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Art. 6 SVA-Japan: Anzuwendende Rechtsvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand20.01.2016
Rechtsgrundlage

Art. 6 SVA-Japan

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Art. 6 SVA-Japan bis Art. 10 SVA-Japan bestimmen als sogenannte „Kollisionsnormen“ den Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1 Buchst. c SVA-Japan) auf Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte und besondere Personenkreise im Einzelfall anzuwenden sind, um einerseits Doppelversicherungen und andererseits Lücken in der sozialen Sicherung zu vermeiden.

Nach Art. 6 SVA-Japan gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats, sofern die weiteren Bestimmungen des Abkommens hierzu nicht Abweichendes regeln.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 3 SGB IV
    Die Vorschrift regelt allgemein den räumliche und persönlichen Geltungsbereich der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht.
  • § 6 SGB IV
    Die Vorschrift regelt, dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts über die Versicherungspflicht (zum Beispiel Art. 6 SVA-Japan) gegenüber § 3 SGB IV vorrangig anzuwenden sind.
  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. c SVA-Japan
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Rechtsvorschriften“.
  • Art. 7 SVA-Japan bis Art. 10 SVA-Japan
    Die Vorschriften enthalten besondere Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, die vom Grundprinzip des Art. 6 SVA-Japan abweichen.
  • Nr. 8 Protokoll zum SVA-Japan
    Die Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich des Art. 6 SVA-Japan auch auf Personen, die nach deutschen Rechtsvorschriften nicht versicherungspflichtig sind (zum Beispiel Selbständige) sowie Arbeitnehmern gleichgestellte Personen (zum Beispiel Beamte).

Versicherungsrechtliche Zuordnung durch das Abkommen

Art. 6 SVA-Japan bezieht sich allein auf die versicherungsrechtliche Zuordnung in die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht eines der beiden Vertragsstaaten und hat leistungsrechtlich keine Bedeutung.

Aus Art. 6 SVA-Japan folgt, dass für Arbeitnehmer und Selbständige grundsätzlich allein die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Vertragsstaats gelten, in dem die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (sogenanntes Territorialitätsprinzip), sofern das Abkommen nichts anderes bestimmt. Dies gilt nach Nr. 8 Buchst. b Protokoll zum SVA-Japan auch für Arbeitnehmern gleichgestellte Personen (zum Beispiel Mitglieder geistlicher Genossenschaften). Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten außerhalb der Hoheitsgebiete Deutschlands und Japans werden von Art. 6 SVA-Japan nicht erfasst.

Die Rechtszuweisung nach Art. 6 SVA-Japan gilt nur für die vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfassten Rentenversicherungssysteme (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Japan) und schließt Doppelversicherungen somit lediglich im Bereich der Rentenversicherung aus.

Bei Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden, gelten hingegen für die anderen (vom Abkommen nicht erfassten) Zweige der sozialen Sicherheit (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung) nach § 3 SGB IV uneingeschränkt die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht (Ausnahme: Entsendung nach Deutschland im Rahmen des Art. 7 SVA-Japan). Dem steht nicht entgegen, dass gegebenenfalls für vom Abkommen nicht erfasste Zweige der sozialen Sicherheit nach japanischen Rechtsvorschriften ebenfalls Versicherungspflicht besteht.

Maßgebend für die versicherungsrechtliche Zuordnung in die Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten ist (vorbehaltlich der Ausnahmen in Abschnitt 2.2) der Beschäftigungsort (§§ 9, 10 SGB IV) oder der Tätigkeitsort (§ 11 SGB IV). Liegen diese in der Bundesrepublik Deutschland, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, liegen sie in Japan, gelten die japanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, selbst wenn der Wohnort der betreffenden Person im jeweils anderen Vertragsstaat liegt oder der Arbeitgeber dort seinen Sitz hat.

Beschäftigung/selbständige Tätigkeit in beiden Staaten

Das SVA-Japan enthält (anders als das Europarecht, siehe GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004) keine besonderen Regelungen für den Fall, dass eine Person sowohl in Deutschland als auch in Japan eine oder mehrere Beschäftigungen (und/oder selbständige Tätigkeiten) ausübt.

Wird eine Beschäftigung/selbständige Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in Japan ausgeübt, gelten nach Art. 6 SVA-Japan demnach für die in Deutschland ausgeübte Beschäftigung die deutschen, für die in Japan ausgeübte Beschäftigung die japanischen Rechtsvorschriften. Beitragsrechtlich sind deutscherseits nur die für die Beschäftigung in Deutschland erzielten Einkünfte relevant, nicht hingegen die für die in Japan ausgeübte Beschäftigung erzielten Einkünfte.

Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip

Die Rechtszuweisung in das System eines der beiden Vertragsstaaten bezieht sich auf die obligatorische Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht dagegen auf Pflichtversicherungen, die auf einer freien Entscheidung beruhen, auch wenn der freiwillige Beitritt zu einer Beitragszahlungspflicht führt (zum Beispiel Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 SGB VI). Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI ist demnach neben einer Pflichtversicherung nach japanischen Rechtsvorschriften aufgrund einer Beschäftigung in Japan zulässig.

Die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung (§ 7 SGB VI) wird durch Art. 6 SVA-Japan ebenfalls nicht berührt. Sie ist neben einer Beschäftigung in Japan, für die die japanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht gelten, zulässig.

Eine weitere Ausnahme vom Grundprinzip des Art. 6 SVA-Japan, wonach eine Person den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht allein des Vertragsstaats unterliegt, in dem sie beschäftigt oder selbständig tätig ist, ist darüber hinaus die Versicherungspflicht wegen Kindererziehungszeiten nach Maßgabe des § 3 Nr. 1 SGB VI, der grundsätzlich nicht entgegensteht, dass die betreffende Person in Japan wohnt und dort ein Kind erzieht und gleichzeitig aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung in Japan den dortigen Rechtsvorschriften unterliegt, sofern die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI erfüllt sind (siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 6).

Rechtswirkung der Rechtszuordnung

Die sich aus Art. 6 SVA-Japan ergebende Rechtszuordnung führt dazu, dass die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats ohne Einschränkung gelten. Hierzu gehört auch, dass sich die Arbeitgeberpflichten (insbesondere Meldepflichten und Beitragsentrichtung) für den vom SVA-Japan erfassten Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats richten.

Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber mit Sitz in Japan, der in Deutschland Arbeitnehmer beschäftigt, auf die nach Art. 6 SVA-Japan die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die Meldepflichten und die Pflicht zur Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer so zu erfüllen hat wie ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland. Für die vom Abkommen nicht erfassten Zweige der sozialen Sicherheit in Deutschland ergeben sich diese Pflichten über § 3 Nr. 1 SGB IV.

Umgekehrt hat ein deutscher Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in Japan beschäftigt, auf die nach Art. 6 SVA-Japan die japanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht anzuwenden sind, die sich aus den japanischen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten zu beachten.

Gesetz zu dem Abkommen vom 20.04.1998

Inkrafttreten: 08.10.1999 (Gesetz), 01.02.2000 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1999 S. 874 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 6 SVA-Japan sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.02.2000 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 6 SVA-Japan