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§ 12a WGSVG: Kindererziehungszeiten im Ausland für Verfolgte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.08.2021

Änderung

Im Abschnitt 3 wurden die Verweise auf das SGB VI aktualisiert und auf das WGSVG ergänzt.

Dokumentdaten
Stand23.08.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Rü-ErgG vom 24.06.1993 in Kraft getreten am 01.07.1993
Rechtsgrundlage

§ 12a WGSVG

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 1452

  • 1453

Inhalt der Regelung

§ 12a WGSVG enthält zugunsten von Verfolgten ergänzende Sonderregelungen zu den im innerstaatlichen Recht enthaltenen Regelungen über die Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten. Damit können auch Verfolgte im Sinne von § 1 BEG, die ihre Kinder bis zum 31.12.1949 während eines durch Verfolgungsmaßnahmen begründeten Auslandsaufenthaltes im Ausland erzogen haben, Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten erhalten.

Korrespondierende Vorschriften

  • § 10a WGSVG
    Die Vorschrift ermöglicht die Sondernachzahlung freiwilliger Beiträge für Verfolgte, denen Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG anzurechnen sind, und die die allgemeine Wartezeit nicht durch eine laufende Zahlung freiwilliger Beiträge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen können.
  • § 17c WGSVG
    Die Regelung gewährleistet abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über den Rentenbeginn eine Rentenzahlung ab Beginn des 65. Lebensjahres für Verfolgte, für die Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG anzurechnen sind.

Allgemeines

§ 12a WGSVG enthält keine eigenständige Regelung für Verfolgte, sie knüpft über § 7 WGSVG an die allgemeinen Vorschriften über die Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten an. § 12a WGSVG stellt für Verfolgte im Sinne des § 1 WGSVG der Erziehung im Inland eine Erziehung im Ausland bis zum 31.12.1949 gleich, wenn vor dem Auslandsaufenthalt ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze bestanden hat und dieser aus Verfolgungsgründen aufgegeben wurde. Diese Gleichstellung gilt auch dann, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur bei dem nichterziehenden Ehegatten Verfolgungsgründe vorgelegen haben (vergleiche Abschnitt 3.1).

Durch Übergangsvorschriften (§§ 17a, 17c WGSVG) werden die Verfolgten grundsätzlich so gestellt, als hätte § 12a WGSVG bereits bei Inkrafttreten des HEZG gegolten (vergleiche Abschnitt 4).

Soweit in § 12a WGSVG keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, gelten

Das ergibt sich aus § 7 WGSVG.

Es sind deshalb insbesondere die im allgemeinen Recht getroffenen Regelungen über

  • die Beschränkung der Kindererziehungszeit auf die Geburtsjahrgänge ab 1921,
  • die Begrenzung der Kindererziehungszeiten auf höchstens 36/24/12 Monate,
  • die Verlängerung der Kindererziehungszeit bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder,
  • die Zuordnung zum Vater durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung,
  • die Zuordnung bei Tod eines Elternteils

zu beachten.

Da nach § 17a WGSVG das bis zum 31.12.1991 anzuwendende Recht unter anderem fort gilt, wenn der Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten bis zum 31.12.1994 gestellt wurde, können Kindererziehungszeiten dem Vater nur dann zugeordnet werden, wenn auch die übereinstimmende Erklärung bis zum 31.12.1994 abgegeben wurde. Nur dann kann für den Vater die Rentenfeststellung nach altem Recht - unter Anrechnung der Kindererziehungszeiten - erfolgen.

Voraussetzungen - Berechtigter Personenkreis

Die Vorschrift des § 12a WGSVG gilt gemäß § 1 Abs. 1 WGSVG für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des BEG sind und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen. Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird die Versicherteneigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 WGSVG begründet (vergleiche § 3 Nr. 1 SGB VI). Ist die Rente nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht festzustellen (vergleiche Abschnitt 5.1), bestimmt § 17a Abs. 1 S. 2 WGSVG, dass als Versicherte im Sinne des § 1 WGSVG auch Personen gelten, deren Erziehungszeiten vor 1986 nach früherem Recht Versicherungszeiten eigener Art waren. Bezüglich der Verfolgteneigenschaft wird auf die GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 6 verwiesen. Die erziehende Person muss die Verfolgteneigenschaft in eigener Person erfüllen. Ist nur der Ehegatte Verfolgter, sind die Ausführungen in Abschnitt 3.1 zu beachten.

Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts

Zeiten der Kindererziehung im Ausland sind nach § 12a WGSVG nur gleichgestellt, wenn sich der Erziehende vor dem Auslandsaufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Stand 03.10.1990) oder des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze gewöhnlich aufgehalten hat und dieser gewöhnliche Aufenthalt aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 BEG aufgegeben worden ist. Von § 12a WGSVG werden daher nur die Verfolgten begünstigt, die ihren Wohnsitz im Reichsgebiet (Stand 31.12.1937) oder in   Gebieten hatten, in denen Reichsversicherungsrecht eingeführt worden ist, und diesen aus Verfolgungsgründen verloren haben.

Beachte:

Bei Anwendung des § 12a WGSVG steht die Erziehung eines Kindes während einer Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b SGB VI einer Erziehung im Inland gleich, wenn der Erziehungsperson eine Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG anerkannt werden kann. Eines vorhergehenden Aufenthaltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Stand 03. Oktober 1990) oder des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze bedarf es nicht.

Siehe Beispiel 1

In welchen Gebieten Reichsrecht eingeführt wurde, ergibt sich aus der GRA zu § 249 SGB VI, Abschnitt 4. Die erziehende Person muss die genannten Gebiete in der Zeit vom 30.01.1933 (beziehungsweise nach Einführung des Reichsrechts - zum Beispiel im Sudetenland ab 01.10.1938 -) bis 08.05.1945 verlassen haben. In dieser Zeit waren Verfolgungsgründe stets maßgebend für die Aufgabe des Wohnsitzes. Wurden die genannten Gebiete vor dem 30.01.1933 (beziehungsweise vor Einführung des Reichsrechts) oder nach dem 08.05.1945 verlassen, können im Einzelfall noch Verfolgungsgründe für das Verlassen ursächlich sein. Auf die GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 6 wird verwiesen. Wird festgestellt, dass die Gebiete vor Einführung des Reichsrechts aus Verfolgungsgründen verlassen wurden, können Zeiten der Kindererziehung im Ausland frühestens ab Einführung des Reichsrechts in dem ehemaligen Heimatgebiet berücksichtigt werden (zum Beispiel Sudetenland ab 01.10.1938).

Liegen Verfolgungsgründe nur bei einem Ehegatten vor, können dem anderen Ehegatten, der selbst nicht Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist, dennoch Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten nach § 12a S. 2 WGSVG angerechnet werden, wenn beide Ehegatten den gemeinsamen Aufenthalt in den genannten Gebieten aufgegeben haben. Es ist daher Voraussetzung, dass die Ehe mit dem Verfolgten bereits im Zeitpunkt der Aufgabe des gemeinsamen Aufenthalts bestand. Wurde die Ehe mit dem Verfolgten erst nach dem Verlassen der genannten Gebiete geschlossen, findet § 12a S. 2 WGSVG keine Anwendung.

Gleichstellung von Zeiten der Erziehung im Ausland

Nach § 12a WGSVG wird die Kindererziehung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs des Reichsversicherungsgesetzes längstens bis zum 31.12.1949 gleichgestellt. Die Anwendung des § 12a WGSVG ist gebietlich nicht beschränkt. Es werden alle im Ausland bis zum 31.12.1949 zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung erfasst. Ausgenommen sind nur die Gebiete, in denen Reichsrecht galt.

Nach dem 31.12.1949 im Ausland zurückgelegte Zeiten der Kindererziehung können nicht nach § 12a WGSVG sondern allenfalls nach den allgemeinen Regelungen (zum Beispiel § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI) berücksichtigt werden (Beschluss des BVerfG vom 11.03.1994, AZ: 1 BvR 1304/88).

Siehe Beispiel 2

Anzuwendendes Recht

Hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist § 12a WGSVG rückwirkend zum 01.01.1986 in Kraft getreten. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1994 wurden die Verfolgten durch die Regelung des § 17a WGSVG so gestellt, als wäre § 12a WGSVG gemeinsam mit den Vorschriften des HEZG am 01.01.1986 in Kraft getreten. In den Fällen des § 17a WGSVG gelten deshalb für die Feststellung der Rente weiterhin die am 31.12.1991 maßgebenden Rechtsvorschriften. § 17a WGSVG setzt unter anderem einen bis zum 31.12.1994 gestellten Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten voraus. Im Übrigen wird auf die GRA zu § 17a WGSVG verwiesen. In bestimmten Fällen konnte der Berechtigte durch den Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten bis zum 31.12.1994 entscheiden, dass altes Recht für die Rentenfeststellung maßgebend ist. Ob die Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts oder die Anwendung des ab 01.01.1992 geltenden Rechts günstiger ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden.

Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts (§ 17a WGSVG)

Ist nach § 17a WGSVG weiterhin das bis zum 31.12.1991 anzuwendende Recht maßgebend, richtet sich die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG in Verbindung mit § 1251a RVO, § 28a AVG oder § 51a RKG. Die Kindererziehungszeiten sind dann Versicherungszeiten eigener Art. Durch diese Kindererziehungszeiten allein können die Anrechnungsvoraussetzungen für eine Ersatzzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO, § 28 Abs. 1 Nr. 4 AVG oder § 51 Abs. 1 Nr. 4 RKG nicht erfüllt werden.

Zwar bestimmt § 17a Abs. 1 S. 2 WGSVG im Hinblick auf die Rechtslage, die sich bei Anwendung der RVO/des AVG/des RKG ergibt, dass Personen, denen Erziehungszeiten nach § 12a WGSVG für Zeiten vor dem 01.01.1986 (hier vor dem 01.01.1950) nach früherem Recht als Versicherungszeiten eigener Art anzurechnen sind, als Versicherte im Sinne von § 1 WGSVG gelten. Damit wird jedoch diesen Erziehenden ausschließlich die Anwendung des WGSVG ermöglicht. Eine weitergehende Begünstigung etwa in der Form, dass diesen Verfolgten allgemein die Versicherteneigenschaft zugesprochen wird, ist damit jedoch nicht verbunden.

Kinderberücksichtigungszeiten können bei Anwendung des vor dem 01.01.1992 geltenden Rechts nicht angerechnet werden.

Anwendung des ab 01.01.1992 geltenden Rechts

Sind die Voraussetzungen des § 17a WGSVG nicht erfüllt, richtet sich die Feststellung der Rente nach den ab 01.01.1992 geltenden Rechtsvorschriften.

Ist das ab 01.01.1992 geltende Recht maßgebend, können auch Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet werden. Die Anrechnung von Kindererziehungs- beziehungsweise Kinderberücksichtigungszeiten richtet sich nach § 12a WGSVG in Verbindung mit §§ 56, 57, 249, 249a SGB VI.

Die Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, durch die die Versicherteneigenschaft, zum Beispiel für die Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, begründet wird.

In § 12a WGSVG wird nicht bestimmt, ob den im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen sind. Die Zuordnung richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. § 254d Abs. 1 SGB VI regelt, dass für Zeiten der Erziehung eines Kindes im Beitrittsgebiet und im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen sind. Zeiten der Erziehung eines Kindes im Ausland werden nicht von § 254d SGB VI erfasst. Den nach § 12a WGSVG zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten im Ausland werden somit Entgeltpunkte zugeordnet.

Gilt das ab 01.01.1992 anzuwendende Recht (SGB VI), werden bei der Berechnung der anteiligen Rente nach dem Europarecht die in anderen EU/EWR-Staaten und der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten bei der Gesamtleistungsbewertung lückenfüllend berücksichtigt. Dies kann zu einer günstigen Bewertung von beitragsfreien Zeiten führen.

Rentenbeginn (§ 17c WGSVG)

Die Vorschrift des § 17c WGSVG enthält eine Sonderregelung bezüglich des Rentenbeginns für Fälle, in denen durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG oder durch eine Nachzahlung nach § 10a WGSVG bis zum 31.12.1994 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erstmals erfüllt wird. Auf die GRA zu § 17c WGSVG wird verwiesen.

Rentenzahlung

Für Verfolgte, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 das Gebiet des Deutschen Reiches verlassen haben, richtet sich die Rentenzahlung nach § 18 WGSVG. Sie erhalten die Rente wie Verfolgte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Anwendung des Europarechts

Die Vorschrift des § 7 WGSVG bestimmt, dass die Vorschriften des Teils III des WGSVG - Gesetzliche Rentenversicherung - die allgemein anzuwendenden Vorschriften des SGB VI zugunsten der Verfolgten ergänzen.

Daraus folgt: Ergibt sich im Einzelfall ohne die Anwendung der Vorschriften des WGSVG eine höhere Leistung, sind die Vorschriften des WGSVG nicht anzuwenden, weil sie in diesem Fall das allgemeine Recht nicht zugunsten des Verfolgten ergänzen.

Soweit das innerstaatliche Recht anzuwenden ist, können sich aus der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG keine Nachteile hinsichtlich der Rentenhöhe für einen Verfolgten ergeben:

  • RVO/AVG/RKG-Anwendung:
    Eine Leistungsminderung durch den Hinzutritt von Kindererziehungszeiten wird durch § 1255a Abs. 5 S. 2 RVO, § 32a Abs. 5 S. 2 AVG, § 54a Abs. 5 S. 2 RKG sowie Art. 2 § 5 c ArVNG, Art. 2 § 6 c AnVNG, Art. 2 § 6 a KnVNG verhindert.
  • SGB VI-Anwendung:
    Kindererziehungszeiten wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenhöhe aus. Soweit sie mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (ist gleich beitragsgeminderte Zeiten) erfolgt ein Ausgleich im Rahmen der Vergleichsbewertung.

Anderes kann sich bei der anteiligen Rentenberechnung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 ergeben, und zwar wegen der Übertragung des Durchschnittsentgeltpunkts auf Monate mit mitgliedstaatlichen Beitragszeiten.

Da der mit einer Kindererziehungszeit belegte Kalendermonat nur 0,0833 Entgeltpunkte hat, können mit Kindererziehungszeiten belegte Monate den Durchschnittsentgeltpunkt mindern.

Dieses Ergebnis der anteiligen Rentenberechnung nach dem Europarecht trifft auch nichtverfolgte Versicherte mit Kindererziehungszeiten. Da weder das Europarecht noch das SGB VI Vorkehrungen getroffen haben, um solch ein Ergebnis der anteiligen Rentenberechnung zu vermeiden, muss es für den nichtverfolgten Versicherten hingenommen werden.

Bei einem verfolgten Versicherten hingegen darf die Anwendung des WGSVG nicht zu einem ungünstigeren Rentenbetrag führen, als er sich nach allgemeinem Recht ergibt. Dieser dem WGSVG übergeordnete Rechtsgedanke, den § 7 WGSVG festhält, muss auch im Rahmen der anteiligen Rentenberechnung zum Tragen kommen.

Mit anderen Worten: Die Kindererziehungszeit nach § 12a WGSVG bleibt unberücksichtigt, wenn dies im Rahmen der anteiligen Rentenberechnung zu einer höheren Rente führt.

Beispiel 1: Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG während einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Beitragszeiten im Ghetto Warschau:Bis März 1941

Aufenthalt außerhalb des Ghettos

(in der Umgebung von Warschau)

Von April 1941 bis Befreiung Polen
Geburt des KindesJuli 1947
Auswanderung nach PalästinaMai 1949
Lösung:
Die Voraussetzungen des § 12a WGSVG sind erfüllt, da die Mutter während des Zeitraums der Befreiung bis zur Auswanderung im Mai 1949 ihren Aufenthalt im Ausland verfolgungsbedingt beibehalten hat. Die Zeit von Juli 1947 bis Dezember 1949 ist somit als Zeit wegen Kindererziehung nach § 12a WGSVG anrechenbar.

Beispiel 2: Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG längstens bis zum 31.12.1949

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Geburt:16.03.1949
Kindererziehungszeit01.04.1949 bis 31.12.1949
Kinderberücksichtigungszeit16.03.1949 bis 31.12.1949
Lösung:

In diesem Fall können nur 9 Monate Kindererziehungszeiten angerechnet werden, da § 12a WGSVG eine Berücksichtigung längstens bis zum 31.12.1949 ermöglicht. Die Kinderberücksichtigungszeit kann nur angerechnet werden, wenn die ab 01.01.1992 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vergleiche Abschnitt 5.2).

Werden mehrere Kinder zeitgleich bis zum 31.12.1949 erzogen, kann die Verlängerungszeit allerdings auch nach dem 31.12.1949 liegen:

Geburt von Zwillingen am16.03.1949
Kindererziehungszeit01.04.1949 bis 31.12.1949
Verlängerungszeit01.01.1950 bis 30.09.1950
Kinderberücksichtigungszeit16.03.1949 bis 31.12.1949
Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24.06.1993

Inkrafttreten: 01.01.1986

Quelle: BGBl. I 1993 S. 1038 ff.

§ 12a WGSVG ist durch Art. 11 Rü-ErgG in das WGSVG eingefügt worden und hinsichtlich der Kindererziehungszeiten am 01.01.1986, hinsichtlich der Kinderberücksichtigungszeiten am 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 18 Abs. 2 S. 1 Rü-ErgG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 12a WGSVG