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Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004: Gewährung einer Zulage

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Änderung

Ergänzung im Abschnitt 2.1: Grundrentenzulage ist keine Mindestleistung. Ergänzung im Abschnitt 2.2: Schweden (Gewährung von Mindestleistungen).

Dokumentdaten
Stand21.12.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Amtsblattes (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 in Kraft getreten am 01.05.2010
Version003.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 garantiert eine nach dem Recht des Wohnstaates vorgesehene Mindestleistung bei Wohnsitz in diesem Staat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller bei der Feststellung der anteiligen Leistung berücksichtigten Versicherungszeiten.

Nach Absatz 2 zahlt der Wohnsitzstaat eine Zulage, wenn die Höhe der vorgesehenen Mindestleistung nicht erreicht wird. Die Zulagenhöhe ergibt sich aus der Differenz des für die Mindestleistung vorgesehenen Betrages zur Summe aller Renten. Dabei sind sowohl die eigenen Rentenleistungen als auch die Rentenleistungen anderer Mitgliedstaaten anzusetzen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Mindestleistung

Ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates eine Mindestleistung vorgesehen, stellt Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 sicher, dass dem Berechtigten in seinem Wohnland eine Rentenleistung zumindest in Höhe der nach dortigem Recht vorgesehenen Mindestleistung zusteht. Der Anspruch auf diese Mindestleistung kann zwischenstaatlich durch Berücksichtigung sämtlicher mitgliedstaatlicher Zeiten erfüllt werden.

Manche Mitgliedstaaten gewähren Zulagen zur errechneten Rente bis zu einem festen Mindestbetrag, ohne dass weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Andere Mitgliedstaaten machen ihre Mindestleistungen dem Grunde und/oder der Höhe nach von einer bestimmten Dauer von Versicherungszeiten abhängig. Ergänzend zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 für den Erwerb des Leistungsanspruchs selbst, stellt Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 sicher, dass auch für den Anspruch auf eine Mindestleistung zu einer Leistung nach Kapitel 5 mitgliedstaatliche Zeiten zusammenzurechnen sind. Für diesen Fall entspricht die Höhe der Mindestleistung dem Umfang der Zeiten, der der Feststellung der anteiligen Leistung bei Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 zugrunde gelegt wurde.

Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt nur für den Träger des Mitgliedstaates, in dem der Berechtigte seinen Wohnort (vergleiche Art. 1 Buchst. j und Buchst. r VO (EG) Nr. 883/2004) hat. Er zwingt nicht die Träger anderer beteiligter Mitgliedstaaten, gleichfalls eine Mindestleistung unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 zu gewähren.

Die Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Berechtigte wohnt, eine Mindestleistung vorsehen (vergleiche auch EuGH-Urteil vom 30.11.1977, Rechtssache C-64/77, Torri, zu Art. 50 VO (EWG) Nr. 1408/71) und dem Berechtigten Leistungen dieses Staates zustehen. Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 schafft bei seinem Verweis auf die Leistung aus allen Zeiten keinen eigenen Anspruch auf eine Mindestleistung, insbesondere nicht auf eine Mindestleistung in Höhe des theoretischen Betrages nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i VO (EG) Nr. 883/2004. Die Zahlung dieses Betrages ist nicht garantiert, sie dient nur als Berechnungsgrundlage im Rahmen des Systems der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und Wohnzeiten und der Proratisierung für die Feststellung der zustehenden Leistung.

Eine Mindestleistung im Sinne des Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 liegt nur dann vor, wenn sie auf einer durch nationales Recht geschaffenen spezifischen Garantie beruht, die den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit ein Mindesteinkommen (in Form einer Zulage) sichern soll, das über dem Betrag der Leistungen liegt, die sie allein auf Grund der zurückgelegten Versicherungszeiten und gezahlten Beiträge verlangen können. Siehe hierzu auch EuGH-Urteil vom 17.12.1981, Rechtssache C-22/81, Browning (zu Art. 50 VO (EWG) Nr. 1408/71).

In einer Erklärung zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 gibt jeder Mitgliedstaat an, welche Mindestleistung nach seinem nationalen Recht unter Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 fällt.

Bedeutung für die deutsche Rentenversicherung

Die gesetzliche deutsche Rentenversicherung kennt keine Mindestleistungen im Sinne des Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004.

Hierunter fällt auch nicht die Berechnung der Rente mit Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI. Die Mindestentgeltpunkte ergeben sich sowohl bei der autonomen als auch bei der anteiligen Berechnung der zustehenden Rentenansprüche aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten und erzielten Entgelte. Es handelt sich nicht um einen garantierten Mindestrentenbetrag.

Auch bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI handelt es sich nicht um eine Mindestleistung im Sinne von Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004. Der Zuschlag ist Bestandteil der eigentlichen Rentenleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c bis d VO (EG) Nr. 883/2004 und ins Ausland exportierbar.

Deutschland hat daher in seiner Erklärung zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 angegeben, eine Mindestleistung im Sinne von Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zu kennen. Die Vorschrift hat für die Träger der Deutschen Rentenversicherung nur insofern Bedeutung, als sie regelmäßig Auskunft über die Höhe ihrer Leistung geben müssen, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Mindestleistung zahlt (vergleiche auch Abschnitte 2.2 und 4).

Bedeutung für andere Mitgliedstaaten

Einige Mitgliedstaaten gewähren individuell nach der Dauer der Versicherung errechnete Mindestleistungen, andere zahlen Zulagen zur errechneten Rente bis zu einem Festbetrag. Die folgenden Mitgliedstaaten kennen von Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasste Mindestleistungen oder Zulagen und haben eine diesbezügliche Erklärung zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 abgeben (vergleiche GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4):

Von folgenden Mitgliedstaaten wurden in der Erklärung zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 keine von Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasste Mindestleistungen mitgeteilt (vergleiche GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4):

  • Belgien
  • Dänemark
  • Estland
  • Irland
  • Island
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Vereinigtes Königreich

Griechenland hat in der Erklärung zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 angegeben, dass zu Mindestleistungen im Sinne von Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 keine Informationen verfügbar sind. Es ist jedoch bekannt, dass es in Griechenland Mindestleistungen gibt.

Die Schweiz hat noch keine Erklärung zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegeben. Es ist jedoch bekannt, dass es in der Schweiz Mindestleistungen im Sinne von Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 gibt (vergleiche auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweiz, Abschnitt 4).

Zulage

Ist die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates zustehende und nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a oder b VO (EG) Nr. 883/2004 berechnete Rente geringer als die Mindestrente, zahlt der Träger dieses Staates nach Art. 58 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe aller Leistungen nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (der eigenen und der anderer Mitgliedstaaten) und dem Betrag der Mindestleistung. Es erfolgt also eine Anrechnung der errechneten Leistungen aller Mitgliedstaaten auf den Betrag der Mindestleistung.

Die Zulage steht jedoch ausdrücklich nur für Zeiten zu, während der der Berechtigte im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates wohnt. Art. 58 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 geht insofern als besondere Vorschrift des Kapitels 5 der generellen Aufhebung der Wohnortklausel aus Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 vor.

Verfahren

Das Verfahren zur Ermittlung der Zulage wurde von der EU-Verwaltungskommission im Beschluss Nr. P1, Ziffer II vom 12.06.2009 geregelt.

Danach ist vorgesehen, dass der mitgliedstaatliche Träger, der eine Zulage nach Art. 58 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 zahlt, die unmittelbar betroffenen Fälle einmal jährlich allen anderen mitgliedstaatlichen Trägern anzeigt, die an denselben Berechtigten Renten zahlen. Diese Träger teilen dem anfragenden mitgliedstaatlichen Träger zu dem jeweiligen Einzelfall die aktuelle Höhe der Rente zum 01.01. eines Jahres mit.

Das Verfahren nach dem Beschluss Nr. P1 reduziert die Neuberechnungen, die notwendig würden, wenn die mitgliedstaatlichen Leistungen, die bei der Zulage berücksichtigt werden, nach Art. 59 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 angepasst werden.

Im Hinblick auf die in Deutschland nicht zum 01.01. eines Jahres (wie im Beschluss Nr. P1 vorgesehen), sondern zum 01.07. eines Jahres stattfindenden Rentenanpassungen richten sich die mitgliedstaatlichen Träger mit ihren Anfragen regelmäßig nach diesem Termin. Die Mitteilung über die deutsche Rentenhöhe bezieht sich dann gleichfalls auf den 01.07. des jeweiligen Jahres.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht inhaltlich dem Art. 50 VO (EWG) Nr. 1408/71.

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