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§ 17c WGSVG: Rentenbeginn in Sonderfällen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 11 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes - Rü-ErgG) vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038), hinsichtlich der Kinderberücksichtigungszeiten mit Wirkung vom 01.01.1992

Inkrafttreten01.01.1986
Version001.00

Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.

Zusatzinformationen