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B 3 KS 1/07 R

Tatbestand

Streitig ist, ob Honorare für die Mitwirkung von Profisportlern an Werbefilmen der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen.

Die Klägerin vermarktet Persönlichkeitsrechte von Profisportlern. Zu ihren Kunden zählen die Profiboxer ... und ... K. (im Folgenden: Brüder K.), deren Persönlichkeits- und Markenrechte sie auf der Grundlage eines Rahmenvertrages international vermarkten kann, soweit die Vermarktung die Betätigung als international erfolgreiche und anerkannte Leistungssportler betrifft. In diesem Zusammenhang schloss die Klägerin 2003 Vermarktungsverträge mit zwei Unternehmen und verpflichtete sich sicherzustellen, dass die Brüder K. den Unternehmen maximal zwei bzw. drei Mal pro Vertragsjahr mehrtägig für die Aufnahme verschiedener TV-Werbespots, ferner für eventuelle Foto- und Sprachaufnahmen und verschiedene andere PR-Maßnahmen, z.B. Probetrainings, zur Verfügung stehen. Die Vermarktungsverträge bestimmten, dass mit der Zahlung des vorgesehenen Pauschalhonorars neben der Abgeltung für die Mitwirkung der Sportler u.a. bei der Herstellung der Werbespots sämtliche Ansprüche für die Dauer der Verträge einschließlich der Persönlichkeitsrechte, der Rechte am eigenen Bild und der Zurverfügungstellung der Namen der Brüder K. zu Werbezwecken abgegolten sind. Auf dieser rechtlichen Grundlage stellten sich die Sportler für TV-Werbeaufnahmen zur Verfügung. Dafür erhielt die Klägerin von den werbetreibenden Unternehmen ein Honorar, das sie abzüglich ihrer Provision an die Brüder K. weiterreichte.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die den Brüdern K. gezahlten Honorare der KSA unterliegen. Sie zog deshalb die Klägerin für das Abrechnungsjahr 2003 - zunächst auf Grundlage einer Schätzung, weil sie Angaben zu diesen Honoraren anfänglich verweigert hatte - unter Einbeziehung der an die Brüder K. gezahlten und weiterer Entgelte zur KSA in Höhe von 28.963,60 Euro heran (Bescheid vom 5.5.2004). Zur Begründung führte sie aus, bei den Aufnahmen handele es sich um kleine Filme. Dort seien die Brüder K. als Darsteller in einer Rolle und nicht in ihrer Eigenschaft als Sportler zu sehen. Auf den Widerspruch der Klägerin und nach Angabe der tatsächlich gezahlten Honorare reduzierte die Beklagte die KSA für das Jahr 2003 auf 25.163,60 Euro (Abhilfebescheid vom 9.6.2004), wies den weitergehenden Widerspruch jedoch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 4.11.2004).

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Berechnung der KSA auch das Honorar für die Brüder K. zu Grunde gelegt worden ist. Das Sozialgericht (SG) ist dieser Rechtsauffassung gefolgt und hat den Bescheid vom 9.6.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.11.2004 aufgehoben, soweit der Berechnung der KSA ein - zwischen den Beteiligten unstreitiges - Entgelt von mehr als 62.200 Euro zu Grunde liegt (Urteil vom 13.6.2006): Die an die Brüder K. gezahlten Entgelte seien schon deshalb nicht KSA-pflichtig nach § 25 Abs 1 KSVG, weil sie nicht im Rahmen einer von der Klägerin ausgeübten abgabepflichtigen Tätigkeit i.S. des § 24 Abs 1 oder 2 KSVG erbracht worden seien. Insbesondere seien die Zahlungen nicht im Rahmen einer von der Klägerin betriebenen Werbung für Dritte erfolgt. Die Honorare seien vielmehr zur Abgeltung der Persönlichkeitsrechte, der Rechte am eigenen Bild und der Zurverfügungstellung der Namen der Brüder K. zu Werbezwecken erbracht worden. Die in den Vermarktungsverträgen vereinbarte Mitwirkung der Sportler bei der Herstellung von TV-Werbespots sei keine schauspielerische und damit keine künstlerische Leistung. Die Mitwirkung an den TV-Werbespots sei allein auf den hohen Bekanntheitsgrad der Sportler als Profiboxer zurückzuführen.

Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Mitwirkung der Sportler in den Werbespots sei als Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst anzusehen, weil sie anhand eines klaren Handlungsablaufes (Drehbuch) verschiedene Szenen gespielt hätten. Diese künstlerische Tätigkeit werde nachhaltig ausgeübt. Das Entgelt habe auch nicht allein der Abgeltung der Persönlichkeitsrechte gedient. Die Klägerin sei zudem im Unternehmensbereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte tätig geworden. Nur durch die Einräumung der Persönlichkeitsrechte seitens der Brüder K. hätten die vereinbarten Werbemaßnahmen durchgeführt werden können. Auf Grund dieses engen Zusammenhangs habe die Klägerin eine Tätigkeit im Bereich „Werbung für Dritte“ ausgeübt, wobei unerheblich sei, dass die Herstellung der Werbespots letztlich durch Vertragspartner der Klägerin veranlasst worden sei. Überdies seien die Entgeltzahlungen jedenfalls im Rahmen einer abgabepflichtigen Tätigkeit nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt KSVG (sonstiges Unternehmen) erfolgt. Insoweit sei die Klägerin einer klassischen Künstleragentur vergleichbar.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juni 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des SG, dass das Honorar für die Brüder K. nicht der KSA unterliegt, trifft im Ergebnis zu. Die Klägerin ist nur für solche Entgelte zur KSA heranzuziehen, die sie an Künstler i.S. des KSVG zahlt. Profisportler wie die Brüder K. werden durch Werbeauftritte nicht zu darstellenden Künstlern, selbst wenn die werbemäßige Vermarktung in anderer Form als durch die Wiedergabe von Sportszenen erfolgt. Die an aktive Sportler für die Vermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte gezahlten Honorare müssen deshalb bei der Bemessung der KSA außer Betracht bleiben.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie das SG zutreffend festgestellt hat - der Abhilfebescheid vom 9.6.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.11.2004. Hierdurch ist die Klägerin - auf der Basis der tatsächlich an die Brüder K. gezahlten Honorare - zu einer KSA in Höhe von 25.163,60 Euro herangezogen und ihr Widerspruch zurückgewiesen worden. Gegen diese Heranziehung wendet sich die Klägerin, soweit Entgelte von mehr als 62.200 Euro zu Grunde gelegt worden sind, und begehrt damit eine Reduzierung der KSA auf den Betrag, der sich ohne Einbeziehung der an die Brüder K. gezahlten Honorare ergibt. Der Ausgangsbescheid vom 5.5.2004 ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, weil die Beklagte ihn hinsichtlich der früheren Schätzung aufgehoben und im übrigen vollinhaltlich durch den Bescheid vom 9.6.2004 ersetzt hat.

2. Zur KSA ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der in § 24 KSVG genannten Unternehmen betreibt. Die Tatsache, dass die Klägerin vorliegend dem Grunde nach zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehört, steht zwischen den Beteiligten außer Streit, wobei letztlich offen bleiben kann, ob die Abgabepflicht aus einem Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG oder aus § 24 Abs 2 KSVG folgt. Als kunstverwertendes Unternehmen kann die Klägerin jedoch nur für solche Entgelte herangezogen werden, die sie an Künstler i.S. des KSVG entrichtet. Denn Bemessungsgrundlage der KSA sind nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG nur Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 KSVG Abgabepflichtiger im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der an die Brüder K. gezahlten Honorare nicht erfüllt.

a) Der Abgabetatbestand des § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG setzt voraus, dass die Empfänger der in Rede stehenden Honorare selbstständige Künstler i.S. des KSVG sind. Die Abgabepflicht knüpft damit an die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG an, obwohl die agierenden Personen selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sein müssen. Dem Grunde nach versicherungspflichtig sind u.a. selbstständige Künstler, soweit sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (§ 1 Nr. 1 KSVG) und dabei nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Nr. 2 KSVG). Die Abgabepflicht der kunstverwertenden Unternehmen ist jedoch insofern von der Versicherungspflicht der Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte der Abgabepflicht nach § 25 KSVG unterfallen, die an nicht selbst versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann daraus indes nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich nicht einmal um Künstler zu handeln braucht oder als Künstler in diesem Zusammenhang alle Personen anzusehen sind, die gegen Entgelt eine künstlerische Leistung erbringen. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelten sollte lediglich vermieden werden, dass solche Künstler gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern einen Wettbewerbsvorteil erhalten, indem der Vermarkter bei ihnen in Höhe der KSA Kosten hätte einsparen können (vgl. Urteil des Senats vom 28.8.1997 - 3 RK 13/96 -, SozR 3-5425 § 25 Nr. 10 unter Verweis auf BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 ; Finke/ Brachmann/ Nordhausen, KSVG, 3. Aufl. 2004, § 25 RdNr. 9) .

An dieser Rechtslage hat auch die Ausdehnung der KSA-Pflicht durch das Gesetz vom 20.12.1988 - KSVG 1989 - ( BGBl I 2606 ) nichts geändert. Unverändert setzt die Abgabepflicht weiterhin voraus, dass das Entgelt an Künstler i.S. des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt nur solchen Personen zu, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 28.8.1997, a.a.O.) . Ein abgabepflichtiger Tatbestand nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG liegt also nicht schon dann vor, sobald ein nach § 24 KSVG KSA-Verpflichteter ein Entgelt für eine künstlerische Leistung zahlt; andernfalls wäre der Abgabetatbestand in nicht vertretbarer Weise über die Grenzen der möglichen Auslegung hinaus ausgedehnt. Welche Voraussetzungen jedoch im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit ein Entgelt in die Bemessungsgrundlage zur KSA einbezogen wird, kann hier offen bleiben. Denn Profisportler werden durch Werbeauftritte nicht zu Künstlern i.S. des § 2 Satz 1 KSVG. Künstler ist danach nur, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Diese Voraussetzungen werden durch die Mitwirkung von Profisportlern an TV-Werbeaufnahmen nicht erfüllt.

b) In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von „Künstlern“ und „künstlerischen Tätigkeiten“, auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks. 8/3172, S. 21) . Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl. BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 RdNr. 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S. 33 - jeweils m.w.N;. zum Kunstbegriff des Art 5 Grundgesetz vgl. BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. BT-Drucks. 9/26, S 18 und BT-Drucks. 8/3172, S. 19 ff.). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der „Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)“ aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks. 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S. 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5 S. 23; vgl. auch Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 2 RdNr. 3 und 9; Schriever „Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht“ in: von Wulffen/Krasney <Hrsg>, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S. 709, 714 f) . Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG, a.a.O.).

c) Diesen Typusanforderungen entspricht die Mitwirkung von Profisportlern an Werbeaufnahmen zur Vermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte nicht. Auftritte von aktiven Profisportlern zum Zwecke der Gewinnerzielung durch Werbung sind ein Annex zu ihrer Berufsausübung als Sportler und rechtfertigen die Einbeziehung in den Schutzbereich des KSVG nicht. Ob dies auch und in jedem Fall für ehemalige Profisportler gilt und wie der mediale Einsatz von Sportlern ansonsten - etwa als Darsteller in einem Kinofilm - zu bewerten ist, hatte der Senat hier nicht zu entscheiden.

(aa) Aktive Profisportler sind Sportler und schon deshalb keine Künstler i.S. des KSVG. Der erkennende Senat hat bei der Unterscheidung, ob eigenschöpferische Darbietungen mit sportlichem Bezug dem Bereich des Sports oder dem der Kunst zuzuordnen sind, stets auf die Verkehrsauffassung und das gesamte Erscheinungsbild des zu beurteilenden Tätigkeitsfeldes abgestellt (Urteile des Senats vom 16.4.1998 - B 3 KR 7/97 R - , BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S. 64 <Fallschirmspringen/Turnen>, vom 26.11.1998 - B 3 KR 12/97 R - , BSGE 83, 160, 163 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S. 35 <Wrestling>, und zuletzt Urteil vom 7.12.2006 - B 3 KR 11/06 R -, SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 RdNr. 18 <Tango Argentino> ). Entscheidend kommt es darauf an, ob von den Akteuren selbst ein künstlerischer Anspruch erhoben und von den Zuschauern „Unterhaltungskunst“ erwartet wird oder ob vorrangig der Wettkampfgedanke im Vordergrund steht, also die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports. Diese Abgrenzung ist auch im vorliegenden Fall von Bedeutung, obwohl nicht die originäre Betätigung der Brüder K. - das Boxen - selbst zu beurteilen ist, sondern die Vermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte zum Zwecke der Gewinnerzielung durch Werbung. Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG beruhte die Mitwirkung der Brüder K. bei den Werbespots allein auf ihrer Bekanntheit als Profisportler. Dementsprechend war die Klägerin mit der Vermarktung der Sportler als international erfolgreiche und anerkannte Leistungssportler beauftragt. Dass die Brüder K. demgegenüber vorrangig ein künstlerisches Interesse verfolgt hätten, hat das SG nicht feststellen können. Wie viele - insbesondere sehr bekannte - Profisportler erzielen auch die Brüder K. Einnahmen aus Werbeverträgen als Gegenleistung für ihre persönlichkeitsrechtlichen Gestattungen, ohne dadurch ihren eigentlichen Hauptberuf „Profisportler“ aufzugeben. Auch für den Zuschauer, der die Werbeauftritte der Brüder K. verfolgt, bleiben diese ganz eindeutig Boxer, also Sportler, auch wenn sie in kurzen Sequenzen und zu Werbezwecken eine Rolle spielen, um das zu bewerbende Produkt besser vermarkten zu können. Die Erzielung von Werbeeinnahmen ist ein willkommenes Zubrot zu den Einnahmen aus dem Berufssport, ändert aber nichts daran, dass die Brüder K. nach wie vor als Profiboxer wahrgenommen werden. Im Hinblick auf den vom Gesetzgeber des KSVG gewählten typisierenden Ansatz bei der Festlegung der künstlerischen Berufe sind die am Typus des Berufssportlers ausgerichteten Tätigkeiten schon als solche nicht in den Schutzbereich des KSVG einbezogen, auch wenn es um die Vermarktung von Persönlichkeitsrechten zum Zwecke der Gewinnerzielung durch Werbung und damit nur um einen Annex zur eigentlichen Berufsausübung des Profisportlers geht.

(bb) Die Mitwirkung der Brüder K. an kleinen Werbefilmen zur Vermarktung der Produkte ihrer Auftraggeber zählt auch nicht zum Bereich der darstellenden Kunst. Nehmen Profisportler darstellende Rollen in Werbefilmen wahr, dann ziehen sie wirtschaftlich primär Nutzen aus ihrer Bekanntheit und Popularität. Auch wenn sie sich dazu darstellerischer Fähigkeiten bedienen, dienen die Werbeauftritte allein der Vermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte; die dabei erzielten Einkünfte sind nicht KSA-pflichtig. Der Senat hat zum Entgeltbegriff des § 25 KSVG bereits entschieden, dass in die KSA-Pflicht zwar alle Zahlungen einzubeziehen sind, die sich objektiv als Gegenleistung für ein Kunstwerk darstellen (Urteil des Senats vom 20.7.1994 - 3/12 RK 54/93 -, SozR 3-5425 § 25 Nr. 6; Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 25 RdNr. 49). Hierzu gehören indes nicht Entgelte, die Künstler aus anderen Gründen und nicht im Zusammenhang mit einem künstlerischen Werk oder einer künstlerischen Leistung erhalten - etwa als Teilnehmer einer Fernseh-Talkshow, in der sie sich wie andere Bürger auch zu Fragen des täglichen Lebens oder einer besonderen Lebenslage äußern (Urteil des Senats vom 28.8.1997 - 3 RK 13/96 -, SozR 3-5425 § 25 Nr. 10 ) oder im Zusammenhang mit einem Preis für ihr Lebenswerk, ohne dass damit eine konkrete künstlerische Leistung gewürdigt wird ( Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 25 RdNr. 47 ). Gleiches gilt für Honorare an Künstler, die nicht für die Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung, sondern ausschließlich für die Verwertung von Namensrechten - sog. Merchandising - gezahlt werden; auch diese unterliegen nicht der KSA (Urteil des Senats vom 26.1.2006 - B 3 KR 3/05 R -, SozR 4-5425 § 25 Nr. 3) . Wenn aber schon Merchandising-Honorare für Künstler nicht in die Bemessungsgrundlage des § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG einzubeziehen sind, dann gilt das erst recht für die Werbeeinnahmen von Berufssportlern, die schon prinzipiell nicht zum Kreis der schutzwürdigen Personen des § 2 Satz 1 KSVG gehören, auch wenn sie an kleinen Werbefilmen zur Vermarktung der Produkte ihrer Auftraggeber mitwirken.

Anders könnte es allenfalls dann sein, wenn durch den Werbeauftritt eines Profisportlers der Einsatz eines nach dem KSVG versicherungspflichtigen Schauspielers ersetzt werden sollte. Davon kann bei Werbemaßnahmen der vorliegenden Art aber gerade nicht ausgegangen werden. Die Verpflichtung der Brüder K. erfolgte ausschließlich wegen ihrer Popularität und diente nicht dazu, Schauspieler zu ersetzen. Demzufolge wird eine prominente Person bei TV-Werbung vom Publikum auch nicht als Schauspieler, sondern als diese Person selbst wahrgenommen, deren Ansehen in der Öffentlichkeit dem beworbenen Produkt zugute kommen soll. Ganz im Vordergrund steht die vom Werbenden erhoffte Wechselwirkung zwischen Prominenz und Produkt; allein die Popularität des Werbeträgers - hier der Brüder K. - soll die Güte des Produkts vermitteln, nicht seine darstellerischen Fähigkeiten.

(cc) Die an die Brüder K. gezahlten Entgelte sind auch nicht unter dem Blickwinkel „Werbung“ KSA-pflichtig. Zwar sind Unternehmer, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG grundsätzlich KSA-pflichtig; entsprechendes gilt für Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs 1 Satz 2 KSVG). Zudem benennt der Künstlerbericht den Werbefotografen als künstlerischen Katalogberuf, der sich speziell auf die Werbung bezieht (BT-Drucks. 7/3071 S 7) , und als weitere Katalogberufe, in deren Ausübung Künstler von Werbeunternehmen herangezogen werden können, Schauspieler (a.a.O., S. 39), Regisseure (a.a.O., S. 39 f), Grafik- und Foto-Designer (a.a.O., S. 40), Kameraleute (a.a.O., S. 40) sowie Komponisten, Dirigenten, Unterhaltungsmusiker und Unterhaltungskünstler/Artisten (a.a.O., S. 77). Entscheidend ist aber auch in all diesen Fällen, dass die im Rahmen von Werbemaßnahmen abfließenden Gelder an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden (§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVG). Dies ist bei den Brüdern K. gerade nicht der Fall, denn sie sind Profisportler und erzielen ihre Einkünfte nicht durch eine selbstständige kreative künstlerische Tätigkeit in der Werbung (vgl. dazu Urteile des Senats vom 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 3 <Werbefotografin>, vom 12.05.2005 - B 3 KR 39/04 R -, SozR 4-5425 § 2 Nr. 4 <Visagistin>, und vom 7.7.2005 - B 3 KR 37/04 R -, SozR 4-5425 § 2 Nr. 5 <Webdesigner>) , sondern allein auf Grund ihrer Popularität im Berufssport. Wer zu Werbezwecken vor die Kamera tritt, ist nicht automatisch „der Werbung wegen“ Künstler i.S. von § 2 Satz 1 KSVG.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der erkennende Senat konnte als Rechtsmittelgericht auch die unzutreffende Streitwertfestsetzung des SG ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG), denn der Streitwert beträgt in beiden Instanzen nur 22.800 Euro (600.000 Euro x 3,8 % <KSA-Satz 2003>), weil sich die Feststellung der Beklagten über die Vorauszahlungspflicht 2004/2005 schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG durch Zeitablauf erledigt hatte.

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