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Artikel 6 SVA-Japan

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2000
Version001.00

In bezug auf die Versicherungspflicht nach den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Systemen der Rentenversicherung unterliegt eine Person, die als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats tätig ist, allein den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats über die Versicherungspflicht, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

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