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Nr. 2 SP zum SVA-Nordmazedonien: Freiwillige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung wegen der Änderung des Staatsnamens in Nordmazedonien. s.o.

Dokumentdaten
Stand08.05.2019
Rechtsgrundlage

Nr. 2 SP zum SVA-Mazedonien

Version002.00

Inhalt der Vorschrift

Nr. 2 dritter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien bestimmt, unter welchen Voraussetzungen mazedonische Staatsangehörige und diesen gleichgestellte Flüchtlinge und Staatenlose (Art. 3 Nr. 1 SVA-Nordmazedonien) bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung berechtigt sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Freiwillige Versicherung

Nr. 2 dritter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien bestimmt, unter welchen Voraussetzungen mazedonische Staatsangehörige und diesen gleichgestellte Flüchtlinge und Staatenlose (Art. 3 Nr. 1 SVA-Nordmazedonien) bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien würde der sich aus Art. 4 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlinge und Staatenlosen zur Folge haben, dass diese wie Deutsche stets ohne Vorbeitrag zur freiwilligen Versicherung berechtigt wären.

Aus diesem Grund enthält Nr. 2 dritter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien hinsichtlich der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI für diese Personenkreise besondere Regelungen.

Die Regelung der Nr. 2 dritter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien ist dabei gegenüber der allgemeinen Gleichstellungsregelung des Art. 4 SVA-Nordmazedonien vorrangig (Urteil des BSG vom 25.10.1990, AZ: 12 RK 13/90).

Die Voraussetzungen der Versicherungsberechtigung für mazedonische Staatsangehörige und Flüchtlinge sind durch das Abkommen geändert worden. Nr. 2 dritter Spiegelstrich S. 3 SP zum SVA-Nordmazedonien enthält eine Übergangsregelung für Versicherte, deren Berechtigung zur freiwilligen Versicherung mit Inkrafttreten des Abkommens entfallen wäre (vergleiche Abschnitt 2.4).

Versicherungsberechtigung nach innerstaatlichem Recht

Die in Nr. 2 dritter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien getroffene Regelung wirkt sich nicht für Personen aus, die bereits nach innerstaatlichem Recht versicherungsberechtigt sind. Das sind

Versicherungsberechtigung nach dem Recht der EU

Die in Nr. 2 dritter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien getroffene Regelung wirkt sich ebenfalls nicht für Personen aus, die bereits nach dem Recht der EU versicherungsberechtigt sind. Das sind

  • Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands (also auch in Nordmazedonien), sofern sie mindestens einen Vorbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben (Anhang XI Deutschland Nr. 4 VO (EG) Nr. 883/2004) sowie
  • mazedonische Staatsangehörige, die bei rechtmäßigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) über die VO (EG) Nr. 859/2003 beziehungsweise VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen sind, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise Anhang XI Deutschland Nr. 4 VO (EG) Nr. 883/2003).

Versicherungsberechtigung nach dem Abkommen

Die in Nr. 2 dritter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien getroffene Regelung hat Bedeutung für

  • mazedonische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien oder einem anderen ausländischen Staat,
  • Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien,

sofern sich die Versicherungsberechtigung dieser Personen nicht bereits aus innerstaatlichem Recht (vergleiche Abschnitt 2.1) oder dem Recht der EU (vergleiche Abschnitt 2.2) ergibt.

Nr. 2 dritter Spiegelstrich SP zum SVA-Nordmazedonien knüpft die Versicherungsberechtigung (§ 7 Abs. 1 SGB VI) für diese Personen an eine Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung. Die Vorversicherungszeit ist zurückgelegt, wenn vor Ausübung des Rechts auf freiwillige Versicherung für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung wirksam gezahlt worden sind.

Die Vorversicherungszeit kann nur mit deutschen Pflichtbeiträgen (somit auch mit Kindererziehungszeiten vor und ab dem 01.01.1986 sowie Wartezeitmonaten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting), freiwilligen Beiträgen oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG erfüllt werden. Hingegen kommen nordmazedonische Versicherungszeiten hierfür nicht in Betracht, weil das Abkommen eine Zusammenrechnung insoweit nicht vorsieht.

Versicherungsberechtigung nach Übergangsrecht

Für mazedonische Staatsangehörige und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention - nicht aber für Staatenlose - ist die Versicherungsberechtigung durch das SVA-Nordmazedonien eingeschränkt worden.

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens am 01.01.2005 waren die genannten Personen nach dem SVA-Jugoslawien von 1968 bei gewöhnlichem Aufenthalt in Jugoslawien - beziehungsweise seit dem 17.09.1991 in Nordmazedonien - unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt.

Nr. 2 dritter Spiegelstrich S. 3 SP zum SVA-Nordmazedonien bestimmt, dass mazedonische Staatsangehörige und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, die in der Zeit und für die Zeit vom 01.09.1969 bis 31.12.2004 aufgrund der seinerzeit geltenden Abkommensregelungen bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mindestens einen freiwilligen Beitrag gezahlt haben, weiterhin versicherungsberechtigt sind.

Ausschlussgründe

Die sich aus innerstaatlichem Recht ergebenden Ausschlussgründe von der Versicherungsberechtigung (zum Beispiel Versicherungspflicht, Bezug einer Vollrente wegen Alters) sind zu beachten. Näheres regelt die GRA zu § 7 SGB VI.

Eine Versicherungspflicht, ein Altersrentenbezug oder andere nach innerstaatlichem Recht zum Ausschluss von der Versicherungsberechtigung führende Tatsachen oder Sachverhalte, die sich nach nordmazedonischem Recht oder in Nordmazedonien ergeben, führen mangels ausdrücklicher Gleichstellung nicht zum Ausschluss der Versicherungsberechtigung.

Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen

Die folgenden Hinweise ergänzen die GRA zu den einzelnen Nachzahlungsvorschriften des SGB VI.

Die Berechtigung, Sondernachzahlungen zu leisten, setzt nach der Grundvorschrift des § 209 SGB VI voraus, dass die Versicherungsberechtigung nach § 7 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit dem SVA-Nordmazedonien gegeben ist. Die Versicherungsberechtigung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Sondernachzahlung in Anspruch genommen wird. Sie muss somit am Tag der Antragstellung bestehen.

Zur Sondernachzahlung sind auch Versicherte berechtigt, die im Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig sind. Es muss sich hierbei um eine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften handeln (vergleiche insoweit Urteil des BSG vom 08.11.1983, AZ: 12 RK 70/81, SozR 5750 § 52 Nr. 7 sowie EuGH-Urteil vom 18.05.1989, Rechtssache 368/87, Hartmann-Troiani, SozR 6050 Art. 9 Nr. 5). Eine Versicherungspflicht nach nordmazedonischen Rechtsvorschriften steht mangels ausdrücklicher Regelung nicht gleich.

Liegt die Grundvoraussetzung für die Sondernachzahlung freiwilliger Beiträge vor, ist anhand der einschlägigen Nachzahlungsvorschrift gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regelungen des Abkommens die Nachzahlungsberechtigung zu prüfen:

  • § 204 SGB VI:
    Die Gleichstellung von mazedonischen Staatsangehörigen sowie Flüchtlingen und Staatenlosen mit Deutschen (Art. 4 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien) wirkt sich nicht aus, weil diese Personen nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland Dienst bei einer internationalen Organisation leisten.
  • § 205 SGB VI:
    Voraussetzung für diese Nachzahlung ist, dass die Versicherteneigenschaft gegeben ist. Diese liegt bei den in den Abschnitten 2.1 und 2.2 genannten Personen vor, wenn mindestens ein Beitrag (also auch Kindererziehungszeiten vor und ab dem 01.01.1986, Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting) in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar oder nach dem FRG zu berücksichtigen ist. Die in Abschnitt 2.3 genannten Personen müssen, um überhaupt versicherungsberechtigt zu sein, mindestens 60 deutsche Beiträge gezahlt haben. Die in Abschnitt 2.4 genannten Personen müssen in der und für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens mindestens einen freiwilligen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben.
    Bei der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme muss es sich um eine solche in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt haben. Ein entsprechender Tatbestand in Nordmazedonien ist mangels ausdrücklicher Regelung im Abkommen nicht gleichgestellt.
  • §206 SGB VI:
    Die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Nachzahlung kann unter Zusammenrechnung von deutschen und nordmazedonischen Versicherungszeiten erfüllt werden. Hierbei können auch die in den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien zurückgelegten Zeiten unter Beachtung von besonderen Stichtagen (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1) berücksichtigt werden.
    Soweit es anstelle der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ausreicht, dass für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden sind, können deutsche und nordmazedonische Versicherungszeiten nicht zusammengerechnet werden, da das Abkommen eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht.
  • § 207 SGB VI:
    Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
    Zur Versicherteneigenschaft vergleiche vorstehende Ausführungen zu § 205 SGB VI, dort Abs. 1.
  • § 282 SGB VI:
    Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
    Beiträge können nur in der Anzahl nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich ist. Hierbei sind nordmazedonische Versicherungszeiten mit deutschen zusammenzurechnen. Ist die Wartezeit unter Zusammenrechnung deutscher und nordmazedonischer Versicherungszeiten bereits erfüllt, besteht keine Nachzahlungsberechtigung.
    Unter Beachtung der besonderen Stichtage können auch die in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1). Ist die Wartezeit unter Zusammenrechnung von deutschen, nordmazedonischen und anrechenbaren Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien erfüllt, besteht keine Nachzahlungsberechtigung.
    Für Monate, die mit nordmazedonischen Versicherungszeiten belegt sind, ist die Nachzahlung nicht zulässig.
  • §§ 284 und 285 SGB VI
    Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
    Bei dem in § 284 S. 1 Nr. 2 SGB VI geforderten Pflichtbeitrag muss es sich um einen Pflichtbeitrag nach deutschen Rechtsvorschriften handeln. Pflichtbeiträge nach nordmazedonischen Vorschriften stehen nicht gleich, da das Abkommen eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht.

Beitragshöhe

Die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ist auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien nach §§ 161 Abs. 2, 167 SGB VI zu ermitteln. Bei Sondernachzahlungen ist gegebenenfalls § 209 Abs. 2 SGB VI zu beachten.

Gesetz zu dem Abkommen vom 08.07.2003

Inkrafttreten: 28.07.2004 (Gesetz), 01.01.2005 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2004, S. 1066 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen und das SP zum SVA-Nordmazedonien Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Nr. 2 SP zum SVA-Nordmazedonien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Nr. 2 SP zum SVA-Mazedonien