Artikel 2 SVA-Japan
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Abkommen bezieht sich auf die folgenden Systeme der Rentenversicherung:
a) | in bezug auf Japan | |
1. | die Volksrente, | |
2. | die Arbeitnehmerrentenversicherung, | |
3. | die Genossenschaftliche Rente für Staatsbeamte, | |
4. | die Genossenschaftliche Rente für Präfektur- und Kommunalbeamte und Personal mit vergleichbarem Status, | |
5. | die Genossenschaftliche Rente für Personal an privaten Schulen, | |
6. | die Genossenschaftliche Rente für Personal von Organisationen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei | |
(die unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Systeme der Rentenversicherung werden im folgenden als „japanische Rentensysteme für Arbeitnehmer“ bezeichnet); | ||
b) | in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland | |
1. | die gesetzliche Rentenversicherung, | |
2. | die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, | |
3. | die Alterssicherung der Landwirte. |
(2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens und die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens über Soziale Sicherheit oder einer Regelung der Europäischen Union über Soziale Sicherheit, die diesem Abkommen vergleichbar sind, erfüllt, so wird das andere Abkommen oder die Regelung der Europäischen Union bei der Anwendung dieses Abkommens nicht berücksichtigt.