Leistungen der Rentenversicherung Ungarn
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|---|
Änderung | Abschnitt 5 wurde um weitere Anpassungen ergänzt. Die Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3 wurden aufgrund geänderter Regelungen zur Aufgabe der Beschäftigung zum Rentenbeginn geändert. |
Stand | 01.04.2019 |
---|---|
Version | 002.00 |
- Allgemeines
- Leistungen der staatlichen Rentenversicherung
- Leistungen bei Erwerbsminderung
- Berechnung der (Renten-)Leistungen
- Zahlung und Anpassung der (Renten-)Leistungen
- Besonderheiten im Europarecht
Allgemeines
Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung näher erläutert.
Aus der staatlichen Rentenversicherung können Leistungen wegen Alters und Todes erbracht werden (siehe Abschnitt 2). Darüber hinaus können außerhalb der staatlichen Rentenversicherung Leistungen bei Erwerbsminderung erbracht werden, auf die im Abschnitt 3 gesondert eingegangen wird.
Für einige spezielle Gruppen (Dienstleistende von bewaffneten Organen, Bergleute, Künstler sowie Pensionierung zu beschäftigungspolitischen Zwecken) gelten neben den allgemeinen Regelungen auch ergänzende und im Allgemeinen vorteilhaftere Regeln, auf die hier nicht eingegangen wird.
Weiterführende Informationen enthält die GRA zu Organisation der Sozialversicherung Ungarn.
Hinweis:
Über die Ansprüche auf ungarische (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige ungarische Träger.
Verbindliche Auskünfte zum ungarischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.
Leistungen der staatlichen Rentenversicherung
Rentenleistungen aus der staatlichen Rentenversicherung werden auf Grundlage der folgenden Gesetze erbracht:
- Gesetz LXXX über Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit und private Pensionen aus dem Jahr 1997,
- Gesetz LXXXI über Renten der Sozialversicherung aus dem Jahr 1997,
- Gesetz CLXVII über die Abschaffung der vorzeitigen Altersrenten, über Leistungen vor dem Renteneintrittsalter und über die Leistungen für offizielle Mitglieder der Streitkräfte aus dem Jahr 2011.
Es können sowohl Versicherte wegen Alters als auch deren Hinterbliebene entsprechende (Renten-)Leistungen erhalten. Im Einzelnen sind dies:
- Regelaltersrente, siehe Abschnitt 2.1,
- Vergünstigte Altersrente für Frauen, siehe Abschnitt 2.2,
- Vorgezogene Leistung wegen Alters, vergleiche Abschnitt 2.3,
- Rente an Hinterbliebene, vergleiche Abschnitt 2.4.
Regelaltersrente
Berechtigt sind Personen, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 62. Lebensjahr vollendet haben und eine Mindestdienstzeit (Wartezeit) von 20 Jahren nachweisen können. Liegen hingegen weniger als 20 Jahre, aber mindestens 15 Jahre Dienstzeiten vor, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Bei einem Rentenbeginn bis zum 25.07.2018 war die Aufgabe der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine weitere Voraussetzung für die Entstehung des Rentenanspruchs. Diese Voraussetzung ist bei einem Rentenbeginn ab 26.07.2018 entfallen.
Für alle nach dem 31. Dezember 1951 Geborenen wird die Altersgrenze schrittweise vom 62. auf das 65. Lebensjahr angehoben. In der Übergangszeit bis 2022 gelten die folgenden Altersgrenzen:
Rentenalter | |
---|---|
Geburtsjahr | Maßgebende Altersgrenzen |
1952 | 62 Jahre, 183 Tage |
1953 | 63 Jahre |
1954 | 63 Jahre, 183 Tage |
1955 | 64 Jahre |
1956 | 64 Jahre, 183 Tage |
ab 1957 | 65 Jahre |
Erzielt die berechtigte Person nach Beginn der Rente Erwerbseinkommen, ist dieses unschädlich.
Vergünstigte Altersrente für Frauen
Berechtigt sind Frauen unabhängig vom Alter, wenn sie mindestens 40 Jahre Anwartschaftszeiten zurückgelegt haben, davon mindestens 32 Jahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Bei einem Rentenbeginn bis zum 25.07.2018 war die Aufgabe der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine weitere Voraussetzung für die Entstehung des Rentenanspruchs. Diese Voraussetzung ist bei einem Rentenbeginn ab 26.07.2018 entfallen.
Zu den Anwartschaftszeiten zählen neben den Dienstzeiten auch die Zeiten des Bezuges bestimmter Mutterschafts- und Familienleistungen.
Der Zeitraum der mindestens zurückgelegten Beschäftigung von 32 Jahren kann sich um maximal 7 Jahre mindern, wenn Kinder im eigenen Haushalt erzogen wurden. Soweit Pflegegeld für die Pflege schwerbehinderter Kinder bezogen wurde, ist lediglich eine Beschäftigung von mindestens 30 Jahren erforderlich.
Erzielt die berechtigte Person nach Beginn der Rente Erwerbseinkommen, ist dieses bis zum 18-fachen des Mindestlohns pro Kalenderjahr unschädlich; wird diese Grenze überschritten, kann dies zur Einstellung der Rentenzahlung führen.
Vorgezogene Leistungen wegen Alters
Bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze (vergleiche Abschnitt 2.1) sind Personen ab bestimmten Altersgrenzen berechtigt, eine vorzeitige Altersrente zu beziehen, wenn sie
- eine Mindestdienstzeit von wenigstens 37 Jahren nachweisen können oder
- unter besonders schweren oder die Gesundheit gefährdenden Bedingungen Beschäftigungen ausgeübt haben.
Bei einem Rentenbeginn bis zum 25.07.2018 war die Aufgabe der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine weitere Voraussetzung für die Entstehung des Rentenanspruchs. Diese Voraussetzung ist bei einem Rentenbeginn ab 26.07.2018 entfallen.
Aufgrund einer Gesetzesänderung über die Abschaffung vorzeitiger Altersrenten können solche Rentenansprüche ab dem 01.01.2012, mit Ausnahme der „vergünstigten Altersrente für Frauen“ (siehe Abschnitt 2.2), nicht mehr entstehen. Anstelle dessen sind Personen ab 01.01.2012 für eine Übergangszeit noch berechtigt, sogenannte Leistungen vor dem Renteneintrittsalter zu beziehen, wenn sie bestimmte besondere Bedingungen erfüllen, auf die hier im Einzelnen nicht eingegangen wird.
Erzielt die berechtigte Person nach Beginn der vorgezogenen Leistung wegen Alters Erwerbseinkommen, ist dieses bis zum 18-fachen des Mindestlohns pro Kalenderjahr unschädlich; wird diese Grenze überschritten, kann dies zur Einstellung der Rentenzahlung führen.
Rente an Hinterbliebene
Witwen, Witwer sowie Kinder, die vom Verstorbenen erzogen wurden, können eine Rente an Hinterbliebene erhalten. Außerdem können nach ungarischem Rentenrecht auch Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Pflegeeltern sowie geschiedene Ehepartner eine Rente an Hinterbliebene erhalten.
Die verstorbene Person muss jedoch bereits eine Altersrente bezogen haben oder in Abhängigkeit vom Alter eine bestimmte Mindestdienstzeit zurückgelegt haben:
Erforderliche Mindestdienstzeit | |
---|---|
Alter zum Zeitpunkt des Todes | Mindestdienstzeit (in Jahren) |
21 Jahre und jünger | 2 |
22 bis 24 Jahre | 4 |
25 bis 29 Jahre | 6 |
30 bis 34 Jahre | 8 |
35 bis 44 Jahre | 10 |
45 Jahre und älter | 15 |
Bei Personen, die vor Vollendung des 22. Lebensjahres versterben und innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung eines Studiums eine Beschäftigung aufgenommen haben, ist eine Mindestdienstzeit hingegen nicht erforderlich.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Hinterbliebene, wenn die verstorbene Person nicht die erforderliche Mindestdienstzeit für seine, sondern für eine niedrigere Altersgruppe zurückgelegt hat und nachfolgend bis zum Todestag keine Unterbrechung der Berufstätigkeit von mehr als 30 Tagen vorlag.
Der Anspruch auf Gewährung einer Rente an Hinterbliebene hängt von weiteren persönlichen Voraussetzungen ab, wie beispielsweise dem Lebensalter, der Dauer des Zusammenlebens, der Erwerbsfähigkeit der Hinterbliebenen oder auch davon, ob Kinder erzogen werden.
Unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente gewährt werden kann, ist im Abschnitt 2.4.1 beschrieben. Näheres zu Waisenrenten wird im Abschnitt 2.4.2 erläutert.
Witwen- und Witwerrente
Witwen und Witwer können für die Dauer eines Jahres - ohne dass zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen - eine befristete Rente erhalten. Bei Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes der verstorbenen Person kann sich der Anspruchszeitraum bis zur Vollendung des achtzehnten Monats der Waise verlängern. Bei einem behinderten oder dauerhaft kranken Kind verlängert sich der Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Waise.
Die befristete Rente wird in eine dauerhafte Rente umgewandelt, wenn die Witwe beziehungsweise der Witwer zum Zeitpunkt des Todes oder innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod der versicherten Person eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt 2.1) oder
- Verminderung der Erwerbsfähigkeit (siehe Abschnitt 3) oder
- Erziehung von mindestens zwei waisenrentenberechtigten Kindern des Verstorbenen.
Bei Erziehung von dauerhaft kranken oder behinderten Kindern gelten gesonderte Regelungen.
Hatte die verstorbene Person zum Zeitpunkt der Heirat die Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt 2.1) bereits überschritten, hat die Witwe beziehungsweise der Witwer nur dann Anspruch auf die Rente, wenn
- beide fünf Jahre zusammengelebt haben oder
- ein gemeinsames Kind vorhanden ist.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt, wenn die Witwe beziehungsweise der Witwer vor Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt 2.1) wieder heiratet.
Heiratet die Witwe beziehungsweise der Witwer nach Erreichen der Regelaltersgrenze, hat dies keinen Einfluss auf einen bereits bestehenden Hinterbliebenenrentenanspruch. Verstirbt auch der neue Ehepartner, entsteht ein weiterer Hinterbliebenenrentenanspruch, wobei dann nur die günstigere Leistung gezahlt werden kann.
Waisenrente
Kinder unter 16 Jahren können eine Waisenrente erhalten. Eine Waisenrente kann auch gezahlt werden, wenn ein Kind unter 25 Jahre alt ist und eine Ausbildung absolviert. Tritt vor Beendigung der Waisenrentenberechtigung eine Behinderung ein, steht dem Kind die Waisenrente - ungeachtet des Lebensalters - für die Dauer der Behinderung zu.
Leistungen bei Erwerbsminderung
Leistungen bei Erwerbsminderung werden auf Grundlage des Gesetzes CXCI über Leistungen für Personen mit veränderter Erwerbsfähigkeit und Änderungen bestimmter Gesetze aus dem Jahr 2011 erbracht.
Ab dem 01.01.2012 haben hiernach Personen Anspruch, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 40 % gemindert ist, wenn sie
- in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens 1.095 Tage (3 Jahre) versichert waren,
- keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und
- keine Sozialleistungen beziehen.
Unabhängig von der Länge der Versicherungszeit besteht ein Anspruch auch für Personen, die
- bereits am 31.12.2011 - nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften - eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben oder
- innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Studiums bereits fortlaufend versichert waren.
Im Einzelnen wird unterschieden zwischen Rehabilitationsleistungen (siehe Abschnitt 3.1) und Invaliditätsleistungen (siehe Abschnitt 3.2).
Rehabilitationsleistung
Liegen sowohl die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung bei Erwerbsminderung vor (siehe Abschnitt 3) und kann der Gesundheitszustand voraussichtlich durch eine Rehabilitationsmaßnahme wieder hergestellt werden, besteht ein Anspruch auf eine Rehabilitationsleistung.
Die Rehabilitationsleistung wird für längstens drei Jahre gezahlt.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges einer Rehabilitationsrente führt unabhängig von der Höhe des Einkommens zur Einstellung der Leistung.
Während des Bezuges einer Rehabilitationsleistung, werden Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2) entrichtet.
Invaliditätsleistung
Liegen sowohl die medizinischen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung bei Erwerbsminderung vor (siehe Abschnitt 3), besteht ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung für Personen, für die
- eine Rehabilitation nicht empfohlen wird beziehungsweise nicht möglich ist oder
- der Zeitraum bis zum Rentenalter (siehe Abschnitt 2.1) nicht mehr als 5 Jahre beträgt.
Es handelt sich um eine dauerhafte Leistung, die beim Eintritt in das Rentenalter in eine Altersrente umgewandelt wird.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges einer Invaliditätsleistung ist im Rahmen bestimmter Einkommensgrenzen unschädlich. Die Zahlung der Leistung wird hingegen eingestellt, wenn in drei aufeinander folgenden Monaten ein Einkommen von jeweils mehr als 150 Prozent des Mindestlohns erzielt wird.
Berechnung der (Renten-)Leistungen
Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2) werden individuell unter Berücksichtigung der Beitragszahlung und der Dauer der Versicherung berechnet. Näheres hierzu ist in den Abschnitten 4.1 und 4.2 beschrieben.
Leistungen bei Erwerbsminderung (siehe Abschnitt 3) richten sich hingegen nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen der berechtigten Person (siehe Abschnitt 4.3).
Berechnung der (Renten-)Leistungen wegen Alters
Die Höhe der Altersrenten sowie der vorgezogenen Leistungen wegen Alters ist abhängig von der anerkannten Dienstzeit und dem durchschnittlich erzielten Monatsverdienst während des Arbeitslebens.
Als Dienstzeiten werden in Ungarn die Zeiten der Versicherungspflicht (beispielsweise abhängige Beschäftigungen als Arbeitnehmer), Zeiten der freiwilligen Versicherung, Zeiten der Kindererziehung, Zeiten des Militär- und Zivildienstes, aber auch Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld) anerkannt (siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Ungarn: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Abschnitt 3).
Der monatliche Durchschnittsverdienst beruht auf den Verdiensten, die im Zeitraum vom 01.01.1988 bis zum Rentenbeginn erzielt wurden.
Für die ersten 10 Jahre Dienstzeit wird die Rente in Höhe von 33 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes gezahlt. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jedes weitere Jahr Dienstzeit:
Erhöhung des Prozentsatzes | |
---|---|
Jedes weitere Jahr Dienstzeit | Prozentsatz |
11. bis 25. Jahr | 2 Prozent |
26. bis 36. Jahr | 1 Prozent |
37. bis 40. Jahr | 1,5 Prozent |
Ab dem 41. Jahr | 2 Prozent |
Bei aufgeschobenen Altersrenten erhöht sich der monatliche Rentenbetrag.
Personen mit wenigstens 20 Jahren Dienstzeit steht eine Mindestrente zu. Diese beträgt monatlich 28.500,00 Forint (etwa 90,00 EUR, Stand März 2019).
Berechnung der Renten an Hinterbliebene
Eine Hinterbliebenenrente wird in gleicher Weise wie eine (Renten-)Leistung wegen Alters berechnet (siehe Abschnitt 4.1).
Von dem so berechneten Betrag erhalten Witwen und Witwer bei vorläufigen Renten (siehe Abschnitt 2.4.1) 60 Prozent. Wird darüber hinaus eine entsprechende Rente gewährt, ist diese nur dann in Höhe von 60 Prozent zu zahlen, sofern die Berechtigten keine eigenen (Renten-)Leistungen beziehen; ansonsten erhalten sie nur 30 Prozent. Eine Mindestrente ist nicht vorgesehen.
Die Höhe einer Halbwaisenrente beträgt in der Regel 30 Prozent; bei einer Vollwaisenrente 60 Prozent. Als Mindestrente steht jeder Waise ein Betrag von monatlich 24.250,00 Forint (etwa 76,00 EUR, Stand März 2019) zu.
Berechnung der Leistungen bei Erwerbsminderung
Die Berechnung der Leistungen bei Erwerbsminderung erfolgt auf Basis des Durchschnittseinkommens der berechtigten Person. Maßgeblich ist das Einkommen, das im letzten Kalenderjahr vor Beginn des Anspruchszeitraumes erzielt wurde.
Bei einer Rehabilitationsleistung (siehe Abschnitt 3.1) stehen der berechtigten Person - je nach Art der Rehabilitation - 35 oder 45 Prozent des Durchschnittseinkommens zu. Der so errechnete Betrag darf jedoch weder unter 30 noch über 50 Prozent des Mindestlohns liegen.
Bei einer Invaliditätsleistung (siehe Abschnitt 3.2) stehen der berechtigten Person - in Abhängigkeit vom Grad der Erwerbsminderung - zwischen 40 und 70 Prozent des Durchschnittseinkommens zu. Der so errechnete Betrag darf wiederum weder unter 30 noch über 150 Prozent des Mindestlohns liegen.
Zahlung und Anpassung der (Renten-)Leistungen
Die Zahlung sämtlicher (Renten-)Leistungen (siehe Abschnitt 2 und 3) erfolgt monatlich. Sie werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst. Die Höhe der Anpassung orientiert sich seit 2012 an der geschätzten Entwicklung der Verbraucherpreise.
Weitere Anpassungen der (Renten-)Leistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zum November eines Jahres in zwei Formen möglich:
- Rentenprämie als Einmalzahlung und/oder
- ergänzende Rentenerhöhung, gegebenenfalls als einmalige Rentenerhöhung.
Die Rentenprämie (nyugdíjprémium) wird als eine einmalige Leistung an die ungarischen Rentenempfänger ausgezahlt, wenn das Wirtschaftswachstum 3,5 % übersteigt.
Die ergänzende Rentenerhöhung (nyugdíj kiegészítés) ist von der tatsächlichen Entwicklung der Verbraucherpreise abhängig. Übersteigt die Preisentwicklung die geschätzten Werte in den ersten 8 Monaten des laufenden Jahres um mehr als einen Prozentpunkt, erfolgt im November – rückwirkend ab Januar – eine ergänzende Rentenerhöhung als Ausgleich. Liegt die Abweichung dieser Werte unter einem Prozentpunkt, erfolgt die Korrektur im November mit einer einmaligen Rentenerhöhung für das gesamte Jahr.
Die Rentenprämie und die einmalige Rentenerhöhung sind zusammen - auch bei Bezug mehrerer Renten - auf einen Maximalbetrag begrenzt.
Besonderheiten im Europarecht
Die ungarischen Leistungen bei Erwerbsminderung (siehe Abschnitt 3) gelten nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 als Leistungen des „Typs A“. Dies hat keine Auswirkungen auf die Feststellung der deutschen Renten (siehe GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2).