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Art. 5 SVA-Uruguay: Gleichstellung der Staatsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.09.2020

Änderung

Abschnitt 9: Aktualisierung Recht ab 01.07.2020 - Vertrauensschutz in Entgeltpunkte statt Entgeltpunkte (Ost) ist nicht mehr vom gewöhnlichen Aufenthalt in den Vertragsstaaten abhängig (Änderung durch das 7. SGB IV-ÄndG)

Dokumentdaten
Stand01.07.2020
Rechtsgrundlage

Art. 5 SVA-Uruguay

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 hebt die innerstaatlichen Wohnortklauseln für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von diesen Personen ableiten, auf und ermöglicht ihnen bei Aufenthalt in Deutschland oder Uruguay die Inanspruchnahme von Renten, als wenn sie sich im Inland aufhalten würden.

Absatz 2 regelt die Gleichstellung von deutschen und uruguayischen Staatsangehörigen sowie deren Hinterbliebenen hinsichtlich der Zahlung von Renten bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten (vergleiche Abschnitt 12).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 SVA-Uruguay
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Hoheitsgebiet“.
  • Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 SVA-Uruguay
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Rechtsvorschriften“.
  • Art. 1 Abs. 1 Nr. 9 SVA-Uruguay
    Die Vorschrift definiert den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“.
  • Art. 3 SVA-Uruguay
    Die Vorschrift legt den persönlichen Geltungsbereich des SVA-Uruguay fest.
  • Art. 4 SVA-Uruguay
    Die Vorschrift regelt die Gleichstellung der Personen bei Aufenthalt in den Vertragsstaaten.
  • Nr. 5 Protokoll zum SVA-Uruguay
    Die Vorschrift schränkt die Gleichstellung der Staatsgebiete für die Bundesrepublik Deutschland ein (vergleiche Abschnitte 3 bis 6).

Grundsatz der Gebietsgleichstellung

Nach Art. 5 Abs. 1 SVA-Uruguay gelten die Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 SVA-Uruguay) eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Leistungsansprüchen, die Leistungsgewährung oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und für andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von diesen Personen ableiten, bei gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats.

In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland gilt die Gebietsgleichstellung auch für Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats oder der Schweiz, Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31.01.1967 zu dem genannten Abkommen, Staatenlose im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens vom 26.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen sowie für Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einer der vorgenannten Personen ableiten (Nr. 5 Buchst. e Protokoll zum SVA-Uruguay).

Ziel dieser Regelung ist es, Leistungseinschränkungen, die die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bei Auslandsaufenthalt vorsehen, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie die nach Nr. 5 Buchst. e Protokoll zum SVA-Uruguay gleichgestellten Personen und für andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von diesen Personen ableiten, bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Vertragsstaaten zu beseitigen.

Für die deutsche Seite bedeutet dies unter anderem, dass die Gleichstellung der Staatsgebiete nach Art. 5 Abs. 1 SVA-Uruguay zu einer nur eingeschränkten Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland führt.

Nach Art. 5 Abs. 1 SVA-Uruguay in Verbindung mit Nr. 5 Buchst. e Protokoll zum SVA-Uruguay haben

  • deutsche und uruguayische Staatsangehörige,
  • Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats oder der Schweiz,
  • Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31.01.1967 zu dem genannten Abkommen,
  • Staatenlose im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens vom 26.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen oder
  • Hinterbliebene von deutschen oder uruguayischen Staatsangehörigen beziehungsweise von Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats oder der Schweiz, Flüchtlingen oder Staatenlosen hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte

bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay grundsätzlich die gleichen Leistungsansprüche wie bei einem Aufenthalt in Deutschland.

Für alle anderen Drittstaatsangehörigen, die nicht auch Hinterbliebene von deutschen oder uruguayischen Staatsangehörigen beziehungsweise von Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats oder der Schweiz, Flüchtlingen oder Staatenlosen sind, gilt die Gebietsgleichstellung nicht.

Die generelle Gebietsgleichstellung wird durch das Protokoll zum Abkommen (Nr. 5 Buchst. a bis d Protokoll zum SVA-Uruguay) für

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Teilzeitarbeitsmarkt (vergleiche Abschnitt 3),
  • Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden (vergleiche Abschnitt 4),
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen (vergleiche Abschnitt 5) und
  • die Leistungen an Personen, die sich einem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen (vergleiche Abschnitt 6),

eingeschränkt.

Die Gleichstellung der Staatsgebiete kann sich auch

  • auf die Gewährung von Altersrenten für schwerbehinderte Menschen (vergleiche Abschnitt 7),
  • auf die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (vergleiche Abschnitt 8),
  • auf die Bewertung von Zeiten nach § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI (vergleiche Abschnitt 9) sowie
  • bei Renten nach dem RÜG (vergleiche Abschnitt 10)

auswirken.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Teilzeitarbeitsmarkt

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nicht allein aus medizinischen Gründen, sondern unter Berücksichtigung des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarktes zusteht, kann nicht nach Uruguay gezahlt werden. Nach Nr. 5 Buchst. a Protokoll zum SVA-Uruguay wird die Gebietsgleichstellung insoweit ausgeschlossen, sodass somit die Grundregelungen des § 112 Satz 1 SGB VI gelten. Diese Einschränkung betrifft auch Renten, bei denen das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit mit zu den Voraussetzungen für den Rentenanspruch gehört (vergleiche GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 2).

Die Einschränkung des § 270b SGB VI, nach der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) in das Ausland nur gezahlt werden kann, sofern auf diese Rente bereits bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ein Anspruch bestanden hat, gilt bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay aufgrund der Gebietsgleichstellung nicht für deutsche und uruguayische Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (vergleiche Abschnitt 2). Damit kann ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay erstmalig entstehen. Dies gilt gleichermaßen für die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI.

Bei Verzug in einen Drittstaat können Renten für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI, Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI sowie Renten wegen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 302b Abs. 1 SGB VI nur dann weitergezahlt werden, wenn schon während des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland oder - aufgrund der Gebietsgleichstellung - in Uruguay ein Anspruch auf diese Renten bestand.

Leistungen aus Zeiten außerhalb des Geltungsbereichs

Nach Nr. 5 Buchst. b Protokoll zum SVA-Uruguay bleiben die Rechtsvorschriften über Geldleistungen aus Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt sind, von der Gebietsgleichstellung unberührt. Die Rente ist aus Beitragszeiten nach dem FRG und Reichsgebiets-Beitragszeiten nur im Rahmen von § 272 SGB VI zu zahlen. Aus Entgeltpunkten für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG kann generell keine Zahlung in das Ausland erfolgen. Trotz Gebietsgleichstellung ist also nicht stets die volle Inlandsrente zu zahlen.

Leistungen zur Teilhabe

Nach Nr. 5 Buchst. c Protokoll zum SVA-Uruguay bleiben die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie über ergänzende Leistungen durch die Träger der Rentenversicherung unberührt. Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten damit diese Leistungen nur, wenn für sie im Monat der Antragstellung Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden oder diese nur deshalb nicht gezahlt wurden, weil sie im Anschluss an eine nach den deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren (vergleiche GRA zu § 111 SGB VI). Leistungen zur Teilhabe können für Personen, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, in der Regel nur im Inland erbracht werden (§ 18 SGB IX).

Personen, die sich einem Strafverfahren entziehen

Nach Nr. 5 Buchst. d Protokoll zum SVA-Uruguay bleiben die deutschen Rechtsvorschriften, die das Ruhen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung für Personen vorsehen, die sich einem gegen sie betriebenen Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen, unberührt.

Diese Regelung stellt auf Art. 4 § 1 RÜG (Versorgungsruhensgesetz) ab, wodurch Leistungen aus

  • Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen und
  • FRG-Zeiten beziehungsweise
  • Ehrenpensionen und -renten

zum Ruhen gebracht werden können.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Anspruch auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen haben nach § 37 SGB VI und § 236a SGB VI - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - nur Personen, die bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind.

Die formelle Anerkennung als schwerbehinderter Mensch setzt nach § 2 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 30 Abs. 1 SGB I voraus, dass der Versicherte entweder seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Etwas anderes gilt bei Versicherten, die sich gewöhnlich in Uruguay aufhalten. Liegt bei diesen Versicherten ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des SGB IX vor, werden sie für die Zwecke der Rentenversicherung den formell nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannten schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des SGB IX vorliegen, entscheidet das Amt für Versorgung und Integration Bremen auf entsprechenden Antrag des Versicherten.

Wurde der Versicherte vor seinem Verzug nach Uruguay bereits in der Bundesrepublik Deutschland als schwerbehinderter Mensch nach dem SGB IX anerkannt, bleibt dieser Status für die Zwecke der Rentenversicherung aufgrund der Gleichstellung der Staatsgebiete auch bei einem Wohnsitz in Uruguay bestehen.

Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft wird bei Wohnsitz in Uruguay

  • durch den (noch) gültigen deutschen Schwerbehindertenausweis oder
  • durch eine vom Amt für Versorgung und Integration Bremen ausgestellte, aktuelle Bescheinigung für Rentenzwecke zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger

geführt.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten ist eine (erstmalige) Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nach dem SGB IX nicht möglich. Auch besteht ein bereits festgestellter Status für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts im Drittstaat nicht fort.

Eine nach gegebenenfalls uruguayischen Rechtsvorschriften festgestellte Schwerbehinderung steht einer Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des SGB IX nicht gleich.

Zuschüsse zur Krankenversicherung

Gemäß § 111 Abs. 2 SGB VI erhalten Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland regelmäßig keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Diese Regelung findet aufgrund der Gebietsgleichstellung keine Anwendung. Deutsche und uruguayische Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (vergleiche Abschnitt 2) können gegebenenfalls bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay aufgrund der Gebietsgleichstellung einen Zuschuss zu den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 106 SGB VI erfüllt sind (vergleiche GRA zu KVdR/PflegeV/BZ Uruguay).

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten gilt die Gebietsgleichstellung des Art. 5 SVA-Uruguay nicht. Ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI kann bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat nur bestehen, wenn die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Drittstaat ein multi- oder bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, das eine Gebietsgleichstellung beinhaltet (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).

Bewertung von Zeiten (§ 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI)

Die Gleichstellung der Staatsgebiete galt für Renten nach dem Recht vor dem 01.07.2020 auch für die Zuordnung von Entgeltpunkten. Nach der zum 01.07.2020 geänderten Fassung des § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI ist der Vertrauensschutz in Entgeltpunkte, statt Entgeltpunkte (Ost), nicht mehr vom gewöhnlichen Aufenthalt in den gleichgestellten Staatsgebieten abhängig (Änderung durch das 7. SGB IV-ÄndG).

Hatte der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 oder, falls er verstorben ist, zuletzt vor dem 19.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, erhalten Reichsgebiets-Beitragszeiten und die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten Entgeltpunkte statt Entgeltpunkte (Ost). Dies galt vor dem 01.07.2020 jedoch nur, solange sich der Berechtigte gewöhnlich im Inland aufhielt (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 3.1).

Aufgrund der Gleichstellung der Staatsgebiete stand ein gewöhnlicher Aufenthalt in Uruguay dem vor dem 01.07.2020 in § 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2020 geforderten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich. Es verblieb damit bei der Bewertung mit Entgeltpunkten, wenn ein berechtigter Deutscher oder eine gleichgestellte Person den gewöhnlichen Aufenthalt nach Uruguay verlegte. Aus den Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten kann zwar bei Auswanderung nach dem 18.05.1990 keine Rente gezahlt werden (§ 272 SGB VI), jedoch wirkt sich die Bewertung mit Entgeltpunkten günstig auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten aus (keine Anwendung des § 263a SGB VI).

Für Renten nach dem Recht ab 01.07.2020 ist der Vertrauensschutz in Entgeltpunkte nicht mehr vom gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abhängig. Bei Auswanderung in einen Drittstaat und Neufeststellung nach dem Recht vor dem 01.07.2020 wurden

  • die vor dem 19.05.1990 in den neuen Bundesländern sowie
  • die im Reichsgebiet außerhalb des heutigen Bundesgebiets

zurückgelegten Beitragszeiten bei Anwendung des SVA-Uruguay mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet. Diese Renten werden zum 01.07.2020 von Amts wegen an die neue Rechtslage angepasst (§ 317a Abs. 3 SGB VI).

Renten nach dem RÜG

Der Rentenanspruch nach Art. 2 RÜG besteht nur so lange, wie der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus den neuen Bundesländern in die alten Bundesländer berührt diesen Anspruch somit nicht.

Aufgrund der Gebietsgleichstellung verbleibt es bei diesem Rentenanspruch auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nach Uruguay verlegt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Berechtigte deutscher Staatsangehöriger oder einem solchen gleichgestellt ist (vergleiche Abschnitt 2).

Rentenzahlung bei Aufenthalt in Uruguay

Aufgrund der Personengleichstellung aus Art. 4 SVA-Uruguay (vergleiche GRA zu Art. 4 SVA-Uruguay) erhalten bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay sämtliche Personen unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit und ihres sonstigen Status ihre Rente wie Deutsche in der aus den §§ 113 Abs. 1 und 2, 114, 272 SGB VI ermittelten Höhe.

Dies gilt aufgrund der umfassenden Personengleichstellung in Art. 4 SVA-Uruguay bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay auch für Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige des sogenannten „vertragslosen Auslands“).

Rentenzahlung bei Aufenthalt in Drittstaaten

Nach Art. 5 Abs. 2 SVA-Uruguay stehen deutsche und uruguayische Staatsangehörige hinsichtlich der Zahlung von Renten bei gewöhnlichem Aufenthalt auch außerhalb der Vertragsstaaten einander gleich. Dies gilt auf deutscher Seite auch für Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats oder der Schweiz (Nr. 5 Buchst. f Protokoll zum SVA-Uruguay). Aufgrund dieser Regelung erhalten bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat (außerhalb der Vertragsstaaten) Deutsche, Uruguayer, Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats oder der Schweiz sowie Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einer der vorgenannten Personen ableiten, ihre Rente in der aus den §§ 113 Abs. 1 und 2, 114, 272 SGB VI ermittelten Höhe.

Drittstaatsangehörige sind bei einem Aufenthalt im Drittstaat für die Zahlung der Rente in der Regel nicht gleichgestellt, weil sie von Art. 5 Abs. 2 SVA-Uruguay nicht erfasst werden. Diese Einschränkung ist jedoch nicht mehr von Bedeutung, da die Höhe der in das Ausland zu zahlenden Rente seit dem 01.10.2013 für alle Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz gleichermaßen ermittelt wird (vergleiche GRA zu § 113 SGB VI und GRA zu § 114 SGB VI).

Gesetz zu dem Abkommen vom 08.04.2013

Inkrafttreten: 15.05.2014 (Gesetz), 01.02.2015 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2014, S. 330 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 5 SVA-Uruguay ist nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.02.2015 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 5 SVA-Uruguay