Artikel 6 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
In bezug auf die Versicherungspflicht nach den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Systemen der Rentenversicherung unterliegt eine Person, die als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats tätig ist, allein den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats über die Versicherungspflicht, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.