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Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2023

Dokumentdaten
Stand09.02.2021
Rechtsgrundlage

Brexit-Abkommen

Version003.00

Inhalt der Regelung

Diese Gemeinsame Rechtliche Arbeitsanweisung (GRA) beschreibt die Rechtsfolgen des Brexit-Abkommens für die Personenkreise, die unter den persönlichen Anwendungsbereich des Brexit-Abkommens fallen (Art. 31 Brexit-Abkommen und Art. 32 Brexit-Abkommen), die Regelungen für Staatsangehörige des EWR und der Schweiz (Art. 33 Brexit-Abkommen), die Regelungen zur Verwaltungszusammenarbeit (Art. 34 Brexit-Abkommen), die besonderen Regelungen zu Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich (Art. 35 Brexit-Abkommen) sowie die Regelungen zur Fortentwicklung des Rechts (Art. 36 Brexit-Abkommen).

Art. 31 Brexit-Abkommen benennt die Rechtsfolgen, die sich für die in Art. 30 Brexit-Abkommen genannten Personenkreise nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 ergeben.

Art. 32 Brexit-Abkommen befasst sich mit Sonderfällen der beiderseitigen Koordinierung. Er definiert den Personenkreis hierfür und regelt gleichzeitig die Rechtsfolgen nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020.

Art. 33 Brexit-Abkommen regelt die Anwendung auf Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens (EWR) und der Schweiz nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020, da in diesem Zusammenhang besondere Übereinkünfte erforderlich sind.

Art. 34 Brexit-Abkommen schreibt den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit auch nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 vor.

Art. 35 Brexit-Abkommen enthält besondere Regelungen zu den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 zu den Themen Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020.

Art. 36 Brexit-Abkommen benennt die besonderen Bestimmungen zur Fortentwicklung des Rechts nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020, um stets die Anwendung aktuellen Unionsrechts sicher zu stellen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Allgemeines

Neben den Regelungen zu den erfassten Personengruppen legt das Brexit-Abkommen auch die für sie entsprechenden Rechtsfolgen fest. Auch hier folgt das Abkommen seinem übergeordneten Ziel, die Bürgerrechte zu sichern, die sich aus dem Europarecht ergeben, unterscheidet jedoch dabei die einzelnen Gruppen nach ihrem jeweiligen Status hinsichtlich des Umfangs.

Den umfangreichsten und uneingeschränkten Schutz besitzen dabei die in Art. 30 Brexit-Abkommen genannten Personenkreise, die zum Zeitpunkt des Endes des Übergangszeitraums am 31.12.2020 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich und zur EU hatten und darüber hinaus noch aktiv haben. Für diese Personenkreise gewährleistet Art. 31 Brexit-Abkommen die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 in ihrer Gesamtheit (vergleiche Abschnitt 3).

Aber auch die Personengruppe des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen, die das Recht auf Freizügigkeit irgendwann, vor dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020, ausgeübt hat, wird durch die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 zwar nicht in vollem Umfang, jedoch hinsichtlich aller leistungsrechtlichen Belange geschützt (vergleiche Abschnitt 4). Die Leistungsansprüche dieser Personen sollen und dürfen nicht verloren gehen.

Darüber hinaus ist festgelegt, dass gemäß Art. 33 Brexit-Abkommen auch die Staatsangehörigen der Schweiz und der EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein) in den Anwendungsbereich und Schutz des Brexit-Abkommens einzubeziehen und den Unionsbürgern sowie den britischen Staatsangehörigen damit gleich zu stellen sind. Die besondere rechtliche Konstellation macht jedoch ebenso besondere Übereinkünfte jeweils zwischen der EU, den EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich notwendig (vergleiche Abschnitt 5).

Neben der Festlegung der Rechtsfolgen und der Einbeziehung des EWR und der Schweiz sind weitere Regelungen hinsichtlich der künftigen Verwaltungszusammenarbeit und Fortschreibung des Rechts und zu den Themen Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich notwendig:

Die bisherige Anwendung des EESSI-Verfahrens wird im Rahmen von Art. 34 Brexit-Abkommen auch künftig fortgesetzt (vergleiche Abschnitt 6). Um in Fällen der Rückerstattung, Beitreibung und des Ausgleichs eine Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auch dann zu ermöglichen, wenn die betroffenen Personen nicht zum Personenkreis der Art. 30 Brexit-Abkommen und Art. 32 Brexit-Abkommen gehören, wurde mit Art. 35 Brexit-Abkommen eine spezielle Regelung geschaffen (vergleiche Abschnitt 7). Letztendlich ist es notwendig, die Anwendung der stets aktuellen Fassung des Unionsrechts sicher zu stellen. Dies gewährleistet die in Art. 36 Brexit-Abkommen verankerte Fortschreibung des Rechts (vergleiche Abschnitt 8).

Art. 31 – Weitergeltung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009

Art. 31 Abs. 1 S. 1 Brexit-Abkommen legt fest, dass für alle Personen, die unter Art. 30 Brexit-Abkommen fallen, die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 über das Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 hinaus uneingeschränkt anwendbar bleiben.

Dies führt dazu, dass auch künftig die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 in vollem Umfang für die Personenkreise des Art. 30 Brexit-Abkommen gewährleistet ist. Dies betrifft sowohl den Personenkreis von Art. 30 Abs. 1 Brexit-Abkommen (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Abschnitt 3), als auch den von Art. 30 Abs. 3 Brexit-Abkommen in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Brexit-Abkommen (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Abschnitt 4). Die umfassende Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 erfolgt in allen Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung, sowohl im Bereich des anwendbaren Rechts und für alle versicherungsrechtlichen Belange, als auch für die Feststellung eines Leistungsanspruchs (für die Rentenversicherung: Kapitel 4 und 5 der VO (EG) Nr. 883/2004) sowie alle hierbei einschlägigen Vorschriften zur Durchführung nach der VO (EG) Nr. 987/2009.

Siehe Beispiel 1

Da mittlerweile die erforderlichen Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und den Staaten des EWR einerseits sowie der Schweiz andererseits hinsichtlich der Anwendung des Brexit-Abkommens geschlossen wurden (vergleiche Abschnitt 5), sind bei Fällen nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 britische Versicherungszeiten auch neben norwegischen, isländischen, liechtensteinischen oder schweizerischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 2

Im Übrigen sind nach Art. 31 Abs. 1 S. 2 Brexit-Abkommen neben den Verordnungen alle einschlägigen Beschlüsse und Empfehlungen der durch Art. 71 VO (EG) Nr. 883/2004 eingesetzten Verwaltungskommission auch künftig gebührend zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Beschlüsse und Empfehlungen zwar rechtlich nicht bindend sind, jedoch die Pflicht besteht, die Anwendung bewusst in Erwägung zu ziehen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten der EU und das Vereinigte Königreich identische Rechtsgrundlagen gemeinsam in gleicher Art und Weise anwenden.

Art. 31 Abs. 2 Brexit-Abkommen legt darüber hinaus fest, dass die in Art. 30 Brexit-Abkommen bis Art. 36 Brexit-Abkommen verwendeten Begriffe – soweit nicht in diesen Artikeln gesondert beschrieben – durch die in Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Bestimmungen definiert werden.

Art. 31 Abs. 3 Brexit-Abkommen stellt klar, dass bei Anwendung der VO (EG) Nr. 859/2003 Bezugnahmen im Abkommen auf die VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 als Bezugnahmen auf die vorangegangene VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 gelten. Daher sind in diesen Fällen die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72 über das Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 hinaus uneingeschränkt anwendbar.

Hinsichtlich der Krankenversicherung und Pflegeversicherung von Rentnern beziehungsweise des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI siehe Abschnitt 9.

Art. 32– Eingeschränkte Weitergeltung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 bei Sonderfällen

Für Personen, die unter Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen fallen (siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Abschnitt 5), bleiben die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 nur hinsichtlich der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten, einschließlich der sich nach der VO (EG) Nr. 883/2004 aus diesen Zeiten ergebenden Rechte und Pflichten, weiterhin anwendbar. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a letzter S. Brexit-Abkommen werden für die Zwecke der Zusammenrechnung die Zeiten nach der VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt, die vor und nach dem 31.12.2020 zurückgelegt wurden.

Das bedeutet, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 für den genannten Personenkreis zwar nicht in vollem Umfang, jedoch für alle leistungsrechtliche Belange weiterhin anwendbar bleibt. Für Personen, die von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen erfasst werden, gelten daher nicht die Vorschriften zum anwendbaren Recht der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009. Sofern Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen bestimmt, dass die aufgezählten Personenkreise nach Ziff. i und ii „unter diesen Titel fallen“ fallen, gehört hierzu im Titel III des Brexit-Abkommens nicht die Anwendung von Art. 31 Brexit-Abkommen. Diese Vorschrift eröffnet ausschließlich für die Personenkreise des Art. 30 Brexit-Abkommen die Anwendung der gesamten VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009. Insofern sind die in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen erfassten Fälle wegen ihrer eingeschränkten Wirkung gegenüber Art. 30 Brexit-Abkommen und Art. 31 Brexit-Abkommen tatsächlich Sonderfälle.

Ergänzend regelt Art. 32 Abs. 2 Brexit-Abkommen, dass auf Personen, die Leistungen nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen erhalten, auch die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit anzuwenden sind. Diese beeinflussen gegebenenfalls die Krankenversicherung und Pflegeversicherung von Rentenantragstellern und Rentnern, siehe Abschnitt 9.

Die Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten ist demnach für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Ansprüchen auf Leistungen möglich, soweit dies in Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und auch ergänzend in Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 sowie anderen diese Artikel ergänzenden Vorschriften vorgesehen ist (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004).

Siehe Beispiel 1

So können nicht nur im Rahmen der Prüfung von Rentenansprüchen insbesondere bei der Wartezeitprüfung Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, sondern auch im Rahmen der Erteilung von Renteninformationen, Wartezeit- und Rentenauskünften sowie Auskünften an das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren sowie in Fällen eines Rentensplittings, aber auch bei allen anderen, Leistungsansprüche betreffenden, möglichen Geschäftsprozessen, bei denen eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erforderlich ist.

Darüber hinaus sind im Sinne der sich aus diesen Versicherungszeiten ergebenden „Rechte und Pflichten“ auch alle übrigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Feststellung eines Leistungsanspruchs (Kapitel 4 und 5 der VO (EG) Nr. 883/2004) sowie alle hierbei einschlägigen Vorschriften zur Durchführung nach der VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden. Dies betrifft insbesondere nicht nur die Feststellung der Leistung im Sinne von Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, sondern unter anderem auch die Doppelleistungsbestimmungen der Art. 53 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, die Kleinstzeitenregelung des Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, aber auch die Bestimmungen des Art. 87 VO (EG) Nr. 987/2009 hinsichtlich der Erstellung ärztlicher Gutachten und verwaltungsmäßiger Kontrollen.

Sofern Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen auf unterschiedliche Zeitentypen Bezug nimmt, sind nur Versicherungszeiten einschließlich der gleichgestellten Zeiten und Wohnzeiten, wie sie sich aus den Festlegungen nach Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 für den Bereich der Rentenversicherung ergeben, maßgeblich.

Da mittlerweile die erforderlichen Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und den Staaten des EWR einerseits sowie der Schweiz andererseits hinsichtlich der Anwendung des Brexit-Abkommens geschlossen wurden (vergleiche Abschnitt 5), sind bei Fällen nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 britische Versicherungszeiten auch neben norwegischen, isländischen, liechtensteinischen oder schweizerischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 2

Im Übrigen ergibt sich durch die weitere Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 in Konsequenz auch ein Bestandsschutz für Leistungen mit einem Beginn vor dem 01.01.2021, weil ihnen immer deutsche und britische Versicherungszeiten vor Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 zu Grunde liegen, und sie damit keinerlei Änderungen unterworfen sind. Dies gilt auch in Fällen der Weitergewährung, der Wiedergewährung dieser Ansprüche und bei abgeleiteten Folgerenten (zum Beispiel Hinterbliebenenrenten nach Altersrenten).

Art. 33 – EWR und Schweiz

Art. 33 Brexit-Abkommen sieht vor, dass die auf die Unionsbürger anwendbaren Bestimmungen auch auf Staatsangehörige des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz Anwendung finden, sofern entsprechende Übereinkünfte zwischen dem EWR und der Schweiz mit dem Vereinigten Königreich, die auf Unionsbürger anzuwenden sind, und mit der Europäischen Union, die auf Staatsbürger des Vereinigten Königreichs anzuwenden sind, geschlossen wurden.

Am 25.02.2019 wurde das „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens“ geschlossen, dessen Art. 26b Brexit-Abkommen dem Art. 33 Brexit-Abkommen entspricht und die Anwendung des Abkommens auf Unionsbürger regelt.

Am 28.01.2020 wurde das „Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und andere Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten“ geschlossen, dessen Art. 32 Brexit-Abkommen dem Art. 33 Brexit-Abkommen entspricht und die Anwendung auf Unionsbürger regelt.

Die bislang fehlenden Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und den Staaten des EWR einerseits sowie der Schweiz andererseits, wurden mittlerweile geschlossen, sodass die für die Unionsbürger geltenden Bestimmungen für neue Fälle nach dem Ende der Übergangszeit am 31.12.2020 auch auf norwegische, isländische, liechtensteinische und schweizerische Staatsangehörige angewendet werden können.

Es handelt sich hierbei um den Beschluss Nr. 210/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens sowie um den Beschluss Nr. 1/2020 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Nach der Notifikation des Tags des Inkrafttretens hat der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzte Gemeinsame Ausschuss mit Beschluss Nr. 2/2020 vom 17.12.2020 den 01.01.2021 als Tag festgelegt, ab dem die für die Unionsbürger geltenden Bestimmungen auch auf die Staatsangehörigen des EWR und der Schweiz anzuwenden sind.

Das bedeutet, dass Staatsangehörige des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz Unionsbürgern nach dem Ende der Übergangszeit am 31.12.2020 gleichgestellt sind und die auf Unionsbürger anwendbaren Bestimmungen auch auf diese Staatsangehörigen Anwendung finden.

Dies führt unter anderem dazu, dass bei der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Rahmen einer Anspruchsprüfung auch britische Zeiten zu berücksichtigen sind.

Siehe Beispiel 3

Art. 34 – Verwaltungszusammenarbeit

Art. 34 Abs. 2 Brexit-Abkommen durchbricht den Grundsatz aus Art. 8 Brexit-Abkommen, dass das Vereinigte Königreich den Zugang zu Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken mit Ablauf des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 verliert. Um das Austrittsabkommen wirksam umsetzen zu können, nimmt das Vereinigte Königreich jedoch am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) für die Zwecke der Durchführung der Verfahren der vom persönlichen Geltungsbereich des Brexit-Abkommens erfassten Personen (siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen) auch über das Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 hinaus dauerhaft teil.

Das bedeutet, dass sich an der bisherigen Verfahrensweise bezüglich EESSI über das Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 hinaus nichts ändert, wenn die betreffende Person vom persönlichen Geltungsbereich des Brexit-Abkommens erfasst wird.

Art. 35 – Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich

Sind die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 nicht bereits für eine Person, die von Art. 30 Brexit-Abkommen oder Art. 32 Brexit-Abkommen erfasst wird, weiter anzuwenden (siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen), so bietet Art. 35 Brexit-Abkommen die Möglichkeit, die Regelungen des Ausgleichs, der Beitreibung und der Erstattung aus der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 über das Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 hinaus im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter anzuwenden (siehe GRA zu Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 und GRA zu Art. 71 VO (EG) Nr. 987/2009).

Die Träger können auch nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 einen Ausgleich, eine Beitreibung oder Erstattung geltend machen oder um eine damit im Zusammenhang stehende Handlung ersuchen, zum Beispiel um eine Zustellung (siehe GRA zu Art. 77 VO (EG) Nr. 987/2009). Dies ist aber nur für zwei Fallgruppen möglich, in denen die Nichtanwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 zu Härten für die Träger oder Betroffenen führen würde und es daher gerechtfertigt ist, die Regelungen über das Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 hinaus weiter anzuwenden (Auffangregelung):

  • Ist die Forderung bis zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 entstanden, bestehen keine Besonderheiten. Die Träger müssen nicht prüfen, ob die Person von Art. 30 Brexit-Abkommen oder Art. 32 Brexit-Abkommen erfasst wird oder nicht.
  • Ist die Forderung nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 entstanden, besteht die Besonderheit, dass die Regelungen nur angewandt werden können, wenn die Person zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung noch von Art. 30 Brexit-Abkommen oder von Art. 32 Brexit-Abkommen erfasst wurde (siehe GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Abschnitte 3 und 5). So bestimmt beispielsweise der Zeitpunkt der Feststellung der Überzahlung oder der Ausstellung des Vollstreckungstitels die weitere Rechtsanwendung.

Zwar werden die meisten Betroffenen Versicherungszeiten zurückgelegt haben und unter Art. 32 Brexit-Abkommen fallen, doch ist dies für die Anwendung von Art. 35 Brexit-Abkommen nicht notwendig.

Art. 36 – Fortentwicklung des Rechts

Sofern im Brexit-Abkommen Bezug auf die VO (EG) Nr. 883/2004 oder die VO (EG) Nr. 987/2009 genommen wird, gilt dies auch in Bezug auf künftige Änderungen der Verordnungen oder Neuregelungen, die sie ersetzen. Der „Gemeinsame Ausschuss“ wird das Brexit-Abkommen entsprechend überarbeiten und anpassen. Art. 36 Brexit-Abkommen stellt so sicher, dass stets das aktuelle Unionsrecht angewendet wird.

Bei Änderungen zur Exportierbarkeit von Leistungen und bei Änderungen zum sachlichen Geltungsbereichs (Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004) hat der „Gemeinsame Ausschuss“ die Möglichkeit binnen sechs Monaten nach sorgfältiger Abwägung der Anwendung der Änderung zu widersprechen.

KVdR, Pflegeversicherung und Zuschuss zur Krankenversicherung

Für die Personen, die vom Brexit-Abkommen erfasst werden und für die daher die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 weiterhin anzuwenden sind, gelten auch die Regelungen der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 weiter, die die Krankenversicherung der Rentenantragsteller und Rentner koordinieren. Nach Art. 32 Abs. 2 Brexit-Abkommen gilt dies auch für die Sonderfälle des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen.

Auch nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 kann daher zum Beispiel der Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sein. Für die vom Brexit-Abkommen erfassten Personen gelten somit die Ausführungen in der GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zur KVdR, sozialen Pflegeversicherung und zum Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.

Aufgrund des Brexit ergeben sich jedoch Besonderheiten in Bezug auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI, siehe Abschnitt 9.1.

Besonderheiten beim Zuschuss zur Krankenversicherung

Das Brexit-Abkommen enthält keine Regelung, die sich unmittelbar auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI bezieht. Für die Prüfung, ob ein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI besteht, gelten daher die Ausführungen in der GRA zu § 106 SGB VI. Für die vom Brexit-Abkommen erfassten Rentner ist zudem die GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, insbesondere Abschnitt 6 zu beachten.

Nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 ergeben sich jedoch Besonderheiten bei Rentnern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich (siehe Abschnitt 9.1.1) und in Bezug auf die Krankenversicherung bei Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht (siehe Abschnitt 9.1.2).

Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich

Für die vom Brexit-Abkommen erfassten Bezieher einer deutschen Rente findet die Gebietsgleichstellung, die sich aus Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 ergibt, auch nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 weiterhin Anwendung.

Haben diese Rentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich, ist § 111 Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1). Daher kann ihnen auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen des § 106 SGB VI erfüllt sind.

Nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 ist somit nur bei Beziehern einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich, die nicht vom Brexit-Abkommen erfasst werden, die Zahlungssperre des § 111 Abs. 2 SGB VI anzuwenden. Ihnen kann daher nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 kein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt werden.

Fälle, in denen bereits am 31.12.2020, dem Ende des Übergangszeitraumes, ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI an Rentner mit gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich gezahlt wurde, können hiervon nicht betroffen sein. Sie gehören zumindest zum Personenkreis nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004, so dass für sie über Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 die Anwendung von § 111 Abs. 2 SGB VI ausgeschlossen bleibt.

Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht

Nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 kann ein Zuschuss nach § 106 SGB VI nicht mehr zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht gezahlt werden.

Bis zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 war die britische der deutschen Aufsicht gleichgestellt. Die Gleichstellung der Aufsicht eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz mit der deutschen Aufsicht beruht auf den im Europarecht enthaltenen Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit. Da bis zum Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 das Europarecht auch im Vereinigten Königreich galt, war die britische der deutschen Aufsicht gleichgestellt. Daher konnte bis zu diesem Zeitpunkt ein Zuschuss nach § 106 SGB VI auch zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht gezahlt werden.

Das Brexit-Abkommen enthält keine Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit, so dass die britische Aufsicht über ein Krankenversicherungsunternehmen der deutschen Aufsicht nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 nicht mehr gleichgestellt werden kann.

Rentnern, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht privat krankenversichert sind, kann daher nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 grundsätzlich kein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn alle sonstigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI erfüllt sind.

Der im Brexit-Abkommen enthaltene Bestandsschutz bewirkt aber, dass ein Zuschuss nach § 106 SGB VI zu einer Krankenversicherung an ein Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht, auf den bereits am 31.12.2020, dem Ende des Übergangszeitraumes, Anspruch bestanden hat, über das Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 hinaus weitergezahlt werden kann.

Bestandsschutz nach dem Brexit-Abkommen

Der Bestandsschutz des Brexit-Abkommens

  • erfasst nur Fälle, in denen bereits am 31.12.2020, dem Ende des Übergangszeitraumes, Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 SGB VI zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht bestanden hat (siehe Abschnitt 9.1.3.1),
  • enthält zur Höhe des Zuschusses keine Besonderheiten (siehe Abschnitt 9.1.3.2) und
  • gilt für die Dauer des Bezugs der am 31.12.2020, dem Ende des Übergangszeitraumes, bezogenen Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten, sofern für die Dauer des Rentenbezugs auch die sonstigen für den Zuschuss erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht ohne Unterbrechung weiter besteht.
Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht

Der Bestandsschutz stellt darauf ab, dass nach den am 31.12.2020, dem Ende des Übergangszeitraumes, noch anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 SGB VI zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht bestand.

Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt über diesen Anspruch entschieden wurde. Der Bestandsschutz gilt daher auch bei einer nachträglichen Feststellung mit einem Beginn des Zuschuss zur Krankenversicherung vor dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020.

Der Bestandsschutz des Brexit-Abkommens ist daher nicht auf Fälle anzuwenden, in denen am 31.12.2020, dem Ende des Übergangszeitraumes,

  • kein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung bestanden hat oder
  • in denen zwar ein Anspruch auf den Zuschuss bestanden hat, aber keine Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht bestand.
Höhe des besitzgeschützten Zuschusses

Besitzgeschützt ist nicht der Zuschuss zur Krankenversicherung in seiner am 31.12.2020, dem Ende des Übergangszeitraumes, gezahlten Höhe, sondern der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung kann sich somit aufgrund

  • von Rentenanpassungen,
  • Änderungen in der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags, den der Berechtigte zu zahlen hat, oder
  • bei Hinzutritt einer weiteren deutschen Rente desselben Berechtigten

verändern.

Dauer des Bestandsschutzes

Der Bestandsschutz für den Zuschuss nach § 106 SGB VI zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht besteht über das Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 hinaus für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Bezugs einer deutschen Rente desselben Berechtigten. Das gilt auch, wenn anstelle der bisherigen Rente im unmittelbaren Anschluss eine andere Rente an denselben Berechtigten gezahlt wird.

Allerdings müssen während der gesamten Zeit des Rentenbezugs weiterhin auch die sonstigen Voraussetzungen des § 106 SGB VI erfüllt sein und bleiben.

Der Wechsel von einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht zu einem anderen Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht ist unschädlich, wenn die Krankenversicherung trotz des Wechsels durchgehend, also ohne einen Tag Unterbrechung, besteht.

Wechseln die Berechtigten nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 zu einem Krankenversicherungsunternehmen, das nicht der britischen Aufsicht unterliegt, endet der Bestandsschutz (allerdings ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 106 SGB VI für diese Krankenversicherung erfüllt sind). Wenn sie danach erneut zu einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht wechseln, greift der Bestandsschutz nicht mehr. Damit besteht ab dem erneuten Wechsel auch kein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 SGB VI.

Der Bestandsschutz des Brexit-Abkommen entfällt auch, wenn es nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020

  • zu einem - auch nur vorübergehenden - Wegfall der Rente kommt, zum Beispiel bei
    • Wiedergewährung einer nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze weggefallenen Altersrente,
    • Gewährung einer Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Versichertenrente mit Besitzstand nach dem Brexit-Abkommen,
    • Wiedergewährung einer am oder nach dem 30.04.2007 weggefallenen Waisenrente,
    • Wiederaufleben einer am oder nach dem 30.04.2007 weggefallenen Hinterbliebenenrente,

    oder
  • die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nicht mehr vorliegen, zum Beispiel weil
    • der Rentner in der in- oder einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wird oder
    • der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins sogenannte „vertragslose“ Ausland verlegt, sodass die Zahlungssperre des § 111 Abs. 2 SGB VI gilt.

Wird nach Wegfall des Zuschusses zur Krankenversicherung erneut ein solcher Zuschuss beantragt, richtet sich die Prüfung der Voraussetzungen für den Zuschuss zur Krankenversicherung ausschließlich nach den zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechtsvorschriften. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31.12.2020, ist die britische der deutschen Aufsicht nicht mehr gleichgestellt, sodass kein Zuschuss zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht gezahlt werden kann.

Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

Der Bestandsschutz für den Zuschuss nach § 106 SGB VI, der zu einer Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht gezahlt wird, besteht in der Regel auch weiter, wenn der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt. Allerdings müssen die Voraussetzungen für den Zuschuss nach § 106 SGB VI auch nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vorliegen.

Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Zahlung des Zuschusses ausgeschlossen ist, weil

  • der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das sogenannte „vertragslose“ Ausland verlegt (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1) oder
  • der Rentner nach der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnstaats pflichtversichert ist (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2).

Beispiel 1: Rechtsfolge aus Art. 31 Brexit-Abkommen und Art. 32 Brexit-Abkommen

(Beispiel zu Abschnitt 3 und 4)

Ein britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland beantragt ab 01.02.2021 eine Regelaltersrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Er ist seit 01.01.2019 bis 31.01.2021 in Deutschland beschäftigt und hat vom 01.07.1975 bis 31.12.2018 Versicherungszeiten in der britischen Rentenversicherung zurückgelegt.

Lösung:

Da der Antragsteller zu den Personenkreisen des Art. 30 Brexit-Abkommen und des Art. 32 Brexit-Abkommen gehört, bestimmen Art. 31 Brexit-Abkommen und Art. 32 Brexit-Abkommen die identischen Rechtsfolgen: Für die Prüfung und die Berechnung des Anspruchs auf Regelaltersrente ab 01.02.2021 finden die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 uneingeschränkt Anwendung. Die deutschen und britischen Versicherungszeiten bis zum 31.12.2020 und ab 01.01.2021 können zusammengerechnet werden, um die Wartezeit zu erfüllen. Für die Berechnung der Rente aus diesen Zeiten gilt Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004.

Beispiel 2: Deutsche, britische und norwegische Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 3 und 4)

Eine britische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland beantragt ab 01.02.2021 eine Regelaltersrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Sie hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:

  • im Vereinigten Königreich 1978 bis 1979
  • in Norwegen 1980 bis 2018
  • in Deutschland 2019 bis 01/2021

Lösung:

Da die Antragstellerin zu den Personenkreisen des Art. 30 Brexit-Abkommen und des Art. 32 Brexit-Abkommen gehört, bestimmen Art. 31-Brexit-Abkommen und Art. 32 Brexit-Abkommen die Rechtsfolgen: Für die Prüfung und die Berechnung des Anspruchs ab 01.02.2021 finden die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 uneingeschränkt Anwendung. Die in der norwegischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten stehen zusammen mit den britischen und den deutschen Versicherungszeiten für die Prüfung und die Berechnung eines Rentenanspruchs zur Verfügung.

Beispiel 3: Schweizer mit deutschen, britischen und schweizerischen Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Ein Schweizer beantragt ab 01.03.2021 eine Regelaltersrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Er hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:

  • in der Schweiz 1978 bis 1997
  • in Deutschland 1998 bis 2015
  • im Vereinigten Königreich 2016 bis 2021

Lösung:

Der Antragsteller ist als Schweizer nach Art. 33 Brexit-Abkommen Unionsbürgern gleichgestellt.

Insofern sind auf ihn Art. 30 Brexit-Abkommen beziehungsweise Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Brexit-Abkommen anwendbar. Für die Prüfung und die Berechnung des Anspruchs auf Altersrente ab 01.03.2021 sind die deutschen, britischen und schweizerischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 30.01.2020

Inkrafttreten: 01.02.2020

Quelle: ABl. (EU) L 29 vom 31.01.2020 und ABl. (EU) ) L 225 vom 14.07.2020

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Brexit-Abkommen