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Leistungen der Rentenversicherung Italien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

In den Abschnitten 5, 7.3 und 12 wurden die aktuellen Werte ab 01.01.2018 aufgenommen. In Abschn. 2.3.1 wurden die eingetragenen Lebenspartner als Anspruchsberechtigte ergänzt und in Abschnitt 13 wurden die Abkürzungen für die Renten an Bedienstete der ehemealigen italienischen Post ergänzt.

Dokumentdaten
Stand12.01.2018
Version002.00

Allgemeines

Das italienische Sozialversicherungsrecht ist in einer Vielzahl von Einzelgesetzen, Dekreten (Verordnungen), Rundschreiben und Bekanntmachungen geregelt. Ein kodifiziertes Gesetz ist nicht existent.

Die italienische Rentenversicherung des allgemeinen Systems (AGO), auf das sich alle Ausführungen ausschließlich beziehen, hat in der Vergangenheit mehrere Rentenreformen erfahren.

So wurden durch das Gesetz Nr. 335 vom 08.08.1995 mit Wirkung ab 01.01.1996 wesentliche Neuerungen beim Anspruchserwerb (Erhöhung der Mindestversicherungszeit, Anhebung der Altersgrenzen, Auslaufen der Beitragsaltersrente), der Rentenberechnung (Übergang zur beitragsbezogenen Rente) und bei der Kumulation von Renten mit Einkünften eingeführt. Darüber hinaus wurde begonnen, die gesetzlichen Bestimmungen der unterschiedlichen Rentensysteme einschließlich der vom INPS verwalteten Sonderfonds für Selbständige zu harmonisieren, ohne aber deren organisatorische Vielfalt aufzulösen.

Durch das Gesetz Nr. 243/2004 vom 21.09.2004 wurde der Zugang zu den Beitragsaltersrenten durch Anhebung der Altersgrenzen vom Jahr 2008 an erschwert. Darüber hinaus wurden finanzielle Anreize geschaffen, länger im Erwerbsleben zu bleiben: Abhängig Beschäftigte im Privatsektor, die alle Voraussetzungen für eine Beitragsaltersrente erfüllt hatten, aber den Rentenbeginn bis Ende 2007 hinauszögerten, konnten bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit auf die Anrechnung von Beiträgen verzichten. Dafür erhielten sie einen steuerfreien Lohnzuschlag in Höhe der Rentenversicherungsbeiträge.

Durch das Gesetz Nr. 247/2007 vom 29.12.2007 und das Gesetz Nr. 122/2010 vom 30.07.2010 wurden die Altersgrenzen für die Inanspruchnahme einer Altersrente und Beitragsaltersrente zum 01.01.2008 und zum 01.01.2011 erneut verschoben.

Gravierende Änderungen im italienischen Rentenrecht traten zum 01.01.2012 durch das Gesetz Nr. 214 vom 22.12.2011 in Kraft. Aus dem Gesetz ergibt sich im Wesentlichen:

  • die Verschärfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Regelaltersrente,
  • die Einführung einer neuen vorgezogenen Altersrente („pensione anticipata“),
  • die Leistungsgewährung nach der beitragsbezogenen Berechnungsmethode auch für Versicherte, für die bislang die günstigere lohnbezogene Berechnung galt und
  • die weitestgehende Abschaffung der Beitragsaltersrente („pensione di anzianità“).

Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Renten des Allgemeinen Systems (AGO) für die Zeit ab 01.01.2012 näher erläutert.

Über Ansprüche auf italienische Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige italienische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Rentenarten

Die Mitglieder des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit sind durch Beitragszahlung gegen die Versicherungsrisiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert. Es werden

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vergleiche Abschnitt 2.1),
  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 2.2) und
  • Leistungen an Hinterbliebene (vergleiche Abschnitt 2.3)

gewährt.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Nach dem bis zum 30.06.1984 geltenden Recht gab es nur eine Rente wegen Invalidität. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 222 vom 12.06.1984 zum 01.07.1984 unterscheidet das italienische Recht zwischen

  • Renten wegen Invalidität (vergleiche Abschnitt 2.1.1),
  • Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (vergleiche Abschnitt 2.1.2) und
  • Vorzugsrenten wegen Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit (vergleiche Abschnitt 2.1.3).

Rente wegen Invalidität („assegno ordinario di invalidità”)

Medizinische Voraussetzungen:

Invalide ist der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit für die seinen Fähigkeiten entsprechenden Beschäftigungen infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Behinderungen auf weniger als 1/3 gemindert ist (mindestens 66,67 % Erwerbsminderung).

Es werden nur gesundheitliche Einschränkungen beurteilt, arbeitsmarktpolitische Faktoren bleiben unberücksichtigt.

Wartezeit:

  • Versicherungszeit von 5 Jahren (260 Wochenbeiträge) und
  • mindestens 156 Wochenbeiträge (3 Jahre) in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Rentenantrages.

Dauer der Rente:

Die Rente wird auf Zeit für drei Jahre gewährt. Eine zweimalige Verlängerung ist auf Antrag für jeweils drei weitere Jahre möglich, danach wird die Rente auf Dauer weitergezahlt.

Bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt eine Umwandlung in eine Altersrente mit Zahlbetragsbesitzschutz, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die Altersrente nicht gegeben, wird die Rente wegen Invalidität auch nach Vollendung des für die Altersrente maßgebenden Lebensalters weitergewährt.

Kumulation:

Wird neben einer Invaliditätsrente mit Rentenbeginn ab 01.01.1994 Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit bezogen, ist die Rente um die Hälfte des die Mindestrente (vergleiche Abschnitt 5) übersteigenden Betrages, höchstens aber um den Betrag des Arbeitsentgelts beziehungsweise Arbeitseinkommens, zu kürzen.

Bei einer Invaliditätsrente mit Rentenbeginn ab 01.01.1995, deren Voraussetzungen 1994 erfüllt sind und die höher als die Mindestrente ist, ist der Bezug von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit dagegen für die Rente unschädlich.

Eine Invaliditätsrente mit Rentenbeginn ab 01.01.1996 vermindert sich beim Zusammentreffen mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen

  • um 25 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt, das höher ist als das 4-fache der Mindestrente,
  • um 50 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt, das höher ist als das 5-fache der Mindestrente.

Liegt der verbleibende Betrag über dem Mindestrentenbetrag, wird zusätzlich der den Mindestrentenbetrag übersteigende Betrag

  • bei Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung um 50 %,
  • bei Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit um 30 %,

höchstens jedoch um den Betrag des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, gekürzt.

Ist eine Versicherungszeit von 40 Jahren zurückgelegt, gelten abweichende Regelungen.

Bei Bezug einer italienischen Unfallrente wird eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (aufgrund des gleichen Leistungsfalls) nur in Höhe des die italienische Unfallrente übersteigenden Betrages gezahlt. Dies gilt auch für Bestandsrenten vor dem 01.09.1995 (hier: Aussparung).

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit („pensione di inabilità“)

Medizinische Voraussetzungen:

Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Behinderung auf Dauer keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben kann (Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 %).

Wartezeit:

  • Versicherungszeit von 5 Jahren (260 Wochenbeiträge) und
  • mindestens 156 Wochenbeiträge (3 Jahre) in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Rentenantrages. Ergänzend dazu wurde mit Gesetz Nr. 228 vom 24.12.2012 geregelt, dass bei Antragstellung oder Beschäftigungsaufgabe ab dem 01.01.2013 die in verschiedenen italienischen Systemen zurückgelegten Versicherungszeiten für den Anspruch und die Berechnung von Renten wegen Erwerbsunfähigkeit zusammengerechnet werden können. Der Antrag ist beim Träger des zuletzt zuständigen Systems zu stellen. Der Rentenbeginn richtet sich nach den Vorschriften desjenigen Systems, das bei Eintritt des Leistungsfalls maßgebend war. Vom zuständigen Träger dieses Systems ist auch die Leistung zu gewähren.

Sonstige Voraussetzungen:

Der Versicherte darf

  • keiner abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in Italien oder im Ausland nachgehen,
  • nicht in einem Berufsregister eingetragen sein und
  • keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, Verdienstausfallentschädigungen oder Zahlungen zur Verdienstaufbesserung erhalten.

Dauer der Rente:

Die Rente wird als Dauerrente gewährt, eine Umwandlung in eine Altersrente erfolgt nicht.

Der Wegfall wegen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und der Entzug wegen Aufnahme einer Beschäftigung sind möglich, desgleichen die Umwandlung in eine Invaliditätsrente sowie die Gewährung anstelle einer Altersrente.

Kumulation:

Der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente entfällt bei Bezug von Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit. Die Registrierung in einem Berufsregister, der Leistungsbezug wegen Arbeitslosigkeit sowie jegliche Verdienstausfallentschädigungen stehen der Gewährung dieser Rentenart entgegen. Folge sind der Entzug der Leistung oder die Umwandlung in eine Invaliditätsrente.

Bei Bezug einer italienischen Unfallrente wird eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (aufgrund des gleichen Leistungsfalls) nur in Höhe des die italienische Unfallrente übersteigenden Betrages gezahlt. Es muss sich dabei um eine Dauerrente der Unfallversicherung handeln. Dies gilt auch für Bestandsrenten vor dem 01.09.1995 (hier: Aussparung).

Sonstiges:

Bei der Berechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wird gemäß Gesetz Nr. 222 vom 12.06.1984 die Zeit zwischen dem Beginn der Rente und dem Monat, in dem das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Lebensalter vollendet wird, als Zurechnungszeit angerechnet (GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Italien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Abschnitt 3.4.2). Die Höchstdauer der gesamten anrechenbaren Versicherungszeit beträgt 40 Jahre.

Wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wieder entzogen, wird diese Zeit des Rentenbezugs als gleichgestellte Zeit bei allen folgenden Renten angerechnet (GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Italien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Abschnitt 3.2.11).

Vorzugsrente Invalidität/Erwerbsunfähigkeit („pensione privilegiata“)

Medizinische Voraussetzungen:

Vorliegen einer Invalidität (vergleiche Abschnitt 2.1.1) oder einer Erwerbsunfähigkeit (vergleiche Abschnitt 2.1.2).

Wartezeit:

Mindestens ein Beitrag zur italienischen Rentenversicherung.

Sonstige Voraussetzungen:

Die Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit ist auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und eine Unfallrente oder entsprechende Versorgungsleistung wird nicht gewährt.

Renten wegen Alters

Das italienische Recht unterscheidet seit 01.01.2012 zwischen

  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 2.2.1) und
  • vorgezogenen Altersrenten (vergleiche Abschnitt 2.2.2).

Im Rahmen von Vertrauensschutzregelungen können bestimmte Personengruppen die Altersrente noch nach den bis 31.12.2011 maßgebenden Vorschriften (vergleiche Abschnitt 2.2.1) oder eine Beitragsaltersrente (vergleiche Abschnitt 2.2.2) in Anspruch nehmen.

Altersrente („pensione di vecchiaia“)

Altersgrenze:

  • für Männer
    • 66 Jahre bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2012 und 31.12.2012,
    • 66 Jahre und 3 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2013 und 31.12.2015,
    • 66 Jahre und 7 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2016 und 31.12.2018.
  • für Frauen, die eine abhängige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes ausüben:
    • 62 Jahre bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2012 und 31.12.2012,
    • 62 Jahre und 3 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2013 und 31.12.2013,
    • 63 Jahre und 9 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2014 und 31.12.2015,
    • 65 Jahre und 7 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2016 und 31.12.2017,
    • 66 Jahre und 7 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2018 und 31.12.2018.
  • für Frauen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, gelten die gleichen Altersgrenzen wie für Männer:
    • 66 Jahre bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2012 und 31.12.2012,
    • 66 Jahre und 3 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2013 und 31.12.2015,
    • 66 Jahre und 7 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2016 und 31.12.2018.
  • für Frauen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben:
    • 63 Jahre und 6 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2012 und 31.12.2012,
    • 63 Jahre und 9 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2013 und 31.12.2013,
    • 64 Jahre und 9 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2014 und 31.12.2015,
    • 66 Jahre und 1 Monat bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2016 und 31.12.2017,
    • 66 Jahre und 7 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2018 und 31.12.2018.

Darüber hinaus gibt es für bestimmte Personenkreise, zum Beispiel für blinde Arbeitnehmer oder für Versicherte mit einer Invalidität von mindestens 80 %, besondere gesetzliche Begünstigungen in Form einer Absenkung der Altersgrenze oder einer Erhöhung der auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeit.

Für Versicherte mit einem Eintritt in die Versicherung nach dem 31.12.1995 gelten die genannten Altersgrenzen nur, wenn der monatliche Rentenbetrag den 1,5-fachen Satz der Sozialzulage („assegno sociale“, vergleiche Abschnitt 7.1) nicht unterschreitet. Bei Unterschreitung dieses Mindestbetrages gelten folgende Altersgrenzen:

  • 70 Jahre bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2012 und 31.12.2012,
  • 70 Jahre und 3 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2013 und 31.12.2015,
  • 70 Jahre und 7 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2016 und 31.12.2018.

Eine weitere Anhebung dieser Altersgrenze unter Berücksichtigung der steigenden Lebenserwartung ist gesetzlich möglich.

Vertrauensschutzregelung:

Die Altersrente kann nach den bis 31.12.2011 maßgebenden Vorschriften mit den bis dahin geltenden niedrigeren Altersgrenzen unter anderem von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:

  • Versicherte, die die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente nach den bis 31.12.2011 geltenden Rechtsvorschriften bereits erfüllt hatten,
  • arbeitslose Versicherte, die aufgrund von vor dem 04.12.2011 abgeschlossenen Tarifvereinbarungen in die sogenannte „Mobilitätsliste“ eingetragen sind und damit Anspruch auf Mobilitätszulage („mobilità ordinaria“ oder „mobilità lunga“) haben,
  • Versicherte, die vor dem 04.12.2011 zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt waren.

Wartezeit:

  • 20 Versicherungsjahre oder
  • 5 Beitragsjahre für Versicherte mit Eintritt in die Versicherung ab 01.01.1996 und Inanspruchnahme der Rente mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

Beschäftigungsaufgabe:

Beendigung der bisherigen Beschäftigung ist notwendig; unschädlich ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Kumulation:

Seit dem 01.01.2009 wirkt sich das neben der Rente erzielte Arbeitsentgelt aus einer nach dem Rentenbeginn aufgenommenen abhängigen Beschäftigung sowie Erwerbseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht mehr auf die Rentenhöhe aus.

Vorgezogene Altersrente („pensione anticipata”)

Altersgrenze:

  • in der Regel keine Altersgrenze,
  • Für Versicherte mit einem Eintritt in die Versicherung nach dem 31.12.1995 ist die Inanspruchnahme der Rente auch möglich mit
    • 63 Jahren bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2012 und 31.12.2014,
    • 63 Jahren und 3 Monaten bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2015 und 31.12.2015,
    • 63 Jahren und 7 Monaten bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2016, wenn der monatliche Rentenbetrag den 2,8-fachen Satz der Sozialzulage („assegno sociale“, vergleiche Abschnitt 7.1) nicht unterschreitet.

Wartezeit:

  • für Männer (ohne Erfüllung einer Altersgrenze)
    • 42 Versicherungsjahre und 1 Monat bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2012 und 31.12.2012,
    • 42 Versicherungsjahre und 5 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2013 und 31.12.2013,
    • 42 Versicherungsjahre und 6 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2014 und 31.12.2015,
    • 42 Versicherungsjahre und 10 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2016 und 31.12.2018.
  • für Frauen (ohne Erfüllung einer Altersgrenze)
    • 41 Versicherungsjahre und 1 Monat bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2012 und 31.12.2012,
    • 41 Versicherungsjahre und 5 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2013 und 31.12.2013,
    • 41 Versicherungsjahre und 6 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2014 und 31.12.2015,
    • 41 Versicherungsjahre und 10 Monate bei einem Rentenbeginn zwischen 01.01.2016 und 31.12.2018.

Für Versicherte mit einem Eintritt in die Versicherung nach dem 31.12.1995, die die Rente mit 63 Jahren beziehungsweise dem entsprechend angehobenen Lebensalter in Anspruch nehmen, gilt eine Wartezeit von 20 Jahren, die nur mit Beitragszeiten erfüllt werden kann.

Rentenabschläge:

Gegebenenfalls für Versicherte mit Eintritt in die Versicherung vor dem 01.01.1996 bei Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres.

Beschäftigungsaufgabe:

Bisherige abhängige Beschäftigung muss aufgegeben werden, unschädlich ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Kumulation:

Seit dem 01.01.2009 wirkt sich das neben der Rente erzielte Arbeitsentgelt aus einer nach dem Rentenbeginn aufgenommenen abhängigen Beschäftigung sowie Erwerbseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht mehr auf die Rentenhöhe aus.

Beitragsaltersrente („pensione di anzianità“)

Die Beitragsaltersrente gab es nur im lohnbezogenen oder gemischten System; sie kam deshalb nur für Personen in Betracht, die schon vor dem 01.01.1996 versichert waren.

Der Bezug einer Beitragsaltersrente ist für Zeiten ab 01.01.2012 nur noch bestimmten Personenkreisen vorbehalten. Hierzu zählen unter anderem:

  • Versicherte, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beitragsaltersrente nach den bis 31.12.2011 geltenden Rechtsvorschriften bereits erfüllt hatten,
  • arbeitslose Versicherte, die aufgrund von vor dem 04.12.2011 abgeschlossenen Tarifvereinbarungen in die sogenannte „Mobilitätsliste“ eingetragen sind und damit Anspruch auf Mobilitätszulage („mobilità ordinaria“ oder „mobilità lunga“) haben,
  • Versicherte, die vor dem 04.12.2011 zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt waren,
  • Versicherte, die eine besonders schwere und gesundheitsschädigende Erwerbstätigkeit ausüben.

Die Gewährung der Beitragsaltersrente erfolgt nach den bis 31.12.2011 maßgebenden Vorschriften.

Danach kann die Beitragsaltersrente ohne Erfüllung eines bestimmten Lebensalters in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 40 Versicherungsjahren (davon mindestens 35 Jahre mit Beitragszeiten) zurückgelegt hat. Die Inanspruchnahme der Rente ist auch möglich

  • für abhängig Beschäftigte mit Vollendung des 60. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 36 Beitragsjahren oder mit Vollendung des 61. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 35 Beitragsjahren oder
  • für selbständig Tätige mit Vollendung des 61. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 36 Beitragsjahren oder mit Vollendung des 62. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 35 Beitragsjahren

(so genanntes „Quotensystem“). Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns wird die jeweils zu erfüllende „Quote“ jedoch kontinuierlich erhöht.

Ferner können weibliche Versicherte die Beitragsaltersrente mit Vollendung des 57. Lebensjahres (58. Lebensjahr bei Selbständigen) und Erfüllung einer Wartezeit von 35 Beitragsjahren in Anspruch nehmen, wenn sie diese Voraussetzungen bis 31.12.2015 erfüllen und für eine Berechnung der Rente nach dem beitragsbezogenen System optiert haben.

Kumulation:

Auch für die Beitragsaltersrente sind die Hinzuverdienstgrenzen zum 01.01.2009 weggefallen. Für Bezieher einer Beitragsaltersrente wirkt sich ab diesem Zeitpunkt das neben der Beitragsaltersrente erzielte Arbeitsentgelt aus einer nach dem Rentenbeginn aufgenommenen abhängigen Beschäftigung sowie Erwerbseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht mehr auf die Rentenhöhe aus.

Leistungen an Hinterbliebene

Hinterbliebene können aus der Versicherung des Verstorbenen Ansprüche auf die folgenden Renten („pensione ai superstiti“) herleiten:

  • Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehegatten (vergleiche Abschnitt 2.3.1),
  • Waisenrente (vergleiche Abschnitt 2.3.2),
  • Hinterbliebenenrente an Eltern und ledige Geschwister (vergleiche Abschnitt 2.3.3),
  • Vorzugshinterbliebenenrente (vergleiche Abschnitt 2.3.4).

Das italienische Recht kennt nur eine Gesamthinterbliebenenrente und keine getrennten Ansprüche für die Witwe oder den Witwer und die Waisen. Aus diesem Grund wird bei mehreren Hinterbliebenen nur ein einziger Rentenbescheid erteilt.

Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Hinterbliebenenrente oder einer Vorzugshinterbliebenenrente nicht erfüllt, kann gegebenenfalls eine einmalige Entschädigung (vergleiche Abschnitt 2.3.5) gezahlt werden.

Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehegatten

Anspruchsberechtigte:

  • Witwe,
  • Witwer,
  • eingetragene Lebenspartner,
  • frühere Ehegatten (unter besonderen Voraussetzungen).

Wartezeit:

  • 15 Versicherungsjahre (780 Wochen) oder
  • 5 Versicherungsjahre (260 Wochen) und innerhalb der letzten 5 Jahren vor dem Tod 3 Versicherungsjahre 156 Wochen mit Beiträgen.

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Verstorbene eine Rente bezog.

Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Anspruch auf eine Vorzugshinterbliebenenrente (vergleiche Abschnitt 2.3.4) oder auf eine einmalige Entschädigung (vergleiche Abschnitt 2.3.5) bestehen.

Rentenhöhe:

Die Rente beträgt 60 % der Versichertenrente zum Zeitpunkt des Todes.

Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2012 erfolgte zunächst eine prozentuale Kürzung der Rente, sofern

  • der/die verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 70. Lebensjahr vollendet hatte,
  • der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern mehr als 20 Jahre betrug und
  • die Ehe weniger als 10 Jahre andauerte.

Diese Kürzung wurde jedoch mit Urteil des italienischen Verfassungsgerichts Nr. 174 vom 15.06.2016 für verfassungswidrig erklärt und findet deshalb ab 21.07.2016 (Tag nach Veröffentlichung des Urteils) keine Anwendung mehr. Renten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in gekürzter Höhe festgestellt worden waren, wurden von Amts wegen rückwirkend neu berechnet.

Wegfall der Rente:

Heiraten eine Witwe oder ein Witwer, fällt die Rente weg und es wird eine Abfindung gezahlt. Für frühere Ehegatten ist eine Abfindung bei Wiederheirat nicht vorgesehen.

Kumulation:

Die Rente vermindert sich beim Zusammentreffen mit Einkommen - gleich welcher Art -

  • um 25 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein jährliches Einkommen erzielt, das höher ist als das 3-fache der Mindestrente (vergleiche Abschnitt 5) ist,
  • um 40 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein jährliches Einkommen erzielt, das höher ist als das 4-fache der Mindestrente ist,
  • um 50 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein jährliches Einkommen erzielt, das höher ist als das 5-fache der Mindestrente ist.

Für Rentenbezugszeiten ab 01.07.2000 können Hinterbliebenenrenten des INPS und Unfallhinterbliebenenrenten nebeneinander bezogen werden.

Waisenrente

Anspruchsberechtigte:

Als Halb- und Vollwaisen:

  • eheliche Kinder,
  • für ehelich erklärte Kinder,
  • ehelichen Kindern gleichgestellte Kinder (Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht eheliche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen).

Altersgrenze:

Anspruch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Erfüllung besonderer Voraussetzungen.

Wurde das Kind vom Verstorbenen unterhalten und ist es nicht erwerbstätig, besteht der Anspruch

  • bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bei Besuch einer weiterführenden Schule oder Berufsschule,
  • bis zum vollendeten 26. Lebensjahr bei Hochschulausbildung, maximal jedoch im Umfang der Regelstudienzeit, oder
  • ohne Altersbeschränkung bei bestehender Erwerbsunfähigkeit.

Wartezeit:

  • 15 Versicherungsjahre (780 Wochen) oder
  • 5 Versicherungsjahre (260 Wochen) und innerhalb der letzten 5 Jahren vor dem Tod 3 Versicherungsjahre (156 Wochen) mit Beiträgen.

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Verstorbene eine Rente bezog.

Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Anspruch auf eine Vorzugshinterbliebenenrente (vergleiche Abschnitt 2.3.4) oder auf eine einmalige Entschädigung (vergleiche Abschnitt 2.3.5) bestehen.

Rentenhöhe:

Da das italienische Rentenrecht nur eine Gesamthinterbliebenenrente kennt und diese den Betrag der (fiktiven) Versichertenrente nicht übersteigen darf, hängt die Höhe der Waisenrente davon ab, ob gleichzeitig auch eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird und wie viele Waisen anspruchsberechtigt sind.

Zahl der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen

Höhe der Hinterbliebenenrente

(bezogen auf die Versichertenrente)

Witwe(r)Waise(n)Witwe(r)je Waise (Halbwaisenrente)
1160,00 %20,00 %
1260,00 %20,00 %
1360,00 %13,33 %
1460,00 %10,00 %
-170,00 %
-240,00 %
-333,33 %
-425,00 %

Kumulation:

Keine Anrechnung von Einkommen

Für Rentenbezugszeiten ab 01.07.2000 können Hinterbliebenenrenten des INPS und Unfallhinterbliebenenrenten nebeneinander bezogen werden.

Hinterbliebenenrente an Eltern, ledige Geschwister und Enkelkinder

Anspruchsberechtigte:

  • Eltern des/der Verstorbenen, die
    • von dem/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes unterhalten wurden,
    • das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben und
    • selbst keinen Anspruch auf eine Rente haben,

sofern keine anderen Anspruchsberechtigten (Witwe, Witwer, früherer Ehegatte oder Waisen) vorhanden sind.

  • Ledige Geschwister des/der Verstorbenen,
    • die arbeitsunfähig oder unter 18 Jahre alt sind und
    • selbst keine Rente beziehen,

sofern keine anderen Anspruchsberechtigten (Witwe, Witwer, früherer Ehegatte, Waisen oder Eltern) vorhanden sind.

  • Enkelkinder (Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 180/1999)

Wartezeit:

  • 15 Versicherungsjahre (780 Wochen) oder
  • 5 Versicherungsjahre (260 Wochen) und innerhalb der letzten 5 Jahren vor dem Tod 3 Versicherungsjahre 156 Wochen mit Beiträgen.

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Verstorbene eine Rente bezog.

Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Anspruch auf eine Vorzugshinterbliebenenrente (vergleiche Abschnitt 2.3.4) oder auf eine einmalige Entschädigung (vergleiche Abschnitt 2.3.5) bestehen.

Rentenhöhe:

  • 15 % der Versichertenrente für je ein Eltern- oder Geschwisterteil,
  • maximal 100 % der Versichertenrente für sieben oder mehr Geschwisterteile

Wegfall der Rente:

bei Wiederheirat des anspruchsberechtigten ledigen Geschwisterteils (mit Abfindung)

Kumulation:

Die Rente vermindert sich beim Zusammentreffen mit Einkommen - gleich welcher Art -

  • um 25 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein jährliches Einkommen erzielt, das höher ist als das 3-fache der Mindestrente (vergleiche Abschnitt 5) ist,
  • um 40 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein jährliches Einkommen erzielt, das höher ist als das 4-fache der Mindestrente ist,
  • um 50 %, wenn der Berechtigte neben der Rente ein jährliches Einkommen erzielt, das höher ist als das 5-fache der Mindestrente ist.

Auf Renten an minderjährige, studierende oder erwerbsunfähige Kinder wird Einkommen nicht angerechnet.

Für Rentenbezugszeiten ab 01.07.2000 können Hinterbliebenenrenten des INPS und Unfallhinterbliebenenrenten nebeneinander bezogen werden.

Vorzugshinterbliebenenrente

Anspruchsberechtigte:

die Hinterbliebenen des Versicherten (vergleiche Abschnitte 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3).

Wartezeit:

Mindestens ein Beitrag zur italienischen Rentenversicherung.

Sonstige Voraussetzung:

Der Tod des Versicherten ist aus beruflichen Gründen eingetreten, und ein Anspruch auf Unfallrente oder ständige Versorgungsleistungen des Staates oder anderer Einrichtungen besteht nicht.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Hinterbliebene eine einmalige Entschädigung (vergleiche Abschnitt 2.3.5) beanspruchen, vorausgesetzt es besteht kein Anspruch auf eine „reguläre“ Hinterbliebenenrente (vergleiche Abschnitte 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3).

Einmalige Entschädigung an Hinterbliebene („indennità per morte / indennità una tantum“)

Anspruch auf eine einmalige Entschädigung besteht für Hinterbliebene, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente (vergleiche Abschnitte 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3) nicht erfüllt sind und auch keine Vorzugshinterbliebenenrente (vergleiche Abschnitt 2.3.4) in Betracht kommt.

War der/die verstorbene Versicherte bereits vor dem 01.01.1996 versichert, kann die Entschädigung „indennità per morte“ gewährt werden, sofern der Versicherte

  • selbst keine Rente bezogen hatte und
  • in den letzten 5 Jahren vor seinem Tod mindestens für ein Jahr (52 Wochen) Beiträge entrichtet hatte.

Die Entschädigung muss innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Versicherten beantragt werden.

War der/die verstorbene Versicherte erstmals nach dem 31.12.1995 versichert, kann die Entschädigung „indennità una tantum“ gewährt werden, sofern

  • der/die Hinterbliebene keinen Anspruch auf eine Unfallrente infolge des Todes des Versicherten hat und
  • das Einkommen des/der Hinterbliebenen die jährliche Einkommensgrenze für die Sozialzulage („assegno sociale“, vergleiche Abschnitt 7.1) nicht übersteigt.

Der Anspruch auf die Entschädigung verjährt innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Versicherten.

Rentenberechnung

Die Berechnung der Rente erfolgt seit 01.01.2012 nach dem beitragsbezogenen System („sistema contributivo“) oder nach dem gemischten System („sistema misto“ oder „calcolo prorata“).

  • Berechnung nach dem beitragsbezogenen System

Die Rente wird nach dem beitragsbezogenen System berechnet, wenn ausschließlich Beiträge nach dem 31.12.1995 entrichtet wurden.

Die Rentenberechnung orientiert sich hier grundsätzlich an der Höhe der im Verlauf des gesamten Versicherungslebens eingezahlten Beiträge und am Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte in Rente geht.

Die Jahresrente ergibt sich aus der

Summe der gezahlten Beiträge mal Koeffizient

Bei der Summe der gezahlten Beiträge werden je Beitragsjahr als Beiträge bis zu 33 % des Entgelts angerechnet. Der Beitrag wird jährlich um einen Verzinsungsfaktor dynamisiert.

Der Koeffizient ist abhängig vom Renteneintrittsalter. Bei Renten wegen Invalidität und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit wird ein Koeffizient für ein Alter von mindestens 57 Jahren berücksichtigt. Der Koeffizient erhöht sich stufenweise, wenn die Erwerbsunfähigkeit mindestens 74 % beträgt.

  • Berechnung nach dem gemischten System

Die Rente wird nach dem gemischten System berechnet, wenn der erste Beitrag vor dem 01.01.1996 entrichtet wurde.

Bei der Berechnung der Rente nach dem gemischten System wird ein Rentenanteil nach dem lohnbezogenen System („sistema retributivo“) und ein Rentenanteil nach dem beitragsbezogenen System ermittelt. Die Summe der Rentenanteile ergibt die Gesamtrente.

Für Versicherte, die bis 31.12.1995 für mindestens 18 Jahre Beiträge gezahlt hatten, wird der Rentenanteil für die bis 31.12.2011 eingezahlten Beiträge nach dem lohnbezogenen System und der Rentenanteil für die ab 01.01.2012 eingezahlten Beiträge nach dem beitragsbezogenen System ermittelt.

Für Versicherte, die bis 31.12.1995 keine 18 Jahre Beiträge gezahlt hatten, wird der Rentenanteil für die bis 31.12.1995 eingezahlten Beiträge nach dem lohnbezogenen System und der Rentenanteil für die ab 01.01.1996 eingezahlten Beiträge nach dem beitragsbezogenen System ermittelt.

Bei der Ermittlung des Rentenanteils nach dem lohnbezogenen System gilt die folgende Rentenformel:

Jahresrente gleich
Steigerungssatz mal Versicherungsjahre mal Durchschnittsentgelt

Der Steigerungssatz beträgt, gestaffelt nach dem Einkommen, zwischen 2,0 % und 0,9 %. Bei den Versicherungsjahren werden höchstens 40 Jahre berücksichtigt. Das Durchschnittsentgelt bestimmt sich aus dem beitragspflichtigen Verdienst der letzten 10 Versicherungsjahre (bei Arbeitnehmern) beziehungsweise der letzten15 Versicherungsjahre (bei Selbständigen).

13. Monatsrente

Das italienische Rentenversicherungsrecht sieht die Gewährung von 13 Monatsrenten je Kalenderjahr vor. Die Höhe der 13. Rate orientiert sich an der Rente für Dezember beziehungsweise an der zuletzt fälligen Monatsrente und der Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr fällig gewordenen Monatsraten.

Mindestrente

Erreicht die errechnete Rente nicht einen bestimmten Mindestbetrag, so wird ein festgesetzter Betrag als Mindestrente gewährt. Dies gilt aber nur noch für Versichertenrenten, die ganz oder teilweise nach dem lohnbezogenen System („sistema retributivo“) berechnet werden und für Hinterbliebenenrenten. Bei Renten, die allein nach dem beitragsbezogenen System („sistema contritbutivo“) berechnet werden, erfolgt keine Anpassung an einen Mindestbetrag.

Da das italienische Recht nur eine Gesamthinterbliebenenrente kennt und keine getrennten Ansprüche für die Witwe und die Waisen, wird bei Hinterbliebenenrenten immer die Gesamthinterbliebenenrente erhöht. Fällt bei einer auf die Mindestrente erhöhten Gesamthinterbliebenenrente der Rententeil für eine Waise weg, bleibt der Rentenbetrag daher unverändert.

Treffen mehrere Renten aus der italienischen Rentenversicherung zusammen, so richtet sich die Frage, zu welcher Rente der Aufstockungsbetrag auf die Mindestrente gewährt wird, seit dem 14.06.2000 grundsätzlich nach folgenden Kriterien: Angehoben wird vorrangig diejenige Rente, aus deren System der höhere Mindestrentenbetrag zusteht (zum Beispiel aus einem Sondersystem für Selbständige). Bei gleich hohem Mindestrentenbetrag wird die Rente mit dem früheren Rentenbeginn erhöht.
Treffen eine Versicherten- und eine Hinterbliebenenrente aus dem gleichen System zusammen, von denen eine auf einer Beitragsleistung von mindestens 781 Wochen beruht, wird diese Rente erhöht, anderenfalls die Versichertenrente.

Die Mindestrente wurde seit 01.01.1984 einkommensabhängig gewährt; das heißt, dass nur noch die beitragsbezogene Rente zusteht, sofern die jährlich festgelegten Einkommensgrenzen überschritten werden. Seit dem 01.01.1993 sind bei der Einkommensprüfung auch die Einkommen des nicht gerichtlich getrennten und nicht tatsächlich dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Darüber hinaus kennt das italienische Recht Kumulierungsvorschriften für das Zusammentreffen mehrerer Renten.

Einschränkungen existierten seit 01.02.1991 bei zwischenstaatlichen Renten, deren Anspruch nur auf der Zusammenrechnung von italienischen und mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten basiert. Seit 01.06.1992 kann der Aufstockungsbetrag auf den Betrag der Mindestrente grundsätzlich nicht mehr an Personen gezahlt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland haben.

Mit Erreichen der ausländischen Altersgrenze wird auch die ausländische Altersrente in die Prüfung einbezogen, ob weiterhin Anspruch auf die Mindestrente besteht. Der Aufstockungsbetrag wird daher gegebenenfalls so lange ausgesetzt, bis die Höhe der ausländischen Altersrente bekannt ist. Als ausländische Altersgrenzen werden diejenigen herangezogen, die in amtlichen Quellen veröffentlicht wurden.

Bei Verzicht auf die ausländische Rente kann der Aufstockungsbetrag nicht gezahlt werden.

Italienische Mindestrente (Monatsbetrag in Euro)

abArbeitnehmerSelbständige der Sonderfonds (zum Beispiel coltivatori diretti, artigiani)
Rentenbeginn ab 01.01.1984 und Beitragsleistung bis 780 Wochen oder Rentenbeginn vor dem 01.01.1984Rentenbeginn ab 01.01.1984 und mehr als 780 Wochen Beitragsleistung
01.01.2017501,89534,10501,89
01.01.2018 (auf Basis des vorläufigen Satzes, vergleiche Abschnitt 12)507,42539,98507,42

Familienzulage („assegno familiare“) und Zulage für den Familienhaushalt („assegno al nucleo familiare“)

Das italienische Recht kennt Familienleistungen, die ursprünglich als so genannte Familienzulagen („assegni familiari“) zusätzlich zu den Renten gezahlt wurden.

Eine Versichertenrente erhöhte sich dabei für jedes Kind und den unterhaltsberechtigten Ehegatten um den Betrag der Familienzulage; auch zur Waisenrente wurde für jede Waise diese Familienzulage gewährt.

Ab 01.07.1983 konnte sich die Familienzulage um einen Zuschlag („maggiorazione familiare“), dessen Gewährung von der Höhe des Familieneinkommens und der Anzahl der Kinder abhängig war, erhöhen.

Ab 01.01.1984 wurde die Familienzulage nur noch dann gewährt, wenn das Familieneinkommen bestimmte Grenzwerte nicht überstieg.

Ab 01.01.1988 wurden die Familienzulagen und die möglichen Zuschüsse durch die Zulage für den Familienhaushalt („assegno al nucleo familiare“) ersetzt. Diese wird gewährt für

  • den Versicherten (Antragsteller),
  • den - gegebenenfalls auch getrennt lebenden - Ehegatten,
  • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (unter bestimmten Bedingungen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres),
  • erwerbsunfähige Kinder ohne Altersbegrenzung,
  • die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommenen minderjährigen Geschwister, Enkel, Nichten und Neffen (bei Erwerbsunfähigkeit ohne Altersbegrenzung), sofern sie Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, sowie
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland lebende Familienangehörige des Antragstellers.

Die Zulage für den Familienhaushalt wird nur zwölfmal jährlich gezahlt. Die Gewährung und die Höhe ist abhängig von der Höhe des Familieneinkommens und der Anzahl der Familienmitglieder.

Der Sonderfonds der selbständigen Handwerker, Kleingewerbetreibenden, Kleinbauern, Halbpächter und Siedler gewährt jedoch weiterhin die Familienzulage nach den bis zum 31.12.1987 geltenden Bestimmungen.

Fürsorgeleistungen

Das italienische Recht kennt verschiedene Fürsorgeleistungen. Dazu zählen unter anderem:

  • die Sozialzulage beziehungsweise die Sozialrente (vergleiche Abschnitt 7.1),
  • der Sozialzuschlag (vergleiche Abschnitt 7.2),
  • Leistungen aus dem Berlusconi-Projekt „1.000.000 Lire“ (vergleiche Abschnitt 7.3) und
  • der zusätzliche Betrag „Importo aggiuntivo“ (vergleiche Abschnitt 7.4) und
  • der zusätzliche Betrag „Somma aggiuntiva“ (vergleiche Abschnitt 7.5).

Sozialzulage („assegno sociale”), Sozialrente („pensione sociale”)

Anspruch auf die Sozialzulage („assegno sociale“), die gelegentlich auch als Sozialbeihilfe bezeichnet wird, besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen,

  • die seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in Italien rechtmäßig wohnen,
  • die ein Lebensalter von 65 Jahren und 3 Monaten vollendet haben
    (bis 31.12.2012: Vollendung des 65. Lebensjahres) und
  • deren Einkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

Die Sozialzulage entspricht ihrem Wesen nach der deutschen Grundsicherung im Alter. Sie ersetzt seit 01.01.1996 die Sozialrente („pensione sociale“), die in Bestandsfällen über den 31.12.1995 hinaus weiter gezahlt wird.

Sozialzuschlag („maggiorazione sociale“)

Der Sozialzuschlag gem. Gesetz Nr. 544 vom 29.12.1988 steht Rentenberechtigten des allgemeinen Rentenversicherungssystems sowie des Sonderfonds für Bergleute, Kaufleute, Handwerker, Kleinbauern, Halbpächter und Siedler auf Antrag zu. Er wird seit 01.01.2002 in unveränderter Höhe gezahlt, und zwar

  • als Zuschlag zur Mindestrente (vergleiche Abschnitt 5) ab Vollendung des 60. Lebensjahres beziehungsweise
  • als Zuschlag zur Sozialzulage (vergleiche Abschnitt 7.1) ab Vollendung des 65. Lebensjahres.

Der Zuschlag ist einkommensabhängig, hat den Charakter einer Fürsorgeleistung und geht zu Lasten des Sozialfonds. Er ist Bestandteil der Rente und wird zusammen mit ihr ausbezahlt.

Der Zuschlag wird seit 01.06.2005 nicht mehr an Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt. Seit 01.04.2012 beziehungsweise 01.06.2012 haben auch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beziehungsweise mit Wohnsitz in Norwegen, Island oder Liechtenstein keinen Anspruch auf den Sozialzuschlag.

Berlusconi-Projekt „1.000.000 Lire“

Aufgrund des sogenannten Berlusconi-Projekts „1.000.000 Lire“, das zum 01.01.2002 durch Art. 38 des Gesetzes Nr. 448/2001 und Art. 38 des Gesetzes Nr. 289/2002 umgesetzt wurde, erhalten Bezieher einer italienischen Rente bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen steuerfinanzierten und einkommensabhängigen Erhöhungsbetrag zu ihrer Rente.

Diese Aufstockung, die auch Rentnern mit Wohnsitz im Ausland (ohne EU/EWR/Schweiz) zusteht, wird gewährt, wenn die Summe aus italienischer Rente, ausländischer Rente und sonstigem Einkommen (hierzu zählen nahezu alle Einkommensarten) einen bestimmten Grenzbetrag unterschreitet. Der Grenzbetrag belief sich ursprünglich auf „1.000.000 Lire“ (ist gleich 516,46 EUR). Für das Jahr 2018 beträgt er 643,86 EUR im Monat.

Bei Wohnsitz im Ausland wird der maßgebende Betrag und damit die Höhe der Aufstockung entsprechend dem Verhältnis der Kaufkraft des Wohnlandes zur Kaufkraft in Italien angepasst.

Zwecks Festsetzung/Überprüfung des Erhöhungsbetrages führt das INPS unter Einbindung der Versicherten und der Patronate jährlich eine Prüfung der Einkommensverhältnisse durch. Gegebenenfalls ist auch mit Rückfragen bei den deutschen Rentenversicherungsträgern zu rechnen.

Zusatzbetrag „Importo aggiuntivo“

Nach Art. 70 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 388/2000 vom 23.12.2000 erhalten Rentenbezieher (mit Ausnahme der ehemaligen Versicherten des Trägers INPDAI), deren Einkommen bestimmte Grenzbeträge nicht übersteigt, seit dem Jahr 2001 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von bis zu 154,94 EUR monatlich. Es handelt sich hierbei um eine beitragsunabhängige Fürsorgeleistung. Der Zusatzbetrag „importo aggiuntivo“ wird grundsätzlich mit der 13. Monatsrente im Dezember ausgezahlt und in den Rentenbescheinigungen ausgewiesen.

Zusatzbetrag „Somma aggiuntiva“

Nach Artikel 5 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes Nr. 127/2007 vom 03.08.2007 erhalten Rentenbezieher,

  • die das 64. Lebensjahr vollendet haben und
  • deren Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt,

seit dem Jahr 2007 einen zusätzlichen, steuerfreien Betrag. Der Betrag wird auch als „Ia quattordicesima“ (14. Monatsrente) bezeichnet. Er kann auch an Rentenbezieher mit Wohnsitz im Ausland gezahlt werden. Der zusätzliche Betrag wird nicht gewährt an Bezieher von Renten bestimmter Sondersysteme.

Die Höhe des Betrages hängt zwar auch von der Summe der vom Versicherten in der italienischen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragsjahre ab. Dennoch hat der zusätzliche Betrag überwiegend Bedarfscharakter und ist im Wesentlichen mit einer Fürsorgeleistung vergleichbar.

Der Betrag wird mit der Juli-Rente oder der letzten Rente im Jahr ausgezahlt und nicht in der Rentenbescheinigung ausgewiesen.

Antragstellung und Umdeutung von Anträgen

Italienische Renten werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann nach italienischem Recht mit rechtlicher Wirkung nur bei den Dienststellen des INPS eingereicht werden; der Eingang bei anderen italienischen Behörden steht nicht gleich.

Der Antrag kann bei Wohnsitz in Italien ausschließlich

  • auf elektronischem Weg oder
  • telefonisch

gestellt werden.

Die Antragstellung auf elektronischem Weg ist wahlweise möglich

  • mit Hilfe der italienischen Steuernummer („codice fiscale“) sowie einer beim INPS zu beantragenden PIN direkt über die Internet - Seite des INPS oder
  • über eine via Datenleitung mit dem INPS verbundene autorisierte Stelle.

Zu diesen via Datenleitung mit dem INPS verbundenen autorisierten Stellen gehören die italienischen Patronate (vergleiche GRA Italien, Allgemein, Organisation der italienischen Sozialversicherung, Abschnitt 6).

Die telefonische Antragstellung ist unter einer italienweit einheitlichen Rufnummer bei einem eigens hierfür eingerichteten und beim INPS angesiedelten Contact Center möglich. Die Rufnummer ist auf der Homepage des INPS (WWW.inps.it) zu finden.

Das italienische Recht kennt grundsätzlich keine Möglichkeit der Umdeutung eines Antrages. Sind die Voraussetzungen für eine Rentenart nicht gegeben, so wird der Antrag abgelehnt. Kommt eine andere Rentenart in Frage, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für Anträge auf Rente wegen Invalidität oder wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Versicherte hat aber die Möglichkeit, im Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu erklären, dass dieser als Antrag auf Rente wegen Invalidität behandelt werden soll, wenn die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorliegen.

Anträge auf Invaliditäts- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsrente, die vom INPS nach Vollendung des für eine Regelaltersrente maßgebenden Lebensalters bearbeitet werden, werden aber ausnahmsweise auch als Altersrentenanträge behandelt.

Rentenbeginn

Die Rente wegen Invalidität und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnen mit dem Monat, der auf die Antragstellung, die Beschäftigungsaufgabe oder die Streichung aus den Berufsregistern der Selbständigen folgt. Sind die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt, beginnt die Rente mit Ablauf des Monats, in dem die letzte Voraussetzung erfüllt wird.

Die Altersrente („pensione di vecchiaia“) beginnt seit 01.01.2012 unabhängig vom Tag der Antragstellung am Ersten des auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monats. Auf Verlangen des Versicherten kann die Rente auch am Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats beginnen (bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen).

Die zum 01.01.2012 eingeführte vorgezogene Altersrente („pensione anticipata“) beginnt frühestens mit dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Der Beginn der in Übergangsfällen noch zu gewährenden Beitragsaltersrenten („pensione di anzianità“) wurde für abhängig Beschäftigte ausgehend vom Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen um 12 Monate verschoben. Die Rente beginnt am ersten Tag des Monats nach Ablauf der Aufschubfrist von 12 Monaten. Für Versicherte, die in Italien zuletzt als Selbständige versichert waren, beginnt die Beitragsaltersrente dagegen 18 Monate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.

Die Hinterbliebenenrente beginnt mit dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats, unabhängig vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung.

Verzinsung

Mit der Rentenreform des Jahre 1995 (Gesetz Nr. 335 vom 08.08.1995) wurde die Verzinsung von Rentenansprüchen von Amts wegen (bisher nur auf Antrag) eingeführt. Die Verzinsung beginnt frühestens 120 Tage nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim italienischen Versicherungsträger. Der gesetzlich vorgesehene Zinssatz beträgt 0,5 % ab 01.01.2015.

Rentenzahlung

Die Renten werden monatlich gezahlt, die 13. Monatsrente zusammen mit der Rente für Dezember. Beträgt der Monatsbetrag der Rente weniger als 10,00 EUR, erfolgt die Zahlung jährlich, beträgt der Monatsbetrag der Rente zwischen 10,00 EUR und 74,99 EUR, erfolgt die Zahlung halbjährlich im Voraus am 01.01. und 01.07. des jeweiligen Jahres.

Das INPS zahlt die Renten an Berechtigte mit Wohnsitz in Deutschland im Direktzahlverfahren. Korrespondenzbank in Deutschland ist die HypoVereinsbank (als Teil der UniCredit AG, München) und in Italien seit 01.02.2012 die

Citibank, London
Internetadresse: www.inps.citi.com
E-Mail-Anschrift: inps.pensionati@citi.com
Telefon 0800 5891614 (aus Deutschland)

der auch Veränderungen zu den Rentenzahldaten (zum Beispiel Adressen- oder Namensänderung, Änderung der Kontoverbindung, Tod) gemeldet werden.

Beachte:

Bezieher mehrerer Renten (Versicherten- und Hinterbliebenenrente) erhalten die Summe der einzelnen Rentenbeträge zusammengefasst als eine Zahlung. Die Überweisung wird nur mit der zuerst bewilligten Rente gekennzeichnet. Für die Einkommensanrechnung gemäß § 97 SGB VI werden daher regelmäßig die Einzelbeträge zu erfragen sein.

Rentenanpassung

Italienische Renten werden einmal jährlich an den Anstieg der Lebenshaltungskosten angepasst. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 01.01. eines Jahres. Maßgeblich für die Rentenerhöhungen ist der Durchschnittswert des vom Italienischen Statistischen Amt ermittelten Verbraucherpreisindexes für Arbeiter- und Angestelltenfamilien im Jahr vor dem Anpassungsmonat im Vergleich zum Durchschnittswert des vorangegangenen Jahres. Die Anpassung erfolgt nicht linear, sondern in Abhängigkeit von der Rentenhöhe degressiv gestaffelt.

Angepasst wird zunächst mit einem vorläufigen Anpassungssatz. Der endgültige Wert wird regelmäßig erst im Rahmen der nächsten Anpassung festgelegt. Gegebenenfalls entstehende Differenzbeträge werden mit den nach der Anpassung fälligen Zahlungen verrechnet.

Zum 01.01.2018 wurden die Renten beispielsweise wie folgt angepasst:

Rentenhöhevorläufige Erhöhung um
bis 1.505,67 Euro1,1 %
1.505,68 Euro bis 2.007,56 Euro1,045 %
mindestens aber Erhöhung
auf den Betrag von 1.522,23 Euro
2.007,57 Euro bis 2.509,45 Euro0,825 %,
mindestens aber Erhöhung
auf den Betrag von 2.028,54 Euro
2.509,46 Euro bis 3.011,34 Euro0,550 %,
mindestens aber Erhöhung
auf den Betrag von 2.530,15 Euro
ab 3.011,35 Euro0,495 %
mindestens aber Erhöhung
auf den Betrag von 3.027,90 Euro

Kurzbezeichnungen der italienischen Leistungen

Die unterschiedlichen italienischen Leistungen tragen folgende Kurzbezeichnungen:

Leistungsart

Kurzbezeichnung

Leistungen im AlterVO
Leistungen bei InvaliditätIO
Leistungen an HinterbliebeneSO

Die Leistungen der verschiedenen italienischen Systeme werden wie folgt abgekürzt:

Abkürzung

Bedeutung

VO, IO, SORente an Arbeitnehmer
VO/S, IO/S, SO/SRente an Arbeitnehmer im Rahmen
internationaler Versicherungsabkommen
VO/P, IO/P, SO/PRente an Fischer
VO/SPED, IO/SPED, SO/SPEDRente zu Lasten des weggefallenen Fürsorgefonds für Zollspediteure
VO/MIN, IO/MIN, SO/MINRente an Arbeitnehmer, die im Bergwerk, Steinbruch und in Torfgruben beschäftigt waren.
VR, IR, SRRente an Kleinbauern, Siedler und Halbpächter
VO/ART, IO/ART, SO/ARTRente an Handwerker
VO/COM, IO/COM, SO/COMRente an Kaufleute
VFS, IFS, SFSRente an ehemalige Bedienstete der italienischen Staatsbahnen
VPT, IPT, SPTRente an Bedienstete der ehemaligen italienischen Post (IPOST)
VO/CREDAußergewöhnliche lohnergänzende Leistung an Bedienstete von Banken und Sparkassen ohne Genossenschaftsbanken (dem deutschen Vorruhestandsgeld vergleichbar)
VO/COOPAußergewöhnliche lohnergänzende Leistung an Bedienstete von Genossenschaftsbanken (dem deutschen Vorruhestandsgeld vergleichbar)
VO/ESAAußergewöhnliche lohnergänzende Leistung an Bedienstete von Steuerämtern (dem deutschen Vorruhestandsgeld vergleichbar)
VO/BIS, IO/BISRente aus der freiwilligen Versicherung
VO/BANC, IO/BANC, SO/BANCRente zu Lasten der Sonderverwaltung für Bedienstete der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten
VMPAltersrente an Hausfrauen
IMPInvaliditätsrente an Hausfrauen
PMRente der Seekasse (Versicherungssystem der Seeleute)
PMSSonderrente der Seekasse
IND/COMEntschädigung für die Aufgabe des Gewerbebetriebes
INV/CIV

-   Leistung zu Gunsten eines Zivilinvaliden/Blinden/Taub-stummen unter bestimmten Voraussetzungen oder

-   Assegno sociale

VLRenten des fliegenden Personals von Luftfahrtgesellschaften
ESRente an Bedienstete von Steuerämtern
ETRente an Bedienstete von öffentlichen Verkehrsmittelbetrieben
TTRente an Bedienstete von öffentlichen Telefonämtern
DZRente an Bedienstete von Verbrauchssteuerämtern
GASRente an Bedienstete von privaten Gasunternehmen
ELRente an Bedienstete der Nationalen Elektrizitätsgesellschaft und von privaten Elektrizitätsgesellschaften
CLRente an katholische Geistliche und an Geistliche anerkannter Religionsgemeinschaften
PSORente, die ehemals vom ENPAS, Istituto posttelegrafonici oder INADEL gezahlt wurde
VO/AUT, IO/AUT, SO/AUTRente an Selbständige mit arbeitnehmerähnlichem Status
V/OSTFürsorgeleistungen, die ehemals vom ENPAO (ehem. Sondersystem für Hebammen) gezahlt wurden
PSSozialrente
AS
(ab 01.01.1996)
Sozialzulage beziehungsweise Sozialbeihilfe
PMORente der Seekasse, die ins allgemeine System überführt wurde
VDAI, IDAI, SDAIRente an Bedienstete des ehemaligen INPDAI
VR/S, IR/S, SR/SRente an Kleinbauern im Rahmen internationaler Versicherungsabkommen
VO/ART/S,
IO/ART/S,
SO/ART/S
Rente an Handwerker im Rahmen internationaler Versicherungsabkommen
VO/COM/S,
IO/COM/S,
SO/COM/S
Rente an Kaufleute im Rahmen internationaler Versicherungsabkommen
PIRente an ehemalige Angestellte des INPS
PLRente an ehemalige Arbeiter des INPS
DIRDirekte Leistung (nicht wegen Invalidität) eines anderen Trägers als dem INPS
INVDirekte Invalidenleistung eines anderen Trägers als dem INPS
SUPLeistung an Hinterbliebene, die von einem anderen Träger als dem INPS gezahlt wird

Zusatzinformationen