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Artikel 27 DPSVA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten30.09.1991
Version002.00

(1) Dieses Abkommen gilt im Bereich der Renten- und Unfallversicherung für alle Ansprüche aus Versicherungszeiten und Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die nach dem 31.Dezember 1990 im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zurückgelegt werden oder eintreten. Es gilt weiterhin für die Ansprüche der Personen, die nach dem 31.Dezember 1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegen, dort erneut begründen oder in einem Drittstaat haben. Im Bereich der Krankenversicherung gilt das Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind.

(2) Die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (Abkommen von 1975) von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden durch dieses Abkommen nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31.Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Für die Ansprüche dieser Personen in der Renten- und Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des Abkommens von 1975; hierbei sind für Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen die Rechtsvorschriften maßgebend, die am jeweiligen Wohnort für Versicherungszeiten und Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten, die dort zurückgelegt worden oder eingetreten sind. Für Ansprüche und Anwartschaften in der Renten- und Unfallversicherung, die am 2. Oktober 1990 nach dem Vertrag vom 13.Juli 1957 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (Vertrag von 1957) bestanden, sind die Rechtsvorschriften maßgebend, die für Versicherungszeiten und Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten, die an dem am 2. Oktober 1990 bestehenden Wohnort zurückgelegt worden oder eingetreten sind.

(3) Ansprüche und Anwartschaften in der Renten- und Unfallversicherung nach dem Abkommen von 1975 für die bis zur Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten erwerben auch Personen, die vor dem 1. Januar 1991 in den anderen Vertragsstaat eingereist sind, bis zu diesem Zeitpunkt die Verlegung des Wohnorts in den anderen Vertragsstaat beantragt haben und sich dort seither ununterbrochen aufhalten, sofern sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, spätestens vom 30.Juni 1991 an, in diesem Vertragsstaat wohnen. Insoweit gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

(4) Ansprüche und Anwartschaften in der Renten- und Unfallversicherung nach dem Abkommen von 1975 für die bis zur Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten erwerben auch Personen, die vor dem 1. Juli 1991 ihren Wohnort in den anderen Vertragsstaat verlegen, wenn die Verlegung des Wohnorts vor dem 1. Januar 1991 aus Gründen unterblieben ist, die diese Personen nicht zu vertreten haben. Insoweit gilt Absatz 1 nicht.

(5) Der Vertrag von 1957 ist erloschen. Auf der Grundlage dieses Vertrages gezahlte Renten werden nach Maßgabe seiner Bestimmungen weitergezahlt.

[Vgl. Nr. 5 SP]

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