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§ 17a WGSVG: Anwendung des vor dem 01.01.92 geltenden Rechts

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand22.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Rü-ErgG vom 24.06.1993 in Kraft getreten am 01.07.1993
Rechtsgrundlage

§ 17a WGSVG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Über § 17 a WGSVG wird die Anwendung des am 31.12.1991 geltenden Rechts bei der Berechnung von Rentenleistungen für die Fälle bestimmt, in denen der Versicherungsfall nach dem 30.12.1985 eingetreten ist und ein Anspruch zumindest dem Grunde nach (Rentenstammrecht) am 31.12.1991 bestand.

Korrespondierende Vorschriften

  • § 12a WGSVG
    Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Personen, die Kinder bis zum 31.12.1949 verfolgungsbedingt im Ausland erzogen haben.
  • § 17c WGSVG
    Die Regelung gewährleistet abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über den Rentenbeginn eine Rentenzahlung ab Beginn des 65. Lebensjahres für Verfolgte, für die Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG anzurechnen sind.

Allgemeines

Die Vorschrift des § 17a WGSVG gilt gem. § 1 Abs. 1 WGSVG für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des BEG sind und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen. Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 WGSVG gelten als Versicherte im Sinne des § 1 Abs. 1 WGSVG auch Personen, deren Erziehungszeiten vor 1986 nach altem Recht Versicherungszeiten eigener Art waren. Bezüglich der Verfolgteneigenschaft wird auf die GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 6 verwiesen.

§ 17a WGSVG steht in engem Zusammenhang mit § 12a WGSVG. Die in Art. 11 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) getroffenen Regelungen über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Verfolgte, die ihre Kinder bis 31.12.1949 aus Verfolgungsgründen im Ausland erzogen haben, sind rückwirkend zum 01.01.1986 in Kraft getreten.

Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1994 werden Verfolgte so gestellt, als wäre § 12a WGSVG gemeinsam mit den Vorschriften des HEZG am 01.01.1986 in Kraft getreten. Aus diesem Grund gelten in den Fällen des § 17a WGSVG weiterhin die am 31.12.1991 maßgebenden Rechtsvorschriften über die Feststellung der Rente (altes Recht). Im Ergebnis wird damit sichergestellt, dass bei einer rückwirkenden Leistungserbringung auch das zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns maßgebende Recht angewendet wird. Neben dem AVG/RVO/RKG gehören dazu auch die Nebengesetze (WGSVG, FRG und so weiter).

Das alte Recht findet immer dann Anwendung, wenn ein Rentenanspruch vor dem 01.01.1992 entstanden ist und der Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten bis zum 31.12.1994 gestellt wurde. Wurde der Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG nach dem 31.12.1994 gestellt, sind die Vorschriften des SGB VI maßgebend. Der Berechtigte kann durch den Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten bestimmen, ob altes oder neues Recht für die Rentenfeststellung maßgebend ist.

Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts (altes Recht)

Nach § 17a WGSVG ist für die Anwendung des alten Rechts Voraussetzung, dass

  • Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG zu berücksichtigen sind,
  • der Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten bis zum 31.12.1994 gestellt wurde und
  • sich ein Rentenanspruch aufgrund eines Versicherungsfalles nach dem 30.12.1985 für Zeiten vor dem 01.01.1992 ergibt.

Durch die Antragstellung bis zum 31.12.1994 kann der Berechtigte entscheiden, dass die Rente beim Hinzutritt von Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht zu berechnen ist, wenn sich bis dahin ein Anspruch ergibt. Eine darüber hinausgehende Bedeutung hat der Antrag nicht. Der Antrag nach § 17a WGSVG kann spätestens bis zur Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG erstmals festgestellt werden, zurückgenommen werden, wenn sich nach Beratung herausstellt, dass die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente zu einem höheren Betrag führt.

§ 17a Abs. 1 WGSVG erfasst jeden noch nicht festgestellten Anspruch auf Rentenleistung, neben einem Anspruch auf eine Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer Hinterbliebenenrente auch den Anspruch auf Renten, deren Beginn von der Stellung eines Leistungsantrages abhängt. Die Vorschrift setzt somit nicht voraus, dass eine Rente bereits beantragt war. Es reicht aus, wenn das Stammrecht auf eine Rente gegebenenfalls nach über- und zwischenstaatlichem Recht unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeit nach § 12a WGSVG beziehungsweise unter Berücksichtigung einer Nachzahlung nach § 10a WGSVG vor dem 01.01.1992 bestanden hat.

§ 17a Abs. 1 WGSVG regelt ausschließlich die Rechtszuweisung. Die Leistungserbringung für zurückliegende Monate bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften über den Rentenbeginn beziehungsweise über § 17c WGSVG. Die Einrede der Verjährung wird nicht geltend gemacht (Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG).

Siehe Beispiele 1, 2, 3 und 4

Neufeststellung von Renten

Nach § 17a Abs. 2 WGSVG ist auch in den Fällen, in denen bereits vor dem 01.01.1992 eine Rente bezogen wurde und die Rente aufgrund der in § 12a WGSVG getroffenen Regelung neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, altes Recht anzuwenden, wenn der Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten bis zum 31.12.1994 gestellt wird. Die neu festgestellte Rente ist gemäß § 307 SGB VI zum 01.01.1992 umzuwerten.

Ergeben sich durch die Neufeststellung der Rente weniger Entgeltpunkte, sind die Entgeltpunkte der bisherigen Rente nach § 88 SGB VI besitzgeschützt.

Die Rente ist unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ab Rentenbeginn neu festzustellen und auch ab dem ursprünglichen Rentenbeginn zu gewähren. § 44 Abs. 4 SGB X gilt insoweit nicht (Art. 16 Abs. 6 Satz 2 Rü-ErgG).

Auch in den Fällen der Neufeststellung von Renten, kann der Antrag nach § 17a WGSVG zurückgenommen werden, wenn sich nach Beratung herausstellt, dass die nach dem SGB VI berechnete Rente zu einem höheren Zahlbetrag führt.

Anwendung des ab 01.01.1992 geltenden Rechts (neues Recht)

Die Rente ist nach neuem Recht festzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 17a WGSVG nicht erfüllt sind. Es handelt sich um Fälle, in denen

  • der Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach dem 31.12.1994 gestellt wird,
  • die Feststellung von Kindererziehungszeiten von Amts wegen erfolgt, weil der Berechtigte erklärt, dass er keinen Antrag nach § 17a WGSVG stellen will,
  • der Antrag nach § 17a WGSVG zurückgenommen wird oder
  • der Rentenanspruch erst ab 01.01.1992 entsteht beziehungsweise zu einem bereits bestehenden hinzutritt.

In diesen Fällen ist neues Recht auch dann anzuwenden, wenn die Leistung für Zeiten vor dem 01.01.1992 festzustellen ist.

Siehe Beispiel 5

Diese Regelungen gelten auch, wenn ein Antrag auf Neufeststellung einer bereits laufenden Rente unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a WGSVG gestellt wurde.

Beispiel 1: Rentenbeginn bei Anrechnung von KEZ nach § 12a WGSVG

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Rentenantrag und Antrag auf Anrechnung
von KEZ nach § 12a WGSVG am12.08.1993
Vollendung des 65. Lebensjahres am15.12.1986
a) Wartezeit ist ohne KEZ erfüllt.
b) Wartezeit ist nur mit KEZ erfüllt.
Lösung:

Die Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist nach § 17a Abs. 1 WGSVG nach altem Recht zu berechnen und nach § 307 SGB VI zum 01.01.1992 umzuwerten.

a) Die Rente beginnt nach §§ 67 Abs. 1 AVG, 1290 Abs. 1 RVO, 82 Abs. 1 RKG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG am 01.01.1987.

b) Die Rente beginnt gemäß § 17c WGSVG am 01.01.1987.

Beispiel 2: Rentenbeginn bei Anrechnung von KEZ nach § 12a WGSVG

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Rentenantrag und Antrag auf Anrechnung
von KEZ nach § 12a WGSVG22.11.1993
Vollendung des 63. Lebensjahres12.02.1990
Vollendung des 65. Lebensjahres12.02.1992
Die Voraussetzungen für ein flexibles Altersruhegeld sind nur mit KEZ erfüllt.
Lösung:
Das flexible Altersruhegeld ist nach § 17a Abs. 1 WGSVG nach altem Recht zu berechnen. Die Regelaltersrente (der Leistungsfall liegt nach dem 31.12.1991) ist nach SGB VI zu berechnen. Die Rente, die im Zahlbetrag höher ist, wird ab 01.03.1992 gezahlt (§ 89 SGB VI).

Beispiel 3: Rentenbeginn bei Anrechnung von KEZ nach § 12a WGSVG

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Rentenantrag und Antrag auf Anrechnung
von KEZ nach § 12a WGSVG06.09.1993
Versicherungsfall des Todes07.02.1986
Wartezeit ist erfüllt.
Lösung:
Die Witwenrente ist nach § 17a Abs. 1 WGSVG nach altem Recht zu berechnen. Sie beginnt nach §§ 67 Abs. 1 Satz 3 AVG, 1290 Abs. 1 Satz 3 RVO, 82 Abs. 1 Satz 3 RKG am 07.02.1986. Die Einrede der Verjährung wird gem. Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG nicht geltend gemacht. Die Rente ist nach § 307 SGB VI zum 01.01.1992 umzuwerten.

Beispiel 4: Rentenbeginn bei Anrechnung von KEZ nach § 12a WGSVG

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Rentenantrag und Antrag auf Anrechnung
von KEZ nach § 12a WGSVG15.12.1993
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit18.03.1991
Versicherungsrechtliche und besondere Voraussetzungen sind erfüllt.
Lösung:
Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist nach § 17a Abs. 1 WGSVG nach altem Recht (der Stammanspruch besteht seit 1991) zu berechnen. Sie beginnt nach §§ 67 Abs. 2, 1290 Abs. 2 RVO, 82 Abs. 2 RKG am 01.12.1993. Eine maschinelle Rentenberechnung nach altem Recht ist bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991 nicht möglich. Die Rente ist fiktiv zum 01.04.1991 zu berechnen und zum 01.01.1992 nach § 307 SGB VI umzuwerten und ab 01.12.1993 zu zahlen.

Beispiel 5: SGB VI Recht auch bei Leistungsbeginn vor dem 01.01.1992

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Rentenantrag und Antrag auf Anrechnung
von KEZ nach § 12a WGSVG05.01.1995
Vollendung des 65. Lebensjahres12.02.1987
Wartezeit ist mit KEZ erfüllt.
Lösung:
Die Regelaltersrente ist nach neuem Recht zu berechnen. Sie beginnt gemäß § 17c WGSVG ab 01.03.1987.
Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993

Inkrafttreten: 01.01.1986

Quelle: BGBl. I 1993 S. 1038 ff.

§ 17a WGSVG ist durch Art. 11 Rü-ErgG in das WGSVG eingefügt worden und mit Wirkung vom 01.01.1986 in Kraft getreten (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Rü-ErgG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 17a WGSVG