§ 303a SGB VI: Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung |
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Stand | 08.06.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Auswirkungen einer Befristung
- Verhältnis zu den §§ 46 Abs. 3, 243 SGB VI
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift ist eine Vertrauensschutzregelung für diejenigen Hinterbliebenen, die am 31.12.2000 einen Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit hatten. Danach besteht dieser Rentenanspruch so lange weiter, wie Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 vorliegt. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Befristung.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- § 46 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000
Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 46 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000. - § 242a SGB VI
Für Ansprüche, die nach dem 31.12.2000 entstehen, ist als Übergangsvorschrift zusätzlich § 242a Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen.
Allgemeines
Die Anwendung des § 303a SGB VI setzt voraus, dass am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bestanden hat. Die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs müssen zu diesem Zeitpunkt auch hinsichtlich des Rentenbeginns vorgelegen haben. Der Anspruch muss dem Grunde nach bestanden haben; dagegen ist nicht erforderlich, dass die Rente auch tatsächlich gezahlt wurde (zum Beispiel Ruhen in voller Höhe wegen Einkommensanrechnung gemäß § 97 SGB VI).
Ein erneuter Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente kann folglich nach Wegfall der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß der §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 entstehen. In diesem Zusammenhang ist die Übergangsregelung des § 242a Abs. 2 SGB VI zu beachten.
Auswirkungen einer Befristung
Handelt es sich um eine befristete große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), reicht es für die Weitergewährung aus, wenn weiterhin Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 gegeben ist.
Verhältnis zu den §§ 46 Abs. 3, 243 SGB VI
§ 303a SGB VI stellt begrifflich lediglich auf eine große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab.
Da die Vorschrift des § 242a SGB VI eine Übergangsvorschrift zu § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für Fälle mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 darstellt und in § 243 SGB VI die in § 242a SGB VI enthaltenen Übergangsregelungen selbst schon enthalten sind, gilt § 303a SGB VI auch für Bestandsfälle nach § 243 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000. Dabei spielte das Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sowohl in § 243 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 - längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres der Berechtigten - als auch in § 243 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 - längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Berechtigten - eine Rolle. Aus diesem Grund ist das Vorliegen der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 auch hier zu prüfen, wenn die in § 303a SGB VI genannten Voraussetzungen vorliegen.
Als Rechtsgrundlage für einen erst nach dem 31.12.2000 entstehenden Anspruch auf große Witwenrente oder großer Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten scheidet § 303a SGB VI dagegen aus. Hier ist aber die Übergangsregelung des § 242a Abs. 2 SGB VI zu beachten.
Siehe Beispiel 1
Beispiel 1: Keine Anwendung des § 303a SGB VI
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Witwe geboren am 12.05.1970
Am 31.12.2000 besteht ein Anspruch auf die große Witwenrente, da die Witwe berufsunfähig ist.
Wegfall der Witwenrente wegen Wiederheirat am 31.05.2001.
Auflösung der zweiten Ehe
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten liegen ab dem 01.03.2002 vor.
Lösung:
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenrente waren zwischenzeitlich für die Dauer der zweiten Ehe entfallen. Damit scheidet § 303a SGB VI als mögliche Anspruchsgrundlage für eine große Witwenrente aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten aus. Liegt die am 31.12.2000 bestandene Berufsunfähigkeit jedoch weiterhin ununterbrochen vor, besteht ein Anspruch nach § 46 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit den §§ 46 Abs. 2 und 242a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.
EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) |
Inkrafttreten: 01.01.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230 |
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist § 303a SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2001 an eingefügt worden. Die Regelung soll sicherstellen, dass große Witwenrenten oder große Witwerrenten, auf die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung ein Anspruch bestand, so lange geleistet werden, wie Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht, einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung, vorliegt.