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B 3 KS 6/13 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2013 wird als unzulässig verworfen.
 
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der 1969 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Innenarchitektur. Unter der Firma "Atelier Steps Architektur- und Designplanung" bot er bis zum 31.7.2012 die planerische Gestaltung (Raumkonzepte) von Innenräumen aller Art im Zuge des Neubaus, Umbaus und Ausbaus sowie der Umgestaltung unter besonderer Einbeziehung der Licht- und Farbgestaltung an (http://ateliersteps.de/ProjektReferenzen.html), wobei er sich nach eigenen Angaben schwerpunktmäßig mit dem Entwurf von fest installierten Möbelstücken, von dreidimensionalem Corporate Identity und von temporären Räumen befasst hat. Seit dem 1.8.2012 lebt und arbeitet er in den USA.
 
Seinen mit der selbstständigen Tätigkeit als "Möbeldesigner, Raumgestalter, Farbgestaltung, Innenarchitekt, Gastdozent Hochschule" begründeten Antrag vom 27.5.2009 auf Feststellung der Versicherungspflicht als "bildender Künstler" in der Künstlersozialversicherung (KSV) lehnte die beklagte Künstlersozialkasse ab, weil die Tätigkeitsbereiche des Klägers zum Berufsbild des Innenarchitekten gehörten und die Innenarchitektur nicht vom Kunstbegriff des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) erfasst werde (Bescheid vom 17.8.2009, Widerspruchsbescheid vom 29.1.2010). Die auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der KSV für die Zeit vom 1.6.2009 bis zum 31.7.2012 beschränkte Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 6.7.2011). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 8.11.2013): Die Tätigkeit des Klägers gehöre zur Innenarchitektur, die nach der Verkehrsanschauung ebenso wie die Architektur von Gebäuden ("Baukunst") nicht Kunst im Sinne des KSVG sei. Dass er das volle Berufsbild des Innenarchitekten nicht ausschöpfe, sondern sich auf die planerische kreative Raumgestaltung beschränke, sei unerheblich. Bei der Designertätigkeit des KSVG gehe es nicht - wie hier - um die Erfüllung eines Auftrages, konkrete Räume dauerhaft oder temporär zu gestalten, sondern darum, Entwürfe für die äußere Gestaltung von Produkten und Gegenständen aller Art nach ästhetisch-funktionalen Gesichtspunkten anzufertigen und Dritten gegen ein Entgelt (zB Lizenzgebühren) die Nutzung der Entwürfe (Vermarktung) zu überlassen. Das Möbeldesign könne zwar grundsätzlich eine Form der bildenden Kunst iS des § 2 KSVG darstellen, sei hier aber nur Bestandteil der konkreten planerischen Raumgestaltung und damit Teil der Innenarchitektur, zumal es an der Verwertung der Möbelentwürfe durch Dritte fehle.
 
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
 
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG). Der Kläger weist zwar auf einen gesetzlichen Zulassungsgrund hin, nämlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), jedoch ist dieser Zulassungsgrund nicht so dargelegt worden, wie § 160a Abs 2 S 3 SGG dies verlangt.
 
1. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muss erläutert werden, dass und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und dass sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). Klärungsbedürftigkeit ist grundsätzlich nicht (mehr) gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Um eine fortbestehende Klärungsbedürftigkeit darzutun, muss in solchen Fällen unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass neue, bisher noch nicht berücksichtigte Argumente bestehen oder dass gegen die Entscheidung des BSG von dritter Seite, etwa im Schrifttum, in nicht unerheblichem Umfang Kritik vorgebracht worden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Diese Anforderungen betreffen die gesetzliche Form iS von § 169 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Ihnen genügen die Darlegungen des Klägers nicht.
 
a) Der Kläger hat - sinngemäß - folgende Rechtsfrage aufgeworfen: "Ist die Tätigkeit eines Innenarchitekten, der sich schwerpunktmäßig mit dem reinen Entwurf von fest installierten Möbelstücken, von dreidimensionalem Corporate Identity-Design und von temporären Räumen (zB Gestaltung der Settings von Pressekonferenzen, Entwurf von Messeständen) beschäftigt, als bildende Kunst iS des § 2 KSVG zu bewerten?"
 
b) Damit hat der Kläger zwar eine Rechtsfrage formuliert, es fehlt aber an der nachvollziehbaren Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die bisher vorliegende Rechtsprechung des BSG zu diesem Problemkreis keine hinreichend sichere Antwort auf diese Frage zulässt. Dazu hätte der Kläger die einschlägigen Entscheidungen des BSG auswerten müssen. Die Künstlereigenschaft von Architekten und Innenarchitekten ist verneint worden, weil beiden Berufen zwar eine erhebliche kreative Komponente eigen ist, die Berufsbilder in ihrer gesamten Bandbreite aber nach der Verkehrsanschauung nicht-künstlerischer Art sind (BSG Urteil vom 12.11.2003 - B 3 KR 39/02 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 1 zur fehlenden Abgabepflicht einer Hochschule, die das Studium der Architektur und der Innenarchitektur anbietet, weil es sich nicht um eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 S 1 Nr 9 KSVG handelt; Urteil vom 7.7.2005 - B 3 KR 37/04 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 5 zum Architekturberuf als allgemeiner technischer Beruf; Beschluss vom 12.8.2004 - B 3 KR 12/04 B - zur Innenarchitektur als nicht-künstlerische Tätigkeit). In entsprechender Weise sind auch alle Berufe aus dem Bereich des Kunsthandwerks als nicht-künstlerisch eingestuft worden, weil sie trotz ihrer kreativen Komponente in der Gesamtschau handwerklich geprägt sind und das Handwerk keine Kunst im Sinne des KSVG darstellt (BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 zum Feintäschner; BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 zum Cembalobauer; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 zur Gemäldefotografie für ein Diaarchiv; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 3 und § 2 Nr 18 zur Werbefotografie). Ein Kunsthandwerker kann erst dann als bildender Künstler im Sinne des KSVG anerkannt werden, wenn er sich auf das reine Entwerfen der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) nach ästhetischen, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion uneingeschränkt währenden Gesichtspunkten (Gestaltung der "schönen Form") beschränkt und dabei die kommerzielle Nutzung der Entwürfe Dritten gegen Entgelt (zB Lizenzgebühren) überlässt. In solchen Fällen verlässt ein Kunsthandwerker den handwerklichen Bereich und wird als Produktdesigner, Industriedesigner, Schmuckdesigner, Modedesigner, Möbeldesigner, Keramikdesigner, Textildesigner oder Verpackungsdesigner zum professionellen künstlerischen Designer (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 zum Industriedesigner für Tür- und Festerbeschläge; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 zum Tätowierer und Tattoo-Designer; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19 und 21 zur Modedesignerin). Bei derartigen Designertätigkeiten handelt es sich nach der Verkehrsanschauung um eigenständige, verselbstständigte Berufsbilder mit künstlerischem Charakter, die sich von der handwerklichen bzw kunsthandwerklichen Berufsausübung deutlich abheben.
 
Der Kläger legt keine Umstände dar, die darauf schließen lassen könnten, dass sich seine planerische Entwurfstätigkeit in vergleichbarer Weise in Richtung eines reinen, von konkreten Projekten unabhängigen "Raumdesigns" verselbstständigt und so den Bereich der Innenarchitektur verlassen hat. Nach den Feststellungen des LSG entwirft der Kläger die Räume ausnahmslos auftrags- und projektbezogen, verharrt dabei also im Tätigkeitsfeld der Innenarchitekten. Sein Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) erzielt er aus der Durchführung innenarchitektonischer Aufträge und nicht aus der Vermarktung seiner Raumgestaltungsentwürfe durch Dritte. Durch die rein projektbezogenen Entwürfe von fest installierten Möbelstücken, die in die gestalteten Räume als Inventar integriert sind, wird der Kläger auch nicht zum selbstständigen Möbeldesigner, sondern arbeitet auch insoweit als Innenarchitekt.
 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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