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Art. 77 VO (EG) Nr. 987/2009: Zustellung - Beitreibung von Forderungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.04.2023

Änderung

Im Abschnitt 7.2 wurde die Anschrift der DRV Bund aufgrund einer Organisationsänderung angepasst.

Dokumentdaten
Stand12.04.2023
Version004.00

Inhalt der Regelung

Art. 77 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken und Entscheidungen für die Beitreibung einer Forderung nach Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004. Der Träger, der Schriftstücke in den anderen Mitgliedstaaten zustellen lassen will, kann sich im Wege der Amtshilfe an einen dortigen Träger wenden. Davon unbenommen kann jeder Träger aber auch unmittelbar seine entsprechenden Schriftstücke und Entscheidungen an Personen in einem anderen Mitgliedstaat bekannt geben.

Art. 77 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 stellt den Ablauf des Zustellungsersuchens dar, während Abs. 2 die inhaltlichen Anforderungen eines solchen Ersuchens festlegt.

Art. 77 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 beschreibt die Mitteilung über die Erledigung des Zustellungsersuchens.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 ermöglicht die grenzüberschreitende Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen in den Mitgliedstaaten. In den Art. 75 bis 86 VO (EG) Nr. 987/2009 wird dazu Näheres geregelt.

Art. 75 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält die notwendigen gesetzlichen Begriffsbestimmungen für das Verfahren (Legaldefinitionen). Das Auskunftsverlangen (Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009) und das Zustellungsersuchen (Art. 77 VO (EG) Nr. 987/2009) sind Vorstufen für das eigentliche Beitreibungsersuchen (Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009).

Nach Art. 82 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 kann die Ausführung eines Zustellungsersuchens verweigert werden, wenn die zugrundeliegende Forderung älter als fünf Jahre ist.

§ 65 SGB X definiert den Begriff der Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe im Sinne von § 37 SGB X. In § 65 SGB X wird für die Behörden des Bundes auf die §§ 2 bis 10 VwZG und für die Behörden der Länder auf die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

Bedeutung des Zustellungsersuchens

Auf Antrag der ersuchenden Partei (Geschäftsprozessinhaber) werden von der ersuchten Partei (Geschäftsprozessteilnehmer) Schriftstücke, Bescheide und Urteile in Zusammenhang mit Forderungen oder Beitreibungen einem Empfänger formell zugestellt (Art. 77 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009). Der Geschäftsprozessteilnehmer stellt dabei im Rahmen seiner nationalen Vorschriften zu. Der Inhalt eines Zustellungsersuchens ist vorgegeben (Art. 77 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009), es erfolgt grundsätzlich mit dem SED R015 (siehe Abschnitt 6).

Zustellungsersuchen können sowohl in Zusammenhang mit Beitragsforderungen als auch bei zu Unrecht erbrachten Leistungen erforderlich sein. Sie können natürliche, aber auch juristische Personen (zum Beispiel in Zusammenhang mit einer Beitragsforderung den Arbeitgeber) betreffen. Im Rahmen dieser Amtshilfemöglichkeit können einem Schuldner

  • Schriftstücke,
  • Bescheide und
  • Gerichtsurteile,

die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in Zusammenhang mit einer Forderung oder einer Beitreibung bekanntzugeben sind, zugestellt werden. Ein Zustellungsnachweis des Vollstreckungstitels ist für ein späteres Beitreibungsersuchen (Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009) notwendige Bedingung.

Nachrangigkeit

Zustellungsersuchen sind grundsätzlich nachrangig, das bedeutet im Rahmen eines grenzüberschreitenden Forderungs- oder Beitreibungsverfahrens besteht keine Verpflichtung, Schriftstücke oder Bescheide dem Schuldner im anderen Mitgliedstaat über den dortigen Träger zustellen zu lassen. Es ist vielmehr zulässig, unmittelbar mit der betroffenen Person in Verbindung zu treten (Art. 76 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004). Daher kann auch die Bekanntgabe eines Forderungsbescheides unmittelbar erfolgen, ohne den Träger im Wohnmitgliedstaat des Schuldners einzuschalten.

Bei deutschen Forderungen gegen einen Schuldner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt die Bekanntgabe von Dokumenten daher regelmäßig unmittelbar durch die Deutsche Rentenversicherung, wobei die Zustellung per Einschreiben gegen Rückschein erfolgen soll. Sofern ein deutscher Bescheid dem Schuldner im anderen Mitgliedstaat nicht zugestellt werden kann, wird die Möglichkeit des Zustellungsersuchens an den Träger des betreffenden Mitgliedstaats genutzt (Art. 77 VO (EG) Nr. 987/2009). In diesen Fällen ersucht die Deutsche Rentenversicherung als Geschäftsprozessinhaber einen Träger im Wohnsitzstaat des Schuldners (Geschäftsprozessteilnehmer) um Amtshilfe. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn von Anfang an Kommunikationsprobleme mit dem Schuldner bestehen, der Empfänger die Annahme des Poststücks verweigert oder nicht von der ausländischen Post abholt. Das eigentliche Zustellungsverfahren richtet sich immer nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Partei (vergleiche auch Abschnitt 4).

Durchführung der Zustellung

Die Zustellung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Geschäftsprozessteilnehmers, also des Trägers, der die Zustellung in seinem Gebiet vornehmen soll. Besonderheiten zur Zustellung in einzelnen Mitgliedstaaten sind in der GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Anlage 1 dargestellt.

Für Zustellungsersuchen mitgliedstaatlicher Träger an die Deutsche Rentenversicherung (DRV ist gleich Geschäftsprozessteilnehmer) gelten folglich für die Zustellung die deutschen Vorschriften.

Beachte:

Im Hinblick darauf, dass ab 01.07.2019 die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 fungiert (vergleiche auch Abschnitt 7) und alle eingehenden Zustellungsersuchen aus dem Ausland dort zentral bearbeitet werden, ist in Bezug auf die Zustellung in Deutschland daher das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden (siehe GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 2.1). Regelmäßig ist die Zustellung per Einschreiben gegen Rückschein ausreichend, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zustellungsform erforderlich ist (siehe GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 4).

Der Geschäftsprozessinhaber wird vom Geschäftsprozessteilnehmer über die erfolgte Zustellung beziehungsweise deren Hinderungsgründe unterrichtet (Art. 77 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009). Grundsätzlich soll die Mitteilung mit Hilfe des SEDs R016 erfolgen (vergleiche auch Abschnitt 6). Erst nach erfolgreicher Zustellung können weitere Verfahrensschritte (zum Beispiel Mahnung, Vollstreckung) eingeleitet werden.

Zustellungsverweigerung

Einem Zustellungsersuchen muss grundsätzlich nicht nachgekommen werden, wenn der Vollstreckungstitel älter als fünf Jahre ist (Art. 82 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009).

Im Zustellungsersuchen (SED R015) sind regelmäßig lediglich Informationen zu Art und Höhe der Forderung sowie der Art des Dokuments enthalten. Es sind aber keine Angaben zum Alter des Vollstreckungstitels enthalten. Ist das Datum auf dem Dokument, das zugestellt werden soll, daher älter als fünf Jahre, so wird die Amtshilfe verweigert. Die Gründe, warum dem Zustellungsersuchen nicht entsprochen wird, sind der ersuchenden Partei mitzuteilen (Art. 77 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009). Dies erfolgt mit dem SED R016.

Sofern die Zustellung nicht möglich ist, weil zum Beispiel ein anderer Träger in Deutschland zuständig ist, beachte bitte auch Abschnitt 7.

Formblätter

Die Kommunikation zwischen den mitgliedstaatlichen Trägern soll grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen (Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009). Dazu sind Strukturierte Elektronische Dokumente - SEDs - entwickelt worden (Art. 1 Abs. 2 Buchst. d VO (EG) Nr. 987/2009). Nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation über EESSI enthalten die EESSI-Verfahrensbeschreibungen; dort wird auch der Geschäftsprozess der Zustellung nach Art. 77 VO (EG) Nr. 987/2009 (R_BUC_06) näher beschrieben und wie dieser vollelektronisch bearbeitet werden kann.

In einer Übergangszeit, bis zum endgültigen Einsatz der elektronischen Übermittlung, können die SEDs weiterhin als Papiervordrucke genutzt werden. Für das Zustellungsersuchen und dessen Beantwortung gibt es die SEDs:

  • R015 (Zustellungsersuchen)
  • R016 (Zustellungsbestätigung).

Anfrage-SED R015

Das SED R015 trägt den Mindestinformationen zur Identifikation des Empfängers Rechnung (Art. 77 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009). Der ersuchende Träger hat im SED R015 ausreichende Informationen über den Empfänger zur Verfügung zu stellen, damit der ausführende Träger diesen identifizieren und die gewünschte Zustellung vornehmen kann. Dazu gehören

  • Name und Anschrift des Empfängers,
  • Art und Gegenstand des zuzustellenden Dokuments,
  • Höhe der Forderung sowie
  • sonstige sachdienliche Angaben, die einer eindeutigen Identifizierung des Schuldners dienen.

Darüber hinaus enthält das SED R015 Informationen, wie die Zustellung durchgeführt werden soll, „persönlich an Adressat“ oder „anders“ beziehungsweise „Anderweitig“.

Beachte:

Hierbei geht es darum, ob das Dokument dem Schuldner zu übergeben ist (persönlich an Adressat) oder ob eine Zustellung auf dem Postwege erfolgen soll (anders/anderweitig). Regelmäßig ist die Zustellung auf dem Postweg ausreichend und nur in Sonderfällen ist die persönliche Zustellung vorzugeben.

Weitere Informationen zu den einzelnen Ziffern und zur Verwendung des SEDs R015 als Papiervordruck sind in der GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Leitfaden zur Verwendung von R-SEDs in der Version 3.2 enthalten.

Antwort-SED R016

Der Geschäftsprozessteilnehmer muss dem Geschäftsprozessinhaber grundsätzlich mittels SED R016 antworten. Mit Hilfe des SEDs R016 erfolgt die Zustellungsbestätigung, insbesondere wird der Tag der Zustellung dem Geschäftsprozessinhaber mitgeteilt. Konnte die Zustellung nicht ausgeführt werden, so werden die entsprechenden Gründe mit dem SED R016 mitgeteilt.

Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Zustellung aufgrund eines mitgliedstaatlichen Zustellungsersuchen ausgeführt, wird für den Geschäftsprozessinhaber das SED R016 während der Übergangszeit als Papiervordruck erstellt und ihm auf dem Postweg als Antwort zugesandt. Der Zustellungsnachweis (zum Beispiel Rückschein des Einschreibens) wird dem SED R016 im Original oder als bestätigte Kopie beigefügt. Nähere Informationen, welche Mitgliedstaaten einen Zustellungsnachweis benötigen, sind in der GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Anlage 1 enthalten.

Die Gründe, warum dem Zustellungsersuchen nicht entsprochen wird, sind dem Geschäftsprozessinhaber ebenfalls mitzuteilen (Art. 77 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009). Dies erfolgt mit dem SED R016 (dort Ziffer 6.1 und 6.2).

Weitere Informationen zu den einzelnen Ziffern und zur Verwendung des SEDs R016 als Papiervordruck sind in der GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Leitfaden zur Verwendung von R-SEDs in der Version 3.2 enthalten. 

Zuständigkeit

Im Bereich der Beitreibung, womit die Regelungen der Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009, Art. 77 VO (EG) Nr. 987/2009 und Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 gemeint sind, ist zu differenzieren, ob es um eingehende Ersuchen aus dem Ausland oder um eigene Ersuchen der Träger der Deutschen Rentenversicherung geht (vergleiche dazu Abschnitte 7.1 und 7.2).

Zuständigkeit für ausgehende Ersuchen

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung sind für die Erstellung eines Zustellungsersuchens zuständig, wenn es sich um eine eigene Forderung aufgrund einer überzahlten Rente oder eine Beitragsforderung gegenüber einem rentenversicherungspflichtigen Selbständigen handelt und sie damit Geschäftsprozessinhaber sind.

Im Bereich der Regionalträger ist dabei jeder Träger unmittelbar Geschäftsprozessinhaber und gibt etwaige Vorgänge seit 01.07.2019 nicht mehr zur Amtshilfe an die für den Wohnsitzstaat nach den §§ 128 Abs. 3, 128a SGB VI zuständige deutsche Verbindungsstelle auf der Ebene der Regionalträger ab; vielmehr tritt jeder Regionalträger als Geschäftsprozessinhaber unmittelbar an den zuständigen Träger im anderen Mitgliedstaat heran.

Die für die Entgegennahme des Zustellungsersuchens zuständigen Sozialversicherungsträger in den anderen Mitgliedstaaten (Geschäftsprozessteilnehmer in den anderen Mitgliedstaaten) sind in der GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Anlage 1 aufgeführt.

Zentrale Zuständigkeit für eingehende Ersuchen

Für alle eingehenden Zustellungsersuchen besteht ab 01.07.2019 eine zentrale Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund (dort: Dezernat 3003 Bereich 06), unabhängig davon, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund für die eventuell genannte Versicherungsnummer zuständig ist oder für den Schuldner keine Versicherungsnummer ermittelt werden kann.

Beachte:

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die eigentliche Forderung (Beitragsforderung/Forderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen) (auch) aus dem Sektor „Rente“ entstammt. Stammt die Forderung aus einem anderen Sektor (zum Beispiel Arbeitslosenversicherung), so ist folglich der zuständige deutsche Träger aus diesem Bereich vorrangig zuständig und das Ersuchen direkt dorthin abzugeben. Beachte auch Abschnitt 7.3.

Wenn bei einem Träger der Deutschen Rentenversicherung ein Zustellungsersuchen eingeht, ist der Vorgang folglich umgehend an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Dezernat 3003 Bereich 06, 10704 Berlin weiterzuleiten, damit dort zunächst die generelle Zuständigkeit der Rentenversicherung geprüft werden kann.

Bei Beitragsforderungen, die den Bereich Rente betreffen (bei sektorübergreifenden Beitragsforderungen beachte bitte auch Abschnitt 7.3), und bei Forderungen wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen aus dem Bereich Rente ist generell die Zuständigkeit der Rentenversicherung gegeben, auch wenn für die Person des Schuldners bisher kein Versicherungskonto besteht. Bei eingehenden Zustellungsersuchen wird daher in einem ersten Schritt immer geprüft, ob für die Person des Schuldners eine Versicherungsnummer besteht. Kann für den Schuldner keine Versicherungsnummer ermittelt werden, wird geprüft, ob anhand der übermittelten Identitätsmerkmale die Vergabe einer Versicherungsnummer möglich ist. Danach kann die Zustellung erfolgen, da davon auszugehen ist, dass sich daran weitere Beitreibungsmaßnahmen (Beitreibungsersuchen) anschließen.

Zuständigkeit anderer deutscher Träger

Für Beitragsforderungen, die mehrere Sektoren (inklusive der Krankenversicherung) betreffen, ist grundsätzlich die Zuständigkeit des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) gegeben. Das Zustellungsersuchen wird daher umgehend an diese Stelle mit der Bitte um Übernahme der Amtshilfe abgegeben. Die Adresse kann der GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Anlage 1, Abschnitt 1.1 entnommen werden.

Ergibt sich aus dem Zustellungsersuchen, dass die Forderung einen anderen Sektor (zum Beispiel Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung) betrifft oder ist in Deutschland die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder eines berufsständischen Versorgungswerks gegeben, ist das Ersuchen an die entsprechende zuständige deutsche Verbindungsstelle (Bundesagentur für Arbeit oder DVUA, SVLFG, ABV) abzugeben.

Beachte:

Im Rahmen der EESSI-Übergangszeit nach Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009, in der die SEDs als Papiervordrucke verwendet werden, ist es nicht erforderlich, dem Geschäftsprozessinhaber mittels SED R016 mitzuteilen, dass die Zustellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht erfolgen kann, weil ein anderer deutscher Träger zuständig ist. Es ist daher ausreichend, das Zustellungsersuchen des ausländischen Trägers (SED R015), inklusive dem Poststück im Original, an die zuständige Stelle in Deutschland weiterzuleiten. Dieser Träger kann dann das abschließende SED R016 an den Geschäftsprozessinhaber senden.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

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