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L 1 An 82/96

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeit vom 4. März 1991 bis 31. Juli 1992 als Zeit einer Berufsausbildung im Sinne von § 70 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung.

Die am 6. April 1962 geborene Klägerin hat nach dem Abschluß der Polytechnischen Oberschule 1978 eine Ausbildung beim VEB Walzwerk Hettstedt aufgenommen und 1981 abgeschlossen. Daran schloß sich ein Diplomstudium des Ingenieurökonom an, das sie am 3. September 198S abgeschlossen hat. Die Klägerin war dann bis zum 28. Februar 1991 beim VEB Schraubenwerk Gera beschäftigt.

Am 4. März 1991 schloß die Klägerin mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Vertrag über die Anstellung zum Zwecke der theoretischen und praktischen Unterweisung für eine Tätigkeit, die Fachkenntnisse für einen Aufgabenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert, ab. Vereinbart wurde darin, daß nach erfolgreicher Unterweisung das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet werde. Nach diesem Vertrag sollte die Unterweisung bis zu 24 Monate dauern und der Klägerin im Rahmen theoretischer und praktischer Unterweisung Fachkenntnisse für den Aufgabenbereich der gesetzlichen Rentenversicherung vermittelt werden. Die Klägerin schloß den theoretischen Teil der Unterweisung mit der mündlichen Prüfung am 22. Mai 1992 nach ca. fünfzehnmonatiger Dauer erfolgreich ab.

Während der Unterweisung wurde die Klägerin nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung der Angestellten der BfA entlohnt (Tarifvertrag Nr. 404 vom 24. Juli 1981). Die theoretische Prüfung wurde gemäß der Fortbildungs- und Prüfungsordnung für die Angestellten der BfA - Anlage zum Tarifvertrag 404 - durchgeführt.

Mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 22. Mai 1995 hat die Klägerin einen Antrag auf Kontoklärung und Rentenauskunft gestellt.

Mit Bescheid vom 4. Juli 1995 erteilte die Beklagte die begehrte Rentenauskunft. Dabei berücksichtigte sie die Zeit vom 4. März 1991 bis 31. Juli 1992 als Pflichtbeitragszeit und wies in Anlage 10 zu diesem Bescheid darauf hin, daß diese Zeit nicht als Ausbildungszeit anerkannt werden könne, weil weder eine Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien, noch eine übliche und allgemein anerkannte Ausbildung durchgeführt worden sei. Eine Anhebung der Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) lehnte die Beklagte ab.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 7. Juli 1995 Widerspruch eingelegt.

Der Widerspruchsausschluß der Beklagten hat mit Bescheid vom 19. Februar 1996 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, eine höhere Bewertung der für die Zeit der Unterweisung vom 4. März 1991 bis 31. Juli 1992 zu berücksichtigenden Entgelte sei gemäß § 70 Abs. 3 SGB VI nicht gegeben, weil es sich bei der Unterweisung nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 1 SGB VI gehandelt habe. Berufsausbildung sei die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und auch eine Ausbildung die üblich und allgemein anerkannt sei. Die im genannten Zeitraum erfolgte theoretische und praktische Unterweisung der Klägerin sei keine Berufsausbildung im Sinne der vorgenannten Definition.

Mit der hiergegen am 15. März 1996 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, in der Zeit vom 4. März 1991 bis 31. Juli 1992 habe sie bei der Beklagten eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 70 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) begonnen und erfolgreich abgeschlossen. Nach § 7 Abs. 2 SGB IV sei Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien bestünden, der aber üblich und allgemein anerkannt sei. Als Angestellte zur Unterweisung seien ihr im Rahmen theoretischer und praktischer Schulung Fachkenntnisse für den Aufgabenkreis der gesetzlichen Rentenversicherung vermittelt worden. Erst mit dem erfolgreichen Abschluß der Ausbildung habe die BfA mit ihr ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Die theoretische und praktische Unterweisung sei nach einem, allen Teilnehmern ausgehändigten Ausbildungsablaufplan durchgeführt worden. Zum Abschluß der Unterweisung habe sie eine schriftliche und mündliche Prüfung vor dem Fortbildungs-Prüfungsausschuß abgelegt.

Mit Urteil vom 21. Mai 1996 hat das Sozialgericht Halle der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 3. März 1991 bis 31. Juli 1992 als Zeit der Berufsausbildung im Sinne des § 70 Abs. 3 SGB VI anzuerkennen. Es hat unter Hinweis auf den Reglungsgehalt des Berufsbildungsgesetzes ausgeführt, die Unterweisung der Klägerin durch die Beklagte habe eine breit angelegte Grundbildung vermittelt. Dies ergäbe sich aus dem umfangreichen Stoff; der vermittelt worden sei. Der Klägerin seien dadurch Förmlichkeiten und Kenntnisse vermittelt worden, wie sie für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit notwendig seien. Es läge zwar keine Ausbildungsordnung, aber ein geordneter Ausbildungsgang vor. Nach dem Gesamtbild der durchgeführten Maßnahme sei von einer Berufsausbildung auszugehen. Hierfür spreche auch der Umstand, daß der endgültige Arbeitsvertrag erst nach erfolgreicher Beendigung der Unterweisung abgeschlossen worden sei. Auch die für einen Berufsausbildungsvertrag typische Schadensersatzklausel enthalte der Vertrag vom 4. März 1991. Verstärkt durchgeführter theoretischer Unterricht, der die Hälfte der Unterweisungszeit beansprucht habe, spreche für das Vorliegen einer Berufsausbildung.

Gegen das ihr am 24. Juni 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Eingangsdatum vom 22. Juli 1996 Berufung eingelegt. Sie meint, der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sei nicht gleichzusetzen mit dem in § 1 Abs. 2 Bundesbildungsgesetz (BBiG) verwandten Begriff Während das BBiG eine geordnete Berufsausbildung gewährleisten soll, gehe es im Rahmen des § 70 Abs. 3 SGB VI nur um die Bewertung bestimmter Pflichtbeitragszeiten. Mit der Weisung der Klägerin sei keine breit angelegte berufliche Grundausbildung für eine qualifizierte Tätigkeit erfolgt. Denn eine solche breitangelegte berufliche Grundausbildung erfolge nur bei der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Zwar seien die Ausbildungsziele des Sozialversicherungsfachangestellten und der unterwiesenen Angestellten scheinbar identisch, doch habe die Klägerin keine fundierte Ausbildung sondern nur eine Unterweisung erhalten. Aus dem Umstand, daß die Unterweisung insgesamt nur 17 Monate gedauert habe und somit unterhalb der von § 25 Abs. 2 Nr. 2 BBiG vorgeschriebenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren liege, sei zu schließen, daß eine Ausbildung im Sinne des § 70 Abs. 3 SGB VI nicht durchgeführt worden sei. Eine Abschlußprüfung im Sinne einer Ausbildung sei ebenfalls nicht erfolgt, weil die Besetzung des Prüfungsausschusses nicht vergleichbar sei, mit dem Prüfungsausschuß, der im Rahmen der Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten die Prüfung abnehme. Ein Vertreter der Berufsschule sei nicht beteiligt gewesen.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Mai 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.

Das Gericht hat von der Personalabteilung der BfA Auskünfte und Unterlagen über die Ausgestaltung der Unterweisung für den Zeitraum vom 4. März 1991 bis 31. Juli 1992 beigezogen. Danach wurde die Prüfung der Klägerin in analoger Anwendung der Fort-bildungs- und Prüfungsordnung der Angestellten der BfA durchgeführt. Die Personalabteilung teilte ergänzend mit, die vereinbarte Unterweisung der Klägerin sei vom Programmablauf für einen Zeitraum von 24 Monaten konzipiert gewesen. Aufgrund des ab Mitte 1992 bestehenden Personalbedarfs in den im Beitrittsgebiet errichteten Auskunfts- und Beratungsstellen sei der ursprünglich vorgesehene Programmablauf der Unterweisung abgeändert und der letzte Teil der theoretischen Ausbildung unter Verkürzung des davorliegenden Praxisblocks vorgezogen und somit die theoretische Unterweisung erheblich früher abgeschlossen worden. Mit der sich an diese Unterweisung unmittelbar anschließenden schriftlichen und mündlichen Prüfung sei die Unterweisung beendet worden. Nach dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung stehe für die BfA fest, daß die Klägerin gründliche und umfassende Fachkenntnisse der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.

Neben der Gerichtsakte des ersten und zweiten Rechtszuges hat die Versichertenakte der Beklagten (Aktenzeichen: …) bei der mündlichen Verhandlung und Beratung vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 1996 beschwert die Klägerin im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig ist.

Die Klägerin ist auch weiterhin durch die zum 1. Januar 1997 erfolgte Aufhebung des § 70 Abs.  3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27. September 1996 beschwert, weil zumindest bei einem vorzeitigen Eintritt des Leistungsfalls bis zum Jahr 2000 sich bei der Klägerin höhere persönliche Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der Zeit vom 4. März 1991 bis 31. Juli 1992 ergeben würden (§ 263 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i. d. F. d. WFG).

Die von der Klägerin bei der Beklagten durchlaufende Unterweisung entspricht zwar nicht den Vorgaben und Inhalten der Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten, weil die Ausbildung der Klägerin nicht drei Jahre gedauert und infolge der kürzeren Zeit nicht die umfassenden Wissensinhalte vermittelt werden konnten. Gleichwohl hat die Klägerin in dem Zeitraum vom 4. März 1991 bis 31. Juli 1992 eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 70 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung durchlaufen.

Nach § 70 Abs. 3 SGB VI sind für die Prüfung der Mindestentgeltpunkte die Pflichtbeiträge einzubeziehen, die für Zeiten einer „echten" Berufsausbildung nach dem 25. Lebensjahr oder nach dem 48. Pflichtbeitrag gezahlt worden sind. Der Begriff der Berufsausbildung" nach § 70 Abs. 3 Satz 1 SGB VI bestimmt sich grundsätzlich nach § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Neben der Berufsausbildung wird die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und Haushalte erfaßt. Berufsausbildung ist somit die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist die Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist.

Zutreffend hat das Sozialgericht zu der Feststellung, ob eine berufliche Ausbildung bei der Klägerin durchgeführt worden ist, auf die Bestimmung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112) in der Fassung des Einigungsvertrages vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885,1135) zurückgegriffen, weil sowohl das SGB VI als auch § 7 SGB IV keine Definition zum Begriff der beruflichen Ausbildung beinhalten. Insoweit wird auf die zutreffende Darstellung des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen (Seite 6 ff. des Urteils) Bezug genommen.

Der im Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten verwandte Begriff „Unterweisung" steht der Annahme einer vertaglich vereinbarten beruflichen Ausbildung ebensowenig entgegen, wie die fehlende Benennung des Ausbildungsberufes, weil die übrigen vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt, die Dauer und den qualifizierten Abschluß konkrete Regelungen enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nimmt an einer Ausbildung teil, wer in einem geregelten Ausbildungsgang eine umfassende Fachausbildung erhält, die ihn befähigt, den betreffenden Beruf selbst auszuüben, wobei auf Dauer, Inhalt und Abschluß der Ausbildung abzustellen ist (BSGE 58, 218,219).

Die Dauer der „Unterweisung" sollte nach dem Vertrag 24 Monate dauern. Der dazu von der Beklagten erstellte Ausbildungsplan sieht ebenfalls eine 24monatige Ausbildungsdauer im Wechsel von theoretischer und praktischer Unterweisung vor. Die Verkürzung der tatsächlichen Zeit der Unterweisung auf 17 Monate hat weder die Klägerin zu vertreten noch war dies von der Beklagten bei Vertragsabschluß beabsichtigt. Die wesentlichen Inhalte über das zu vermittelnde Wissen, insbesondere die theoretische Unterweisung, waren von der zeitlichen Kürzung nicht betroffen. Gekürzt wurde allein die praktische Unterweisung, wodurch der theoretische Teil mit der Abschlußprüfung vorgezogen werden konnte. Diese Tatsache rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, daß keine berufliche Ausbildung stattgefunden hat, weil § 25 Abs. 2 Nr. 2 BBiG nur die Regelung trifft, daß die berufliche Ausbildung zwei Jahre betragen soll. Insoweit wird nicht zwingend und rechtsverbindlich für die Beteiligten vorgeschrieben, daß eine berufliche Ausbildung nur dann vorliegt, wenn diese auch mindestens zwei Jahre gedauert hat.

Die von der Beklagten eingebrachten Vertragsinhalte entsprechen weitestgehend denen des Ausbildungsplans für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Mithin wurde vertraglich vereinbart, daß der Klägerin theoretische und paktische Fachkenntnisse in der gesetzlichen Rentenversicherung vermittelt werden sollten, mit dem Ziel, die Klägerin nach erfolgreichen Abschluß als Fachkraft bei der Beklagten einzusetzen. Auf diese Zielsetzung ausgerichtet war auch der Ausbildungsplan, aus dem ersichtlich wird, daß eine Wechselbeziehung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung mit dem Ziel der Qualifizierung durchgeführt worden ist.

Die inhaltliche Zielsetzung des Vertrages, qualifizierte Mitarbeiter auszubilden, ergibt sich auch aus dem von der Personalabteilung der Beklagten vorgelegten Fortbildungstarifvertrag in der Änderung vom 29. März 1989, der, so die Auskunft der Personalabteilung der Beklagten, bei der „Unterweisung" sinngemäß angewandt worden ist. Die Prüfung wurde ebenfalls in Anwendung der bei der Beklagten gültigen Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Angestellte der BfA, die in Anlage zum Fortbildungstarifvertrag vereinbart worden ist, durchgeführt. Mithin hat die Klägerin mit ihrer erfolgreichen Beendigung der Ausbildung - Note 2 - eine Ausbildung abgeschlossen, die aufgrund der tarifvertraglichen Regelung bei der Beklagten allgemein üblich und allgemein anerkannt ist.

Die Zeit vom 4. März 1991 bis 31. Juli 1992 hätte die Beklagte daher bei der Bescheiderteilung am 4. Juli 1995 als Ausbildungszeit berücksichtigen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

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