KVdR/PflegeV/BZ Uruguay
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Im Abschnitt 2.1 wurde ein Hinweis zur sogenannten multilateralen Vertragsanwendung aufgenommen. Die GRA wurde redaktionell überarbeitet und den entsprechenden GRAen zu den anderen SVA angepasst. TOP 4 AGZWSR 1/2016 |
Stand | 20.09.2017 |
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Version | 001.01 |
- Deutsche gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI
- Krankenversicherung in Uruguay
Deutsche gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Eine Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und der Pflegeversicherung (PflegeV) ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay nicht zulässig.
Der sachliche Geltungsbereich des SVA-Uruguay erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflichtmitgliedschaft in der deutschen KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V) und sozialen PflegeV (§§ 20 ff. SGB XI) beurteilt sich daher allein nach innerstaatlichem deutschen Recht. Dies sieht solche Pflichtversicherungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay nicht vor (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 12).
Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI
Die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay nur in bestimmten Fällen zulässig.
Das SVA-Uruguay enthält keine sich unmittelbar auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI beziehende Norm. Das Abkommen kann sich jedoch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay auswirken, und zwar durch die Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Uruguay. Dabei ist zwischen von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (siehe Abschnitt 2.1) und nicht erfassten Personen (siehe Abschnitt 2.2) zu unterscheiden.
Von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen
Aufgrund der Gebietsgleichstellung nach Art. 5 SVA-Uruguay ist die Bestimmung des § 111 Abs. 2 SGB VI auf deutsche und uruguayische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sowie Hinterbliebene der vorgenannten Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Uruguay haben, nicht anzuwenden (Art. 5 SVA-Uruguay in Verbindung mit Nr. 5 Buchst. e des Protokolls zum SVA-Uruguay).
Bei den Hinterbliebenen der oben angeführten Personen gilt die Gebietsgleichstellungsnorm nur für die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu einer Hinterbliebenenrente. Beziehen die Hinterbliebenen auch eine eigene deutsche Versichertenrente, können sie hierzu einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nur erhalten, wenn sie selbst deutsche oder uruguayische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind.
Den vorgenannten Rentnern kann somit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay ein Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hierbei ist in Bezug auf Uruguay Folgendes zu beachten:
- Es ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des SVA-Uruguay oder eins anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Uruguay dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).
- In Uruguay besteht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung (Einzelheiten siehe Abschnitt 3). Sie stellt seit dem 01.05.2007 eine den Zuschuss ausschließende gesetzliche ausländische Pflichtkrankenversicherung dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2), sofern nicht die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 315 SGB VI, Abschnitt 5) anzuwenden ist.
- Eine private uruguayische Krankenversicherung stellt keine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3).
- Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung dürfte bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay nicht anzutreffen sein, weil dies nach § 3 SGB IV nicht zulässig ist. Darüber hinaus wäre auch hier zu beachten, dass eine uruguayische Pflichtkrankenversicherung den Anspruch auf Zuschuss ausschließt.
- Eine private Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegt, stellt grundsätzlich eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar. Der zuvor angegebene Ausschlussgrund durch die uruguayische Pflichtkrankenversicherung ist jedoch zu beachten.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen des § 106 SGB VI sind der GRA zu § 106 SGB VI zu entnehmen.
Nicht von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen
Auf Rentenbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay, die von der Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Uruguay nicht erfasst werden (beispielsweise argentinische Staatsangehörige), ist die Ausschlussnorm des § 111 Abs. 2 SGB VI anzuwenden. Diese Personen haben damit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Uruguay keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.
Eine andere Beurteilung kann sich für sie im Einzelfall ergeben, wenn ausnahmsweise die Übergangsbestimmung des § 319 Abs. 1 SGB VI anzuwenden ist (siehe GRA zu § 319 Abs. 1 SGB VI.
Krankenversicherung in Uruguay
Die gesetzliche Pflichtkrankenversicherung in Uruguay wird von staatlichen und privat-rechtlichen Krankenversicherungen und Organisationen durchgeführt.
Dabei gehören die vertraglich Beschäftigen im öffentlichen und privaten Sektor der nationalen Krankenversicherung (Seguro Nacional de Salud, SNS) an, die in der Regel durch privat-rechtliche Krankenversicherungen und Organisationen (Instituciones de Asistencia Médica Colectiva, IAMC) durchgeführt wird. Dies gilt auch für die Bezieher einer uruguayischen Rente.
Einwohner Uruguays, die nicht vertraglich beschäftigt sind (informelle Beschäftigung) oder sich eine solche Versicherung nicht leisten können, sind ebenfalls gesetzlich. krankenversichert. Es bedarf einer Anmeldung im staatlichen Krankenversicherungssystem Uruguays (durchgeführt von der Administración de Sevicios de Salud de Estado, ASSE), um dessen Leistungen nutzen zu können.
Die Mitglieder des Militärs und der Polizei und ihre Angehörigen sind in Sondersystemen gesetzlich krankenversichert.
Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich freiwillig bei privat-rechtlichen Krankenversicherungen und Organisationen (IAMC) zu versichern oder eine private Krankenversicherung abzuschließen.