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Rechtsgrundlagen Vereinigtes Königreich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Änderung

Das Vereinigte Königreich wird ab 01.02.2020 nicht mehr Mitglied der EU sein. Die gesamte GRA wurde angepasst.

Dokumentdaten
Stand30.01.2020
Version002.00

Mögliche Rechtsgrundlagen

Zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Bundesrepublik Deutschland bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.

Während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), zur Europäischen Gemeinschaft (EG) und zur Europäischen Union (EU) in der Zeit vom 01.01.1973 bis zum 31.01.2020 war das Europarecht maßgebende Rechtsgrundlage im Verhältnis beider Staaten und den weiteren Mitgliedstaaten der EU sowie später auch im Verhältnis zu Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. In einem Übergangszeitraum bis zunächst zum 31.12.2020 findet das Europarecht weiterhin Anwendung (vergleiche Abschnitt 2), sodass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland auch bei der Anwendung deutschen Rechts noch als Mitgliedstaat der EU angesehen wird (vergleiche Abschnitt 3).

Weitere mögliche Rechtsgrundlagen neben dem Europarecht sind:

  • das deutsch-britische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 20.04.1960 (SVA-Großbritannien, vergleiche Abschnitt 4) und
  • das Vorläufige Europäische Abkommen (vergleiche Abschnitt 5).

Das Abkommen über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle vom 29.04.1977 wurde gekündigt und ist daher nicht mehr anzuwenden (vergleiche Abschnitt 6).

Diese Gemeinsame Rechtliche Anweisung (GRA) soll einen Überblick über den Anwendungsbereich der Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander geben.

Europarecht

Als Mitglied der Europäischen Union (EU) war für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und für die EU und deren Mitgliedstaaten im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits das Europarecht (Unionsrecht) anwendbar. Es umfasst unter anderem den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die internationalen Übereinkünfte der EU sowie die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU erlassenen Rechtsakte.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hatte am 29.03.2017 gegenüber dem Europäischen Rat seine Absicht nach Art. 50 EUV erklärt, aus der EU auszutreten. Art. 50 Abs. 2 EUV sieht für den Fall des Austritts vor, dass über die Modalitäten des Austritts ein Abkommen mit dem betreffenden Mitgliedstaat zu schließen ist. Der Austritt aus der EU wird gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Austrittsabkommens, spätestens aber mit Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Tag der Mitteilung der Austrittsabsicht wirksam, sofern im beiderseitigen Einvernehmen die Frist nicht verlängert wird. Nach mehrfacher Fristverlängerung wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU nun zum 31.01.2020 vollzogen.

Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland daher kein Mitgliedstaat der EU mehr. Die Modalitäten für den Austritt regelt das „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ (Brexit-Abkommen), das mit dem Austritt am 01.02.2020 in Kraft getreten ist. Darin ist vereinbart (Art. 126 Brexit-Abkommen), dass es nach dem Austritt einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 gibt, der bis zum 30.06.2020 längstens um ein Jahr oder um zwei Jahre verlängert werden kann (Art. 132 Abs. 1 Brexit-Abkommen). Während des Übergangszeitraumes gilt das Europarecht unverändert weiter, sofern das Abkommen über den Austritt nichts Abweichendes bestimmt (Art. 127 Abs. 1 Brexit-Abkommen).

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird während des Übergangszeitraumes wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt (Art. 7 Brexit-Abkommen und Art. 127 Abs. 3 Brexit-Abkommen). Somit entfaltet das Europarecht innerhalb der EU und deren Mitgliedstaaten wie auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die gleichen Rechtswirkungen (Art. 127 Abs. 6 Brexit-Abkommen).

Der Anwendungsbereich für den Übergang bezieht sich auch auf Verträge, die vor dem Austritt geschlossen wurden, wie

  • das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und
  • das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits über die Freizügigkeit (AüF).

Daher sind zunächst bis 31.12.2020 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auch nach dem Austritt aus der EU am 31.01.2020

in Gänze weiter anzuwenden.

Sollten die EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gemeinsam eine Verlängerung des Übergangszeitraumes beschließen, findet das Europarecht auch über den 31.12.2020 hinaus mit einer erneuten Befristung Anwendung.

Sollte es zu keiner Verlängerung der Übergangszeit kommen, sind die Bestandsregeln und Vertrauensschutzregeln des Brexit-Abkommens anzuwenden. Für Personen, die unter den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 30 Brexit-Abkommen oder Art. 10 Brexit-Abkommen fallen, gelten die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 1408/71 nach Ende des Übergangszeitraumes weiter fort. Hierunter fallen Personen, welche bereits vor dem Ende der Übergangszeit einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der EU hatten und noch aktiv haben.

Darüber hinaus dehnt Art. 32 Abs. 1 Brexit-Abkommen den Bestandsschutz und den Vertrauensschutz auf Personen aus, welche zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Ende der Übergangszeit einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der EU hatten, beschränkt auf die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Zeiten und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach der VO (EG) Nr. 883/2004.

Das Brexit-Abkommen eröffnet zudem die Ausdehnung des vorbeschriebenen persönlichen Geltungsbereiches auf Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz, sofern hierzu eine Übereinkunft getroffen wird (Art. 33 Brexit-Abkommen).

Einzelheiten zu den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Abkommen) können der GRA zu Brexit-Abkommen Vereinigtes Königreich entnommen werden.

VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009

Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009

  • ab 01.05.2010 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • ab 01.04.2012 für die Schweiz und
  • ab 01.06.2012 für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen

anwendbar. Sie bleiben es über das Brexit-Abkommen auch über den 31.01.2020 (Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU) hinaus bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes zunächst am 31.12.2020. Für die Zeit ab Ende des Übergangszeitraumes bleiben die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 nur noch anwendbar im Rahmen von Bestandsschutzvorschriften und Vertrauensschutzvorschriften des Brexit-Abkommens für die von ihm erfassten Personen (vergleiche Abschnitt 2).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 haben damit die seit dem 01.04.1973 für das Vereinigte Königreich geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzt, sofern nicht Art. 90 Abs. 1 S. 2 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 96 Abs. 1 S. 2 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 987/2009 zu deren weiterer Anwendung zwingen (vergleiche auch Abschnitt 2.2).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 regeln die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten und der Schweiz umfassend. Ihr persönlicher Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) sowie für Drittstaatsangehörige ab 01.01.2011 aus der nicht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich geltenden VO (EU) Nr. 1231/2010 (vergleiche Abschnitt 2.2 und GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010).

Der sachliche Geltungsbereich ist in Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Die versicherungsrechtlichen Regelungen befinden sich in den Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, die rentenrechtlichen Regelungen in den Art. 50 ff. VO (EG) Nr. 883/2004. Weitere Regelungen existieren für den Bereich der KVdR in den Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004.

Einzelheiten zu den Regelungen können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004, sowie den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den jeweiligen Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.

VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72

Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 am 01.04.1973 in Kraft getreten.

Sie wurden am 01.05.2010 durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 ersetzt, bleiben jedoch in Kraft

  • für Drittstaatsangehörige, die unter die VO (EG) Nr. 859/2003 fallen (ab 01.01.2011 gilt diese nur noch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich) und
  • für Grönland (Zeiten vom 01.04.1973 bis zum 31.01.1985).

Daher sind im Verhältnis zum Vereinigten Königreich die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 maßgebliche Rechtsgrundlage, wenn die VO (EG) Nr. 859/2003 anzuwenden ist oder entsprechende Zeiten auch in Grönland zurückgelegt wurden. Einzelheiten können der GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 entnommen werden. Dies gilt auch über den 31.01.2020 (Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU) hinaus, zunächst bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes am 31.12.2020, in bestimmten Fällen auch nach Ablauf des Übergangszeitraumes (vergleiche Abschnitt 2).

Der persönliche Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie für Drittstaatsangehörige aus der VO (EG) Nr. 859/2003. Der sachliche Geltungsbereich ist in Art. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 definiert. Die versicherungsrechtlichen Regelungen befinden sich in den Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71, die rentenrechtlichen Regelungen in den Art. 44 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71. Weitere Regelungen existieren für den Bereich der KVdR in den Art. 26 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71.

Deutsches Recht - BrexitÜG

Das Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitÜG) enthält eine einfache Regelung, um Rechtsklarheit für die Bestimmungen des deutschen Rechts herzustellen, in denen auf die Mitgliedschaft in der EU Bezug genommen wird. Für den Übergangszeitraum regelt § 1 BrexitÜG, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Bundesrecht grundsätzlich wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wird. Wird im Bundesrecht auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union Bezug genommen, so ist hiervon im Übergangszeitraum daher grundsätzlich auch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erfasst.

Regelungen des SGB (zum Beispiel § 4 Abs. 1 SGB VI, § 6 Abs. 1 SGB VI und § 97 Abs. 2 SGB VI), die sich in ihrer Rechtswirkung direkt auf Mitgliedstaaten der EU beziehen, bleiben damit bis zum Ende der Übergangszeit auch auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anwendbar.

Deutsch-britisches Abkommen über Soziale Sicherheit vom 20.04.1960

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 20.04.1960 (SVA-Großbritannien) nebst Schlussprotokoll ist am 01.08.1961 in Kraft getreten. Es ist bisher nicht gekündigt worden.

Es gilt im Verhältnis zu England, Schottland, Wales, Nordirland und der Insel Man (Isle of Man), nicht aber im Verhältnis zu Gibraltar, und erfasst alle (versicherten) Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, sofern dies nicht in einzelnen Regelungen ausdrücklich eingeschränkt wird (sogenanntes „offenes Abkommen“).

Mit Wirkung vom 01.04.1973 traten grundsätzlich die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 (vergleiche Abschnitt 2.2) an die Stelle des SVA-Großbritannien (vergleiche Art. 6 VO (EWG) Nr. 1408/71). Damit ist das Abkommen zwar nicht außer Kraft getreten, seine Anwendung hat jedoch gegenüber der Anwendung der Verordnungen Nachrang.

Geht das SVA-Großbritannien über den Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder der VO (EG) Nr. 883/2004 hinaus oder erfüllen Berechtigte im Einzelfall die Voraussetzungen für die Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht, kommt die Anwendung des SVA-Großbritannien weiterhin in Betracht. Dies ist insbesondere der Fall,

  • wenn Versicherungszeiten auf der Insel Man (Isle of Man) zurückgelegt worden sind, da diese Zeiten vom Abkommen, aber weder von der VO (EWG) Nr. 1408/71 noch von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden,
  • wenn sich Drittstaatsangehörige vor dem 01.10.2013 außerhalb der EU aufhielten und dadurch nicht von der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst waren, sofern sie Versicherungszeiten in England, Schottland, Wales oder Nordirland zurückgelegt haben oder
  • wenn sich Drittstaatsangehörige vor dem 01.06.2003 in England, Schottland, Wales oder Nordirland aufgehalten haben.

Ab 01.05.2010 regelt Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 zwar die Konkurrenz mit dem SVA-Großbritannien, indem bestimmt wird, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 an die Stelle aller bilateralen Abkommen tritt. Besonderheiten ergeben sich aber dadurch, dass sich der Anwendungsbereich des SVA-Großbritannien im Hinblick auf die Isle of Man von dem der VO (EG) Nr. 883/2004 unterscheidet. Das SVA-Großbritannien kann daher auch für Fälle weiter angewendet werden, die sich zumindest teilweise außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) Nr. 883/2004 bewegen. Sofern keine Zeiten auf der Isle of Man zurückgelegt wurden und die Anwendung des SVA-Großbritannien nur durch das Vorliegen von Zeiten in England, Schottland, Wales oder Nordirland eröffnet wäre, schließt der Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 die weitere Anwendung des SVA-Großbritannien für alle Fälle aus, die auch von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

Ob das SVA-Großbritannien über Fälle im Zusammenhang mit der Isle of Man hinaus noch einmal maßgebliche Rechtsgrundlage im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sein wird, ist derzeit noch offen und hängt maßgeblich von den anstehenden Verhandlungen über die zukünftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der EU ab.

Vorläufiges Europäisches Abkommen

Das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (VEA) ist für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland am 01.10.1954 in Kraft getreten und gilt im Verhältnis zu Deutschland ab dem 01.09.1956. Es gilt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 parallel zur VO (EWG) Nr. 1408/71. Im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 wird es aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 für vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen nicht mehr angewendet.

Die Regelungen des VEA über die Gleichstellung der Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten und der Flüchtlinge bei Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die die Leistungsgewährung von der Staatsangehörigkeit abhängig machen, sind seit dem Inkrafttreten des SVA-Großbritannien am 01.08.1961 für britische Staatsangehörige und Personen, die sich in Großbritannien oder Nordirland aufhalten nicht mehr von Bedeutung.

Das gilt auch für die Regelung des Art. 3 VEA (sogenannte Meistbegünstigung), da es sich bei dem SVA-Großbritannien um ein sogenanntes „offenes Abkommen“ handelt, das alle (versicherten) Personen erfasst und für die Auslandsrentenzahlung alle Personen mit Aufenthalt in Großbritannien und Nordirland unabhängig von der Staatsangehörigkeit gleichstellt.

Abkommen über den Verzicht auf Erstattung der Kosten verwaltungsmäßiger und ärztlicher Kontrolle vom 29.04.1977

Das Abkommen über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle vom 29.04.1977 ist mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten. Daher werden ab 01.01.2002 die Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle, die auf Wunsch des anderen Trägers durchgeführt werden, in Rechnung gestellt und von diesem erstattet (vergleiche auch GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 987/2009).

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