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Leistungen der Rentenversicherung Finnland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

die Abschnitte 2.4 bis 2.7, 2.13, 2.14, 3.5 bis 3.10 und 3.12.1 wurden aktualisiert

Dokumentdaten
Stand27.02.2018
Version001.01

Allgemeines

Rentenleistungen der finnischen Sozialversicherung werden auf Grundlage des nationalen Altersversorgungsgesetzes (Kansaneläkelaki) von 1956, des Hinterbliebenenrentengesetzes (Perhe-eläkelaki) von 1969 und gegebenenfalls parallel dazu auf Grundlage der verschiedenen Rentengesetze des Beschäftigtenrentensystems (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Finnland) erbracht.

Diese Gesetze wurden 1986/87 beziehungsweise 1996/97 umfassenden Reformen unterworfen, durch die eine Flexibilisierung der Rentenaltersregelungen beziehungsweise die Umwandlung der Volksrente von einer nur zum Teil in eine nun vollkommen einkommensabhängige Rente erfolgte.

Eine weitere Reform des Altersversorgungsgesetzes erfolgte zum 01.01.2005. Hier stand die Erhöhung der Altersgrenzen für die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente im Vordergrund. Darüber hinaus wurde die Inanspruchnahme einer Individuellen Frührente und einer Arbeitslosenrente auf bestimmte Jahrgänge beschränkt.

Erneute Änderungen traten am 01.01.2008 in Kraft, die unter anderem eine verschärfte Anrechnung von Beschäftigtenrenten auf die Volksrente sowie die Schaffung einer einheitlichen Wartezeit für alle Staatsangehörigen zum Gegenstand hatten.

Aufgrund der Reform des Beschäftigtenrentensystems zum 01.01.2017 werden sich für die Zukunft auch Änderungen im Volksrentensystem ergeben, insbesondere die Anhebung des Rentenalters für den Bezug einer (vorzeitigen) Altersrente sowie die spätere gänzliche Abschaffung der vorgezogenen Altersrente.

Auch die Beschäftigtenrentengesetze sind mehrfach neu gefasst worden. Ab 01.07.1990 besteht ein Rentenanspruch auch für Witwer und seit der Rentenreform 1994 werden die Rentenansprüche des öffentlichen Sektors denen des privaten Sektors angeglichen. Weitere gravierende Änderungen wurden zum 01.01.2005 beziehungsweise 01.01.2006 beschlossen. Diese umfassen im Wesentlichen die Anhebung der Altersgrenzen um 2 bis 3 Jahre, die Beschränkung der Inanspruchnahme einer Individuellen Frührente und einer Arbeitslosenrente auf bestimmte Jahrgänge sowie Veränderungen in der Rentenberechnungsmethode.

Zum 01.01.2017 erfolgte eine erneute Reform. Dadurch wurde das Mindest- und Höchstalter für den Bezug einer Altersrente schrittweise angehoben, die Teilzeitrente abgeschafft sowie eine vorzeitige Teilaltersrente und eine Arbeitslebensrente eingeführt.

Volksrentensystem

Das Volksrentensystem in Finnland deckt die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes ab; es werden

  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitte 2.1 und 2.2),
  • Altersrenten (vergleiche Abschnitte 2.5 und 2.6) und
  • Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitte 2.7 und 2.8)

gewährt.

Rehabilitationshilfe (Kuntoutustuki)

Die Rehabilitationshilfe ist eine Invalidenrente auf Zeit.

Medizinische Voraussetzungen:

  • Invalidität liegt vor; das heißt die Person ist
    • aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht imstande, ihre bisherige oder eine vergleichbare Arbeit auszuüben, die unter Berücksichtigung des Alters, der beruflichen Qualifikation und sonstiger Umstände als eine für sie geeignete Arbeit gilt und einen angemessenen Unterhalt sichert, oder
    • blind, vollkommen bewegungsunfähig oder auf ständige Pflege angewiesen,
  • Invalidität kann voraussichtlich durch Behandlung oder Rehabilitation behoben werden.

Sonstige Voraussetzungen:

  • 65. Lebensjahr noch nicht erreicht,
  • Teilnahme am erstellten Behandlungs-/Rehabilitationsprogramm.

Wartezeit:

  • 3 Jahre Wohnsitz in Finnland nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
  • keine Wartezeit bei Eintritt der Invalidität vor Vollendung des 19. Lebensjahres und gleichzeitigem Wohnsitz in Finnland.

Dauer der Rente:

  • Beginn nach Einstellung der Krankengeldzahlung (nach maximal 300 Tagen) für die Zeit der Behandlung/Rehabilitation (auch in der Zeit in der der Behandlungs-/Rehabilitationsplan erstellt wird); rückwirkende Zahlung bis zu einem Jahr möglich,
  • Ende bei unbegründeter Verweigerung der Teilnahme am Behandlungs-/Rehabilitationsprogramm.

Kumulierung:

Kürzung bei Bezug einer Rente aus dem Beschäftigtenrentensystem (auch Unfallrente) beziehungsweise einer entsprechenden ausländischen Leistung.

Invalidenrente (Työkyvyttömyyseläke)

Medizinische Voraussetzungen:

  • Invalide ist die Person, die
    • aufgrund von Krankheit oder Behinderung für die Dauer von mindestens einem Jahr nicht imstande ist, ihre bisherige oder eine vergleichbare Arbeit auszuüben, die unter Berücksichtigung des Alters, der beruflichen Qualifikation und sonstiger Umstände als eine für sie geeignete Arbeit gilt und einen angemessenen Unterhalt sichert, oder
    • blind, vollkommen bewegungsunfähig oder auf ständige Pflege angewiesen ist.

Wartezeit:

  • 3 Jahre Wohnsitz in Finnland nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
  • keine Wartezeit bei Eintritt der Invalidität vor Vollendung des 19. Lebensjahres und gleichzeitigem Wohnsitz in Finnland.

Dauer der Rente:

  • Beginn nach Einstellung der Krankengeldzahlung (nach maximal 300 Tagen),
  • Ende bei
    • Genesung,
    • Aufnahme einer Beschäftigung, mit der ein angemessener Unterhalt erzielt wird (geringfügige Einkünfte aus einer Beschäftigung sind unschädlich) oder
    • Vollendung des 65. Lebensjahres mit Umwandlung in eine Altersrente.

Besonderheit:

Bei Beschäftigungsaufnahme kann die Rentenzahlung für 3 bis 24 Monate ausgesetzt werden.

Kumulierung:

Kürzung bei Bezug einer Rente aus dem Beschäftigtenrentensystem (auch Unfallrente) beziehungsweise einer entsprechenden ausländischen Leistung.

Individuelle Frührente (Yksilöllinen varhaiseläke)

Die Individuelle Frührente kann ab 01.01.2009 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Eine am 31.12.2008 gezahlte Individuelle Frührente wird ab 01.01.2009 als Altersrente gezahlt (vergleiche Abschnitt 2.6).

Arbeitslosenrente (Työttömyyseläke)

Die Arbeitslosenrente kann seit dem Jahr 2012 nicht mehr in Anspruch genommen werden (die letzten Bewilligungen erfolgten im Jahr 2011 für den Geburtsjahrgang 1949; vergleich Abschnitt 3.5).

vorzeitige Altersrente (Varhennettu Vanhuuseläke)

Altersgrenze:

  • 63. Lebensjahr (für vor 1958 Geborene),
  • 64. Lebensjahr (für 1958 bis 1961 Geborene).

Die vorzeitige Altersrente wird für ab 1962 Geborene abgeschafft.

Wartezeit:

3 Jahre Wohnsitz in Finnland nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

Vorzeitige Inanspruchnahme:

  • für jeden Monat, den die Rente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, dauerhafte Abschläge in Höhe von 0,4 %.

Rentenbeginn:

  • frühestens Erster des Monats nach Vollendung des 63./64. Lebensjahres.

Beschäftigungsaufgabe:

nicht erforderlich.

Kumulierung:

  • Kumulierung mit Lohn ist möglich,
  • Kürzung bei Bezug einer Rente aus dem Beschäftigtenrentensystem (auch Unfallrente) beziehungsweise einer entsprechenden ausländischen Leistung.

Altersrente (Vanhuuseläke)

Altersgrenze:

65. Lebensjahr (für vor 1965 Geborene); für ab 1965 Geborene entsprechend der dann jeweils geltenden Altersgrenze im Beschäftigtenrentensystem.

Wartezeit:

3 Jahre Wohnsitz in Finnland nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

Aufschub der Altersrente:

  • nach dem 65. Lebensjahr möglich,
  • für jeden Monat, den die Rente später in Anspruch genommen wird, Zuschläge in Höhe von 0,6 % (ab dem Jahr 2027 reduziert sich der Zuschlag für ab 1962 Geborene auf 0,4 %).

Rentenbeginn:

  • Erster des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres,

Beschäftigungsaufgabe:

nicht erforderlich.

Kumulierung:

  • Kumulierung mit Lohn ist möglich,
  • Kürzung bei Bezug einer Rente aus dem Beschäftigtenrentensystem (auch Unfallrente) beziehungsweise einer entsprechenden ausländischen Leistung.

Witwen-/Witwerrente (Leskeneläke)

Anspruchsberechtigte:

Ehegatten (ab 01.03.2017 auch gleichgeschlechtliche Personen) und registrierte Partner, die

  • jünger als 65 Jahre alt sind,
  • nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre in Finnland gewohnt haben,
  • keine eigene Volksrente oder vergleichbare ausländische Leistung beziehen und
  • ein gemeinsames Kind mit dem Verstorbenen haben beziehungsweise hatten oder zum Zeitpunkt des Todes
    • mindestens 50 Jahre alt sind,
    • mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind und
    • bei der Heirat das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Sonstige Voraussetzung:

Verstorbener war bei der Heirat jünger als 65 Jahre.

Wartezeit:

  • vor dem Tod 3 Jahre Wohnsitz in Finnland nach Vollendung des 16. Lebensjahres und
  • Wohnsitz in Finnland zum Zeitpunkt des Todes.

Rentenbeginn:

Folgemonat nach dem Tod, rückwirkende Zahlung bis zu einem Jahr möglich.

Rentenhöhe:

  • einkommensunabhängiger Grundbetrag (Perusmäärä), der nach Ablauf der ersten 6 Monate nur noch gezahlt wird, wenn für ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 18 Jahren aufzukommen ist und/oder
  • einkommensabhängige Zulage (Täydennysmäärä).

Wegfall der Rente:

  • bei Vollendung des 65. Lebensjahres,
  • bei Wiederheirat (vor dem 01.03.2017 auch Eingehen einer registrierten Partnerschaft) vor Vollendung des 50. Lebensjahres (mit Abfindung in Höhe von 3 Jahresbeträgen, wenn die Rente mindestens 12 Monate gezahlt wurde).

Kumulierung:

  • Wegfall der Rente bei Bezug einer eigenen Volksrente oder vergleichbaren ausländischen Leistung; in den ersten 6 Monaten jedoch Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen zustehender Witwen-/Witwerrente und der tatsächlich gezahlten eigenen Rente,
  • Kürzung der Zulage (Täydennysmäärä) bei Bezug von Arbeitseinkommen, Renten aus dem Beschäftigtenrentensystem, Kapitaleinkünften.

Waisenrente (Lapseneläke)

Anspruchsberechtigte:

leibliche, als leiblich anerkannte und adoptierte Kinder, Pflegekinder, Kinder, für die eine Unterhaltsverpflichtung bestand, sowie Stiefkinder, die im gleichen Haushalt gewohnt haben und das

  • 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden oder ein Vollzeitstudium betreiben,

sofern sie keine eigene Volksrente oder vergleichbare ausländische Leistung beziehen.

Wartezeit:

  • vor dem Tod 3 Jahre Wohnsitz in Finnland nach Vollendung des 16. Lebensjahres und
  • Wohnsitz in Finnland zum Zeitpunkt des Todes.

Rentenbeginn:

Folgemonat nach dem Tod, rückwirkende Zahlung bis zu einem Jahr möglich.

Rentenhöhe:

  • bei Halbwaisenrenten:
    • Grundbetrag (Perusmäärä),
    • Zulage zum Grundbetrag (Täydennysmäärä) an unter 18-jährige Waisen, die gekürzt wird, wenn gleichzeitig andere Hinterbliebenenrenten gezahlt werden,
  • bei Vollwaisenrenten:
    • 2 Grundbeträge aus 2 Versichertenstämmen,
    • eine Zulage zum Grundbetrag an unter 18-jährige Waisen, die gekürzt wird, wenn gleichzeitig andere Hinterbliebenenrenten gezahlt werden.

Wegfall der Rente:

  • Vollendung des 18. beziehungsweise 21. Lebensjahres,
  • Beendigung der Ausbildung/des Studiums,
  • Adoption (außer durch den überlebenden Ehegatten des Verstorbenen beziehungsweise bei dessen Wiederheirat durch den neuen Ehepartner),
  • bei Kindern, für die eine Vormundschaft bestand, wenn diese unter eine neue Vormundschaft gestellt werden.

Pflegezulage für Rentner (Eläkettä saavan hoitotuki)

Die Pflegezulage wird als Ausgleich für Kosten, die durch häusliche Pflege oder für sonstige besondere Ausgaben aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls entstehen, gezahlt.

Auf einen der drei - in Abhängigkeit vom Pflegeaufwand - in verschiedener Höhe gezahlten Festbeträge haben Personen Anspruch, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Rehabilitationshilfe, Invalidenrente oder Individuelle Frührente beziehen.

Frontsoldatenzulage (Rintamalisä)

Frontsoldatenzulage erhalten Personen, die

  • eines von vier Militärdienst-Abzeichen verliehen bekommen haben oder
  • im Besitz einer Bescheinigung des nationalen Kriegsarchives über die Beteiligung am Minenräumdienst zwischen 1945 und 1952 sind.

Neuanträge auf Frontsoldatenzulage werden nicht mehr entgegengenommen.

Zusätzliche Frontsoldatenzulage (Rintamalisä ja ylimääräinen)

Die zusätzliche Frontsoldatenzulage wird an Personen gezahlt, die

  • eines von vier Militärdienst-Abzeichen verliehen bekommen haben,
  • die Frontsoldatenzulage erhalten und
  • eine Volksrente beziehungsweise Kriegsversehrtenrente beziehen.

Auf die zusätzliche Frontsoldatenzulage wird die Volksrente angerechnet.

Rentenberechnung

Der Volksrente liegen Festbeträge zugrunde, deren Höhe vom Familienstand des Berechtigten (allein lebend oder verheiratet/zusammenlebend) abhängen.

Die Festbeträge werden in voller Höhe berücksichtigt, wenn der Berechtigte zwischen Vollendung des 16. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres 40 Jahre in Finnland wohnhaft war. Bei Invalidenrenten besteht hingegen ein Anspruch auf den vollen Festbetrag bereits dann, wenn der Berechtigte 80 % der Zeit zwischen Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Rentenbeginn in Finnland wohnhaft war. Sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des vollen Festbetrages nicht erfüllt, wird die Rente (und eine eventuelle Pflegezulage) in der Regel anteilig gekürzt. Lediglich Waisenrenten, Invalidenrenten (sofern der Leistungsfall vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist) und gegebenenfalls noch nach altem Recht festgestellte Altersrenten werden unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Wohnzeiten, und damit in Form eines vollen Festbetrages, gewährt.

Die gegebenenfalls bereits aufgrund einer kurzen Versicherungsdauer geminderten Festbeträge - bei Hinterbliebenenrenten nur die einkommensabhängige Zulage - werden bei Bezug einer eigenen, auf Beschäftigungszeiten beruhenden Rente, einer Witwen-/ Witwerrente oder einer anderen rentenähnlichen Zahlung zusätzlich gekürzt. Zu den anzurechnenden Leistungen zählen auch Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der Unfall- oder Autounfallversicherung und Kriegsversehrtenrenten. Übersteigen die bezogenen Renten oder die rentenähnlichen Leistungen - auch vergleichbare ausländische Renten und Leistungen - einen Grenzbetrag, wird keine Volksrente gezahlt.

Garantierente (Takuueläke)

In Finnland wurde zum 01.03.2011 eine so genannte Garantierente eingeführt, die der Absicherung des Unterhalts derjenigen dient, die sehr niedrige Rente(n) erhalten (Höchstbetrag der Garantierente 775,27 EUR monatlich - Stand 2018). Die Leistung wird von KELA ergänzend zur Volksrente und unabhängig vom Familienstand, jedoch nur bei Wohnsitz in Finnland, gezahlt.

Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Finnland von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Vor Inanspruchnahme der Garantierente müssen alle anderen Rentenansprüche - auch aus dem Ausland - geltend gemacht werden. Die Garantierente wird im Falle von Abschlägen wegen vorzeitigen Rentenbezugs beziehungsweise bei weniger als 40 Jahren Wohnzeit in Finnland entsprechend reduziert. Die Leistung ist steuerpflichtig und wird wie die Volksrente angepasst.

Rentenbeihilfe

Zur Sicherung des Einkommens älterer Langzeitarbeitsloser haben seit 01.06.2017 folgende Personen Anspruch auf eine Rentenbeihilfe:

  • vor dem 01.09.1956 Geborene,
  • 65. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • Bezug von Erwerbsbeihilfe in der Zeit vom 01.09.2010 bis 31.08.2016 für eine Mindestanzahl an Tagen und am 31.08.2016,
  • Wohnsitz in Finnland.

Die Rentenbeihilfe wird bei Anwendung des Europarechts als Vorruhestandsleistung definiert (Art. 1 Buchstabe x VO (EG) Nr. 883/2004).

Rentenzahlung und -anpassung

Die monatliche Zahlung der Renten erfolgt in Abhängigkeit vom Anfangsbuchstaben des Familiennamen des Rentenberechtigten zu folgenden Zeitpunkten:

  • Buchstaben A bis K:
    Zahlung am 4. eines Monats,
  • Buchstaben L bis R:
    Zahlung am 14. eines Monats,
  • Buchstaben S bis Z, Umlaute:
    Zahlung am 22. eines Monats.

Renten unter 6,68 EUR im Monat werden nicht ausgezahlt.

Die Leistungen des Volksrentensystems sind an den offiziellen Verbraucherpreisindex gebunden und werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst.

Beschäftigtenrentensystem

Das Beschäftigtenrentensystem in Finnland deckt die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes ab; es werden

  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitte 3.1 bis 3.4),
  • Altersrenten (vergleiche Abschnitte 3.7 bis 3.9) und
  • Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitte 3.10 und 3.11)

auf Grundlage der von unterschiedlichen Gesetzen erfassten versicherten Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten gewährt.

Die einzelnen Beschäftigtenrentengesetze ähneln sich im Großen und Ganzen. Unterschiede bestehen jedoch zum Teil bei den Anspruchsvoraussetzungen und bei der Art der Rentenberechnung. Nachfolgend wird nur auf die Rentengesetze des privaten Sektors eingegangen. Die Rentenansprüche des öffentlichen Sektors sind in den letzten Jahren denen des privaten Sektors angeglichen worden, in Übergangsfällen aber auch heute noch höher und/oder früher realisierbar.

Rehabilitationshilfe (Kuntoutustuki)

Die Rehabilitationshilfe ist eine Invalidenrente auf Zeit.

Medizinische Voraussetzungen:

  • durch Krankheit, Behinderung oder Unfall zu unter 3/5 arbeitsfähig,
  • eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit mindestens einem Jahr,
  • eingeschränkte Arbeitsfähigkeit kann voraussichtlich durch Behandlung oder Rehabilitation behoben werden.

Sonstige Voraussetzungen:

  • 64. Lebensjahr noch nicht erreicht,
  • Teilnahme am erstellten Behandlungs-/Rehabilitationsprogramm.

Wartezeit:

keine, Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Versicherungspflicht (Ausnahme Selbständige, bei denen der Anspruch erst nach vier Monaten entsteht)

Dauer der Rente:

  • Beginn nach Einstellung der Krankengeldzahlung (nach maximal 300 Tagen) für die Zeit der Behandlung/Rehabilitation (auch in der Zeit in der der Behandlungs-/Rehabilitationsplan erstellt wird); rückwirkende Zahlung bis zu einem Jahr möglich,
  • Ende bei unbegründeter Verweigerung der Teilnahme am Behandlungs-/Rehabilitationsprogramm.

Höhe:

  • Grad der Arbeitsfähigkeit unter 2/5:
    • volle Invalidenrente,
  • Grad der Arbeitsfähigkeit 3/5 bis 2/5:
    • Hälfte einer vollen Invalidenrente.

Teil-Invalidenrente (Osatyökyvyttömyyseläke)

Medizinische Voraussetzungen:

  • durch Krankheit, Behinderung oder Unfall eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 2/5 bis 3/5,
  • Dauer der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit wird auf mindestens ein Jahr geschätzt.

Sonstige Voraussetzungen:

  • 64. Lebensjahr noch nicht erreicht,
  • bei bestehendem Arbeitsverhältnis/selbständiger Tätigkeit: Reduzierung entsprechend dem Restleistungsvermögen.

Wartezeit:

keine, Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Versicherungspflicht (Ausnahme Selbständige, bei denen der Anspruch erst nach vier Monaten entsteht).

Dauer der Rente:

  • Beginn des Monats, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkende Zahlung bis zu 6 Monaten möglich,
  • Ende,
    • wenn Verdienst aus Beschäftigung/selbständiger Tätigkeit 60 % des der Rente zugrunde liegenden rentenwirksamen Einkommens übersteigt oder
    • bei Vollendung des 64. Lebensjahres mit Umwandlung in eine Altersrente.

Rentenhöhe:

Hälfte einer vollen Invalidenrente.

Kumulierung:

  • Einkünfte aus Beschäftigung/selbständiger Tätigkeit bis zu 60 % des der Rente zugrunde liegenden rentenwirksamen Einkommens unschädlich,
  • Arbeitslosengeld wird auf die Rente angerechnet.

Invalidenrente (Työkyvyttömyyseläke)

Medizinische Voraussetzungen:

  • durch Krankheit, Behinderung oder Unfall nur noch zu höchstens 2/5 arbeitsfähig,
  • eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit mindestens einem Jahr,
  • Arbeitsfähigkeit kann wahrscheinlich durch Behandlung oder Rehabilitation nicht wieder hergestellt werden.

Sonstige Voraussetzung:

64. Lebensjahr noch nicht erreicht.

Wartezeit:

keine, Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Versicherungspflicht (Ausnahme Selbständige, bei denen der Anspruch erst nach vier Monaten entsteht).

Dauer der Rente:

  • Beginn nach Einstellung der Krankengeldzahlung (nach maximal 300 Tagen); rückwirkende Zahlung bis zu 6 Monaten möglich,
  • Ende,
    • wenn Verdienst aus einer Beschäftigung 40 % des der Rente zugrunde liegenden rentenwirksamen Einkommens übersteigt (Umwandlung in eine Teil-Invalidenrente) oder
    • bei Vollendung des 64. Lebensjahres mit Umwandlung in eine Altersrente.

Kumulierung:

Einkünfte aus Beschäftigung/selbständiger Tätigkeit bis zu 40 % des der Rente zugrunde liegenden rentenwirksamen Einkommens unschädlich; bei Überschreiten der Einkommensgrenzen steht gegebenenfalls eine Teil-Invalidenrente zu (vergleiche Abschnitt 3.2).

Individuelle Frührente (Yksilöllinen varhaiseläke)

Die Individuelle Frührente kann ab 01.01.2009 nicht mehr in Anspruch genommen werden (außer für Gemeindebedienstete).

Arbeitslosenrente (Työttömyyseläke)

Die Arbeitslosenrente kann ab dem Jahr 2012 nicht mehr in Anspruch genommen werden (vergleiche Abschnitt 2.4).

Teilzeitrente (Osa-aikaeläke)

Die Teilzeitrente wurde zum 31.12.2016 abgeschafft und durch die vorzeitige Teilaltersrente (vergleiche Abschnitt 3.7) ersetzt.

Die bisherigen Voraussetzungen waren:

Altersgrenze:

flexibel, kann ab Vollendung des

  • 60. Lebensjahres für vor 1954 Geborene
  • 61. Lebensjahres für nach 1953 Geborene

liegen.

Wartezeit:

  • innerhalb der letzten 15 Jahre, 5 Jahre mit versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • in den letzten 18 Monaten für wenigstens 12 Monate Vollzeitarbeit.

Sonstige Voraussetzungen:

  • kein Bezug einer anderen einkommensbezogenen Versichertenrente,
  • Reduzierung der Vollzeitbeschäftigung bei Arbeitnehmern auf 16 bis 28 Stunden pro Woche sowie des Gehaltes auf 35 bis 70 % (Einkommensminderung im Verhältnis zur Minderung der Arbeitszeit) beziehungsweise Reduzierung der selbständigen Tätigkeit zur Hälfte oder Aufgabe der Tätigkeit und Aufnahme einer abhängigen Teilzeitbeschäftigung,
  • Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung nicht länger als 6 Wochen.

Dauer der Rente:

  • Beginn frühestens erster des Monats nach Antragstellung; rückwirkende Zahlung bis zu einem Jahr möglich,
  • Umwandlung in eine Altersrente bei Vollendung des 65. beziehungsweise 68. Lebensjahres.

Rentenhöhe:

  • Arbeitnehmer:
    • 50 % der Differenz der Verdienste zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung,
  • Selbständiger:
    • 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 4 Jahre und der Hälfte dieses durchschnittlichen Einkommens.

Vorzeitige Teilaltersrente (Osittainen Vanhuuseläke)

Die vorzeitige Teilaltersrente wurde zum 01.01.2017 neu eingeführt.

Altersgrenze:

  • 61. Lebensjahr (für 1949-1963 Geborene)
  • 62. Lebensjahr (für in 1964 Geborene)
  • 3 Jahre unter dem regulären Renteneintrittsalter (für ab 1965 Geborene)

Wartezeit:

keine, nur Versicherung im Beschäftigtenrentensystem erforderlich

Rentenhöhe:

  • 25 % (kann einmalig auf 50 % erhöht werden) oder 50 % der erzielten Altersrentenanwartschaft (kann nicht auf 25 % geändert werden)
  • für jeden Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Renteneintrittsalters in Anspruch genommen wird, dauerhafte Abschläge in Höhe von 0,4 %

Aufschub der Altersrente:

  • für jeden Monat, den die Rente später in Anspruch genommen wird, Zuschläge in Höhe von 0,4 %.

Kumulierung:

Für Verdienst und Arbeitszeit bestehen keine Beschränkungen.

Arbeitslebensrente (Työuraeläke)

Die Arbeitslebensrente wurde zum 01.01.2017 neu eingeführt. Erste Rentenzahlungen beginnen ab dem 01.02.2018.

Altersgrenze:

  • 63. Lebensjahr (für 1955 bis 1964 Geborene)
  • 2 Jahre unter dem regulären Renteneintrittsalter (für ab 1965 Geborene)

Wartezeit:

38 Jahre in physisch oder psychisch schwerer Arbeit

Sonstige Voraussetzungen:

Eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (jedoch nicht unbedingt aufgrund der physisch oder psychisch schweren Arbeit); jedoch kein Anspruch auf volle Invalidenrente (vergleiche Abschnitt 3.3)

Kumulierung:

Aufgabe der Beschäftigung erforderlich

Altersrente (Vanhuuseläke)

Altersgrenze:

  • 63. bis 68. Lebensjahr (für bis 1954 Geborene)
  • 63. Lebensjahr und 3 Monate bis 68. Lebensjahr (für 1955 Geborene)
  • 63. Lebensjahr und 6 Monate bis 68. Lebensjahr (für 1956 Geborene)
  • 63. Lebensjahr und 9 Monate bis 68. Lebensjahr (für 1957 Geborene)
  • 64. bis 69. Lebensjahr (für 1958 Geborene)
  • 64. Lebensjahr und 3 Monate bis 69. Lebensjahr (für 1959 Geborene)
  • 64. Lebensjahr und 6 Monate bis 69. Lebensjahr (für 1960 Geborene)
  • 64. Lebensjahr und 9 Monate bis 69. Lebensjahr (für 1961 Geborene)
  • 65. bis 70. Lebensjahr (für 1962 bis 1964 Geborene)
  • spätere Festlegung, Kopplung an die Entwicklung der Lebenserwartung (für ab 1965 Geborene).

Wartezeit:

keine, nur Versicherung im Beschäftigtenrentensystem erforderlich

Vorzeitige Inanspruchnahme:

  • für 1949 bis 1951 Geborene ab dem 62. Lebensjahr möglich (für vor 1945 Geborene ab dem 60. Lebensjahr), für danach Geborene nicht mehr, jedoch Möglichkeit des Bezugs der vorzeitigen Teilaltersrente (vergleiche Abschnitt 3.7)
  • für jeden Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, dauerhafte Abschläge in Höhe von 0,6 %.

Aufschub der Altersrente:

  • nach Vollendung des 68. /69. /70. Lebensjahres (je nach Höchstrenteneintrittsalter) möglich,
  • für jeden Monat, den die Rente später in Anspruch genommen wird, Zuschläge in Höhe von 0,4 %.

Beschäftigungsaufgabe:

  • Aufgabe eines bestehenden TEL-Beschäftigungsverhältnisses erforderlich.

Rentenbeginn:

Erster des auf die Antragstellung folgenden Monats, jedoch frühestens Erster des Monats nach Erreichen des Mindestrenteneintrittsalters.

Kumulierung:

Kumulierung mit Lohn ist möglich.

Witwen-/Witwerrente (Leskeneläke)

Anspruchsberechtigte:

  • Ehegatten (ab 01.03.2017 auch gleichgeschlechtliche Personen) und registrierte Partner, wenn sie
  • ein gemeinsames Kind mit dem Verstorbenen haben oder hatten oder
  • zum Zeitpunkt des Todes mindestens 50 Jahre alt sind oder seit mindestens 3 Jahren eine Invalidenrente beziehen und
    • mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind und
    • bei der Heirat das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten

frühere Ehegatten, wenn eine Verpflichtung des Verstorbenen zur Zahlung von Unterhalt bestand.

Sonstige Voraussetzung:

Verstorbener war bei der Heirat jünger als 65 Jahre.

Wartezeit:

keine, nur bestehende Versicherung des Verstorbenen im Beschäftigtenrentensystem zum Zeitpunkt des Todes erforderlich

Rentenbeginn:

Erster des auf den Todestag folgenden Monats, rückwirkende Zahlung bis zu 6 Monaten möglich

Wegfall der Rente:

Wiederheirat (vor dem 01.03.2017 auch Eingehen einer registrierten Partnerschaft) vor Vollendung des 50. Lebensjahres (mit Abfindung in Höhe von 3 Jahresbeträgen, wenn die Rente mindestens 12 Monate gezahlt wurde)

Wiederaufleben:

bei Auflösung der Ehe oder Beendigung einer vor dem 01.03.2017 registrierten Partnerschaft innerhalb von 5 Jahren möglich,

Rentenhöhe:

  • keine waisenrentenberechtigten Kinder:
    • 6/12 der Invalidenrente,
  • ein waisenrentenberechtigtes Kind:
    • 6/12 der Invalidenrente,
  • zwei waisenrentenberechtigte Kinder:
    • 5/12 der Invalidenrente,
  • drei waisenrentenberechtigte Kinder:
    • 3/12 der Invalidenrente,
  • vier und mehr waisenrentenberechtigte Kinder:
    • 2/12 der Invalidenrente,
  • bei Wegfall eines waisenrentenberechtigten Kindes Neuberechnung des Anspruchs.

Kumulierung:

nach Ablauf der ersten 6 Monate, wenn kein Kind unter 18 Jahren erzogen wird, Anrechnung der eigenen bezogenen oder fiktiv errechneten Beschäftigtenrente beziehungsweise des tatsächlich erzielten Einkommens.

Waisenrente (Lapseneläke)

Anspruchsberechtigte:

  • leibliche und als leiblich anerkannte Kinder,
  • adoptierte Kinder und
  • Kinder des überlebenden Ehegatten oder registrierten Partners, die im gleichen Haushalt gewohnt haben

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Wartezeit:

keine, nur bestehende Versicherung des Verstorbenen im Beschäftigtenrentensystem zum Zeitpunkt des Todes erforderlich

Rentenbeginn:

Beginn des auf den Todestag oder die Geburt folgenden Monats; rückwirkende Zahlung bis zu 6 Monaten möglich.

Rentenhöhe:

  • eine Halbwaise:
    • 4/12 der Invalidenrente,
  • zwei Halbwaisen:
    • 7/12 der Invalidenrente,
  • drei Halbwaisen:
    • 9/12 der Invalidenrente,
  • vier und mehr Halbwaisen:
    • 10/12 der Invalidenrente,
  • Vollwaisen:
    • Halbwaisenrente aus dem Versicherungsstamm jeden Elternteils und jeweils Zulage in Höhe von 2/12 der Invalidenrente.

Wegfall der Rente:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Adoption.

Rentenberechnung

Die Berechnung der Gesamt-Beschäftigtenrente erfolgte bis 31.12.2004 in der Regel auf der Grundlage der letzten 10 Beschäftigungsjahre und für jede Periode, die unter einem anderen Beschäftigtenrentengesetz zurückgelegt wurde, gesondert, wobei die Art der Berechnung von Beschäftigtenrentengesetz zu Beschäftigtenrentengesetz etwas variierte.

Ab 01.01.2005 erfolgt die Berechnung der Gesamt-Beschäftigtenrente innerhalb der einzelnen Beschäftigtenrentensysteme nicht mehr getrennt für jede einzelne Beschäftigung, sondern auf der Basis der Einkünfte aus der gesamten beruflichen Tätigkeit. Dabei wird zunächst das jährlich erworbene rentenwirksame Einkommen (vergleiche Abschnitt 3.12.1) mit einem Rentenkoeffizienten (vergleiche Abschnitt 3.12.2) vervielfältigt. Das so jährlich ermittelte rentenwirksame Einkommen der einzelnen Jahre wird addiert und mittels eines Indexes auf das Einkommensniveau des Jahres des Rentenbeginns angepasst. Die Rente kann sich durch Berücksichtigung einer Zurechnungszeit zusätzlich erhöhen (vergleiche Abschnitt 3.12.3).

Für Arbeitsverträge, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden und die vor dem 01.01.2011 durch Eintritt in die Rente enden, wird die Gesamt-Beschäftigtenrente sowohl nach der alten als auch nach der neuen Berechnungsmethode ermittelt. Ist die nach dem bis 31.12.2004 geltenden Recht ermittelte Rente höher, so wird die nach dem neuen Recht ermittelte Rente entsprechend erhöht.

Mit Einführung eines Lebenserwartungskoeffizienten nimmt seit 2010 auch die Entwicklung und Veränderung der Lebenserwartung Einfluss auf die Höhe der Renten.

Rentenwirksames Einkommen

Dem rentenwirksamen Einkommen liegen die Jahre zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahres (bei abhängig Beschäftigten)/18. Lebensjahres (bei Selbständigen) und der Vollendung des 68. bis 70. Lebensjahres beziehungsweise die Jahre bis zum Eintritt des Leistungsfalls zugrunde, in denen der Versicherte

  • Einkommen aus einer Beschäftigung beziehungsweise selbständigen Tätigkeit oder
  • Arbeitslosengeld, Erwachsenenausbildungsgeld, Erziehungsgeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder eine Invalidenrente

bezogen hat.

Jahre, in denen Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wurden, bleiben unberücksichtigt.

Für Zeiten der Mutter-/Vaterschaft, der Kindererziehung (bis zu 3 Jahre) oder eines Studiums (bis zu 5 Jahre), in denen kein Einkommen erzielt wurde, wird ein fiktives Einkommen berücksichtigt.

Rentenkoeffizient

Der Rentenkoeffizient beträgt für bis 31.12.2004 bezogenes rentenwirksames Einkommen

  • 1,5 % für Zeiten einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres,
  • 2,5 % für Zeiten einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Für ab 01.01.2005 bezogenes tatsächliches oder fiktives rentenwirksames Einkommen beträgt der Rentenkoeffizient

  • 1,5 % für Zeiten einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit zwischen dem 18. und 52. Lebensjahr,
  • 1,9 % für Zeiten einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit zwischen dem 53. und 62. Lebensjahr,
  • 4,5 % für Zeiten einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit zwischen dem 63. und 68. Lebensjahr,
  • 1,5 % für Zeiten des Sozialleistungs- oder Rentenbezuges (unabhängig vom Alter), des Studiums oder der beruflichen Ausbildung sowie für Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.

Für ab 01.01.2017 bezogenes tatsächliches oder fiktives rentenwirksames Einkommen beträgt der Rentenkoeffizient

  • 1,5 % für Zeiten einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit zwischen dem 17./18. und 52. Lebensjahr,
  • 1,5 % für Zeiten einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit zwischen dem 53. und 62. Lebensjahr (übergangsweise bis Ende 2025 jedoch 1,7 %),
  • 1,5 % für Zeiten einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit zwischen dem 63. und 68. bis 70. Lebensjahr.

 Zurechnungszeit

Eine Invalidenrente oder Hinterbliebenenrente kann durch Anerkennung einer Zurechnungszeit zusätzlich erhöht werden.

Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit ist, dass

  • der Versicherte mindestens 5 Jahre in Finnland gewohnt hat und
  • innerhalb der letzten 10 Jahre (bei Leistungsfällen ab 01.01.2006: 5 Jahre) vor Eintritt des Leistungsfalls mindestens ein Jahr versicherungspflichtig beschäftigt/selbständig tätig war.

Rentenzahlung und -anpassung

Die Berechnung und Auszahlung der gesamten Beschäftigtenrente wird von dem Beschäftigtenrententräger vorgenommen, bei dem der Versicherte zuletzt erfasst war. Die bei anderen Trägern zurückgelegten Versicherungszeiten werden diesem Träger von der ETK mitgeteilt. Diese ermittelt auch die Kostenanteile der einzelnen Träger für einen Finanzausgleich.

Der Auszahlungstag der Renten variiert von Träger zu Träger. Die Auszahlung erfolgt jedoch überwiegend am Monatsersten.

Renten unter 20,00 EUR im Monat werden als Einmalzahlung geleistet. Dies gilt auch für Renten, die mehr als 20,00 EUR, jedoch weniger als 50,00 EUR im Monat betragen, sofern keine Einwände des Berechtigten gegen die Form der Zahlung vorliegen.

Die Renten des Beschäftigtenrentensystems werden mit einem Index angehoben, in dem die Änderung in den Lebenshaltungskosten zu 80 % und die Änderung in den Löhnen zu 20 % gewichtet sind.

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