.2010 bis 31.05.2016
Rentenbeginn01.01.2011
Lösung:
Der Rentenanspruch umfasst einen mehr als dreijährigen Zeitraum. Ein Antrag auf Weiterzahlung der EM-Rente über den in der Vergangenheit liegenden Befristungszeitpunkt (31.12.2013) hinaus ist nicht erforderlich, weil der Rentenantrag vom 20.01.2011 gleichzeitig als Weiterzahlungsantrag gilt.

Beispiel 3: Behebung der Leistungsminderung ist wahrscheinlich

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt3 bis unter 6 Stunden
Arbeitslosigkeit liegt vor
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Leistungsminderung behoben werden kann.
Volle Erwerbsminderung liegt aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes vor, die Rente ist zu befristen.

Beispiel 4: Behebung der Leistungsminderung ist unwahrscheinlich

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt3 bis unter 6 Stunden
Es ist unwahrscheinlich, dass die Leistungsminderung behoben werden kann. Der Teilzeitarbeitsmarkt ist verschlossen.
Teilweise Erwerbsminderung liegt aufgrund des Leistungsvermögens vor. Volle Erwerbsminderung liegt aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes vor.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist zu befristen.

Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegen die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 SGB VI nicht vor, sie ist als Dauerrente zu leisten.

Bei rechtzeitiger Antragstellung ist bis zum Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten und ab dem siebten Kalendermonat die befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung.

5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 22.04.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699

Mit dem 5. SGB IV-ÄndG wurde § 102 SGB VI mit Wirkung zum 22.04.2015 um einen Absatz 6 ergänzt. Damit ist der Rentenversicherungsträger seit dem 22.04.2015 berechtigt, bei Verschollenheit den mutmaßlichen Todestag entsprechend § 49 SGB VI selbst festzustellen und daraufhin die Rentenzahlung zu beenden. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 49 SGB VI.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.05.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden im Absatz 2 der Satz 3 und in den Absätzen 3 und 4 jeweils der Satz 2 neu gefasst. Darüber hinaus wurden im Absatz 2 die Sätze 4 und 6 eingefügt. Mit der Neufassung stellt der Gesetzgeber klar, dass im Rahmen der Weiterzahlung einer Zeitrente lediglich eine Verlängerung der anfänglichen Befristung erfolgt und es beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Die Rente ist also - entgegen der Rechtsprechung des BSG (vergleiche BSG vom 24.10.1996, AZ: 4 RA 31/96, SozR 3-2600 § 300 Nr. 8 und Beschluss vom 02.05.2005, AZ: B 4 RA 212/04 B) - ohne Neufeststellung im bisherigen Umfang weiterzuzahlen.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Mit dem SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde der Absatz 2a an die neuen Begriffe angepasst. So wurden die Worte ‘Rehabilitation’ durch die Wörter ‘medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben’ ersetzt.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Die Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) entspricht weitgehend der des RRG 1999. Sie wurde allerdings an die Weitergeltung der konkreten Betrachtungsweise angepasst und bei ausschließlich medizinisch bedingten Zeitrenten wurde eine maximale Befristungsdauer von 9 Jahren festgesetzt.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Korrekturgesetzes vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ist das zum 01.01.2000 vorgesehene Inkrafttreten des § 102 Abs. 2 und 2a SGB VI in der Fassung des RRG 1999 auf den 01.01.2001 hinausgeschoben worden; es wäre allerdings nur zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz nicht - wie mit dem EM-ReformG geschehen - etwas Anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

§ 102 Abs. 2 SGB VI war durch das RRG 1999 mit Wirkung ab 01.01.2000 neu gefasst worden. Die Neuregelung stand im Zusammenhang mit der vorgesehenen Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Danach sollten Renten, die von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig sind (so die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, große Witwen- und Witwerrenten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit), grundsätzlich nur als Zeitrenten zu leisten sein. Unbefristet sollten sie nur dann gewährt werden, wenn unwahrscheinlich war, dass die Minderung behoben werden kann.

Weiterhin wurde dem § 102 SGB VI der Absatz 2a hinzugefügt. Diese Regelung sollte es ermöglichen, dass Befristungen ohne Angabe eines bestimmten Datums erfolgen konnten, wenn vor oder bei der Entscheidung über einen Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine große Witwen- oder Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit Leistungen zur Rehabilitation bewilligt wurden und noch nicht feststand, wann diese Leistungen enden würden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 102 SGB VI hat zum 01.01.1992 im Wesentlichen die Regelungen aus dem früheren Recht (§§ 53, 69, 71 Abs. 1 AVG, §§ 1276, 1292, 1294 Abs. 1 RVO) übernommen. Änderungen ergaben sich nur hinsichtlich

  • der maximalen Befristung auf das 60. Lebensjahr (diese galt ab 01.01.1992 nicht mehr nur für arbeitsmarktbedingte Renten),
  • der Höchstdauer der Befristung (es wurde nunmehr für die Befristungsdauer auf den Rentenbeginn, nicht mehr auf den Bewilligungszeitpunkt abgestellt) und
  • der Befristung bei der großen Witwen- beziehungsweise Witwerrente wegen Kindererziehung, der Erziehungsrente und der Waisenrente, die zum 01.01.1992 neu eingeführt wurde.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 102 SGB VI