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Leistungen der Rentenversicherung Schweden

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand10.02.2016
Version001.00

Allgemeines

Leistungen aus der schwedischen gesetzlichen Rentenversicherung werden aktuell auf der Grundlage des neuen Sozialversicherungsbuchs (Socialförsäkringsbalken) von 2010 erbracht. Hierzu zählen in erster Linie die Leistungen bei Invalidität, im Alter und an Hinterbliebene (vergleiche Abschnitt 2).

Eine gesetzliche Mindest- oder Höchstrente kennt das schwedische Recht nicht; innerhalb der Berechnung erfolgt aber eine Begrenzung auf Höchstbeträge. Jedoch gibt es eine garantierte Rente (garantipension) für Berechtigte ohne oder mit nur geringem einkommensbezogenen Rentenanspruch.

Zulagen für unterhaltsberechtigte Ehepartner, Kinder oder sonstige Berechtigte werden seit der Reform des schwedischen Rechts generell nicht mehr geleistet. Die schwedischen Renten werden aber ergänzt durch besondere Beihilfen.

Über Ansprüche aus der schwedischen Rentenversicherung entscheidet ausschließlich der zuständige schwedische Träger. Verbindliche Auskünfte zum schwedischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Leistungsarten

Leistungen aus der schwedischen gesetzlichen Rentenversicherung können in Form von

  • Erwerbsunfähigkeitsrenten (vergleiche Abschnitt 3),
  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 4),
  • Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 5) und
  • Waisenrenten (vergleiche Abschnitt 6)

gezahlt werden. Zusätzlich werden die schwedischen Renten ergänzt durch die

  • Pflegebeihilfe (assistansersättning),
  • Behindertenbeihilfe (handikappersättning),
  • Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag),
  • Kraftfahrzeugbeihilfe für Personen mit funktionellen Störungen (bilstöd) und
  • Wohnzulage (bostadstillägg).

Auf diese Beihilfen wird nicht näher eingegangen, weil es sich insoweit nicht um Rentenleistungen handelt.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente unterteilt sich in Schweden in den

  • Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning) und
  • Krankheitsausgleich (sjukersättning).

Der Aktivitäts- und Krankheitsausgleich kann an Personen mit teilweiser oder vollständiger Minderung der Arbeitsfähigkeit gewährt werden. Bei nur teilweiser Minderung der Arbeitsfähigkeit wird je nach dem Grad der Minderung eine gekürzte Leistung in Höhe von Dreivierteln, zur Hälfte oder einem Viertel des vollen Betrages gezahlt.

Der Aktivitäts- und Krankheitsausgleich besteht aus zwei Teilen, dem

  • aus Beiträgen der erwerbstätigen Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbständige) finanzierten einkommensbezogenen Aktivitäts- und Krankheitsausgleich (inkomst-relaterad aktivitetsersättning/sjukersättning) und
  • steuerfinanzierten Aktivitäts- und Krankheitsausgleich (garantiersättning) für alle Einwohner ohne oder mit nur geringem einkommensbezogenen Krankheits- und Aktivitätsausgleich.

Die Regelungen für den Aktivitäts- und Krankheitsausgleich sind sehr ähnlich, dennoch gibt es Unterschiede. Daher werden Aktivitätsausgleich (vergleiche Abschnitt 3.1) und Krankheitsausgleich (vergleiche Abschnitt 3.2) getrennt dargestellt.

Aktivitätsausgleich

Bei dem Aktivitätsausgleich handelt es sich um eine Leistung für alle Erwerbstätigen sowie für alle Einwohner, die zwischen 19 und 29 Jahre alt sind, bei denen eine Erwerbsminderung für mindestens ein Jahr eingetreten ist.

Mindestgrad der Erwerbsminderung

Der Mindestgrad der Erwerbsminderung beträgt 25 % aufgrund von Krankheit oder sonstiger physischer oder psychischer Beeinträchtigung. Seit dem 01.07.2008 muss diese Erwerbsminderung für sämtliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelten.

Überprüfung des Grads der Erwerbsminderung/Revision

Die Überprüfung des Grads der Erwerbsminderung erfolgt nach jeder Bewilligungsperiode. Der Leistungsanspruch wird ebenfalls überprüft, wenn

  • sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bedeutend verbessert hat,
  • der Versicherte regelmäßig und über einen längeren Zeitraum seine Arbeitsfähigkeit angibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt war, oder
  • der Versicherte seine Möglichkeit, sich selbst durch ertragreiche Arbeit zu unterhalten, verbessert hat.

Beginn und Ende des Leistungsanspruchs

Während der Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zwischen dem 19. und dem 29. Lebensjahr eingetreten ist. Die Leistung wird immer zeitlich befristet und jeweils nur für maximal drei Jahre gewährt. Der Aktivitätsausgleich kann frühestens vom 01.07. des Jahres an gezahlt werden, in dem der Berechtigte das 19. Lebensjahr vollendet. Der Aktivitätsausgleich endet spätestens einen Monat vor der Vollendung des 30. Lebensjahres. Anschließend wird der Anspruch auf Krankheitsausgleich geprüft (vergleiche Abschnitt 3.2).

Der Aktivitätsausgleich kann rückwirkend bis zu drei Monate vor Antragstellung gewährt werden.

Mindestversicherungszeit

Für den einkommensbezogenen Aktivitätsausgleich ist mindestens ein Jahr mit einem rentenfähigen Einkommen in einer Rahmenperiode (maximal acht Jahre) unmittelbar vor dem Jahr des Eintritts des Leistungsfalls erforderlich.

Für den garantierten Aktivitätsausgleich sind mindestens drei Jahre Wohnsitz in Schweden erforderlich.

Faktoren für die Rentenhöhe

Der einkommensbezogene Aktivitätsausgleich ist

  • unabhängig von der Dauer der Versicherungszeit,
  • abhängig vom Durchschnitt der drei höchsten Bruttojahreseinkommen innerhalb der Rahmenperiode und
  • abhängig vom Grad der Leistungsminderung.

Der garantierte Aktivitätsausgleich

  • ist abhängig von der Dauer des Wohnsitzes in Schweden (maximal 40 Jahre),
  • ist abhängig vom Grad der Leistungsminderung und
  • vermindert sich um den Betrag des einkommensbezogenen Aktivitätsausgleichs.

Rentenberechnung/Anrechenbare Zeiten

Der einkommensbezogene Aktivitätsausgleich wird entsprechend dem Grad der festgestellten Erwerbsminderung in vier Stufen (voll, zu Dreivierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) gezahlt. Bei vollständiger Erwerbsminderung beträgt die Leistung 64,7 % des angenommenen zukünftigen Einkommens der Person bis maximal zu einer Obergrenze.

Das Einkommen wird nach dem Durchschnitt der drei höchsten Bruttojahreseinkommen innerhalb der jeweiligen Rahmenperiode berechnet. Hierbei wird das rentenfähige Einkommen aus Erwerbseinkommen und Einkommensersatzleistungen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Elternurlaub berücksichtigt. Zeiten ohne Beitragsentrichtung werden für den einkommensbezogenen Aktivitätsausgleich nicht berücksichtigt.

Der garantierte Aktivitätsausgleich orientiert sich an dem Lebensalter des Berechtigten. Hierfür existieren sechs Jahrgangsgruppen mit unterschiedlich hohen Faktoren für den Grundbetrag. Der ungekürzte Betrag steht zu, wenn die volle Wohnzeit vorhanden ist. Hierzu zählen die tatsächlichen Jahre ab dem 16. Lebensjahr und die künftigen Jahre ab dem Jahr des Leistungsfalls bis zum 64. Lebensjahr. Diese werden aber nur zusätzlich berücksichtigt, wenn die gesamte Zeit zwischen dem 16. Lebensjahr und dem Jahr des Leistungsfalls mit mindestens 80 % Wohnzeit belegt ist. Ist die Wohnsitzdauer tatsächlich geringer, wird der Betrag für jedes fehlende Jahr um 1/40 gekürzt. Der garantierte Aktivitätsausgleich wird anschließend um den einkommensbezogenen Aktivitätsausgleich gekürzt und je nach Grad der Erwerbsminderung in vier Stufen (voll, zu Dreivierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) gezahlt.

Rentenanpassung

Sowohl der einkommensbezogene Aktivitätsausgleich als auch der garantierte Aktivitätsausgleich werden im Januar jeden Jahres im Rahmen der Änderung des Preisgrundbetrags (prisbasbeloppet) neu errechnet.

Krankheitsausgleich

Bei dem Krankheitsausgleich handelt es sich um eine Leistung für alle Erwerbstätigen sowie für alle Einwohner, bei denen zwischen 30 und 64 Jahren eine dauerhafte Erwerbsminderung eingetreten ist.

Mindestgrad der Erwerbsminderung

Der Mindestgrad der Erwerbsminderung beträgt 25 % aufgrund von Krankheit oder sonstiger physischer oder psychischer Beeinträchtigung. Seit 01.07.2008 muss die Erwerbsminderung immer dauerhaft sein (zum Beispiel bei chronischen Krankheiten) und sich auch nicht durch geeignete Rehabilitationsmaßnahmen verbessern lassen. Diese Erwerbsminderung muss für sämtliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelten.

Überprüfung des Grads der Erwerbsminderung/Revision

Die Überprüfung des Grads der Erwerbsminderung erfolgt mindestens in jedem dritten Jahr. Der Leistungsanspruch wird ebenfalls überprüft, wenn

  • sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten verbessert hat,
  • der Versicherte Arbeitsfähigkeit angibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt war, oder
  • der Versicherte seine Möglichkeit, sich selbst durch ertragreiche Arbeit zu unterhalten, verbessert hat.

Beginn und Ende des Leistungsanspruchs

Während der Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen dem 30. und 64. Lebensjahr. Die Leistung wird unbegrenzt gewährt. Mit 65 Jahren wird die Leistung dann durch die Altersrente abgelöst (vergleiche Abschnitt 4).

Der Krankheitsausgleich kann rückwirkend bis zu drei Monate vor Antragstellung gewährt werden.

Mindestversicherungszeit

Für den einkommensbezogenen Krankheitsausgleich ist mindestens ein Jahr mit einem rentenfähigen Einkommen in einer Rahmenperiode unmittelbar vor dem Jahr des Eintritts des Leistungsfalls erforderlich. Die Rahmenperiode bestimmt sich nach dem Lebensalter des Berechtigten bei Eintritt des Leistungsfalls und beträgt

  • fünf Jahre bei einem Alter ab 53 Jahren,
  • sechs Jahre bei einem Alter zwischen 50 und 52 Jahren,
  • sieben Jahre bei einem Alter zwischen 47 und 49 Jahren und
  • acht Jahre bei einem Alter bis zu 46 Jahren.

Für den garantierten Krankheitsausgleich sind mindestens drei Jahre Wohnsitz in Schweden erforderlich.

Faktoren für die Rentenhöhe

Der einkommensbezogene Krankheitsausgleich ist

  • unabhängig von der Dauer der Versicherungszeit,
  • abhängig vom Durchschnitt der drei höchsten Bruttojahreseinkommen innerhalb der Rahmenperiode und
  • abhängig vom Grad der Leistungsminderung.

Der garantierte Krankheitsausgleich

  • ist abhängig von der Dauer des Wohnsitzes in Schweden (maximal 40 Jahre),
  • ist abhängig vom Grad der Leistungsminderung und
  • vermindert sich um den Betrag des einkommensbezogenen Krankheitsausgleichs.

Rentenberechnung/Anrechenbare Zeiten

Der einkommensbezogene Krankheitsausgleich wird entsprechend dem Grad der festgestellten Erwerbsminderung in vier Stufen (voll, zu Dreivierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) gezahlt. Bei vollständiger Erwerbsminderung beträgt die Leistung 64,7 % des angenommenen zukünftigen Einkommens der Person bis maximal zu einer Obergrenze.

Das Einkommen wird nach dem Durchschnitt der drei höchsten Bruttojahreseinkommen innerhalb der jeweiligen Rahmenperiode berechnet. Hierbei wird das rentenfähige Einkommen aus Erwerbseinkommen und Einkommensersatzleistungen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Elternurlaub berücksichtigt. Zeiten ohne Beitragsentrichtung werden für den einkommensbezogenen Krankheitsausgleich nicht berücksichtigt.

Anspruch auf den garantierten Krankheitsausgleich besteht nach 40 Wohnjahren in vollem Umfang. Der ungekürzte Betrag steht zu, wenn die volle Wohnzeit vorhanden ist. Hierzu zählen die tatsächlichen Jahre ab dem 16. Lebensjahr und die künftigen Jahre ab dem Jahr des Leistungsfalls bis zum 64. Lebensjahr. Diese werden aber nur zusätzlich berücksichtigt, wenn die gesamte Zeit zwischen dem 16. Lebensjahr und dem Jahr des Leistungsfalls mit mindestens 80 % Wohnzeit belegt ist. Ist die Wohnsitzdauer tatsächlich geringer, wird der Betrag für jedes fehlende Jahr um 1/40 gekürzt. Der garantierte Krankheitsausgleich wird anschließend um den einkommensbezogenen Krankheitsausgleich gekürzt und je nach Grad der Erwerbsminderung in vier Stufen (voll, zu Dreivierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) gezahlt.

Rentenanpassung

Sowohl der einkommensbezogene Krankheitsausgleich als auch der garantierte Krankheitsausgleich werden im Januar jeden Jahres im Rahmen der Änderung des Preisgrundbetrags (prisbasbeloppet) neu errechnet.

Altersrente

Die Altersrente aus dem universellen Pflichtsystem besteht aus drei Teilen, der

  • entgeltbezogenen Altersrente (inkomstpension) und der entgeltbezogenen Zusatzrente (tilläggspension),
  • kapitalgedeckten Zusatzrente (premiepension) mit individuellen Konten und
  • steuerfinanzierten garantierten Rente (garantipension) für alle Einwohner ohne oder mit nur geringer entgeltbezogener Altersrente.

Hiervon werden alle Personen erfasst, die in Schweden wohnen oder arbeiten, mit der Besonderheit, dass die entgeltbezogene Zusatzrente nur Personen bis zum Jahrgang 1953 zusteht.

Mindestversicherungszeit

Für die entgeltbezogene Altersrente und die kapitalgedeckte Zusatzrente bestehen keine Bedingungen. Die entgeltbezogene Zusatzrente verlangt mindestens drei Jahre mit rentenfähigem Einkommen. Mindestens drei Wohnjahre sind erforderlich, um eine garantierte Rente zu erhalten.

Bedingungen für den Bezug der vollen Rente

Für die entgeltbezogene Altersrente und die kapitalgedeckte Zusatzrente existieren keine Regelungen für eine „volle Rente“; diese Renten sind individuell. Die volle entgeltbezogene Zusatzrente steht zu, wenn 30 Jahre mit rentenfähigen Einkommen vorliegen. Für die garantierte Rente sind 40 Wohnjahre erforderlich.

Altersgrenzen/Rentenaufschub/Teilrente

In Schweden ist das Rentenalter flexibel gestaltet und die Rente kann zwischen dem 61. und 67. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist auch eine Weiterbeschäftigung nach Vollendung des 67. Jahres möglich.

Regelungen für eine vorzeitige Altersrente existieren im Hinblick auf das flexibel gestaltete Renteneintrittsalter nicht. Hingegen kann der Rentenaufschub unbegrenzt realisiert werden, sofern die Person rentenfähige Einkünfte bezieht.

Die Altersrenten können zu 25 %, 50 %, 75 % oder 100 % in Anspruch genommen werden.

Faktoren für die Rentenhöhe

Die entgeltbezogene Altersrente wird durch folgende Faktoren bestimmt:

  • die Einkünfte während des gesamten Erwerbslebens,
  • das Alter bei Beginn der Rente,
  • die Lebenserwartung der entsprechenden Alterskohorte und
  • die ökonomische Entwicklung.

Bei der kapitalgedeckten Zusatzrente sind folgende Faktoren von Bedeutung:

  • die allgemeinen Versicherungsprinzipien und die Wertentwicklung des gewählten Anlagefonds,
  • die Einkünfte während des gesamten Erwerbslebens,
  • das Alter bei Beginn der Rente und
  • die Lebenserwartung der entsprechenden Alterskohorte.

Die entgeltbezogene Zusatzrente orientiert sich nach

  • der Anzahl der Jahre mit rentenfähigem Einkommen (bis zu 30 Jahre),
  • der Einkommenshöhe,
  • dem Alter bei Beginn der Rente und
  • der Preisentwicklung (Einkommensentwicklung für Personen über 65 Jahre).

Für die garantierte Rente ist die Dauer des Wohnsitzes in Schweden (maximal 40 Jahre) und die Höhe der entgeltbezogenen Rente maßgeblich.

Rentenberechnung/Anrechenbare Zeiten

Bei der entgeltbezogenen Altersrente werden die erworbenen Anwartschaften jährlich an die Entwicklung der durchschnittlichen Löhne angepasst. Die Rentenhöhe ergibt sich aus der Division der erworbenen Anwartschaften durch den Annuitätsfaktor, der von der Lebenserwartung der Alterskohorte, dem individuellen Rentenzugangsalter und einer „Norm“ für den erwarteten Anstieg der Löhne abhängt. Diese „Norm“ beträgt 1,6 % und wird sowohl für den Index der jährlichen Anpassung als auch für die Berechnung der Rente im ersten Bezugsjahr verwendet.

Ein Jahreseinkommen unterhalb des 0,423-Fachen des Grundbetrags führt zu keiner Anwartschaft bei der entgeltbezogenen Altersrente. Einkommen oberhalb des 7,5-Fachen des Einkommensgrundbetrags werden bei der einkommensbasierten Berechnung nicht berücksichtigt.

Neben den Erwerbseinkünften zählen auch bestimmte Lohnersatzleistungen für Kindererziehung, Wehrdienst oder gleichgestellte Zeit, das Studium und den Bezug anspruchsberechtigter Einkünfte als Bezieher eines einkommensbezogenen Krankheits- oder Aktivitätsausgleichs.

Die entgeltbezogene Zusatzrente errechnet sich nach der Formel: 60 % mal Grundbetrag mal Durchschnittsrentenpunkt mal Anzahl der Jahre mit Rentenpunkten.

Die Entscheidung über das rentenfähige Einkommen liegt bei den Steuerbehörden. Ausgangspunkt ist die Steuererklärung der betroffenen Person. Das Einkommen der einzelnen Einkommensjahre wird in einen Rentenpunkt umgewandelt. Nur die 15 besten Jahre werden in die Berechnung des Durchschnittsrentenpunktes mit einbezogen, es werden jedoch 30 rentenfähige Einkommensjahre benötigt, um eine volle Zusatzrente zu beziehen.

Die Berechnung der kapitalgedeckten Zusatzrente erfolgt nach üblichen Versicherungsprinzipien. Auch diese Renten werden mit einem Annuitätsfaktor, der die verbleibende Lebenserwartung widerspiegelt, berechnet. Beim Renteneintrittsalter besteht die Wahl, das Rentenkapital bei dem Fonds zu belassen und eine Rente zu erhalten, die entsprechend der Wertentwicklung des Fonds jährlich neu berechnet wird, oder das Kapital in eine herkömmliche Lebensversicherung einzuzahlen, die bis zum Tode einen festen monatlichen Betrag garantiert.

Eine volle garantierte Rente nach einer Wohnsitzdauer von 40 Jahren beläuft sich für eine alleinstehende Person auf das 2,13-Fache des Grundbetrags (prisbasbelopp) und für eine verheiratete Person auf das 1,9-Fache des Grundbetrags. Für jedes fehlende Jahr wird der Betrag um 1/40 gekürzt. Die garantierte Rente wird ferner proportional zur Höhe der entgeltbezogenen Rente gekürzt.

Die Zusatzrente

Die Zusatzrente ist eine einkommensabhängige Rente, die sich auf den Arbeitseinkommen während des Arbeitslebens aufbaut. Die Einkommen sind in Form von Entgeltpunkten registriert. Die Anzahl der Entgeltpunkte bestimmt die Höhe der Zusatzrente.

Personen, die zwischen 1938 und 1953 geboren sind, erhalten neben der entgeltbezogenen Altersrente und kapitalgedeckten Zusatzrente auch einen Teil der Zusatzrente. Der Anteil der Zusatzrente verringert sich dabei je später die Person geboren ist. Personen, die vor 1938 geboren wurden, erhalten ausschließlich die Zusatzrente.

Rentenanpassung

Die entgeltbezogene Altersrente wird nach Abzug von 1,6 % (Norm) an die durchschnittliche Einkommensentwicklung angepasst (Einkommensindex). Die Anpassung der Zusatzrente erfolgt entsprechend der Preisentwicklung für diejenigen unter 65 Jahren. Wenn die betroffene Person älter als 65 Jahre ist, wird die Rente nach Abzug von 1,6 % (Norm) an die durchschnittliche Einkommensentwicklung angepasst.

Für die garantierte Rente wird die Anpassungsrate jedes Jahr entsprechend der Preisentwicklung festgesetzt (Grundbetrag).

Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente des staatlichen Rentensystems wird grundsätzlich als Anpassungsrente (omställningspension) gewährt und besteht aus der

  • steuerfinanzierten garantierten Anpassungsrente (garantipension till omställningspension) und
  • einer einkommensbezogenen Anpassungsrente (inkomstrelaterad omställningspension).

Hiervon werden alle Personen erfasst, die in Schweden wohnen oder arbeiten. Die Anpassungsrente steht im Prinzip jedem Hinterbliebenen (Witwe und Witwer) zu. Witwenrente wird nur noch aufgrund von Übergangsregelungen gezahlt.

Berechtigte Personen

Zu den berechtigten Personen gehören in erste Linie die Ehegatten (eingetragene Partner werden nach schwedischem Ehegesetz als Ehegatten angesehen). Geschiedene Ehegatten erhalten keine Hinterbliebenenrente.

Personen, die mit dem Verstorbenen ständig zusammengelebt haben, ohne mit ihm verheiratet gewesen zu sein, werden als Ehegatten betrachtet, wenn die Ehe zu einem früheren Zeitpunkt bestand oder wenn das Paar im Todeszeitpunkt ein gemeinsames Kind hat oder wenn das Paar ein gemeinsames Kind erwartet.

Anspruchsvoraussetzungen durch den Verstorbenen

Anspruch kann nur entstehen, wenn der Verstorbene für die

  • garantierte Anpassungsrente mindestens drei Jahre in Schweden gewohnt hat
  • einkommensbezogene Anpassungsrente Anwartschaften im Altersrentensystem erworben hat.

Anspruchsvoraussetzungen durch den Hinterbliebenen

Anspruch kann nur entstehen, wenn der Hinterbliebene das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und er

  • mit einem Kind unter 18 Jahren zusammenlebt oder
  • mit dem Verstorbenen mindestens fünf ununterbrochene Jahre zusammengelebt hat.

Leistungen

Die Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder Lebenspartner setzt sich zusammen aus der

  • garantierten Anpassungsrente, die mit jährlich dem 2,13-Fachen des Grundbetrages zusteht, jedoch bei höherer einkommensbezogener Anpassungsrente gekürzt wird, und
  • einkommensbezogenen Anpassungsrente zu 55 % der Rentenbasis des Verstorbenen.

Die Anpassungsrente wird regelmäßig nur für 12 Monate gewährt. Sofern der Hinterbliebene mit einem unterhaltsberechtigten Kind unter 12 Jahren zusammenlebt, wird die Anpassungsrente bis zum 12. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Ist das Kind über 12 Jahre, aber noch unter 18 Jahre alt, kann die Anpassungsrente für weitere 12 Monate nach dem regulären Ende gezahlt werden.

Die frühere Witwenrente

Die frühere Witwenrente (änkepension) wurde aufgrund der Rentenreform von 1990 grundsätzlich abgeschafft, ist aber aufgrund von Übergangsregelungen für Witwen weiterhin zu beachten. Im Unterschied zur Anpassungsrente wird die Witwenrente auf Dauer bis zum Erreichen der eigenen Altersgrenze gezahlt. Witwer erhalten keine Leistung.

Danach hat eine 1944 oder früher geborene Witwe Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise eine garantierte Mindestrente, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen bis zum Jahresende 1989 bestand und sie bis zu dessen Tod verheiratet war und sie zum Zeitpunkt des Todes die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Witwenrenten erfüllt hatte.

Witwen, die 1945 und später geboren sind, haben Anspruch auf eine bestimmte Witwenrente, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen zum Jahresende 1989 bestand und sie bis zu dessen Tod verheiratet waren und sowohl zum Jahresende 1989 als auch zum Zeitpunkt des Todes die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Witwenrente erfüllt hatten.

Wiederheirat

Bei Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Anpassungsrente und Witwenrente.

Waisenrente und Waisenbeihilfe

Bei Tod eines Elternteils oder beider Eltern haben Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Waisenrente oder Waisenbeihilfe. Kinder über 18 Jahren, die eine fortgesetzte Ausbildung absolvieren, haben den Anspruch höchstens bis einschließlich Juni des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Die Waisenrente ist eine einkommensbezogene Leistung. Sie orientiert sich an dem von dem Verstorbenen im Altersrentensystem erworbenen Rentenguthaben. Zusätzlich wird auch ein fiktives Rentenguthaben für die Jahre berücksichtigt, die zwischen dem Jahr des Todes und dem Jahr liegen, in dem der Verstorbene das 64. Lebensjahr vollendet hätte.

Die Waisenrente beträgt 35 % (beziehungsweise 30 %, wenn das jüngste Kind 12 Jahre alt wird) der einkommensbezogenen Rentenbasis der verstorbenen Person.

Falls nicht nur ein Kind betroffen ist, wird dieser Betrag für jedes weitere Kind um 25 % (beziehungsweise 20 % wenn das jüngste Kind 12 Jahre alt wird) erhöht und dann zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Der ausgezahlte Betrag kann 100 % der fiktiven Altersrente jedoch nicht übersteigen.

Wenn beide Eltern verstorben sind, beträgt die Waisenrente 35 % nach beiden Eltern (Vollwaisenrente).

Eine Waisenbeihilfe kann gewährt werden, falls das Kind keine oder nur eine niedrige Waisenrente erhält. Die Waisenbeihilfe beläuft sich auf 40 % des Grundbetrags. Der als Waisenrente ausgezahlte Betrag wird in voller Höhe von der Waisenbeihilfe abgezogen.

Wenn beide Eltern verstorben sind, beträgt die Waisenbeihilfe 80 % des Grundbetrags.

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