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Leistungen der Rentenversicherung Portugal

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

In Abschnitt 2.2 wurden die Angaben zur Altersgrenze aktualisiert. In Abschnitt 2.4 bzw. 2.4.1 wurden Angaben zu gleichgeschlechtlichen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften sowie De-Facto-Lebensgemeinschaften aufgenommen bzw. präzisiert. In Abschnitt 2.6 wurden die aktuellen Werte ab 01.01.2018 aufgenommen und in Abschnitt 2.8 wurden Angaben zur Auszahlung des Weihnachtsgeldes für 2018 ergänzt. s. Hinweis für die SB

Dokumentdaten
Stand02.10.2018
Version001.01

Allgemeines

Die Grundlagen des einheitlichen, dezentralisierten Systems der sozialen Sicherheit, das die portugiesische Verfassung von 1976 festschrieb, wurden mit dem Gesetz Nr. 24/84 vom 14.08.1984 gelegt. Neben diesem Gesetz existiert noch eine große Anzahl weiterer Gesetzesverordnungen, Ministererlasse und Durchführungsverordnungen, die das ‘Gesetz über die Grundlagen der Sozialversicherung’ ergänzen und Ausführungsvorschriften enthalten. Die letzten größeren Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten durch die Gesetze Nr. 17/2000 vom 08.08.2000 und Nr. 32/2002 vom 20.12.2002, die neue Berechnungsvorschriften für Renten festlegten. Die Rechtsverordnung Nr. 187/2007 vom 10.05.2007 führte neben erhöhten Abschlägen für vorgezogene Altersrenten einen Nachhaltigkeitsfaktor und eine Invalidenrente wegen absoluter Invalidität ein. Mit der Gesetzesverordnung Nr. 167-E/2013 vom 31.12.2013 wurden Änderungen beim Renteneintrittsalter und bei der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors vorgenommen. Die Kürzungen bei der Rentenhöhe für Hinterbliebene wurden hingegen vom Verfassungsgericht aufgehoben.

Das Sondersystem für öffentlich Bedienstete wurde mit dem Gesetz Nr. 60/2005 vom 29.12.2005 grundlegend reformiert. Diesem System unterliegen seither nur noch Personen, die ihren Dienst vor dem 01.01.2006 aufgenommen haben, alle anderen öffentlich Bediensteten sind im Allgemeinen (Vorsorge-)System versichert. Mit der Reform wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Renten und die Rentenberechnung aus den ab diesem Zeitpunkt zurückgelegten Zeiten an die Regelungen des Allgemeinen (Vorsorge-)Systems angepasst.

Im Folgenden werden die gesetzlichen Bestimmungen für die Renten

  • des Allgemeinen (Vorsorge-)Systems (vergleiche Abschnitt 2) und
  • des Sondersystems für öffentlich Bedienstete (vergleiche Abschnitt 3)

dargestellt.

Neben dem beitragsbezogenen Allgemeinen (Vorsorge-)System und dem Sondersystem für öffentlich Bedienstete existiert für Personen, die Beiträge nicht oder in zu geringer Anzahl entrichtet haben, ein beitragsfreies System (vergleiche Abschnitt 5).

Über die Ansprüche auf portugiesische (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige portugiesische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Allgemeines (Vorsorge-)System

Das Allgemeine (Vorsorge-)System deckt innerhalb der Einzelsysteme für Beschäftigte, Selbständige und freiwillig Versicherte die rentenrechtlichen Versicherungsrisiken der Invalidität, des Alters und des Todes ab. Es werden

  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitt 2.1),
  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 2.2 und 2.3) und
  • Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 2.4)

gewährt.

Dabei entsprechen die Leistungsbestimmungen der Systeme für Beschäftigte, für Selbständige und für freiwillig Versicherte einander weitestgehend. Soweit Abweichungen bestehen, wird auf diese in den nachfolgenden Abschnitten gesondert hingewiesen. Wurden Beiträge zu mehr als einem Zweig des Allgemeinen (Vorsorge-)Systems gezahlt, gelten die Vorschriften des zuletzt zuständigen Systems für die Anspruchsprüfung und die Leistungsgewährung. Es wird eine Leistung unter Berücksichtigung aller Zeiten gezahlt.

Rente wegen Invalidität (Pensão de invalidez)

Medizinische Voraussetzungen:

  • Relative Invalidität:
    Invalide ist der Arbeitnehmer, der wegen einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls (nicht Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vor Erreichen des Rentenalters nicht mehr als 1/3 des Einkommens, das seiner normalen Berufsausübung entspricht, erzielen kann (Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Berufsausübung zu mindestens 66,7 %).
  • Absolute Invalidität:
    Vollständige und andauernde Erwerbsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten zu 100 %).

Wartezeit:

  • Relative Invalidität:
    • 5 Jahre Versicherungszeit beziehungsweise im System für freiwillig Versicherte 72 Beitragsmonate,
    • 3 Jahre Versicherungszeit bei bestimmten chronischen Erkrankungen,
    • keine bei Bezug von Krankengeld über 1.095 Tage.
  • Absolute Invalidität:
    • 3 Jahre Versicherungszeit beziehungsweise 72 Beitragsmonate im System für freiwillig Versicherte,
    • keine bei Bezug von Krankengeld über 1.095 Tage.

Dauer der Rente:

Die Rente endet bei Genesung oder durch Umwandlung in eine Altersrente bei Erreichen der (Regel-)Altersgrenze (vergleiche Abschnitt 2.2).

Besonderheiten:

Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erfolgt keine Leistungsgewährung. Hierfür ist die Unfallversicherung zuständig (Träger ist das Instituto de Segurança Social, IP, Centro Nacional de Protecção Contra os Riscos Profissionais).

Kumulierung:

  • Kumulierung mit anderen Invaliden- oder Altersrenten ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Kumulierung mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld ist nicht möglich.
  • Kumulierung mit Arbeitseinkommen:
    • Relative Invalidität:
      Bis zur Höhe des der Rentenberechnung zugrunde liegenden Durchschnittseinkommens möglich, wenn die Tätigkeit bereits vor Beginn der Invalidität ausgeübt wurde. Ist das nicht der Fall, variable Hinzuverdienstgrenzen.
    • Absolute Invalidität:
      Kumulierung nicht zulässig.

Rente wegen Alters (Pensão de velhice)

Altersgrenze:

2014 stieg die Altersgrenze von 65 auf 66 Jahre und variiert ab 2015 entsprechend der durchschnittlichen Lebenserwartung, wobei es für 2015 bei der Altersgrenze von 66 Jahren verblieb. Die Altersgrenze ist im Jahr 2016 auf 66 Jahre und 2 Monate, im Jahr 2017 auf 66 Jahre und 3 Monate und im Jahr 2018 auf 66 Jahre und 4 Monate gestiegen. Im Jahr 2019 wird die Altersgrenze auf 66 Jahre und 5 Monate steigen.

Bei einer Versicherungszeit von mehr als 40 Jahren wird die Altersgrenze für jedes Jahr, das über die Dauer von 40 Versicherungsjahren hinaus zurückgelegt wurde, um 4 Monate gesenkt, höchstens aber bis zum 65. Lebensjahr.

Für bestimmte Berufe bleibt die Altersgrenze von 65 Jahren bestehen.

Aufschub der Rente:

möglich (zum Zuschlag vergleiche Abschnitt 2.5)

Wartezeit:

15 Jahre Versicherungszeit beziehungsweise im System für freiwillig Versicherte 144 Beitragsmonate.

Beschäftigungsaufgabe:

nicht erforderlich

Kumulierung:

Kumulierung mit Arbeitseinkommen ist ohne Einschränkung zulässig.

vorgezogene Rente wegen Alters (Pensão antecipada de velhice)

Eine vorgezogene Altersrente kann nur im allgemeinen (Vorsorge-)System, aber nicht im System für freiwillig Versicherte gewährt werden.

Altersgrenze:

55, 57 oder 62 Jahre

Wartezeit:

  • Rente ab 55 Jahren:
    unterschiedliche Wartezeitvoraussetzungen
    • bei schwerer körperlicher oder gesundheitsschädlicher Tätigkeit in einigen gesetzlich festgelegten Berufen (beispielsweise für Bergleute, Seeleute, Fischer, Piloten und Tänzer), wobei für bestimmte Berufe abweichende Altersgrenzen möglich sind (beispielsweise für Fluglotsen 57 Jahre) oder
    • im Rahmen besonderer konjunktureller Maßnahmen zum Schutz von Unternehmen
  • Rente ab 57 Jahren bei Arbeitslosigkeit:
    22 Jahre Versicherungszeit vor Eintritt von Arbeitslosigkeit, sofern diese im Alter von 52 Jahren und mehr eingetreten ist
  • Rente ab 60 Jahren (neu ab 01.01.2015):
    40 Jahre Versicherungszeit.
  • Rente ab 62 Jahren bei Arbeitslosigkeit:
    15 Jahre Versicherungszeit, sofern im Alter von 57 Jahren und mehr Arbeitslosigkeit eingetreten ist

Rentenabschläge:

  • Rente ab 55 Jahren:
    • 0,5 % für jeden Monat des Rentenbezuges vor dem 66. Lebensjahr (vergleiche auch Abschnitt 2.5).
    • Der Abschlag vermindert sich um 12 Monate für jeden Zeitraum von drei Jahren, der die Versicherungszeit von 30 Jahren zum 55. Lebensjahr übersteigt.
  • Rente ab 57 Jahren bei Arbeitslosigkeit:
    • 0,5 % für jeden Monat des Rentenbezuges vor dem 62. Lebensjahr, jedoch bis zum 66. Lebensjahr, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsvertrages beruht (vergleiche auch Abschnitt 2.5).
  • Rente ab 60 Jahren (neu ab 01.01.2015):
    • 0,5 % für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges (vergleiche auch Abschnitt 2.5).
    • Der Abschlag vermindert sich um 4 Monate für jedes Kalenderjahr, das die Beitragszeit von 40 Jahren übersteigt.
  • Rente ab 62 Jahren bei Arbeitslosigkeit:
    • 0,5 % für jeden Monat des Rentenbezuges vor dem 66. Lebensjahr, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsvertrages beruht (vergleiche auch Abschnitt 2.5).

Kumulierung:

Kumulierung mit Arbeitseinkommen ist ohne Einschränkung zulässig.

Hinterbliebenenrente (Pensão de sobrevivência)

Hinterbliebene können aus der Versicherung des Verstorbenen Ansprüche auf die folgenden Renten herleiten:

  • Witwen- und Witwerrente für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder den früheren Ehegatten (vergleiche Abschnitt 2.4.1),
  • Waisenrente (vergleiche Abschnitt 2.4.2),
  • Hinterbliebenenrente für Familienmitglieder (vergleiche Abschnitt 2.4.3).

Witwenrente und Witwerrente (Pensão de viúvas e viúvos)

Anspruchsberechtigte:

  • Die Witwe oder der Witwer, wenn zum Zeitpunkt des Todes
    • die Ehe mindestens ein Jahr bestand oder
    • Kinder vorhanden sind oder
    • die Witwe schwanger ist oder
    • der Tod durch einen Unfall verursacht wurde;
  • der geschiedene Ehegatte, wenn er zum Zeitpunkt des Todes
    • Unterhalt erhielt oder
    • einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt hatte;
  • die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, wenn
    • das Zusammenleben mehr als 2 Jahre im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (união de facto - De-facto-Lebensgemeinschaft) angedauert hat.

Beachte:

Gleichgeschlechtliche Ehen und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften sind gleichgestellt.

Besonderheiten:

Ist die Witwe/der Witwer oder der frühere Ehegatte jünger als 35 Jahre und nicht dauernd arbeitsunfähig, wird eine Zeitrente für fünf Jahre gewährt. Die Rentenzahlung wird verlängert, wenn rentenberechtigte Kinder vorhanden sind.

Wartezeit:

36 Monate Versicherungszeit beziehungsweise im System für freiwillig Versicherte 72 Beitragsmonate

Rentenhöhe:

  • 60 % der Versichertenrente, die der Versicherte erhielt oder auf die er Anspruch gehabt hätte,
  • 70 % der Versichertenrente (aufgeteilt auf die Anspruchsberechtigten), wenn neben der Witwe beziehungsweise dem Witwer noch ein früherer Ehegatte anspruchsberechtigt ist.
  • Bei früheren Ehegatten wird die Rente begrenzt auf die Höhe der empfangenen Unterhaltszahlungen zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person.

Wegfall der Rente:

  • bei Heirat (mit Abfindung),
  • nach fünf Jahren, wenn der Berechtigte jünger als 35 Jahre ist,
  • nach Wegfall der letzten Waisenrente oder der dauernden Arbeitsunfähigkeit, wenn der Berechtigte jünger als 35 Jahre ist.

Kumulierung:

Witwen-/Witwerrenten sind kumulierbar mit Einkommen oder Leistungen aus eigener Versicherung. Beim Zusammentreffen mit einer Leistung aus dem System für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wird die Rente nur in der Höhe gezahlt, als sie höher als die Unfallrente ist.

Waisenrente (Pensão de orfandade)

Anspruchsberechtigte:

Kinder des Versicherten (einschließlich zum Zeitpunkt des Todes ungeborene und adoptierte Kinder) sowie Stiefkinder, die Anspruch auf Unterhalt hatten,

  • bis zum 18. Lebensjahr,
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie in schulischer Ausbildung sind, eine Zusatzausbildung machen oder eine Hochschule besuchen und keine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung vorliegt,
  • bis zum 27. Lebensjahr, wenn sie Studiengänge für Magister oder Postgraduierte besuchen, eine Diplom- oder Doktorarbeit vorbereiten oder ein Praktikum absolvieren, das zur Erlangung des Diploms erforderlich ist und sie mit einem Job nicht mehr als zwei Drittel des Mindestlohnes verdienen,
  • ohne Altersbegrenzung bei Behinderung, sofern ein Anspruch auf eine entsprechende Leistung für behinderte Kinder besteht.

Wartezeit:

36 Monate Versicherungszeit beziehungsweise im System für freiwillig Versicherte 72 Beitragsmonate

Rentenhöhe:

Bei

  • einer Halbwaise 20 %,
  • zwei Halbwaisen 30 %,
  • mehr als zwei Halbwaisen 40 %

der Versichertenrente, die der Versicherte erhielt oder auf die er Anspruch gehabt hätte.

Bei

  • einer Vollwaise 40 %,
  • zwei Vollwaisen 60 %,
  • mehr als zwei Vollwaisen 80 %

der Versichertenrente, die der Versicherte erhielt oder auf die er Anspruch gehabt hätte, sofern nicht eine Witwe/ein Witwer, ein Lebenspartner oder ein geschiedener Ehegatte anspruchsberechtigt ist.

Kumulierung:

Der Bezug von Arbeitseinkommen nach Vollendung des 18. Lebensjahres führt in der Regel zur Unterbrechung des Waisenrentenanspruchs.

Hinterbliebenenrente für Familienmitglieder

Anspruchsberechtigte

Verwandte in aufsteigender Linie, sofern

  • kein(e) Witwe/Witwer oder anspruchsberechtigter Lebenspartner,
  • kein früherer Ehegatte und
  • keine Kinder vorhanden sind und sie
  • vom Verstorbenen unterhalten wurden.

Wartezeit:

36 Monate Versicherungszeit beziehungsweise im System für freiwillig Versicherte 72 Beitragsmonate

Rentenhöhe:

30 %, 50 % oder 80 % der Versichertenrente, die der Versicherte erhielt oder auf die er Anspruch gehabt hätte, bei zwei, drei oder mehr Berechtigten.

Rentenberechnung

Die Invaliditätsrenten und Altersrenten werden seit dem 01.01.2008 aus dem Durchschnittsverdienst aller zurückgelegten Versicherungsjahre (maximal die 40 besten Jahre) errechnet. Für jedes volle Beitragsjahr mit mindestens 120 Versicherungstagen werden je nach Versicherungsdauer zwischen 2 und 2,3 % des monatlichen Durchschnittsverdienstes als Rente gewährt. Der so errechnete Betrag wird um einen Nachhaltigkeitsfaktor vermindert, der die steigende Lebenserwartung berücksichtigt.

Für Personen, die vor dem 01.06.2007 versichert waren, gelten Übergangsbestimmungen. Die Rente wird auch nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht berechnet. Dieses sah keine Berechnung der Rente aus dem Durchschnittsverdienst aller zurückgelegten Versicherungsjahre, sondern eine Berechnung aus dem Durchschnittsverdienst der 10 Jahre mit dem höchsten Arbeitseinkommen innerhalb der letzten 15 Beitragsjahre vor. Vor dem 01.01.2002 versicherte Personen erhalten für jedes Versicherungsjahr bis zum 31.12.2006 (ab 2017 bis zum 31.12.2001) nach altem Recht 2 % des Durchschnittsverdienstes der 10 Jahre mit dem höchsten Arbeitseinkommen und für jedes Versicherungsjahr ab 01.01.2007 (ab 2017 ab 01.01.2002) nach neuem Recht je nach Versicherungsdauer zwischen 2 und 2,3 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherungsjahre (maximal die 40 besten Jahre). Bei nach dem 31.12.2001 erstmalig versicherten Personen richtet sich die gesamte Berechnung der Rente nach neuem Recht. Eine Verminderung um den Nachhaltigkeitsfaktor erfolgt bei einer Versicherung vor dem 01.06.2007 nicht.

Die Rente darf einen bestimmten, gesetzlich festgelegten Mindestbetrag nicht unterschreiten (vergleiche Abschnitt 2.6).

Versicherte, die eine Altersrente vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze beziehen, erhalten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einen Abschlag in Höhe von 0,5 %. Vom Abschlag ausgenommen ist die vorgezogene Altersrente wegen schwerer körperlicher oder gesundheitsschädlicher Tätigkeit und an Arbeitslose ab 62 Jahren, deren Lösung des Arbeitsvertrages nicht einvernehmlich erfolgte (vergleiche Abschnitt 2.3). Bei einer Rente ab dem 60. Lebensjahr und bei einer Rente ab dem 65. Lebensjahr verringert sich der Abschlag um vier Monate für jedes Kalenderjahr, das die Beitragszeit von 40 Jahren übersteigt.

Versicherte, die den Bezug ihrer Altersrente über die Vollendung des 66. Lebensjahres hinausschieben, erhalten für jeden aufgeschobenen Monat zwischen dem 65. und dem 70. Lebensjahr einen vom Umfang der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängigen Zuschlag zwischen 0,33 und einem Prozent.

Wird nach Rentenbeginn eine Beschäftigung ausgeübt, erhöht sich die Rente zu Beginn des Folgejahres um einen Zuschlag auf Grundlage des versicherten Jahresarbeitsentgelts.

Die Höhe der Hinterbliebenenrente leitet sich aus der Berechnung der Versichertenrenten ab (vergleiche Abschnitte 2.4.1, 2.4.2 und 2.4.3). Sind mehrere berechtigte Hinterbliebene vorhanden, werden die Renten unter ihnen aufgeteilt. Erfüllt ein Berechtigter die Voraussetzungen nicht mehr, erfolgt eine neue Aufteilung.

Bezieher einer Invaliditätsrente, Altersrente oder Hinterbliebenenrente erhalten eine Zulage wegen Pflegebedürftigkeit (complemento por dependência), wenn sie für den Ablauf des täglichen Lebens auf die dauernde Hilfe einer anderen Person angewiesen sind. Je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit beträgt die Zulage 50 % (1. Pflegestufe) oder 90 % (2. Pflegestufe) der beitragsunabhängigen Sozialrente.

Ab 01.02.2013 wird die Zulage wegen Pflegebedürftigkeit der Stufe 1 nur noch gezahlt, wenn die Rente nicht mehr als 600,00 EUR beträgt.

Mindestrente

Versichertenrenten dürfen bestimmte, gesetzlich festgelegte Mindestbeträge nicht unterschreiten.

Diese betragen 30 % des der Rentenberechnung zugrunde gelegten Durchschnittsverdienstes, mindestens jedoch für Versichertenrentenbezieher mit einer Versicherungszeit von

  • weniger als 15 Jahren
    monatlich 269,08 EUR(Stand: 01.01.2018),
  • 15 Jahren bis 20 Jahren
    monatlich 282,26 EUR (Stand: 01.01.2018),
  • 21 Jahren bis 30 Jahren
    monatlich 311,47 EUR (Stand: 01.01.2018),
  • mehr als 30 Jahren
    monatlich 389,34 EUR (Stand: 01.01.2018).

Altersrenten, die vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch genommen werden, werden nicht auf den Mindestbetrag angehoben.

Die Mindestbeträge gelten indirekt auch für Hinterbliebenenrenten, da sich die Höhe dieser Renten aus den Versichertenrenten ableitet.

Bei Renten wegen absoluter Invalidität und von diesen abgeleiteten Renten wird eine Versicherungszeit von 40 Jahren zugrunde gelegt.

Rentenbeginn

Invalidenrenten

werden vom Zeitpunkt der Invalidität an gewährt, frühestens aber ab dem ersten Tag des Monats der Antragstellung. Hat der Versicherte für 1.095 Tage (drei Jahre) Krankengeld bezogen, beginnt eine Invalidenrente am Folgetag, ohne dass es eines Antrages bedarf.

Altersrenten

beginnen am Tag der Vollendung des entsprechenden Lebensalters. Wird der Rentenantrag nach diesem Zeitpunkt gestellt, beginnt die Altersrente am Tag der Antragstellung.

Hinterbliebenenrenten

beginnen am folgenden Monatsersten nach dem Todestag. Wird die Hinterbliebenenrente nicht innerhalb eines halben Jahres nach dem Tod des Versicherten beantragt, beginnt sie am Tag der Antragstellung.

13. und 14. Monatsrente

Rentenbezieher erhielten bisher im Dezember ein Weihnachtsgeld und im Juli ein Urlaubsgeld als weitere Rentenzahlung in Höhe der jeweiligen Monatsrente. Im Jahr 2013 wurde das Weihnachtsgeld in 12 Teilbeträgen und das Urlaubsgeld bei Rentenhöhen ab 600,00 EUR nur als Teilbetrag im Juni 2013 ausgezahlt. Die restliche Zahlung erfolgte im Dezember 2013. Im Jahr 2014 stand das Weihnachtsgeld in 12 Teilbeträgen zu, sofern der Rentenbetrag 600,00 EUR überstieg. In den Jahren 2015 und 2016 wurde das Weihnachtsgeld in 12 Teilbeträgen ausgezahlt. Im Jahr 2017 wurde das Weihnachtsgeld zu 50 % im Dezember 2017 ausgezahlt. Die restlichen 50 % des Weihnachtsgeldes wurden in 12 Teilbeträgen ausgezahlt. Im Jahr 2018 stehen den Rentenbeziehern Urlaubsgeld im Juli und Weihnachtsgeld im Dezember jeweils in Höhe der Monatsrente zu.

Rentenzahlung

Die Renten werden monatlich im Laufe des Monats gezahlt, auf den sie sich beziehen.

Rentenanpassung

Eine automatische Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung in Portugal findet nicht statt. In der Regel erfolgen jährliche Erhöhungen auf Beschluss der Regierung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bruttoinlandsproduktes und der Verbraucherpreise.

Sondersystem für öffentlich Bedienstete

Das Sondersystem für öffentlich Bedienstete deckt die rentenrechtlichen Versicherungsrisiken der Invalidität, des Alters und des Todes ab. Es werden

  • Versichertenrenten (vergleiche Abschnitt 3.1) und
  • Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 3.2)

gewährt.

Versichertenrente

Eine reguläre Versichertenrente kann

  • von Amts wegen bei dauerhafter und vollständiger Erwerbsunfähigkeit bei fünf Dienstjahren (sofern eine absolute Invalidität, die eine Erwerbstätigkeit in allen Berufen verhindert, festgestellt wird, reichen drei Dienstjahre),
  • von Amts wegen ab Vollendung des 70. Lebensjahres bei fünf Dienstjahren und
  • auf Antrag ab Erreichen der (Regel-)Altersgrenze (vergleiche Abschnitt 2.2) bei 15 Dienstjahren

gezahlt werden.

Eine vorgezogene Versichertenrente kann ab Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Dienstzeit von 30 Jahren zurückgelegt wurde. Bei einem Rentenbeginn vor 2009 bestand keine Altersvoraussetzung bei einer Dienstzeit von 33 Jahren im Jahr 2008 und 36 Jahren bis 2007.

Bei Bezug der vorgezogenen Versichertenrente wird die Rente je Monat vor dem Beginn der regulären Altersrente um 0,5 % gekürzt. Liegen mehr als 36 Dienstjahre vor dem 31.12.2005 vor, so erfolgt eine Kürzung um 4,5 % pro Jahr. Bei Rentenbeginn vor 2015 reduziert sich der Abschlag für jeweils drei komplette weitere Dienstjahre nach dem 30. Dienstjahr (36. Dienstjahr bei Personen, die 36 Dienstjahre vor dem 31.12.2005 zurückgelegt haben) um 12 Monate.

Eine außergewöhnliche Versichertenrente - wird unabhängig von einer Mindestversicherungszeit - den Personen gewährt, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vor dem 01.05.2000 vollständig arbeitsunfähig geworden sind.

Hinterbliebenenrente

Wurden auch Beiträge zur Deckung des Versicherungsrisikos Tod gezahlt, können Hinterbliebene aus der Versicherung des Verstorbenen Ansprüche auf die folgenden Renten herleiten:

  • Witwen-/Witwerrente für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner (vergleiche Abschnitt 3.2.1),
  • Rente an den früheren Ehegatten (vergleiche Abschnitt 3.2.1),
  • Rente an Halb- und Vollwaisen (vergleiche Abschnitt 3.2.2),
  • Hinterbliebenenrente für Familienmitglieder (vergleiche Abschnitt 3.2.3).

Wer eine Rente erhält und unter welchen Voraussetzungen, richtet sich danach, ob das alte Recht (bis 31.12.2005) oder das neue Recht (ab 01.01.2006) anzuwenden ist:

Für die Hinterbliebenen wird das alte Recht angewendet, wenn die verstorbene Person

  • am 31.12.2005 bereits eine Rente bezogen hat oder
  • den Dienst bis zum 31.08.1993 aufgenommen und das 60. Lebensjahr oder 36 Dienstjahre bis zum 31.12.2005 erreicht hatte.

Für die Hinterbliebenen wird das neue Recht angewendet, wenn die verstorbene Person

  • den Dienst ab 01.09.1993 aufgenommen hat oder
  • den Dienst bis 31.08.1993 aufgenommen hatte und das 60. Lebensjahr oder 36 Dienstjahre erst nach dem 31.12.2005 erreicht.

Witwenrente und Witwerrente

Anspruchsberechtigte:

  • Witwe/Witwer (bei Anwendung des neuen Rechts - siehe Abschnitt 3.2 - nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestand oder ein gemeinsames Kind vorhanden ist),
  • frühere Ehegatten, sofern sie einen Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen haben,
  • gerichtlich anerkannte Lebenspartner des Verstorbenen.

Wartezeit:

60 Beiträge, die monatlich oder in einer Summe gezahlt wurden

Rentenhöhe:

Alle anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (auch Kinder) erhalten zusammen 50 % der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte.

Bei Anwendung des neuen Rechts - siehe Abschnitt 3.2 - gilt dies nur für die Dienstjahre vor dem 01.01.2006. Für Dienstjahre ab 01.01.2006 erhalten die Witwe, der Witwer, der frühere Ehegatte oder der Lebenspartner 60 % der Rente, sofern mehrere dieser Personen rentenberechtigt sind, erhalten alle zusammen 70 %.

Besonderheiten:

Ein Rentenanspruch besteht auch, wenn zum Zeitpunkt des Todes noch keine 60 Beiträge vorliegen. Die noch fehlenden Beitragszahlungen werden mit der Rentenzahlung verrechnet.

Rentenbeginn:

  • am Todestag, sofern die Antragstellung innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod erfolgte,
  • bei verspäteter Antragstellung mit dem der Antragstellung folgenden Monat.

Wegfall der Rente:

bei Heirat oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft

Waisenrente

Anspruchsberechtigte:

  • die Kinder des Verstorbenen
    • bis zum 18. Lebensjahr ohne weitere Bedingungen,
    • bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie in schulischer Ausbildung sind (bei Anwendung des neuen Rechts - siehe Abschnitt 3.2 - bis zum 25. Lebensjahr),
    • bis zum 24. Lebensjahr, wenn sie eine Hochschule besuchen (bei Anwendung des neuen Rechts - siehe Abschnitt 3.2 - bis zum 27. Lebensjahr und wenn sie mit einem Job nicht mehr als zwei Drittel des Mindestlohnes verdienen),
    • ohne Altersbegrenzung bei Behinderung.
  • bei Anwendung des alten Rechts - siehe Abschnitt 3.2 - die Enkel des Verstorbenen, die die für Kinder des Verstorbenen genannten Voraussetzungen erfüllen, wenn
    • beide Eltern verstorben sind oder
    • ein beziehungsweise beide Elternteile noch leben, aber nicht für das Kind sorgen können und sie keinen eigenen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Verstorbenen haben.

Wartezeit:

60 Beiträge, die monatlich oder in einer Summe gezahlt wurden

Rentenhöhe:

Alle anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (auch überlebende und geschiedenen Ehegatten sowie Lebenspartner) erhalten zusammen 50 % der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte.

Bei Anwendung des neuen Rechts - siehe Abschnitt 3.2 - gilt dies nur für die Dienstjahre vor dem 01.01.2006. Für Dienstjahre ab 01.01.2006 erhält ein Kind 20 % der Rente, zwei Kinder erhalten 30 % und drei oder mehr Kinder 40 %. Sofern kein anspruchsberechtigter überlebender oder geschiedener Ehegatte vorhanden ist, verdoppeln sich die Beträge.

Besonderheiten:

Ein Rentenanspruch besteht auch, wenn zum Zeitpunkt des Todes noch keine 60 Beiträge vorliegen. Die noch fehlenden Beitragszahlungen werden mit der Rentenzahlung verrechnet.

Rentenbeginn:

  • am Todestag, sofern die Antragstellung innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod erfolgte,
  • bei verspäteter Antragstellung mit dem der Antragstellung folgenden Monat.

Wegfall der Rente:

  • bei Erreichen der Altersgrenzen,
  • Beendigung oder Abbruch der Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr,
  • Aufnahme einer Beschäftigung nach dem 18. Lebensjahr,
  • wenn die Behinderung nicht mehr vorliegt,
  • bei Heirat der nicht behinderten Waise.

Hinterbliebenenrente für Familienmitglieder

Anspruchsberechtigte:

Eltern oder Großeltern des Verstorbenen, sofern

  • sie von ihm finanziell unterhalten wurden und
  • keine anderen Rentenberechtigten (Witwe/Witwer, anerkannter Lebenspartner, früherer Ehegatte, Waisen) vorhanden sind.

Wartezeit:

60 Beiträge, die monatlich oder in einer Summe gezahlt wurden

Rentenhöhe:

Alle anspruchsberechtigten Familienangehörigen erhalten zusammen 50 % der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte.

Bei Anwendung des neuen Rechts - siehe Abschnitt 3.2 - gilt dies nur für die Dienstjahre vor dem 01.01.2006. Für Dienstjahre ab 01.01.2006 erhält ein Berechtigter 30 % der Rente, zwei erhalten 50 % und drei oder mehr 80 %.

Besonderheiten:

Ein Rentenanspruch besteht auch, wenn zum Zeitpunkt des Todes noch keine 60 Beiträge vorliegen. Die noch fehlenden Beitragszahlungen werden mit der Rentenzahlung verrechnet.

Rentenbeginn:

  • am Todestag, sofern die Antragstellung innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod erfolgte,
  • bei verspäteter Antragstellung mit dem der Antragstellung folgenden Monat.

Rentenberechnung

Ab 01.01.2006 werden Versichertenrenten für Personen, die ihren Dienst nach dem 31.08.1993 aufgenommen haben, aus dem Durchschnittsverdienst aller zurückgelegten Dienstjahre (maximal die 40 besten Jahre) errechnet. Für jedes volle Dienstjahr mit mindestens 120 Versicherungstagen werden je nach Versicherungsdauer zwischen 2 und 2,3 % des monatlichen Durchschnittsverdienstes als Rente gewährt. Der so errechnete Betrag wird um einen Nachhaltigkeitsfaktor vermindert, der die steigende Lebenserwartung berücksichtigt.

Liegt dem Rentenbezug eine absolute Invalidität zugrunde, die eine Erwerbstätigkeit in allen Berufen verhindert, wird der Berechnung eine Dienstzeit von 40 Jahren zugrunde gelegt und es erfolgt bis zum 65. Lebensjahr keine Verminderung um den Nachhaltigkeitsfaktor.

Für Personen, die ihren Dienst vor dem 01.09.1993 aufgenommen haben, gelten Übergangsbestimmungen und die Rente wird auch nach dem bis zum 31.12.2005 geltenden Recht berechnet. Dieses sah keine Berechnung der Rente aus dem Durchschnittsverdienst aller zurückgelegten Versicherungsjahre, sondern eine Berechnung aufgrund des letzten Verdienstes vor. Sofern am 31.12.2005 das 60. Lebensjahr erreicht und 36 Dienstjahre zurückgelegt waren, erfolgt die Berechnung der gesamten Rente nach dem alten Recht und ohne Nachhaltigkeitsfaktor. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten für jedes Dienstjahr bis zum 31.12.2005 nach altem Recht 1/40 des letzten Verdienstes und für jedes Dienstjahr ab 01.01.2006 nach neuem Recht je nach Versicherungsdauer zwischen 2 und 2,3 % des Durchschnittsverdienstes aller Dienstjahre (maximal die 40 besten Jahre). Die Summe dieser Beträge wird um den Nachhaltigkeitsfaktor vermindert.

Personen, die eine vorgezogene Altersrente vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze beziehen (vergleiche Abschnitt 3.1), erhalten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einen Abschlag in Höhe von 0,5 %. Liegen mehr als 36 Dienstjahre vor dem 31.12.2005 vor, so erfolgt eine Kürzung um 4,5 % pro Jahr. Bei Rentenbeginn vor 2015 reduziert sich der Abschlag für jeweils drei komplette weitere Dienstjahre nach dem 30. Dienstjahr (36. Dienstjahr bei Personen, die 36 Dienstjahre vor dem 31.12.2005 zurückgelegt haben) um 12 Monate.

Personen, die die Voraussetzungen für eine reguläre oder vorgezogene Altersrente ohne Abschläge erfüllen, diese nicht in Anspruch nehmen und 36 Dienstjahre (ab 2014 15 Dienstjahre) zurückgelegt haben, erhalten für jeden nach dem 31.12.2007 aufgeschobenen Monat bis zum 70. Lebensjahr einen Bonus von 0,65 %, bei mehr als 39 Dienstjahren von 1,00 % (ab 2014 in Abhängigkeit von den Dienstjahren 0,33 % bis 1,00 %).

Die Höhe der Hinterbliebenenrente leitet sich aus der Berechnung der Versichertenrenten ab (vergleiche Abschnitte 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3). Sind mehrere berechtigte Hinterbliebene vorhanden, werden die Renten unter ihnen aufgeteilt. Erfüllt ein Berechtigter die Voraussetzungen nicht mehr, erfolgt eine neue Aufteilung.

13. und 14. Monatsrente

Rentenbezieher erhalten im Juli und im November eine weitere Rentenzahlung in Höhe der jeweiligen Monatsrente.

Rentenzahlung

Die Renten werden monatlich je nach Rentenart zwischen dem 16. und dem 20. Tag eines Monats für den Monat, auf den sie sich beziehen, gezahlt. Die Zahltage werden jährlich neu festgelegt und können von Monat zu Monat differieren.

Einheitsrente (Pensão unificada)

Bei der Einheitsrente handelt es sich um eine Rente, die bewilligt wird, wenn sowohl im Allgemeinen (Vorsorge-)System als auch im Sondersystem für öffentlich Bedienstete Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind. Die Rente wird durch das letzte System, in dem der Versicherte mindestens 60 Beitragsmonate zurückgelegt hat, und nach dessen Regelungen bewilligt.

Die Einheitsrente setzt sich aus den jeweiligen Grundrenten der beiden Systeme zusammen. Sie darf nicht niedriger sein als die Summe beider Teilrentenbeträge, auf die ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften beider Systeme bestünde. Die Einheitsrente muss ausdrücklich beantragt werden.

Nicht beitragsbezogene Renten

Die Rentenleistungen des Allgemeinen (Vorsorge-)Systems und der Sondersysteme sind an Erwerbstätigkeit mit Beitragszahlung gebunden. Daneben können aus dem nicht beitragsbezogenen System der Solidarität (Sistema de Solidariedade, auch Regime não contributivo) Sozialrenten für Personen gewährt werden, die nie in einem der Systeme der Sozialen Sicherheit erfasst waren oder die die jeweiligen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Aus dem System der Solidarität können folgende einkommensabhängige Leistungen in Form von Festbeträgen gewährt werden:

  • Sozialrente wegen Invalidität (Pensão social de invalidez),
  • Sozialrente wegen Alters ab Erreichen der (Regel-)Altersgrenze (vergleiche Abschnitt 2.2; Pensão social de velhice),
  • Solidarzulage für ältere Menschen ab 66 Jahren (complemento solidário para pessoas idosas),
  • Sozialrente an Witwen- und Witwer (Pensão de viuvez) sowie
  • Sozialrente an unter 18-jährige Waisen (Pensão orfandade).

Die Leistungsgewährung ist nach Art. 70 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004 (in Verbindung mit Anhang X VO (EG) Nr. 883/2004, Portugal) auf Berechtigte mit einem Wohnsitz in Portugal beschränkt. Die Leistungen sind mit der deutschen Grundsicherung oder der Sozialhilfe vergleichbar.

Zusatzinformationen