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Leistungen der Rentenversicherung Luxemburg

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.02.2021

Änderung

In den Abschnitten 2.1, 2.4, 2.5.1, 4, 5, 8 und 11 wurden alle veränderlichen Werte entfernt, sie können bei Bedarf im Internet abgefragt werden, Abschnitt 1 wurde entsprechend ergänzt. Die Angaben zum Wartegeld in Abschnitt 2.2 wurden aktualisiert, die Angaben zur Jahresendzulage in Abschnitt 8 präzisiert.

Dokumentdaten
Stand15.01.2021
Version003.00

Allgemeines

Die Grundlagen der luxemburgischen Sozialversicherung sind im mehrmals revidierten Code des Assurances Sociales (CAS) festgelegt, der seit 01.01.1926 in Kraft ist. Die Rentenversicherung ist im Buch III geregelt, das durch ‘Règlements’ zu den verschiedenen Vorschriften ergänzt wird. Seit der Koordinierung der Beschäftigten- und Selbständigensysteme ab 01.01.1988 gilt das CAS für alle Arbeiter, Angestellte, Landwirte, Handwerker, Geschäftsleute und Industrielle.

Für öffentlich Bedienstete, die ihr Dienstverhältnis nach dem 31.12.1998 begründet haben, wurden mit Gesetz vom 03.08.1998 Sondersysteme geschaffen, die dem allgemeinen System gleichen. Von den Regelungen des allgemeinen Systems abweichende Bestimmungen bestehen dagegen für in Übergangssondersystemen erfasste öffentlich Bedienstete, die ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.1999 aufgenommen haben.

Im Folgenden werden nur die gesetzlichen Bestimmungen für die Renten des allgemeinen Systems (CAS) erläutert.

Rechtsverbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden. Die Caisse nationale d’assurance pension (CNAP) erteilt entsprechende Auskünfte und entscheidet über mögliche Ansprüche. Alle folgenden Ausführungen geben nur einen Überblick über die Bestimmungen des luxemburgischen Rechts, ohne Details zu benennen, sind daher unverbindlich und stehen insbesondere auch unter dem Vorbehalt zwischenzeitlicher Rechtsänderungen.

Aktuelle Werte und weiterführende Informationen finden sich auf der Internetseite des luxemburgischen Versicherungsträgers.

Weitere Informationen zu den einzelnen Rentenarten enthalten auch die von der CNAP herausgegebenen Informationsbroschüren „Invalidenpension in Luxemburg“, „Alterspension in Luxemburg“ sowie „Hinterbliebenenpension in Luxemburg“.

Rentenarten

Die Mitglieder des allgemeinen Systems der Sozialen Sicherheit sind durch Beitragszahlung gegen die Versicherungsrisiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert. Es werden

  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitt 2.1),
  • Altersrenten (vergleiche Abschnitte 2.3 und 2.4) und
  • Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 2.5)

gewährt.

Invaliditätsrente (pension d'invalidité)

Medizinische Voraussetzungen:

Als Invalide gilt eine versicherte Person, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer längeren Krankheit, einer Behinderung oder durch Verschleiß in dem Maße herabgesetzt wurde, dass der zuletzt ausgeübte oder ein anderer, den Kräften und Fähigkeiten entsprechender Beruf nicht ausgeübt werden kann.

Wartezeit:

  • Keine Wartezeit bei Invalidität infolge eines Unfalls (gleich welcher Art) oder einer Berufskrankheit, die während der Zeit der Versicherung eingetreten ist.
  • 12 Versicherungsmonate (Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge) in den drei Jahren vor Beginn der Invalidität oder dem Ende des Krankengeldes.
    Falls in diese drei Jahre gleichgestellte Zeiten fallen, wird die Frist entsprechend verlängert.

Sonstige Voraussetzungen:

Die Invalidität darf nicht vorsätzlich (durch Absicht oder bei Ausübung eines Verbrechens) herbeigeführt worden sein. Sofern dies gerichtlich festgestellt wurde, verfallen die Rechte des Versicherten. Für die Dauer der Invalidität können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder, die vom Versicherten überwiegend unterhalten wurden jedoch eine Rente in Höhe der Hinterbliebenenrente erhalten.

Dauer der Rente:

Invaliditätsrenten enden, sofern keine Invalidität mehr vorliegt. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt die Umwandlung in eine Altersrente von Amts wegen, ohne dass ein formeller Bescheid erteilt wird.

Kumulation:

  • Kumulation mit Erwerbseinkommen:
    Der Rentenanspruch wird von einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nicht beeinflusst, sofern daraus höchstens ein jährliches Einkommen von einem Drittel des sozialen Mindestlohns erzielt wird. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze entfällt der Anspruch auf Invaliditätsrente.
  • Kumulation mit einer Unfallrente (rente d'accident):
    Kürzung der Invaliditätsrente um den Betrag, um den sie zusammen mit der Unfallrente den Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf (wenn günstiger: das Einkommen, das der Bemessung der Unfallrente zugrunde gelegen hat) übersteigt.

Wartegeld (indemnités d'attente)

Das vom Träger der luxemburgischen Rentenversicherung gezahlte Wartegeld (indemnité d’attente) wurde für Neuanträge ab 01.01.2016 durch die berufliche Übergangsvergütung (indemnité professionelle d’attende) ersetzt, die eine Leistung der luxemburgischen Arbeitsverwaltung (ADEM – Agence pour le développement de l’emploi) ist.

Bestehende Ansprüche aus vor dem 01.01.2016 gestellten Anträgen werden weiterhin gezahlt, so lange ein Anspruch besteht. Der Anspruch endet, wenn die Arbeitslosigkeit nicht mehr vorliegt, eine Leistung wegen Arbeitslosigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat oder eine Leistung wegen Invalidität oder Alters (auch eine ausländische) gewährt oder das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Wartegeld wurde nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Personen bewilligt,

  • die bei der ADEM gemeldet sind,
  • deren Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ohne dass Invalidität vorliegt,
  • einen ihrer Erwerbsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplatz nicht besitzen und
  • deren Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt erfolglos war.

Das Wartegeld wird zwar vom Träger der luxemburgischen Rentenversicherung, der CNAP, gezahlt und entspricht der Berechnungsmethode und der Höhe nach einer (innerstaatlich festgestellten) Invaliditätsrente, ist jedoch als Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. h VO (EG) Nr. 883/2004 einzustufen.

Vom Wartegeld werden keine Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt.

Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ursächlich für die gesundheitlichen Einschränkungen, so kann auch der Träger der Unfallversicherung für die Zahlung des Wartegeldes zuständig sein. In diesem Fall bemisst sich das Unfallwartegeld auf 85 % einer Unfallvollrente.

Regelaltersrente (pension de vieillesse)

Altersgrenze:

65. Lebensjahr

Wartezeit:

120 Versicherungsmonate (Pflichtbeiträge, freiwillige oder nachgezahlte Beiträge)

Wenn diese Versicherungszeit bei Vollendung des 65. Lebensjahres nicht erfüllt ist, werden die tatsächlich gezahlten Beiträge (Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil, mit Ausnahme des staatlichen Anteils) zurückerstattet.

Kumulation:

  • Kumulation mit Erwerbseinkommen:
    Ohne Einschränkung möglich.
    Der Regelaltersrentenempfänger unterliegt grundsätzlich der Beitragspflicht. Die Erstattung des Arbeitnehmeranteils kann er einmal jährlich beantragen.
  • Kumulation mit einer Unfallrente (rente d'accident):
    Kürzung der Altersrente um den Betrag, um den sie zusammen mit der Unfallrente den Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf (wenn günstiger: das Einkommen, das der Bemessung der Unfallrente zugrunde gelegen hat) übersteigt.

Vorgezogene Altersrente (pension de vieillesse anticipée)

Altersgrenze:

a)57. Lebensjahr
b)60. Lebensjahr

Wartezeit:

bei a)480 Monate Pflichtversicherungszeiten
bei b)480 Monaten Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten, von denen mindestens 120 Monate Pflichtbeiträge, freiwillige oder nachgezahlte Beiträge sind.

Kumulation:

  • Kumulation mit Erwerbseinkommen:
    Kein Rentenanspruch mehr bei einem jährlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von mehr als einem Drittel des jährlichen sozialen Mindestlohns. Bei einem Einkommen aus einer Beschäftigung in Höhe von mehr als einem Drittel des sozialen Mindestlohns wird die Rente um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit dem Einkommen den Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf überschreitet. Sofern das Einkommen den Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen übersteigt, entfällt der Anspruch.
  • Kumulation mit einer Unfallrente (rente d'accident):
    Kürzung der Altersrente um den Betrag, um den sie zusammen mit der Unfallrente den Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf (wenn günstiger: das Einkommen, das der Bemessung der Unfallrente zugrunde gelegen hat) übersteigt.

Teilrente:

Bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von mehr als einem Drittel des sozialen Mindestlohns wird die Rente in Abhängigkeit von der Höhe des Entgelts mindestens um die Hälfte gekürzt.

Wegfall der Rente:

Bei Hinzuverdienst aus

  • abhängiger Beschäftigung, der über dem jährlichen Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen aus dem Versicherungsverlauf liegt oder
  • selbständiger Tätigkeit, der höher als ein Drittel des jährlichen sozialen Mindestlohns ist.

Hinterbliebenenrente (pension de survie)

Hinterbliebene können aus der Versicherung des Verstorbenen Ansprüche auf die folgenden Renten herleiten:

  • Witwen-/Witwerrente (vergleiche Abschnitt 2.5.1),
  • Waisenrente (vergleiche Abschnitt 2.5.2),
  • Hinterbliebenenrenten an andere Personen (vergleiche Abschnitt 2.5.3).

Witwenrente/Witwerrente (pension du conjoint/partenaire survivant, pension du conjoint divorcé/ancien partenaire)

Anspruchsberechtigte:

  • Hinterbliebener (verschiedengeschlechtlicher oder gleichgeschlechtlicher) Ehepartner,
  • Hinterbliebener eingetragener (verschiedengeschlechtlicher oder gleichgeschlechtlicher) Lebenspartner im Sinne des Gesetzes vom 09.07.2004 (Partenariat) und
  • Geschiedener Ehepartner/Ex-Lebenspartner, sofern sie nicht wieder geheiratet haben oder eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen sind.

Lebenspartnerschaften, die nach dem Recht eines anderen Staates geschlossen wurden, können dem luxemburgischen Partenariat gleichgestellt werden, sofern sie dessen Voraussetzungen (zum Beispiel Mündigkeit, keine weitere Partnerschaft oder Ehe, keine Partnerschaft unter Verwandten) analog erfüllen und bei der luxemburgischen Generalstaatsanwaltschaft registriert wurden.

Voraussetzungen:

  • Die Ehe/Partnerschaft hat zum Zeitpunkt des Todes beziehungsweise des Beginns der Invaliditätsrente oder Altersrente mindestens ein Jahr bestanden und der Versicherte war bei Eheschließung/Eintrag der Partnerschaft nicht Invaliditäts- oder Altersrentenempfänger oder
  • die Ehe/Partnerschaft hat zum Zeitpunkt des Todes eines Rentenempfängers wenigstens ein Jahr bestanden und der verstorbene Ehepartner/Lebenspartner war höchstens 15 Jahre älter als sein Ehe- oder Lebenspartner oder
  • die Ehe/Partnerschaft hat zum Zeitpunkt des Todes eines Rentenempfängers wenigstens 10 Jahre bestanden oder
  • der Tod des noch berufstätigen Versicherten beziehungsweise die Invalidität ist direkte Folge eines Unfalls, der sich nach Eheschließung/Eintrag der Partnerschaft ereignet hat oder
  • aus der Ehe/Partnerschaft ist ein geborenes oder gezeugtes Kind hervorgegangen oder durch die Ehe wurde ein Kind für ehelich erklärt.

Wartezeit:

  • Bezug einer beziehungsweise Anspruch auf eine Invaliditätsrente oder Altersrente zum Zeitpunkt des Todes.
  • Keine Wartezeit bei Tod infolge eines Unfalls (gleich welcher Art) oder einer Berufskrankheit, die während der Zeit der Versicherung eingetreten ist.
  • 12 Versicherungsmonate (Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge) in den drei Jahren vor dem Tod.
    Falls in diese drei Jahre gleichgestellte Zeiten fallen, wird die Frist entsprechend verlängert.

Rentenhöhe:

  • Hinterbliebener Ehegatte/Lebenspartner:
    Die Pauschalleistung (majorations forfaitaires) und die zusätzliche Pauschalleistung (majorations forfaitaires spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
    3/4 des Einkommensanteils (majorations proportionnelles) und des zusätzlichen Einkommensanteils (majorations proportionnelles spéciales), auf den der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
    Sofern geschiedene Ehegatten/Ex-Lebenspartner vorhanden sind, wird die Rente nur im Verhältnis der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit zu den Gesamtehezeiten/Lebenspartnerschaftszeiten gezahlt.
  • Geschiedener Ehegatte/Ex-Lebenspartner:
    Rente für den hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartner im Verhältnis der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit zu den Gesamtehezeiten/Lebenspartnerschaftszeiten, jedoch nicht mehr als im Verhältnis der während der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit zurückgelegten Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungsdauer.
  • Sterbevierteljahr:
    Renten für Hinterbliebene, die mit einem verstorbenen Rentenbezieher im gemeinsamen Haushalt gelebt oder von ihm Unterhalt erhalten haben, werden für die auf den Todesmonat folgenden drei Monate auf die Höhe der Versichertenrente aufgestockt.
    War der Verstorbene kein Rentenbezieher, werden die Renten der Hinterbliebenen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt oder von ihm Unterhalt erhalten haben, im Todesmonat und den drei folgenden Monaten auf die Höhe der fiktiven Versichertenrente aufgestockt.
  • Begrenzung bei mehreren Berechtigten:
    Die an die Berechtigten zu zahlenden Hinterbliebenenrenten werden auf den Betrag der Rente, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte, oder, sofern günstiger, auf den Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen begrenzt. Übersteigt die Summe aller Hinterbliebenenrenten diese Grenze, so werden die Hinterbliebenenrenten anteilig gekürzt.

Kumulation:

  • Kumulation mit Einkommen:
    Übersteigt die Hinterbliebenenrente zusammen mit persönlichen Einkünften einen bestimmten Grenzwert, wird sie um 30 % der persönlichen Einkünfte gekürzt. Bei Einkünften aus beruflichen Tätigkeiten oder kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommens wird ein Freibetrag in Höhe von zwei Dritteln eines bestimmten Referenzwertes berücksichtigt.
    Von der Kürzung ausgenommen ist die Differenz zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Grenzwert, wenn die Hinterbliebenenrente unter dem Grenzwert liegt.
    Der Grenzwert wird für jedes Kind, für das Baby-Jahre anerkannt wurden oder eine Erziehungspauschale gezahlt wird, um 4 %, sofern auch eine Waisenrente gezahlt wird, um 12 % erhöht.
    Als persönliche Einkünfte werden angerechnet:
    • Erwerbseinkommen und Ersatzeinkommen abzüglich eines bestimmten Freibetrages
    • Pensionen und Renten, die in Luxemburg oder im Ausland gezahlt werden in voller Höhe
  • Kumulation mit einer Unfallrente (rente d'accident):
    • bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vor dem 01.01.2011:
      Kürzung um den Betrag, um den sie zusammen mit der Unfallrente 3/4 des Durchschnitts der fünf höchsten Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf (wenn günstiger: das Einkommen, das der Bemessung der Unfallrente zugrunde gelegen hat) übersteigt.
    • bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ab 01.01.2011:
      Die Unfallrente wird als Zulage zur Witwenrente oder Witwerrente gezahlt.

Wegfall der Rente:

Bei Wiederheirat/Eintrag einer Lebenspartnerschaft mit Abfindung (vor Vollendung des 50. Lebensjahres 60 Monatsbeträge, nach Vollendung des 50. Lebensjahres 36 Monatsbeträge).

Wird die neue Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft durch Scheidung, Annullierung oder Tod aufgelöst, lebt das Recht auf die Hinterbliebenenrente aus der vorherigen Ehe/Partnerschaft nach Ablauf der 36 beziehungsweise 60 Monate für die die Abfindung gezahlt wurde, wieder auf. Ist durch den Tod des neuen Ehegatten/neuen Lebenspartners ebenfalls eine Hinterbliebenenrente geschuldet, wird nur die höchste ausgezahlt.

Waisenrente (pension d'orphelins)

Anspruchsberechtigte:

  • eheliche,
  • als ehelich erklärte,
  • adoptierte und
  • uneheliche

Kinder des Verstorbenen.

Anspruchsberechtigt sind auch Vollwaisen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern der Verstorbene sie in den letzten 10 Monaten vor dem Tod unterhalten und erzogen hat und sie keinen Rentenanspruch aus der Versicherung ihrer leiblichen Eltern haben.

Voraussetzungen:

  • Das 18. Lebensjahr ist noch nicht vollendet oder
  • das 27. Lebensjahr ist noch nicht vollendet und die Waise kann aufgrund der wissenschaftlichen oder fachlichen Vorbereitung auf den künftigen Beruf oder bei Behinderung aufgrund der Vorbereitung auf eine spätere Berufstätigkeit nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen.

Wartezeit:

  • Bezug einer beziehungsweise Anspruch auf eine Invaliditätsrente oder Altersrente zum Zeitpunkt des Todes.
  • Keine Wartezeit bei Tod infolge eines Unfalls (gleich welcher Art) oder einer Berufskrankheit, die während der Zeit der Versicherung eingetreten ist.
  • 12 Versicherungsmonate (Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge) in den drei Jahren vor Eintritt des Todes.
    Falls in diese drei Jahre gleichgestellte Zeiten fallen, wird die Frist entsprechend verlängert.

Rentenhöhe:

  • Halbwaisen:
    1/3 der Pauschalleistung (majorations forfaitaires) und der zusätzlichen Pauschalleistung (majorations forfaitaires spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
    1/4 des Einkommensanteils (majorations proportionnelles) und des zusätzlichen Einkommensanteils (majorations proportionnelles spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
  • Vollwaisen:
    Das Doppelte der Halbwaisenrente. Wenn Rentenansprüche von beiden Elternteilen vorliegen, wird der höhere Betrag verdoppelt.
  • Sterbevierteljahr:
    Renten für Hinterbliebene, die mit einem verstorbenen Rentenbezieher im gemeinsamen Haushalt gelebt oder von ihm Unterhalt erhalten haben, werden für die auf den Todesmonat folgenden drei Monate auf die Höhe der Versichertenrente aufgestockt.
    War der Verstorbene kein Rentenbezieher, werden die Renten der Hinterbliebenen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt oder von ihm Unterhalt erhalten haben, im Todesmonat und den drei folgenden Monaten auf die Höhe der fiktiven Versichertenrente aufgestockt.
  • Begrenzung bei mehreren Berechtigten:
    Die an die Berechtigten zu zahlenden Hinterbliebenenrenten werden auf den Betrag der Rente, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte, oder, sofern günstiger, auf den Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen begrenzt. Übersteigt die Summe aller Hinterbliebenenrenten diese Grenze, so werden die Hinterbliebenenrenten anteilig gekürzt.

Wegfall der Rente:

Bei Tod der Waise oder Anspruch auf Invaliditätsrente. Ferner wenn die Waise heiratet beziehungsweise eine Lebenspartnerschaft eintragen lässt und sich nicht in Berufsausbildung befindet.

Kumulation:

  • Kumulation mit Kindergeld:
    Uneingeschränkt möglich.
  • Kumulation mit einer Unfallrente (rente d'accident):
    • bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vor dem 01.01.2011:
      Halbwaisenrente: Kürzung um den Betrag, um den sie zusammen mit der Waisenunfallrente 1/3 des Durchschnitts der fünf höchsten Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf (wenn günstiger: das Einkommen, das der Bemessung der Unfallrente zugrunde gelegen hat) übersteigt.
      Vollwaisenrente: Kürzung um den Betrag, um den sie zusammen mit der Waisenunfallrente 3/4 des Durchschnitts der fünf höchsten Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf (wenn günstiger: das Einkommen, das der Bemessung der Unfallrente zugrunde gelegen hat) übersteigt.
    • bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ab 01.01.2011:
      Die Unfallrente wird als Zulage zur Waisenrente gezahlt.

Hinterbliebenenrente an Verwandte und Verschwägerte

Anspruchsberechtigte:

Verwandte und Verschwägerte in direkter Linie (Sohn oder Tochter, Enkelkinder, Eltern sowie die Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner dieser Personen), oder Geschwister, die

  • zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
  • zum Zeitpunkt des Todes älter als vierzig Jahre sind,
  • wenigstens fünf Jahre vor dem Tod des Versicherten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebten,
  • dessen Haushalt während dieses Zeitraumes geführt haben und
  • vom Verstorbenen während dieses Zeitraumes überwiegend unterhalten wurden.

Voraussetzung:

Ein hinterbliebener Ehegatte/eingetragener Lebenspartner ist nicht vorhanden.

Wartezeit, Rentenhöhe, Kumulation, Wegfall der Rente:

vergleiche Witwenrente/Witwerrente (siehe Abschnitt 2.5.1).

Rentenberechnung

Eine Rente errechnet sich aus zwei Bestandteilen: der Pauschalleistung (pauschale Steigerung), gegebenenfalls zuzüglich der zusätzlichen Pauschalleistung (zusätzliche pauschale Steigerung) und dem Einkommensanteil (proportionale Steigerung), gegebenenfalls zuzüglich des zusätzlichen Einkommensanteils (zusätzliche proportionale Steigerung). Die pauschalen Steigerungen werden auf Grund der Gesamtversicherungsdauer gewährt, die proportionalen Steigerungen berechnen sich nach dem gesamten beitragspflichtigen Arbeitsverdienst. Ausgehend vom Jahr 1984 als Basiswert, wird die Summe dieser Beträge an die Entwicklung des Lohn- und Gehaltsniveaus (Ajustement) und die Lebenshaltungskosten (Indexzahl) angepasst.

Pauschalleistung (majorations forfaitaires):

Der Betrag der Pauschalleistung ergibt sich aus 23,5 % der Bezugsgröße (bei Rentenbeginn ab 2013 schrittweise Anhebung auf 28 % im Jahr 2052) und der Dauer der Versicherungszeiten. Der Umfang der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten richtet sich nach der Anzahl der tatsächlichen Versicherungsjahre gegebenenfalls aufgerundet auf volle Jahre (1/40 pro Versicherungsjahr, maximal 40 Jahre).

Pauschalleistung ist gleich 23,5 % (ab 2013 angehobener Prozentsatz) der Bezugsgröße mal Versicherungszeiten

Zusätzliche Pauschalleistung (majorations forfaitaires spéciales):

Der Betrag der zusätzlichen Pauschalleistung bestimmt sich aus 23,5 % der Bezugsgröße (bei Rentenbeginn ab 2013 schrittweise Anhebung auf 28 % im Jahr 2052) und den gegebenenfalls anteilig zu berücksichtigenden zusätzlichen Versicherungszeiten. Für jedes Jahr zwischen dem Invaliditätsrentenbeginn beziehungsweise dem Tod und dem Lebensalter von 65 Jahren wird zusätzlich 1/40 Versicherungsjahr angerechnet (bis zu maximal 40 insgesamt zurückgelegten Versicherungsjahren). Diese zusätzlichen Versicherungsjahre werden jedoch nur in dem Verhältnis gewährt, in dem der Zeitraum zwischen dem 25. Lebensjahr des Versicherten und dem Rentenbeginn auch tatsächlich mit zurückgelegten Versicherungszeiten belegt ist.

Einkommensanteil (majorations proportionnelles):

Die Höhe des Einkommensanteils entspricht 1,85 % der Summe sämtlicher bis zum Rentenbeginn beitragspflichtigen Arbeitsverdienste. Dieser Prozentsatz wird bei einem Rentenbeginn ab 2013 schrittweise auf 1,60 % im Jahr 2052 gesenkt.

Einkommensanteil ist gleich Summe aller jährlichen Arbeitsverdienste mal 1,85 % (ab 2013 verminderter Prozentsatz)

Der Prozentsatz von den beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten erhöht sich, sofern bei Rentenbeginn die Summe aus den beitragspflichtigen Versicherungsjahren und dem Alter des Betreffenden einen Grenzwert übersteigt für die den Grenzwert übersteigenden Versicherungsjahre auf bis zu 2,05 %.

Zusätzlicher Einkommensanteil (majorations proportionnelles spéciales):

Die Höhe des zusätzlichen Einkommensanteils wird ermittelt, indem für zwischen dem Invaliditätsrentenbeginn beziehungsweise dem Tod und dem 55. Lebensjahr liegende Zeiten 1,85 % eines Jahresdurchschnittsbetrages (bei Rentenbeginn ab 2013 schrittweise Absenkung auf 1,60 % im Jahr 2052) berücksichtigt wird. Der Jahresdurchschnittsbetrag bestimmt sich aus dem Gesamtarbeitsverdienst ab dem 25. Lebensjahr bis Eintritt der Invalidität beziehungsweise des Todes. Der zusätzliche Einkommensanteil wird jedoch nur in dem Verhältnis gewährt, in dem der Zeitraum zwischen dem 25. Lebensjahr des Versicherten und dem Rentenbeginn auch tatsächlich mit zurückgelegten Versicherungszeiten belegt ist.

Mindestrente (pension minimum)

Versichertenrenten:

Anspruch auf eine Mindestrente in voller Höhe besteht, sofern eine Mindestversicherungszeit von 40 Jahren (alle Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten) erreicht wird. Falls der Versicherte eine Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren nachweist, wird die Mindestrente um 1/40 je fehlendes Jahr (ausgehend von 40 Jahren) gekürzt.

Die Anhebung der Versichertenrenten auf den Betrag der vollen oder anteiligen Mindestrente erfolgt durch Gewährung eines Zuschlages (complément pension minimum).

Die Mindestrente an Versicherte unterliegt der Rentenanpassung.

Hinterbliebenenrenten:

Die Rente an den hinterbliebenen Ehepartner/Lebenspartner wird mittels eines Zuschlages (complément pension minimum) an die Mindestrente angeglichen, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte. Auch Waisen erhalten einen Mindestbetrag.

Die an die Berechtigten zu zahlenden Hinterbliebenenrenten werden auf den Betrag der Mindestrente, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte, oder, sofern günstiger, auf den Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen begrenzt. Übersteigt die Summe aller Hinterbliebenenrenten diese Grenze, so werden die Hinterbliebenenrenten anteilig gekürzt.

Die Mindestrente an Hinterbliebene unterliegt der Rentenanpassung.

Höchstrente

Versichertenrenten:

Die Versichertenrenten sind auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag unterliegt der Rentenanpassung.

Hinterbliebenenrenten:

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Höchstbetrages der Rente der versicherten Person, jedoch für alle Berechtigten begrenzt auf die volle Rente des Versicherten beziehungsweise den Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen, sofern dies günstiger ist. Übersteigt die Summe aller Hinterbliebenenrenten diese Grenze, so werden die Hinterbliebenenrenten anteilig gekürzt.

Rentenbeginn

Invaliditätsrenten:

  • Vorübergehende Invalidität (incapacité temporaire): Nach Erlöschen des Krankengeldanspruchs (indemnité pécuniaire de maladie) oder, falls ein solcher nicht bestand, nach einer ununterbrochenen Invaliditätszeit von sechs Monaten.
  • Dauerhafte Invalidität (incapacité permanente): Ab erstem Tag der nachgewiesenen Invalidität beziehungsweise Ende der Lohn(fort)zahlung.
  • Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem 31.12.2010: Erst nach der Konsolidierung der Verletzung oder Erkrankung. Als Konsolidierung bezeichnet man den dauerhaft festgestellten Zustand der körperlichen Schädigung, welche eine weitere Behandlung nicht erforderlich macht.

Zahlungen für Zeiträume, die länger als ein Jahr vor dem Antragsdatum liegen, werden nicht geleistet. Kann der genaue Beginn der Invalidität nicht festgestellt werden, ist der Tag der Antragstellung ausschlaggebend.

Altersrenten:

Die Rente beginnt mit dem Tag der Vollendung des vorgeschriebenen Lebensalters beziehungsweise mit der Erfüllung der Wartezeit.

Teilrenten beginnen mit dem ersten Tag des Kalendermonats nach Antragstellung, jedoch nicht vor dem Monat, in dem das Entgelt unter dem Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen aus dem Versicherungsverlauf liegt.

Hinterbliebenenrenten:

Rentenbeginn ist der Todestag, nach Versichertenrentenbezug der erste Tag des auf den Tod folgenden Monats.

Rentenzahlung

Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt. Die Zahlung wird zum Ende des Monats eingestellt, in dem der Empfänger verstorben ist.

Waisenrenten werden bis zur Volljährigkeit der Kinder an den Vormund gezahlt.

Beim Tod eines Arbeitnehmers, der in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis in Luxemburg stand, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn bis zum Monatsende und eine Entschädigung in Höhe von drei Monatslöhnen (Sterbevierteljahr) zu zahlen. Anspruchsberechtigt sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner, andernfalls die minderjährigen Kinder oder die volljährigen Kinder für deren Unterhalt und Erziehung der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes aufgekommen ist, sofern solche nicht vorhanden sind, die Personen mit denen der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft lebte und die von ihm unterhalten worden sind. Die CNAP zahlt dann die Hinterbliebenenrente für das Sterbevierteljahr als Ausgleichsabgabe an den Arbeitgeber.

Jahresendzulage (allocation de fin d'année)

Rentenbezieher erhalten seit 2002 jeweils im Dezember eine Jahresendzulage. Wurde die Rente nicht im gesamten Jahr bezogen, erfolgt die Zahlung der Zulage anteilig (je vollen Monat 1/12 der Zulage, je angefangener Tag 1/30 des Monatsbetrages). Steht im Dezember (zum Beispiel bei Zeitrenten) keine Rente zu, besteht auch kein Anspruch auf eine Zulage.

Die Zulage wird an

  • Versicherte, Witwen/Witwer, geschiedene Ehegatten und hinterbliebene und getrennte Lebenspartner in voller Höhe,
  • Halbwaisen zu einem Drittel und
  • Vollwaisen zu zwei Dritteln

gezahlt. Werden Hinterbliebenenrenten an mehrere (ehemalige) Ehegatten/Lebenspartner gezahlt, wird die Zulage unter diesen in dem gleichen Verhältnis wie die Rentenzahlungen, aufgeteilt.

Die Zulage errechnet sich in Abhängigkeit von der Anzahl der in der luxemburgischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungsjahre, wobei auch angebrochene Versicherungsjahre berücksichtigt werden, jedoch insgesamt höchstens 40 Jahre. Die Jahresendzulage unterliegt der Rentenanpassung.

Bei Kürzung der Rente (zum Beispiel wegen Zusammentreffen mit einer Unfallrente), wird die Zulage in gleichem Maße verringert wie die Rente. Aus der Zulage werden Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie Steuern abgeführt.

Erziehungspauschale (forfait d'éducation)

Eine Erziehungspauschale wird ab 01.07.2002 auf Antrag (beim Nationalen Solidaritätsfonds) nach Vollendung des 60. Lebensjahres beziehungsweise bei Bezug einer eigenen Rente gezahlt, sofern

  • ein eheliches, als ehelich anerkanntes, leibliches oder adoptiertes Kind erzogen wurde,
  • dessen Geburt oder Adoption vor dem 4. Lebensjahr in Luxemburg erfolgte,
  • in der eigenen Rente oder in der Rente des Ehepartners keine Babyjahre enthalten sind und
  • sich der Berechtigte in Luxemburg aufhält.

Rentenanpassung

Die Anpassung an die Entwicklung des Lohn- und Gehaltsniveaus (Ajustement) wurde in der Vergangenheit durch besondere Gesetzgebung geregelt und geschah im 2-Jahres-Abstand jeweils zum 01.01. eines Jahres. Zum 01.01.2011 und zum 01.01.2012 wurde eine „hälftige“ Anpassung durchgeführt. Seit 2013 erfolgt jeweils zum 01.01. eine automatische jährliche Anpassung. Der Angleichungsfaktor kann jedoch um einen Angleichungsmoderator gekürzt werden, falls sich der globale luxemburgische Beitragssatz als ungenügend erweist, um die laufenden Ausgaben zu decken.

Außerdem werden alle Sozialleistungen - wie auch die Gehälter und Löhne - automatisch (und sehr kurzfristig für den Folgemonat) an die Lebenshaltungskosten angepasst (Indexierung), sobald der Preisindex (Inflationsrate) um 2,5 % gestiegen ist.

Gesetzliche Abzüge von der Rente

Ist der Rentenberechtigte in der luxemburgischen Krankenversicherung pflichtversichert, wird von der Rente ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2,8 % einbehalten. Zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist ein Beitrag in Höhe von 1,4 % der Bruttorente nach Abzug eines Freibetrages von 25 % des Mindestlohnes zu leisten.

Ist der Berechtigte in Luxemburg steuerpflichtig, wird die geschuldete Einkommenssteuer vom Rentenversicherungsträger direkt von der Bruttopension abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Sofern die Jahresrente mehr als 300,00 EUR beträgt, wird vom Rentenversicherungsträger aber unabhängig von der tatsächlichen Steuerlast eine pauschale Steuergutschrift für Pensionsempfänger (Crédit d'impôt pour pensionné - CIP) in Höhe von 25,00 EUR monatlich ausgezahlt.

Zusatzinformationen