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Rechtsgrundlagen Polen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.12.2024

Änderung

Die Abschnitte 1, 2.1 und 2.2 wurden um das HKA ergänzt, Abschnitt 2.1 enthält jetzt auch die Drittstaatsangehörigen.

Dokumentdaten
Stand13.12.2024
Version003.00

Mögliche Rechtsgrundlagen

Zwischen Deutschland und Polen bestehen bereits seit langem diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen auf dem Gebiet der Rentenversicherung regeln. Durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) sind weitere überstaatliche Regelungen hinzugekommen; einige der bisherigen Rechtsgrundlagen sind dadurch ganz oder teilweise gegenstandslos geworden, andere bleiben unverändert bestehen.

Als Rechtsgrundlagen auf dem Gebiet der Rentenversicherung kamen und kommen in Betracht:

  • nationale (innerstaatliche) Regelungen
    wie das Fremdrentenrecht (FRG und FANG),
  • bilaterale (zwischenstaatliche) Regelungen
    wie der Vertrag zwischen der DDR und Polen vom 13.07.1957,
    das Entsende-Abkommen vom 25.04.1973,
    das deutsch-polnische Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA 1975),
    das deutsch-polnische SV-Abkommen vom 08.12.1990 (DPSVA 1990),
    das deutsch-polnische Abkommen vom 05.12.2014,
  • multilaterale (überstaatliche) Regelungen
    wie das Europa-Abkommen vom 16.12.1991,
    die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72,
    die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009,
    das KSS-HKA und das KSSD-HKA bei Beteiligung des Vereinigten Königreichs,

Diese GRA soll einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander geben.

Anzuwendende Rechtsgrundlagen im Regelfall

Mit dem Beitritt Polens zur EU am 01.05.2004 ist von den genannten Rechtsgrundlagen im Regelfall neben dem bereits zuvor anwendbaren und auch weitergeltenden DPRA 1975 sowie dem Fremdrentenrecht in erster Linie das Europarecht von Bedeutung.

Europarecht

Aufgrund des EU-Beitrittsvertrages vom 16.04.2003 ist Polen am 01.05.2004 der EU beigetreten.

Infolgedessen fanden im Verhältnis zu Polen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit ab 01.05.2004 die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 Anwendung. Inzwischen sind seit dem 01.05.2010 die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.

Anspruchsprüfungen und Leistungsgewährungen für Berechtigte, die von Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden, erfolgen daher grundsätzlich nach dem Europarecht. Einzelheiten zu den Regelungen des Europarechts können der GRA EWG/SVA Allgemein VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht, sowie den jeweiligen GRAen zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden. Die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 für Drittstaatsangehörige ist seit dem 01.01.2011 über die VO (EU) Nr. 1231/2010 geregelt (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010 ).

Das Europarecht tritt im Rahmen seines persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs grundsätzlich an die Stelle der bisherigen bilateralen Abkommen (Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004); allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz (Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 bleiben auch bei Beteiligung des aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) über den 31.12.2020 hinaus anwendbar, sofern die betreffende Person unter den Anwendungsbereich des Austrittsabkommens fällt (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Austrittsabkommen EU und VK).

KSS-HKA und KSSD-HKA (KSS-HKA Anhang 7)

Neben der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 findet auf Polen sowie alle anderen Mitgliedstaaten der EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HKA; vielfach auch Trade and Cooperation Agreement, TCA) Anwendung. Hierfür ist es erforderlich, dass sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zwischen Deutschland, Polen und dem Vereinigten Königreich (und möglicherweise weiteren Mitgliedstaaten) bestehen, auf die nicht das vorrangig anzuwendende Austrittsabkommen (Art. 775 HKA) anzuwenden ist (siehe Abschnitt 2.1).

Das HKA wurde ab 01.01.2021 vorläufig angewendet (Art. 783 Abs. 2 HKA), und ist formell am 01.05.2021 in Kraft getreten (Art. 783 Abs. 1 HKA).

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten der EU (ohne Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) und dem Vereinigten Königreich (ohne Gibraltar) erfolgt mit dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS-HKA), ergänzt durch dessen Durchführungsteil im Anhang 7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSSD-HKA).

Die Vorschriften des KSS-HKA und des KSSD-HKA regeln nicht alle von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Bereiche der sozialen Sicherheit, sind aber in den allgemeinen Bestimmungen, den Bestimmungen zum anwendbaren Recht und den Bestimmungen für die gesetzliche Rentenversicherung in großen Teilen spiegelgleich zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009.

Einzelheiten können der GRA zu Übersicht HKA, der GRA zu Übersicht KSS-HKA und der GRA zu Übersicht KSSD-HKA entnommen werden.

DPRA 1975

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 ist am 01.05.1976 in Kraft getreten. Sein sachlicher Geltungsbereich (Artikel 2) ist auf bestimmte Sicherungssysteme beschränkt. Das DPRA 1975 beruht auf dem Eingliederungsprinzip. Das bedeutet: Rentenansprüche bestehen nur im Wohnstaat (unter Einbeziehung der Zeiten im anderen Staat), der andere Staat ist von der Leistungspflicht befreit (Artikel 4). Einzelheiten sind den einschlägigen GRA zu den jeweiligen Vorschriften des DPRA 1975 zu entnehmen.

Das DPSVA 1990 hat das DPRA 1975 nicht beseitigt, aber seinen Anwendungsbereich festgeschrieben. Die bis zum 31.12.1990 (in Ausnahmefällen: 30.06.1991) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften bleiben erhalten, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 (beziehungsweise 30.06.1991) ihren gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten (Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA 1990). Dies gilt auch im Rahmen des Europarechts unverändert weiter (Art. 7 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nr. 19a VO (EWG) Nr. 1408/71 und seit dem 01.05.2010 Art. 8 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004). Einzelheiten können der GRA zu Art. 27 DPSVA 1990, Abschnitt 4 entnommen werden.

Fremdrentenrecht

Das Fremdrentenrecht (FRG und FANG) als innerstaatliche Rechtsgrundlage ermöglicht die Berücksichtigung polnischer Zeiten in der deutschen Rentenversicherung im Wege der Eingliederung. Voraussetzung ist allerdings die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis. Einzelheiten sind den einschlägigen GRA zu den jeweiligen Vorschriften des FRG zu entnehmen.

Die weitere Anwendung des FRG im Rahmen des DPSVA 1990 war durch Art. 19 Abs. 4 DPSVA 1990 sichergestellt. Das FRG galt aufgrund des Eintrags nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EWG) Nr. 1408/71 im Anhang III, Buchst. A Nr. 19b VO (EWG) Nr. 1408/71 auch nach dem EU-Beitritt Polens am 01.05.2004 weiter. Inzwischen gilt Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) 883/2004, wonach die Ausschlussvorschrift des § 2 FRG nicht auf die Zeiten anzuwenden ist, die in den in § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind.

Die in § 2 FRG zum Ausdruck kommende Vorrangstellung über- und zwischenstaatlichen Rechts gegenüber dem FRG wurde durch die Anhangsregelung beseitigt (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).

Das Fremdrentenrecht bleibt daher unverändert anwendbar.

Verhältnis der Rechtsgrundlagen zueinander

Auch wenn das Europarecht im Vordergrund steht, ergeben sich aus dem weitergeltenden DPRA 1975 und dem weitergeltenden Fremdrentenrecht wesentliche Abweichungen gegenüber der üblichen Anwendung des Europarechts.

Europarecht und DPRA 1975

Das DPRA 1975 ist durch die Aufnahme in den Anhang III VO (EWG) Nr. 1408/71 zum Bestandteil des Europarechts geworden und bleibt nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EWG) Nr. 1408/71 weiter anwendbar. Inzwischen ist dies nach Art. 8 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 möglich. Die Aufnahme in die Anhänge ist insofern eine Besonderheit, als nicht nur einzelne Abkommensregelungen übernommen wurden, sondern ein komplettes Abkommen, das auf völlig anderen Prinzipien als das Europarecht beruht.

Die Behandlung der vom DPRA 1975 erfassten Versicherungszeiten ist damit umfassend und abschließend geregelt. Für die dem DPRA 1975 gegensätzlichen Regelungen des Europarechts verbleibt daher kein Raum. Es ist daher grundsätzlich weder eine zwischenstaatliche Anspruchsprüfung vorzunehmen noch eine zwischenstaatliche Rentenberechnung. Das gilt auch für die abkommensrelevanten Zeiten, die nicht eingliederungsfähig sind. Damit entfällt auch eine Neufeststellung der bisherigen Bestandsrenten nach Europarecht.

Die Regelungen des Europarechts finden nur dann Anwendung, wenn in Polen zusätzliche Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, die nicht vom DPRA 1975 erfasst werden. Dies können Zeiten sein in den nicht zum sachlichen Geltungsbereich des Abkommens gehörenden Sicherungssystemen (der sachliche Geltungsbereich des Europarechts ist größer als der des DPRA 1975) oder zusätzliche Zeiten ab 01.01.1991 (beziehungsweise 01.07.1991).

In diesen Fällen sind bei Anwendung des Europarechts

  • die vom DPRA 1975 erfassten polnischen Zeiten wie deutsche Zeiten,
  • die zusätzlichen vom DPRA 1975 nicht erfassten Zeiten wie „normale“ mitgliedstaatliche Zeiten

in die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung und Berechnung einzubeziehen.

Entsprechendes gilt, wenn neben den (vom DPRA 1975 erfassten) polnischen Zeiten auch noch Zeiten in anderen Mitgliedstaaten vorhanden sind.

In diesen beiden Fällen ist auf Antrag auch eine Neufeststellung nach Europarecht vorzunehmen.

Je nachdem, ob nur die Regelungen des DPRA 1975 Anwendung finden oder ob auch Zeiten vorhanden sind, die nach dem Europarecht zu behandeln sind, ergeben sich auch unterschiedliche Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren (siehe GRA zu Verfahren zur Feststellung von Abkommenszeiten: VV zum DPRA, Abschnitt 7).

Europarecht und Fremdrentenrecht

Das Europarecht und das Fremdrentenrecht (FRG und FANG) gelten nebeneinander. Das ergibt sich aus Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004, wonach die Ausschlussvorschrift des § 2 FRG nicht auf die Zeiten anzuwenden ist, die in den in § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind.

Dies führt bei FRG-Berechtigten aus Polen dazu, dass die polnischen Zeiten gleichermaßen als deutsche Zeiten (nach dem FRG) wie auch als originäre mitgliedstaatliche Zeiten existent sind. In diesen Fällen gelten die Verdrängungsregelungen des Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009, sodass die gleiche Zeit nicht doppelt in die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung oder Rentenberechnung einbezogen wird.

Bevor die VO (EG) Nr. 883/2004 in Kraft getreten ist, war die parallele Anwendung von Europarecht und Fremdrentenrecht nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nr. 19b VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 19 Abs. 4 DPSVA 1990 möglich.

Europarecht und DPRA 1975 und Fremdrentenrecht

Sofern die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch die Kombination aller drei Rechtsgrundlagen möglich.

Die vom DPRA 1975 erfassten Zeiten sind ausschließlich nach dieser Rechtsgrundlage zu beurteilen, denn sie sind vorrangig vor dem FRG (Art. 2 Abs. 2 ZustG/DPRA 1975) und sie lassen insoweit auch keinen Raum für die Anwendung des Europarechts (siehe Abschnitt 2.5.1).

Die zusätzlichen, nicht vom DPRA 1975 erfassten Zeiten sind dann nach dem Europarecht und dem FRG zu beurteilen. Auf die Ausführungen im Abschnitt 2.5.1 wird verwiesen.

Besonderheiten/Ausnahmefälle

Neben den im Abschnitt 2 genannten, regelmäßig zu beachtenden Rechtsgrundlagen können in Ausnahmefällen auch noch andere Rechtsgrundlagen von Bedeutung sein.

DPSVA 1990

Soweit das DPSVA 1990 bisher anwendbar war, tritt grundsätzlich das Europarecht an seine Stelle. Für Bestandsrenten ergibt sich daraus die Möglichkeit, eine Neufeststellung nach Europarecht zu beantragen.

Einzige Regelung des DPSVA 1990, die im Rahmen des Europarechts stets beachtet werden muss, ist Art. 28 Abs. 2 DPSVA 1990 (Behandlung der Zeiten nach den DDR-Arbeitskräfte-Abkommen), die ausdrücklich weiter gilt (Art. 8 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004).

Die übrigen im Anhang II genannten Vorschriften sind keine Regelungen des DPSVA 1990 im eigentlichen Sinne, sondern Verweise auf andere Rechtsgrundlagen (wie DPRA 1975 oder DDR-Polen-Vertrag), auf die in dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung gezielt eingegangen wird.

DDR-Polen-Vertrag von 1957

Der Vertrag zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 13.07.1957 war bereits nach der Wiedervereinigung Deutschlands als erloschen angesehen worden; lediglich die Bestandsrenten wurden weiter gezahlt (Art. 27 Abs. 5 DPSVA 1990). Dies gilt auch unter der Herrschaft des Europarechts unverändert weiter (Art. 8 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004). Einzelheiten können der GRA zu Art. 27 DPSVA 1990, Abschnitt 6 entnommen werden.

Es gelten daher grundsätzlich nur die heutigen Rechtsgrundlagen (siehe Abschnitt 2), lediglich die Bestandsrenten bleiben geschützt. Der Besitzschutz für die Bestandsrenten bedeutet aber auch, dass keine Neufeststellung nach Europarecht vorzunehmen ist.

Deutsch-polnisches Abkommen vom 05.12.2014

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, vom 05.12.2014 ist am 01.06.2015 in Kraft getreten.

Dieses Abkommen regelt ausschließlich die Zahlung von Renten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) an berechtigte Personen, die am 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatten, diesen ununterbrochen beibehalten haben und damit unter das DPRA 1975 fallen.

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens vom 05.12.2014 waren Rentenleistungen nach dem ZRBG an diesen Personenkreis nicht möglich, da nach dem DPRA 1975 der Versicherungsträger desjenigen Staates leistungspflichtig ist, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Wohnsitz hat (Art. 4 DPRA 1975). Das bedeutet, dass Ansprüche und Anwartschaften in der polnischen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind. Ein Anspruch auf eine deutsche Exportrente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten in die Republik Polen bestand nicht. Dies wird mit dem Abkommen vom 05.12.2014 für die Zahlung von deutschen Renten nach dem ZRBG durchbrochen. Im Übrigen bleibt das DPRA 1975 jedoch unangetastet.

Nicht mehr anzuwendende Rechtsgrundlagen

Mit dem Beitritt Polens zur EU am 01.05.2004 sind folgende bisherige Rechtsgrundlagen nicht mehr anzuwenden:

  • Entsende-Abkommen vom 25.04.1973
    Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend entsandt werden, vom 25.04.1973 war am 01.09.1974 in Kraft getreten und regelte im bilateralen Bereich Fragen der Versicherungspflicht.
    Mit dem Beitritt Polens zur EU ist das Europarecht an die Stelle des Entsende-Abkommens getreten. Maßgebend sind die Rechtsvorschriften des Europarechts.
  • Europa-Abkommen vom 16.12.1991
    Das Europa-Abkommen vom 16.12.1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen (in Kraft getreten am 01.02.1994) hatte auf dem Gebiet der Rentenversicherung ohnehin nur programmatischen Charakter und entfaltete noch keine rechtliche Wirkung.
    Mit dem Beitritt Polens zur EU hat das Europa-Abkommen jegliche Funktion verloren.

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