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Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004: Weitergeltung des FRG

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand01.10.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt, dass die Ausschlussvorschrift des § 2 FRG nicht auf die Zeiten anzuwenden ist, die in den in § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind.

Durch die Anhangsregelung können FRG-Zeiten im Anwendungsbereich des Europarechts anerkannt werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 83 VO (EG) Nr. 883/2004
    Art. 83 VO (EG) Nr. 883/2004 ist die Regelung in der Verordnung, die auf den Anhang XI verweist. Danach sind besondere Bestimmungen des nationalen Rechts im Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt.
  • § 2 FRG
    § 2 FRG schließt die Anwendung des FRG für solche Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus, die in einem anderen Staat, mit dem sozialversicherungsrechtliche Beziehungen bestehen, anrechnungsfähig sind. Jedoch kann der Ausschluss des FRG durch zwischenstaatliche Vereinbarungen verhindert werden (siehe GRA zu § 2 FRG).
    Die Regelung im Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 stellt eine solche Ausnahmeregelung in Bezug auf § 2 FRG dar.
  • Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG
    Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG ermöglicht als innerstaatliche Vorschrift für FRG-Berechtigte aus den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen die Anerkennung von FRG-Zeiten. Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG schützt jedoch nur die vor dem 01.05.2004 erworbenen Ansprüche nach dem FRG (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 3).
    Mit der Anhangsregelung wird Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG praktisch bedeutungslos.

Allgemeines

Die Regelung im Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 ist darauf gerichtet, dass das FRG weiterhin angewendet werden kann. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmeregelung in Bezug auf § 2 FRG. Die Anhangsregelung erstreckt sich auf die Unfall- und die Rentenversicherung.

Nach § 2 FRG ist das FRG für solche Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nicht anzuwenden, die in einem Staat, mit dem sozialversicherungsrechtliche Beziehungen bestehen, anrechnungsfähig sind (siehe GRA zu § 2 FRG).

Die Ausnahme vom Grundsatz wurde bisher regelmäßig in den entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen geregelt. Diese wiederum waren in den Anhang III der VO (EWG) Nr. 1408/71 übernommen worden.

Mit der Regelung im Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 ist die Ausnahme vom Grundsatz einheitlich für den gesamten Anwendungsbereich des Europarechts festgeschrieben.

Umfang der FRG-Weitergeltung

Mit Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 sind nicht alle FRG-Zeiten vor der Anwendung des § 2 FRG geschützt. Der Umfang ist beschränkt auf die FRG-Zeiten, die in den in § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind.

Es handelt sich dabei um die Sowjetunion, die Tschechoslowakei und Jugoslawien (mit ihren jeweiligen Nachfolgestaaten) sowie Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Albanien und China. Vielfach werden diese Gebiete auch als die „klassischen“ Vertreibungsgebiete bezeichnet.

Von der Anhangsregelung nicht erfasst und damit nicht geschützt sind die FRG-Zeiten, die in den westlichen Staaten (zum Beispiel Österreich) zurückgelegt worden sind.

Auswirkungen

Im Wesentlichen hat sich ab 01.05.2010 mit Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 für die FRG-Berechtigten nichts geändert.

Die Ausnahme bilden FRG-Berechtigte aus Estland, Lettland und Litauen, die nach dem 30.04.2004 zugezogen sind (siehe Abschnitt 4.1).

Besonderheit Baltikum

Für Estland, Lettland und Litauen, mit denen vor dem Beitritt zur Europäischen Union kein Sozialversicherungsabkommen bestanden hat, war die Anwendung des § 2 FRG bisher nur innerstaatlich durch Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG ausgeschlossen. Geschützt sind dort jedoch nur die vor dem 01.05.2004 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach dem FRG (siehe GRA zu § 2 FRG und GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 3).

Ab 01.05.2010 ist Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden, das heißt, FRG-Zeiten sind unabhängig vom Zuzugsdatum anzuerkennen.

Damit hat sich die Rechtslage für den Personenkreis der Spätaussiedler aus dem Baltikum verbessert. Es können nunmehr FRG-Zeiten auch für die Spätaussiedler anerkannt werden, die nach dem 30.04.2004 zugezogen sind.

Sofern bisher FRG-Zeiten aufgrund des Zuzugsdatums abgelehnt wurden, besteht ab 01.05.2010 gegebenenfalls erstmalig ein Anspruch auf Feststellung beziehungsweise Neufeststellung einer Leistung nach Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004, Änderung: 31.10.2009

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) und Nr. L 284/43 vom 30.10.2009 (geänderte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 ist durch die Änderungsverordnung VO (EG) Nr. 988/2009 vom 16.09.2009 in die VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 aufgenommen worden. Die Anhangsregelung ist ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Die Regelung führt inhaltlich zahlreiche der bisher im Anhang III der VO (EWG) Nr. 1408/71 einzeln eingetragenen weitergeltenden Abkommensregelungen zusammen. Jede dieser zwischenstaatlichen Vereinbarungen ermöglichte auch bisher schon die Anerkennung von FRG-Zeiten.

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