Art. 27 DPSVA: Bestimmung der Abkommensanwendung
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Im Abschnitt 5.3 wurden die Ausführungen zum modifizierten Besitzschutz ergänzt. |
Stand | 27.08.2018 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 002.01 |
- Allgemeines
- Anwendungsbereich des DPSVA 1990 (Absatz 1)
- Weitere Anwendung des DPRA 1975 (Absätze 2 bis 4)
- DPRA 1975 und Versicherungszeiten ab 01.01.1991
- Beendigung der Anwendung des DPRA 1975
- SV-Vertrag zwischen der DDR und Polen vom 13.07.1957
- Allgemeines
- Anwendungsbereich des DPSVA 1990 (Absatz 1)
- Weitere Anwendung des DPRA 1975 (Absätze 2 bis 4)
- DPRA 1975 und Versicherungszeiten ab 01.01.1991
- Beendigung der Anwendung des DPRA 1975
- SV-Vertrag zwischen der DDR und Polen vom 13.07.1957
Allgemeines
Die Vorschrift regelt als zentrale Bestimmung den Anwendungsbereich des DPSVA 1990 und schafft die Abgrenzung zum DPRA 1975.
Das DPSVA 1990 galt in der Zeit bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union für
- alle Ansprüche aus Versicherungszeiten, die nach dem 31.12.1990 in den Vertragsstaaten zurückgelegt wurden,
- die Ansprüche der Personen, die nach dem 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat verlegen, dort erneut begründen oder in einem Drittstaat haben (Absatz 1).
Die vor dem 01.01.1991 aufgrund des DPRA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurden durch das DPSVA 1990 nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Vertragsstaat beibehalten (Absatz 2).
In bestimmten Fällen ist das DPRA 1975 auch dann noch anzuwenden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat nach dem 31.12.1990, jedoch bis spätestens 30.06.1991, verlegt wurde (Absätze 3 und 4).
Ergänzend bestimmt Absatz 5, dass der SV-Vertrag zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen vom 13.07.1957 erloschen ist. Auf der Grundlage dieses Vertrages gezahlte Renten werden jedoch weitergezahlt.
Das DPSVA 1990 ist zwar durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union zum 01.05.2004 nicht außer Kraft getreten, es ist jedoch seitdem auf die vom persönlichen Geltungsbereich des Europarechts erfassten Personen nicht mehr anzuwenden.
Das DPRA 1975 ist unter den Bedingungen des Artikels 27 Absätze 2 bis 4 für berechtigte Personen auch seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union weiterhin anzuwenden, solange diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Vertragsstaat beibehalten.
Absatz 5 gilt nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union weiterhin.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist für die deutschen Rentenversicherungsträger § 30 SGB I maßgebend.
Anwendungsbereich des DPSVA 1990 (Absatz 1)
Im Absatz 1 wird der grundlegende Anwendungsbereich des DPSVA 1990 beschrieben.
- Versicherungszeiten ab 01.01.1991 (siehe Abschnitt 2.1)
- Wohnsitzwechsel nach dem 31.12.1990 (siehe Abschnitt 2.2)
- Aufenthalt im Drittstaat (siehe Abschnitt 2.3)
- Geburt von Hinterbliebenen nach dem generellen Abkommensstichtag 31.12.1990 (siehe Abschnitt 2.4)
Das DPSVA 1990 ist zwar durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union zum 01.05.2004 nicht außer Kraft getreten, es ist jedoch seitdem auf die vom persönlichen Geltungsbereich des Europarechts erfassten Personen nicht mehr anzuwenden.
Versicherungszeiten ab 01.01.1991
Das DPSVA 1990 war - für Zeiträume bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union - regelmäßig für alle Ansprüche aus Versicherungszeiten anzuwenden, die nach dem 31.12.1990 in einem Vertragsstaat zurückgelegt wurden (Absatz 1 Satz 1). Dies galt unabhängig vom Ort und Zeitpunkt des gewöhnlichen Aufenthalts der abkommensberechtigten Person. Insoweit war die Anwendung des DPRA 1975 grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahme:
In den Übergangsfällen nach Artikel 27 Absatz 4 (siehe Abschnitt 3.3) können Versicherungszeiten nach dem DPRA 1975 auch über den 31.12.1990 hinaus bis zur Einreise (längstens bis 30.06.1991) angerechnet werden.
Wohnsitzwechsel nach dem 31.12.1990
Das DPSVA 1990 galt für alle Personen, die nach dem 31.12.1990 (in den Fällen der Absätze 3 und 4 nach dem 30.06.1991) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat verlegt oder dort erneut begründet haben (Absatz 1 Satz 2). In diesen Fällen hat das DPSVA 1990 alle, auch die vor dem 01.01.1991 zurückgelegten Versicherungszeiten erfasst. Die Anwendung des DPRA 1975 ist dann ausgeschlossen.
Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union ist bei einem Wechsel des Wohnsitzes in den anderen Vertragsstaat Europarecht anzuwenden.
Aufenthalt im Drittstaat
Personen, die am generellen Abkommensstichtag (31.12.1990) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatten, wurden nicht vom DPRA 1975 erfasst (es galt nur bei Wohnsitz in einem Vertragsstaat). Für sie sowie für alle Personen, die sich seither gewöhnlich außerhalb der Vertragsstaaten aufhielten, galt seit 01.10.1991 das DPSVA 1990 (Absatz 1 Satz 2). Dabei wurden ebenfalls alle Versicherungszeiten vom DPSVA 1990 erfasst.
Geburt von Hinterbliebenen nach dem generellen Abkommensstichtag 31.12.1990
In diesen Hinterbliebenenrentenfällen konnte die Abkommensanwendung nicht anhand des Abkommenstextes zu Artikel 27 bestimmt werden (die Berechtigten hatten am 31.12.1990 noch keinen Wohnsitz, der verlegt oder beibehalten werden konnte); dessen Wortlaut führte weder zum DPRA 1975 noch zum DPSVA 1990.
Nach den gemeinsamen Absprachen bei der deutsch-polnischen Verbindungsstellenbesprechung 10/2001 (TOP 24/25) war für diese "nachgeborenen" Abkommensberechtigten ausschließlich das DPSVA 1990 maßgebend. Soweit vorher anders verfahren wurde, verbleibt es dabei (eine Überprüfung auf Antrag ist nicht ausgeschlossen). Dies gilt insoweit sowohl für laufende Bestandsfälle (zum Beispiel Weitergewährung einer Waisenrente) als auch für die Wiedergewährung einer Waisenrente nach einer Zahlungsunterbrechung.
Weitere Anwendung des DPRA 1975 (Absätze 2 bis 4)
Das DPSVA 1990 löst das bisherige Abkommen nicht generell ab; es lässt das DPRA 1975 für nachstehende „Altfälle" unberührt. In diesen Fällen sind die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Eingliederungsprinzip des DPRA 1975 weiterhin so zu behandeln, als seien sie im Aufenthaltsstaat zurückgelegt worden. Gleichzeitig entfallen die Ansprüche gegen den Träger des anderen Vertragsstaates.
Eine Änderung für Zeiten nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union ergibt sich hierbei aufgrund der Eintragung in den Anhang III Teil A Nr. 19a VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht. Inzwischen gilt dies aufgrund der Eintragung in den Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 unverändert weiter. Das DPRA 1975 gilt unter den Bedingungen des Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA 1990 weiter.
Eine weitere Anwendung des DPRA 1975 ist in den nachfolgenden Fällen vorgesehen:
- Aufenthaltsnahme im anderen Vertragsstaat bis 31.12.1990, siehe Abschnitt 3.1,
- Einreise bis zum 31.12.1990 und Wohnsitzbegründung bis zum Rentenfall (spätestens bis zum 30.06.1991), siehe Abschnitt 3.2,
- Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Zeit vom 01.01.1991 bis 30.06.1991, siehe Abschnitt 3.3.
Aufenthaltsnahme im anderen Vertragsstaat bis 31.12.1990
Die durch Aufenthaltsnahme vor dem 01.01.1991 aufgrund des DPRA 1975 in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden durch das DPSVA 1990 nicht berührt, solange der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch nach dem 31.12.1990 in diesem Staat beibehält (Absatz 2 Satz 1).
Hinweis:
Zum Begriff „Anwartschaften nach dem DPRA 1975“ kommt es in Hinterbliebenenrentenfällen nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die rechtlichen Beziehungen eines Hinterbliebenenrentenberechtigten zum verstorbenen Versicherten begründet wurden (zum Beispiel Eheschließung, Adoption eines Kindes). Auch nach dem generellen Abkommensstichtag begründete Rechtsbeziehungen stehen der Anwendung des DPRA 1975 für die Hinterbliebenenrente nicht entgegen, wenn das in diesem Abschnitt beschriebene Wohnsitzverhalten des Hinterbliebenenrentenberechtigten zum DPRA 1975 führt (deutsch-polnische Verbindungsstellenbesprechung 10/2001 (TOP 24/25); soweit vorher anders verfahren wurde, verbleibt es dabei, eine Überprüfung auf Antrag ist nicht ausgeschlossen).
Voraussetzung für die weitere Anwendung des DPRA 1975 ist damit zunächst, dass der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum 31.12.1990 in einem der beiden Vertragsstaaten begründet hatte. Abhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (siehe Abschnitt 3.1.1) oder in Polen (siehe Abschnitt 3.1.2) hatte, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen.
Aufenthalt am 31.12.1990 in Deutschland
Für Berechtigte, die am 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten, sind für die weitere Dauer dieses Aufenthalts die vor dem 01.01.1991 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten weiterhin nach dem DPRA 1975 in der deutschen Rentenversicherung anzurechnen. Aus diesen Zeiten besteht damit kein Anspruch auf eine polnische Exportrente ins Bundesgebiet nach dem DPSVA 1990. Für die weitere Berücksichtigung der polnischen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung nach dem DPRA 1975 ist es unbeachtlich, ob ein Rentenanspruch am 31.12.1990 bereits bestand oder die Rente erst irgendwann nach diesem Zeitpunkt beginnt.
Dabei verbleibt es auch für Zeiten nach dem Beitritt Polens in die Europäische Union.
Zu den Rechtsfolgen bei einem späteren Wohnsitzwechsel siehe Abschnitt 5.
Aufenthalt am 31.12.1990 in Polen
Für Berechtigte, die am 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatten, sind für die weitere Dauer dieses Aufenthalts die vor dem 01.01.1991 zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten weiterhin nach dem DPRA 1975 in der polnischen Rentenversicherung anzurechnen. Aus diesen Zeiten besteht damit kein Anspruch auf eine deutsche Exportrente in die Republik Polen nach dem DPSVA 1990. Für die weitere Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten in der polnischen Rentenversicherung nach dem DPRA 1975 ist es unbeachtlich, ob ein Rentenanspruch am 31.12.1990 bereits bestand oder die Rente erst irgendwann nach diesem Zeitpunkt beginnt.
Dabei verbleibt es auch für Zeiten nach dem Beitritt Polens in die Europäische Union.
Zu den Rechtsfolgen bei einem späteren Wohnsitzwechsel siehe Abschnitt 5.
Einreise bis zum 31.12.1990 und Wohnsitzbegründung bis zum Rentenfall (spätestens bis zum 30.06.1991)
Das DPRA 1975 gilt auch für Personen, die vor dem 01.01.1991 in den anderen Vertragsstaat eingereist sind, bis zu diesem Zeitpunkt die Verlegung des Wohnortes in den anderen Vertragsstaat beantragt haben und sich dort seither ununterbrochen aufhalten, sofern sie im Zeitpunkt des Rentenfalles, spätestens vom 30.06.1991 an, in diesem Vertragsstaat „wohnen“ (Absatz 3). „Wohnen" bedeutet nach der Begriffsbestimmung von Art. 1 Nr. 10 DPSVA 1990 sich „gewöhnlich aufhalten", wobei es sich um einen unbefristeten rechtmäßigen Aufenthalt handeln muss. Die Anwendung des DPSVA 1990 ist insoweit ausgeschlossen.
In der Praxis hat diese Bestimmung vor allem für die deutsche Seite Bedeutung. Sie betrifft Personen, die sich am 31.12.1990 zwar schon tatsächlich, aber noch nicht gewöhnlich (das heißt unbefristet rechtmäßig) in Deutschland aufhielten. Tritt an die Stelle des tatsächlichen Aufenthalts bis zum Rentenfall (spätestens bis zum 30.06.1991) ein gewöhnlicher Aufenthalt, gilt weiterhin das DPRA 1975. In jedem Fall muss jedoch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland schon vor dem 01.01.1991 beantragt worden sein (zum Beispiel durch Stellung eines Asylantrages oder eines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis).
In welchen Fällen ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegt, ist der GRA zu Art. 1a ZustG-DPRA-1975 in Verbindung mit der GRA zu § 30 SGB I zu entnehmen.
Im Übrigen gelten die Ausführungen im Abschnitt 3.1.1 entsprechend.
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Zeit vom 01.01.1991 bis 30.06.1991
Das DPRA 1975 gilt ferner noch für Personen, die erst nach dem 31.12.1990, aber spätestens bis 30.06.1991, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat verlegt haben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vor dem 01.01.1991 aus Gründen unterblieben ist, die diese Personen nicht zu vertreten haben (Absatz 4). Anders als in den Fällen des Artikels 27 Absatz 3 (siehe Abschnitt 3.2) muss der gewöhnliche Aufenthalt im anderen Vertragsstaat nicht bereits bis zum Eintritt des Rentenfalles begründet worden sein.
Die Anwendung des DPSVA 1990 ist insoweit ausgeschlossen.
In der Regel wird die Vorschrift nur für die deutsche Seite von Bedeutung sein. Sie betrifft zum Beispiel Personen, deren Übersiedlung nach Deutschland sich wegen des zum 01.07.1990 erschwerten Aufnahmeverfahrens für Aussiedler über den 31.12.1990 hinaus verzögert hat.
Neben den Verzögerungen durch das erschwerte Aufnahmeverfahren für Aussiedler sind auch andere Hinderungsgründe denkbar. Dazu gehören zum Beispiel die plötzliche Erkrankung des Berechtigten oder eines nahen Angehörigen.
Ein Hinderungsgrund im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 liegt danach regelmäßig dann vor, wenn der Berechtigte nachweist, konkrete Ausreisebemühungen bereits bis zum 31.12.1990 (insbesondere durch Beantragung der Aufnahme beim Bundesverwaltungsamt, Stellung eines Ausreiseantrages bei den polnischen Behörden) eingeleitet zu haben, diese aber vor dem 01.01.1991 nicht mehr realisieren konnte. An den Nachweis sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Für die Beurteilung können neben einer wahrheitsgemäßen Erklärung des Antragstellers zum Beispiel der Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes oder der polnische Aussiedlerpass beigezogen werden.
Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass nach den allgemeinen Lebenserfahrungen allein die rechtliche Möglichkeit der Ausreise nicht unmittelbar zu deren Realisierung führen kann. In der Regel sind auch nach Erteilung des Aufnahmebescheides noch zahlreiche persönliche Dinge zu erledigen (zum Beispiel Auflösung des Hausstandes, Kündigung von Wohnung und Arbeit, Behördengänge), sodass der Ausreisewunsch oft erst Monate später realisiert werden kann. Für diese Zwischenzeit liegt regelmäßig noch ein Hinderungsgrund im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 vor. Dabei bedarf es im Allgemeinen keiner näheren Prüfung der Hinderungsgründe, wenn die Zwischenzeit nicht länger als sechs Monate andauerte.
In der Praxis können daher die Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 4 nicht nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn aufgrund eines vor dem 31.12.1990 gestellten Antrages der Aufnahmebescheid erst nach dem 31.12.1990 erteilt wurde und die tatsächliche Einreise nach Deutschland bis zum 30.06.1991 erfolgte. Für die Anwendung des Artikels 27 Absatz 4 reicht es in der Regel aus, wenn der Aufnahmebescheid in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1990 erteilt wurde und die tatsächliche Einreise innerhalb von sechs Monaten (spätestens jedoch bis zum 30.06.1991) erfolgte.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall erkennbar ist, dass die Hinderungsgründe schon vor dem 01.01.1991 entfallen waren.
Wurde die Ausreise dagegen schon vor dem 01.07.1990 bewilligt (zum Beispiel unbefristetes Visum der Deutschen Botschaft im Aussiedlerpass vom 10.04.1990), jedoch erst im ersten Halbjahr 1991 realisiert, bedarf es der näheren Prüfung, ob in der Zwischenzeit tatsächlich ein Hinderungsgrund im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 vorlag.
Wurde die Aufnahme in Deutschland erst nach dem 31.12.1990 beantragt, sind die Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 4 regelmäßig nicht erfüllt.
In den Fällen von Artikel 27 Absatz 4 können polnische Versicherungszeiten nach dem DPRA 1975 bis zur Einreise nach Deutschland angerechnet werden. Der Grundsatz des Artikels 27 Absatz 1 Satz 1, dass alle Ansprüche aus Versicherungszeiten, die nach dem 31.12.1990 zurückgelegt wurden, nur nach dem DPSVA 1990 zu beurteilen sind, gilt insoweit nicht (Art. 27 Abs. 4 S. 2).
Im Übrigen gelten die Ausführungen im Abschnitt 3.1.1 entsprechend.
DPRA 1975 und Versicherungszeiten ab 01.01.1991
Grundsätzlich schließt die Anwendung des DPSVA 1990 die gleichzeitige Anwendung des DPRA 1975 aus. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall.
Bei „rechtzeitiger“ Wohnsitzverlegung bis zum 31.12.1990/30.06.1991 (wodurch die bis dahin nach dem DPRA 1975 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften geschützt sind) und weiteren ab 01.01.1991 zurückgelegten Versicherungszeiten (die vom DPSVA 1990 erfasst werden) kann es aber zu einer kumulativen Anwendung der beiden Abkommen kommen.
Bei Versichertenrenten können Berechtigte, die die Voraussetzungen zur weiteren Anwendung des DPRA 1975 erfüllen (siehe Abschnitt 3), während eines vorübergehenden Aufenthalts Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat ab 01.01.1991 erworben haben.
Bei Hinterbliebenenrenten kann ein unterschiedliches Zuzugsverhalten der Ehepartner dazu führen, dass berechtigte Hinterbliebene, die die Voraussetzungen zur weiteren Anwendung des DPRA 1975 erfüllen (siehe Abschnitt 3), Ansprüche aus einem Versicherungsleben haben, dem auch Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat ab 01.01.1991 zugrunde liegen.
In diesen Fällen werden die Versicherungszeiten ab 01.01.1991 vom DPSVA 1990 beziehungsweise - seit dem Beitritt Polens in die Europäische Union - vom Europarecht erfasst (siehe Abschnitt 2.1).
Beendigung der Anwendung des DPRA 1975
Von besonderer Bedeutung sind für Berechtigte die Rechtsfolgen durch einen Wohnsitzwechsel nach dem 31.12.1990, wenn bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche und Anwartschaften nach dem DPRA 1975 zu berücksichtigen waren.
Wohnsitzwechsel von Deutschland in das Ausland
Verlegt ein Berechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 31.12.1990 aus Deutschland in das Ausland, erlöschen die nach dem DPRA 1975 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften endgültig. Als Rechtsfolge fand in der Zeit bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union mit Beginn des Folgemonats nach der Wohnsitzverlegung auf das gesamte Versicherungsleben das DPSVA 1990 sowie gegebenenfalls auch andere über- und zwischenstaatliche Vereinbarungen Anwendung.
Der Verlust der Ansprüche nach dem DPRA 1975 kann auch nicht durch einen erneuten Zuzug rückgängig gemacht werden.
Seit dem Beitritt Polens in die Europäische Union gilt dies mit der Abweichung, dass als Rechtsfolge nach der Wohnsitzverlegung regelmäßig das Europarecht anstelle des verdrängten DPSVA 1990 Anwendung findet.
Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland stellt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 SGB X dar. Auf der Grundlage des DPRA 1975 erlassene Rentenbescheide müssen daher im Falle eines Verzuges unter Umständen nach § 48 SGB X aufgehoben werden, weil sie erst dadurch ihre Wirksamkeit verlieren. Die nähere Verfahrensweise entspricht den Ausführungen in der GRA zu Art. 4 DPRA vom 09.10.1975, Abschnitt 3.4.
Gleichzeitig mit dem Wegfall des Anspruchs nach dem DPRA 1975 ist zu prüfen, ob die innerstaatlichen Regelungen des Fremdrentenrechts einen weiteren Rentenanspruch ermöglichen.
Darüber hinaus sind (sofern auch deutsche Versicherungszeiten vorhanden sind) die polnischen Versicherungszeiten nach dem über- und zwischenstaatlichen Recht für die Prüfung des Rentenanspruchs und gegebenenfalls für die Berechnung heranzuziehen. Rechtsgrundlagen hierfür bilden das DPSVA 1990 sowie ab 01.05.2004 das Europarecht.
In den Fällen, in denen es auch nach dem Verzug der Berechtigten zu einer Rentenzahlung des deutschen Trägers in das Ausland kommt, ist das zwischenstaatliche Rentenverfahren beim polnischen Träger einzuleiten. Eine gesonderte Antragstellung der Berechtigten beim polnischen Träger ist nicht erforderlich.
Kommt es hingegen nicht zu einer Rentenzahlung des deutschen Trägers in das Ausland, müssen die Berechtigten selbst einen Rentenantrag beim polnischen Träger stellen. Hierüber sind die Berechtigten so frühzeitig wie möglich zu informieren (siehe TOP 7 [PL] der Verbindungsstellenbesprechung 05/2008).
Beachte:
Nach dem DPRA 1975 erworbene Ansprüche und Anwartschaften eines Berechtigten bestehen weiterhin, wenn
- der Wohnsitz zeitweilig in eine anderen EU-/EWR-Staat oder die Schweiz verlegt wird und
- aufgrund einer fortgeführten Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin allein deutsches Rentenversicherungsrecht anzuwenden ist und
- die Rente nicht in einen anderen EU-/EWR-Staat oder die Schweiz zu exportieren ist und
- zum Zeitpunkt der Feststellung des Rentenanspruchs der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist.
Siehe hierzu Urteil des BSG vom 16.06.2015, AZ: B 13 R 27/13 R.
Die bisherige gegenteilige Rechtsauffassung wird für diese Fallgestaltung aufgegeben. Ablehnende Bescheide sind auf Antrag oder bei Bekanntwerden der Rechtswidrigkeit im Rahmen der Vorgangsbearbeitung zu überprüfen (AGZWSR 1/2016, TOP 5).
Wohnsitzwechsel von Polen in einen anderen Staat
Verlegt der Berechtigte nach dem 31.12.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Polen in einen anderen Staat, erlöschen die in Polen nach dem DPRA 1975 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften endgültig. Als Rechtsfolge fand in der Zeit bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union nach der Wohnsitzverlegung auf das gesamte Versicherungsleben das DPSVA 1990 sowie gegebenenfalls auch andere über- und zwischenstaatliche Vereinbarungen Anwendung. Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union ist bei einem Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Staat Europarecht anzuwenden.
Die polnischen Ansprüche nach dem DPRA 1975 leben auch bei einer späteren Rückkehr nach Polen nicht wieder auf. Aus den deutschen Versicherungszeiten besteht nunmehr die Leistungspflicht des deutschen Trägers.
Wechsel des Berechtigten
Bei Hinterbliebenenrenten kann ein unterschiedliches Zuzugsverhalten der Ehepartner dazu führen, dass berechtigte Hinterbliebene nicht die Voraussetzungen zur weiteren Anwendung des DPRA 1975 erfüllen.
Ist dies der Fall, fand für Zeiträume vor dem Beitritt Polens in die Europäische Union auf das gesamte Versicherungsleben des Verstorbenen das DPSVA 1990 Anwendung.
Für Zeiträume nach dem Beitritt Polens in die Europäische Union findet das Europarecht anstelle des verdrängten DPSVA 1990 Anwendung.
Außerdem gilt bei Erfüllung der Personenkreiszugehörigkeit das FRG.
Der Anspruch ist allein anhand dieser Rechtsgrundlagen zu prüfen.
Hinterbliebene können sich für diesen Hinterbliebenenrentenanspruch nicht auf die Wartezeitfiktion des § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI berufen, auch wenn der/die Verstorbene bis zum Tod eine deutsche DPRA-1975-Rente bezogen hat.
Ebenso ist kein Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte aus den bisherigen DPRA-1975-Zeiten möglich.
Geschützt sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die sich ohne die DPRA-1975-Zeiten in der Versichertenrente ergeben hätten (nach dem Recht, mit dem die Versichertenrente vormals festgestellt wurde). Anstelle der DPRA-1975-Zeiten sind bei vorliegender Personenkreiszugehörigkeit die FRG-Zeiten zu berücksichtigen. Dies ist nur über Vergleichsberechnungen möglich (autonome und anteilige Berechnung bei Anwendung des Europarechts).
Ob vom Verstorbenen zu Lebzeiten ein Antrag zur Überprüfung nach Europarecht gestellt wurde oder nicht, ist unbeachtlich (vergleiche GRA zu § 59 SGB I, Abschnitt 6).
SV-Vertrag zwischen der DDR und Polen vom 13.07.1957
Die Rentenansprüche von Personen mit polnischen Versicherungszeiten, die bereits vor dem 03.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern hatten, richteten sich bis zum 02.10.1990 nach dem Vertrag zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 13.07.1957. Diesem Vertrag lag - ebenso wie dem DPRA 1975 - das Eingliederungsprinzip zugrunde.
Nach Artikel 27 Absatz 5 ist der Vertrag vom 13.07.1957 erloschen. Die auf der Grundlage dieses Vertrages gezahlten Renten werden jedoch nach Maßgabe seiner Bestimmungen weitergezahlt. Dies gilt auch im Falle eines Verzuges aus den neuen in die alten Bundesländer (siehe GRA zu Art. 2 ZustG-DPRA-1975).
Zu beachten ist, dass die Besitzschutzregelung des Art. 27 Abs. 5 S 2 nur die am 02.10.1990 bestehenden Rentenansprüche erfasst, nicht aber die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften. Beginnt daher eine Rente nach dem 02.10.1990, findet das Abkommen vom 13.07.1957 auch dann keine Anwendung mehr, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt in den neuen Bundesländern bereits am 02.10.1990 bestand. In diesem Fall richtet sich die Bestimmung der anrechenbaren polnischen Zeiten ausschließlich nach dem ab 03.10.1990 auf die neuen Bundesländer erstreckten DPRA 1975.
Durch Aufnahme von Art. 27 Abs. 5 in den Anhang III Buchst. A Nr. 19b VO (EWG) Nr. 1408/71 und seit dem 01.05.2010 in den Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 bleibt es dabei, dass der Vertrag vom 13.07.1957 zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen erloschen ist. Die auf der Grundlage dieses Vertrages gewährten Renten werden weitergezahlt. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Neufeststellung der Rente nach Europarecht.
- Beispiel 1: DPRA 1975 und Versicherungszeiten ab 01.01.1991 (Versichertenrente)
- Beispiel 2: DPRA 1975 und Versicherungszeiten ab 01.01.1991 (Versichertenrente)
- Beispiel 3: DPRA 1975 und Versicherungszeiten ab 01.01.1991 (Hinterbliebenenrente)
- Beispiel 4: DPRA 1975 und Versicherungszeiten ab 01.01.1991 (Hinterbliebenenrente)
Beispiel 1: DPRA 1975 und Versicherungszeiten ab 01.01.1991 (Versichertenrente)
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |
Versicherungszeiten in Polen | 01/1965 bis 12/1985 |
gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland | seit 01/1986 |
deutsche Versicherungszeiten | 02/1986 bis 06/1995 |
Versicherungszeiten in Polen (verbunden mit einem vorübergehenden Aufenthalt in Polen) | 07/1995 bis 12/1996 |
deutsche Versicherungszeiten | 01/1997 bis 12/2001 |
Eintritt der Erwerbsminderung | a) 12/2001 |
b) 12/2004 | |
Lösung: | |
Fall a) Für die von 01/1965 bis 12/1985 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten gilt nach Art. 27 Abs. 2 weiterhin das DPRA 1975, da der Berechtigte bis zum 31.12.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt und beibehalten hat (der spätere vorübergehende Aufenthalt in Polen führt zu keinem Verlust der Ansprüche und Anwartschaften nach dem DPRA 1975). Diese Zeiten sind in der deutschen Rente nach Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975 anzurechnen. Demgemäß ist die polnische Seite aus diesen Zeiten nicht leistungspflichtig. Die während des vorübergehenden Aufenthalts in Polen von 07/1995 bis 12/1996 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten werden dagegen durch das DPRA 1975 nicht erfasst, da sie nach dem 31.12.1990 zurückgelegt wurden. Aus diesen Zeiten ist der polnische Träger im Rahmen des DPSVA 1990 nach seinen Vorschriften leistungspflichtig (Art. 27 Abs. 1 S. 1). Fall b) Für die von 01/1965 bis 12/1985 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten gelten die Ausführungen zu Fall a) in gleicher Weise. Diese Zeiten sind weiterhin nach dem DPRA 1975 in der deutschen Rente anzurechnen. Die während des vorübergehenden Aufenthalts in Polen von 07/1995 bis 12/1996 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten werden dagegen durch das DPRA 1975 nicht erfasst, da sie nach dem 31.12.1990 zurückgelegt wurden. Aus diesen Zeiten ist der polnische Träger im Rahmen des Europarechts nach seinen Vorschriften leistungspflichtig. In der deutschen zwischenstaatlichen Berechnung finden sie Berücksichtigung. |
Beispiel 2: DPRA 1975 und Versicherungszeiten ab 01.01.1991 (Versichertenrente)
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |
Versicherungszeiten in Deutschland | 01/1965 bis 12/1989 |
gewöhnlicher Aufenthalt in Polen | seit 01/1990 |
polnische Versicherungszeiten | 02/1990 bis 06/1995 |
Versicherungszeiten in Deutschland (verbunden mit einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland) | 07/1995 bis 12/1996 |
polnische Versicherungszeiten | 01/1997 bis 12/2001 |
Eintritt der Erwerbsminderung | a) 12/2001 |
b) 12/2004 | |
Lösung: | |
Fall a) Für die von 01/1965 bis 12/1989 zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten gilt nach Art. 27 Abs. 2 weiterhin das DPRA 1975, da der Berechtigte bis zum 31.12.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegt und beibehalten hat (der spätere vorübergehende Aufenthalt in Deutschland führt zu keinem Verlust der Ansprüche und Anwartschaften nach dem DPRA 1975). Diese Zeiten sind in der polnischen Rente nach Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975 anzurechnen. Demgemäß ist die deutsche Seite aus diesen Zeiten nicht leistungspflichtig. Die während des vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland von 07/1995 bis 12/1996 zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten werden dagegen durch das DPRA 1975 nicht erfasst, da sie nach dem 31.12.1990 zurückgelegt wurden. Aus diesen Zeiten ist der deutsche Träger im Rahmen des DPSVA 1990 nach seinen Vorschriften leistungspflichtig (Art. 27 Abs. 1 S. 1). Fall b) Für die von 01/1965 bis 12/1989 zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten gelten die Ausführungen zu Fall a) in gleicher Weise. Diese Zeiten sind weiterhin nach dem DPRA 1975 allein in der polnischen Rente anzurechnen. Die während des vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland von 07/1995 bis 12/1996 zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten werden dagegen durch das DPRA 1975 nicht erfasst, da sie nach dem 31.12.1990 zurückgelegt wurden. Aus diesen Zeiten ist der deutsche Träger im Rahmen des Europarechts nach seinen Vorschriften leistungspflichtig. |
Beispiel 3: DPRA 1975 und Versicherungszeiten ab 01.01.1991 (Hinterbliebenenrente)
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |
Versicherungszeiten in Polen | 01/1965 bis 12/2001 |
Tod des Versicherten in Polen | a) 12/2001 |
b) 12/2004 | |
gewöhnlicher Aufenthalt der Witwe/Waise in Deutschland | seit 01/1989 |
Lösung: | |
Fall a) Für die von 01/1965 bis 12/1990 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten gilt nach Art. 27 Abs. 2 weiterhin das DPRA 1975, da die Witwe/Waise als Berechtigte bis zum 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt hat. Aus dieser Zeit ist die polnische Seite nicht leistungspflichtig (in der deutschen Hinterbliebenenrente sind nach Art. 2 Abs. 1 ZustG zum DPRA 1975 auch die Abkommenszeiten nach dem Zuzug der Hinterbliebenen, das heißt bis 12/1990 eingliederungsfähig). Die von 01/1991 bis 12/2001 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten werden dagegen durch das DPRA 1975 nicht erfasst, da sie nach dem 31.12.1990 zurückgelegt wurden. Aus diesen Zeiten ist der polnische Träger im Rahmen des DPSVA 1990 nach seinen Vorschriften leistungspflichtig (Art. 27 Abs. 1 S. 1). Fall b) Für die von 01/1965 bis 12/1990 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten gelten die Ausführungen zu Fall a) in gleicher Weise. Diese Zeiten sind weiterhin nach dem DPRA 1975 in der deutschen Rente anzurechnen. Die von 01/1991 bis 12/2001 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten werden dagegen durch das DPRA 1975 nicht erfasst, da sie nach dem 31.12.1990 zurückgelegt wurden. Aus diesen Zeiten ist der polnische Träger im Rahmen des Europarechts nach seinen Vorschriften leistungspflichtig. In der deutschen zwischenstaatlichen Berechnung finden sie Berücksichtigung. |
Beispiel 4: DPRA 1975 und Versicherungszeiten ab 01.01.1991 (Hinterbliebenenrente)
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |
Versicherungszeiten in Deutschland | 01/1965 bis 12/2001 |
Tod des Versicherten in Polen | a) 12/2001 |
b) 12/2004 | |
gewöhnlicher Aufenthalt der Witwe/Waise in Polen | ab 31.12.1990 |
Lösung: | |
Fall a) Für die von 01/1965 bis 12/1990 zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten gilt nach Artikel 27 Absatz 2 weiterhin das DPRA 1975, da die Witwe/Waise als Berechtigte bis zum 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegt hat. Aus dieser Zeit ist nicht die deutsche, sondern die polnische Seite leistungspflichtig. Die von 01/1991 bis 12/2001 zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten werden dagegen durch das DPRA 1975 nicht erfasst, da sie nach dem 31.12.1990 zurückgelegt wurden. Aus diesen Zeiten ist der deutsche Träger im Rahmen des DPSVA 1990 nach seinen Vorschriften leistungspflichtig (Art. 27 Abs. 1 S. 1). Fall b) Für die von 01/1965 bis 12/1990 zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten gelten die Ausführungen zu Fall a) in gleicher Weise. Diese Zeiten sind weiterhin nach dem DPRA 1975 anzurechnen. Die polnische Seite ist allein leistungspflichtig. Die von 01/1991 bis 12/2001 zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten werden dagegen durch das DPRA 1975 nicht erfasst, da sie nach dem 31.12.1990 zurückgelegt wurden. Aus diesen Zeiten ist der deutsche Träger im Rahmen des Europarechts nach seinen Vorschriften leistungspflichtig. |
Die Vorschrift ist zum 01.10.1991 in Kraft getreten. Mit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union finden ab 01.05.2004 vorrangig die Vorschriften des Europarechts Anwendung.
Die Regelungen des Art. 27 DPSVA 1990 finden dabei durch Eintragung in den Anhang III Teil A Nr. 19 VO (EWG) Nr. 1408/71 und ab 01.05.2010 durch Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 weiter Anwendung.