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Art. 7 SVA-Japan: Anzuwendende Rechtsvorschriften bei Entsendung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abschnitt 6 wurde angefügt (Erläuterungen zur Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen)

Dokumentdaten
Stand14.04.2016
Rechtsgrundlage

Art. 7 SVA-Japan

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Art. 6 SVA-Japan bis Art. 10 SVA-Japan bestimmen als sogenannte „Kollisionsnormen“ den Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1 Buchst. c SVA-Japan) auf Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte und besondere Personenkreise im Einzelfall anzuwenden sind, um einerseits Doppelversicherungen und andererseits Lücken in der sozialen Sicherung zu vermeiden.

Art. 7 Abs. 1 SVA-Japan bestimmt als Ausnahmeregelung zu Art. 6 SVA-Japan die anzuwendenden Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer in Fällen der Entsendung von Japan nach Deutschland oder umgekehrt von Deutschland nach Japan. Art. 7 Abs. 2 SVA-Japan regelt Entsprechendes für Selbständige.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 6 SGB IV
    Die Vorschrift bestimmt, dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts über die Versicherungspflicht (zum Beispiel Art. 7 SVA-Japan) gegenüber den innerstaatlichen Regelungen über die Versicherungspflicht (§§ 3 bis 5 SGB IV) vorrangig anzuwenden sind.
  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. c SVA-Japan
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Rechtsvorschriften“.
  • Art. 6 SVA-Japan
    Die Vorschrift regelt, dass auf eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die in Deutschland oder Japan ausgeübt wird, grundsätzlich die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Vertragsstaats gelten, in dem die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
  • Art. 8 SVA-Japan bis Art. 10 SVA-Japan
    Die Vorschriften enthalten besondere Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, die vom Grundprinzip des Art. 6 SVA-Japan abweichen.
  • Nrn. 8, 9, 10, 11, 12 Protokoll zum SVA-Japan
    Die Vorschriften enthalten nähere Bestimmungen, die im Zusammenhang mit Entsendungen nach Art. 7 SVA-Japan zu beachten sind.
  • Art. 3 DV zum SVA-Japan
    Die Vorschrift regelt, welche Stellen in Japan und Deutschland für die Ausstellung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften („Entsendebescheinigung“) zuständig sind.

Allgemeines

Halten sich in Deutschland oder Japan beschäftigte Arbeitnehmer beziehungsweise dort selbständig Tätige nur für kurze Zeit im jeweils anderen Vertragsstaat auf, um dort für ihren Arbeitgeber eine vorübergehende Arbeit auszuführen beziehungsweise um vorübergehend dort selbständig tätig zu sein, würde das Territorialitätsprinzip des Art. 6 SVA-Japan (siehe GRA zu Art. 6 SVA-Japan) auch für diese nur kurzen Zeiträume einen Wechsel in das Sozialversicherungssystem des jeweils anderen Vertragsstaats nach sich ziehen. Um diesen unerwünschten Effekt zu vermeiden, regelt Art. 7 SVA-Japan Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip des Art. 6 SVA-Japan in Fällen der Entsendung (siehe Abschnitt 3).

Liegen die Voraussetzungen einer Entsendung nach Art. 7 SVA-Japan nicht vor (siehe Abschnitt 3), etwa weil der Beschäftigte vor Beginn der Entsendebeschäftigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in dem Vertragsstaat hatte, in dem die Entsendebeschäftigung ausgeübt werden soll (sogenannte Ortskräfte, siehe Abschnitt 3), gelten nach Art. 6 SVA-Japan grundsätzlich die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Beschäftigungsstaats.

Entsendung

Nach Art. 7 Abs. 1 SVA-Japan gelten in Fällen, in denen eine Person,

  • die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats als Arbeitnehmer beschäftigt ist und die
  • im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber
  • in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird
  • und dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber ausführt,
  • für diesen Arbeitnehmer bis zum Ende des 60. Kalendermonats nach Beginn der Entsendung in den anderen Vertragsstaat

nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats (Entsendestaats) über die Versicherungspflicht, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet tätig.

Dies gilt nach Art. 7 Abs. 2 SVA-Japan entsprechend für Selbständige.

Art. 1 Abs. 1 SVA-Japan (Begriffsbestimmungen) enthält keine Definition des Begriffs „Entsendung“. Für den Fall, dass ein Begriff im SVA-Japan nicht bestimmt ist, regelt Art. 1 Abs. 2 SVA-Japan, dass ihm die Bedeutung beizumessen ist, die er nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des einen oder anderen Vertragsstaats hat. Für eine Entsendung von Deutschland nach Japan sind hinsichtlich des Begriffs Entsendung damit die zu § 4 SGB IV entwickelten Grundsätze maßgeblich, soweit das SVA-Japan hiervon nichts Abweichendes regelt. Einzelheiten zum Entsendebegriff sind der GRA zu § 4 SGB IV zu entnehmen.

Entsendung setzt die örtliche Verlagerung des Beschäftigungsorts oder Tätigkeitsorts in den jeweils anderen Vertragsstaat voraus. Dementsprechend liegt eine Entsendung nicht vor, wenn Beschäftigte zwar eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber, der seinen Sitz im anderen Vertragsstaat hat, aufnehmen, sich jedoch bereits vor Aufnahme der Tätigkeit bereits gewöhnlich in dem Vertragsstaat aufgehalten haben, in dem die Beschäftigung ausgeübt werden soll (sogenannte Ortskräfte).

Der Zeitraum von 60 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem die Entsendebeschäftigung im anderen Staat aufgenommen wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Entsendung voraussichtlich nicht länger als 60 Kalendermonate dauert. Es reicht aus, dass der Einsatz im anderen Staat vertraglich oder aufgrund der Eigenart der auszuführenden Arbeit im Voraus (gegebenenfalls von vornherein auch auf länger als 60 Kalendermonate) zeitlich befristet ist.

Überschreitet die Dauer der Entsendung (gegebenenfalls bereits im Voraus) den Zeitraum von 60 Kalendermonaten, gelten für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ab Beginn des 61. Kalendermonats nach dem Grundprinzip des Art. 6 SVA-Japan prinzipiell die Rechtsvorschriften des jeweiligen Beschäftigungsstaats.

In diesem Fall kann jedoch auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers eine weitere Befreiung von den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats für längstens weitere 36 Kalendermonate zugelassen werden, wenn die Gesamtdauer der Entsendung voraussichtlich 96 Kalendermonate nicht überschreitet und die Entsendung wegen der Eigenart der Beschäftigung oder aus anderen Gründen nicht früher beendet werden kann (Art. 2 Nr. 1 Buchst. a der Verwaltungsvereinbarung der DVKA vom 26.10.1999).

Wird jedoch eine beispielsweise zunächst auf 24 Monate befristete Entsendung um 36 Monate verlängert, gelten für den Verlängerungszeitraum ohne Weiteres die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Entsendestaats, da die Höchstdauer von 60 Monaten insgesamt nicht überschritten wird. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, den GKV Spitzenverband (DVKA) einzuschalten (siehe Abschnitt 5, dort letzter Absatz).

Rechtswirkung der Entsendung

Unterliegt eine Person im Rahmen einer Entsendung von Deutschland nach Japan nach Art. 7 SVA-Japan den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht, gelten hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung und Beitragsberechnung rentenrechtlich keine Besonderheiten gegenüber einer Inlandsbeschäftigung.

Die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht im Rahmen einer Entsendung nach Art. 7 SVA-Japan bezieht sich nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b SVA-Japan allerdings nur auf die Systeme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Nr. 10 Buchst. a Protokoll zum SVA-Japan finden im Falle einer Entsendung nach Art. 7 SVA-Japan jedoch auch die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung Anwendung.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass in Fällen einer Entsendung von Deutschland nach Japan neben den Voraussetzungen des Art. 7 SVA-Japan im Regelfall für die vom Abkommen nicht erfassten Zweige der sozialen Sicherheit (Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung) gleichzeitig die Voraussetzungen des § 4 SGB IV (Ausstrahlung) erfüllt sind, sodass im Ergebnis die Vorschriften über die Versicherungspflicht in allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung anzuwenden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den vom Abkommen nicht erfassten Zweigen der deutschen Sozialversicherung gegebenenfalls gleichzeitig Versicherungspflicht nach japanischen Rechtsvorschriften besteht.

Unterliegt umgekehrt eine Person im Rahmen einer Entsendung von Japan nach Deutschland nach Art. 7 SVA-Japan den japanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, sind die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anzuwenden. Nach Nr. 10 Buchst. b Protokoll zum SVA-Japan sind in diesem Fall dann auch die deutschen Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht anzuwenden.

Gleichzeitig finden im Fall einer Entsendung von Japan nach Deutschland im Rahmen des Art. 7 SVA-Japan nach § 5 SGB IV (Einstrahlung) im Regelfall die deutschen Rechtsvorschriften auch für die vom Abkommen nicht erfassten Versicherungszweige keine Anwendung.

Für Personen, die im Rahmen einer Entsendung nach Art. 7 SVA-Japan in Japan beschäftigt oder selbständig tätig sind und Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen sowie für sie begleitende Ehegatten, kommt die Anrechnung von Erziehungszeiten in Japan nach Maßgabe der §§ 56, 57 SGB VI in Betracht (siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 6).

Umgekehrt ist bei einer Entsendung von Japan nach Deutschland im Rahmen des Art. 7 SVA-Japan die Anrechnung von Erziehungszeiten für die entsandte Person nach § 56 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SGB VI ausgeschlossen. Für Entsandte begleitende Ehegatten kommt die Anrechnung von Erziehungszeiten in Deutschland in Betracht, sofern der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt. Dies ist nach Maßgabe des § 30 SGB I zu prüfen (siehe GRA zu § 30 SGB I).

Verschiedene rentenrechtliche Regelungen des SGB VI knüpfen zur Bestimmung des Rechtskreises (West/Ost) an den Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV) oder Tätigkeitsort (§ 11 SGB IV) im Inland an (zum Beispiel § 228a SGB VI). Sind im Rahmen einer Entsendung nach Art. 7 SVA-Japan die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, befindet sich der Beschäftigungsort beziehungsweise Tätigkeitsort im Regelfall in Japan. In diesem Fall bestimmt § 9 Abs. 6 SGB IV, dass der bisherige Beschäftigungsort (im Inland) als fortbestehend gilt. Ist ein solcher nicht vorhanden, etwa bei eigens zum Zwecke der Entsendung eingestellten Personen, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.

Der nach § 9 Abs. 6 SGB IV zu bestimmende Beschäftigungsort hat auch Bedeutung für die Frage, ob für nach § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI in Japan zu berücksichtigende Kindererziehungszeiten Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind. Den Kindererziehungszeiten sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wenn die zu ihrer Anrechnung führende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit über § 9 Abs. 6 SGB IV dem Rechtskreis West zuzuordnen ist, anderenfalls Entgeltpunkte (Ost).

Begleitende Ehegatten und Kinder

Für Ehegatten und Kinder, die eine von Deutschland nach Japan entsandte Person begleiten, gelten, da sie selbst nicht Entsandte sind, nach dem Territorialitätsprinzip des Art. 6 SVA-Japan die japanischen Rechtsvorschriften. Dies würde für sie grundsätzlich die Versicherungspflicht in der japanischen Volksrentenversicherung nach sich ziehen, der alle Einwohner Japans ungeachtet der Staatsangehörigkeit zwischen dem 20. und 60. Lebensjahr unterliegen (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan, Abschnitt 3.1).

Nach Nr. 9 Buchst. a Protokoll zum SVA-Japan finden die japanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht jedoch auf den begleitenden Ehegatten und die Kinder einer entsandten Person keine Anwendung, sofern sie nicht japanische Staatsangehörige sind. Eine Versicherungspflicht nach japanischen Rechtsvorschriften ist in diesem Fall auf Antrag möglich.

Handelt es sich beim begleitenden Ehegatten beziehungsweise den Kindern der entsandten Person um Japaner, besteht für sie grundsätzlich Versicherungspflicht in der japanischen Volksrentenversicherung. In diesem Fall kann nach Maßgabe der japanischen Rechtsvorschriften eine Befreiung von der bestehenden Versicherungspflicht erfolgen.

Verfahren bei Entsendungen

Nach Art. 3 DV zum SVA-Japan stellt der dort bezeichnete Träger auf Antrag eine befristete Bescheinigung darüber aus, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person anzuwenden ist („Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“). Sie dient der Dokumentation gegenüber den Behörden im anderen Vertragsstaat darüber, dass abweichend vom Territorialitätsprinzip auf eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates keine Anwendung finden.

Sind auf eine Beschäftigung in Japan die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, ist die Bescheinigung (J/D 101) in Deutschland grundsätzlich von der Krankenkasse auszustellen, an die die Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind, unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer krankenversichert ist (Art. 3 Buchst. b DV zum SVA-Japan).

Sind deutsche Rentenversicherungsbeiträge nicht oder nicht an eine Einzugsstelle zu zahlen (zum Beispiel bei nach deutschem Recht Versicherungsfreien, versicherungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Selbständigen sowie Beamten), ist für das Ausstellen der Bescheinigung die Deutsche Rentenversicherung Bund (Dezernat 5010) zuständig (Art. 3 Buchst. b DV zum SVA-Japan).

Beachte:

Auch für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und beispielsweise freiwillig oder privat krankenversichert sind (zum Beispiel Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung versicherungsfrei sind), zieht die Einzugsstelle (weiterhin) gegebenenfalls die Beiträge zur Rentenversicherung (und Arbeitslosenversicherung) ein. Diese Einzugsstelle ist dann auch für die Ausstellung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig.

Sind auf eine Beschäftigung in Deutschland die japanischen Rechtsvorschriften anzuwenden, stellt die Bescheinigung (D/J 101) der japanische Versicherungsträger aus (Art. 3 Buchst. a DV zum SVA-Japan).

In Fällen der Verlängerung der Entsendedauer von 60 Kalendermonaten (um maximal 36 Kalendermonate - siehe Abschnitt 3) ist der GKV Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn einzuschalten.

Bindungswirkung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften („Entsendebescheinigung“)

Da das SVA-Japan den Entsendebegriff nicht näher definiert, richtet sich dessen Begriffsbestimmung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats (Art. 1 Abs. 2 SVA-Japan, siehe auch Abschnitt 3). Das bedeutet, dass sich der Entsendebegriff im Falle einer Entsendung von Deutschland nach Japan grundsätzlich nach deutschen beziehungsweise umgekehrt bei Entsendung von Japan nach Deutschland nach japanischen Rechtsvorschriften richtet.

Der Entsendebegriff des Entsendestaats kann somit von dem des Beschäftigungsstaats abweichen. Wird vom japanischen Träger eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (D/J 101) für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgestellt und bestehen - insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen - Zweifel, ob die Voraussetzungen einer Entsendung nach Art. 7 SVA-Japan erfüllt sind, ist fraglich, ob die zuständigen deutschen Stellen an die durch die Bescheinigung D/J101 erfolgte Zuweisung in die japanischen Rechtsvorschriften gebunden sind.

Nach Auffassung der deutschen Rentenversicherungsträger ist einer im Rahmen eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens ausgestellten Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften („Entsendebescheinigung“) des anderen Vertragsstaats jedoch keine Bindungswirkung beizumessen (AGZWSR 1/2000, TOP 2).

Das bedeutet, dass die Grundsätze zur Bindungswirkung von Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften im Europarecht, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die europarechtlichen Kollisionsnormen gelten (EuGH-Urteil vom 10.02.2000, Rechtssache C-202/97, Fitzwilliam, EuGH-Urteil vom 30.03.2000, Rechtssache C-178/97, Banks und andere, und EuGH-Urteil vom 26.01.2006, Rechtssache C-2/05, Herbosch Kiere), nicht auf das SVA-Japan übertragen werden können.

Auch das BSG hat in seinem Urteil BSG vom 16.12.1999, AZ: B 14 KG 1/99 R zur Frage der Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen auf Grund des SVA-Jugoslawien zwar festgestellt, dass der „deutsche Sozialleistungsträger und die deutschen Sozialgerichte ... grundsätzlich nicht berechtigt {sind}, Entscheidungen des ausländischen Trägers über die nach dessen Recht ... maßgebenden Voraussetzungen für die Entsendung von Arbeitnehmern zu überprüfen. Der deutsche Sozialleistungsträger und die deutschen Sozialgerichte sind allerdings berechtigt zu überprüfen, ob die im anderen Vertragsstaat zuständige Stelle die Vorschriften des Abkommens richtig angewandt hat. Nur insoweit besteht keine Bindung an die Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch den im anderen Vertragsstaat zuständigen Träger".

Das bedeutet, dass deutsche Behörden eine in Deutschland im Rahmen einer Bescheinigung D/J101 ausgeübte Erwerbstätigkeit jedenfalls nach Maßgabe deutschen Rechts zu beurteilen haben, wenn Entsendebescheinigungen gemessen am Wortlaut des Abkommens inhaltlich offensichtlich unzutreffend sind. Art. 7 SVA-Japan enthält zwar keine abschließende Definition der Entsendung, er regelt jedoch Mindestvoraussetzungen. Hiernach liegt ein Fall der Entsendung - nur - vor, wenn ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in den anderen Vertragsstaat entsandt wird, um hier eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen. Voraussetzung einer Entsendung nach Art. 7 SVA-Japan ist demnach zumindest, dass vor und nach der Entsendetätigkeit eine Beschäftigung im Entsendestaat ausgeübt wird, die den von Art. 7 SVA-Japan geforderten „Rahmen“ für die Entsendetätigkeit bildet.

Gemessen am Wortlaut des Art. 7 SVA-Japan liegt beispielsweise eine Entsendung bereits dann nicht vor, wenn das entsendende Unternehmen in Japan bloß interne Verwaltungstätigkeiten ausführt (Anwerbung von Mitarbeitern, Abschluss von Arbeitsverträgen).

Gesetz zu dem Abkommen vom 20.04.1998

Inkrafttreten: 08.10.1999 (Gesetz), 01.02.2000 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1999 S. 874 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 7 SVA-Japan sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.02.2000 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 7 SVA-Japan