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1 BvR 1304/88

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung für solche Personen, die ihre Kinder aus verfolgungsbedingten Gründen im Ausland erzogen haben.

I.

Die am 5. Juni 1921 geborene Beschwerdeführerin erbrachte in der Zeit von 1935 bis 1938 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten. Nachdem sie aus verfolgungsbedingten Gründen arbeitslos geworden war, wanderte sie im Februar 1939 in die USA aus. Seit dem 9. Juli 1946 ist sie amerikanische Staatsbürgerin. Aus ihrer im November 1947 geschlossenen Ehe gingen in den Jahren 1953 und 1958 zwei Söhne hervor.

Die Bundesversicherungsanstalt als Beklagte des Ausgangsverfahrens gewährt der Beschwerdeführerin Altersruhegeld. Den Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten lehnte sie unter Hinweis auf den Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin ab. Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12. Juli 1988 (BSGE 63, 282) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten verneint. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

II.

Über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442)0 - ÄndG - nach §§ 93a, 93b BVerfGG i.d.F. des Art. 1 ÄndG zu entscheiden. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt.

Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm noch läßt sie Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

Bei der gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) für den hier maßgeblichen Zusammenhang mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft gesetzten Vorschrift des § 12a WGSVG handelt es sich um eine Stichtagsregelung. Danach steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten die Erziehung im Ausland der Erziehung im Inland längstens bis zum 31. Dezember 1949 gleich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsperson im Inland verfolgungsbedingt aufgegeben worden ist. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muß sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (vgl. BVerfGE 87, 1 <43> m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Vorschrift des § 12 a WGSVG liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, daß nach dem 31. Dezember 1949 keine verfolgungsbedingten Gründe für einen ständigen Auslandsaufenthalt mehr vorlagen. Dies unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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