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Leistungen der Rentenversicherung Spanien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

In Abschnitt 5 und 6 wurden die Werte für die Mindestrente und die Höchstrente für das Jahr 2018 aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand26.04.2018
Version001.01

Allgemeines

Die Leistungen der spanischen Sozialversicherung sind im Allgemeinen Gesetz über die Soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social - LGSS) in der Fassung des Gesetzgebenden Königlichen Dekretes Nr. 8/2015 vom 30.10.2015 geregelt. Daneben existiert noch eine große Anzahl weiterer Verordnungen, Königlicher Dekrete und Ministerialerlassen, die das LGSS ergänzen und Ausführungsvorschriften enthalten.

Eine grundlegende Reform des sozialen Sicherungssystems erfolgte 1985. Mit dem sogenannten Rentengesetz (Gesetz Nr. 26/1985) wurden ab 01.08.1985 eine neue Rentenformel, verschärfte Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Invaliditätsrenten und Altersrenten, eine automatische jährliche Rentenanpassung und eine Veränderung der Struktur des Systems der Sozialen Sicherheit durch die Überführung von Sondersystemen (zum Beispiel für Fußballspieler, Stierkämpfer, Eisenbahnangestellte, Künstler) in das allgemeine System geschaffen. Vergleiche auch GRA zu Organisation der Sozialversicherung Spanien, Abschnitt 2.

Durch das „Gesetz über die Konsolidierung und Rationalisierung des Sozialversicherungssystems“ (Gesetz Nr. 24/1997 vom 15.07.1997 - BOE vom 16.06.1997) und das königliche Dekret Nr. 1647/1997 vom 31.10.1997 wurde das Leistungsrecht geändert. Wichtige Änderungen für den Bezug von Altersteilrenten wurden durch das Gesetz Nr. 15/1998 vom 27.11.1998 eingeführt.

Das „Gesetz über Maßnahmen im Bereich der Sozialen Sicherheit“ (Gesetz Nr. 40/2007 vom 04.12.2007 - BOE vom 05.12.2007) passte unter Anderem die Anspruchsprüfung und die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrenten an, führte die Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner ein, befristete den Hinterbliebenenrentenspruch bei einer Ehedauer von unter einem Jahr und schaffte die unbefristete Waisenrente für behinderte Waisen ab.

Mit dem „Gesetz über die Aktualisierung, Angemessenheit und Modernisierung des Sozialversicherungssystems“ (Gesetz Nr. 27/2011 vom 01.08.2011 - BOE vom 02.08.2011) wurden die Berechnungsgrundlagen und das Renteneintrittsalter an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.

Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Renten des allgemeinen Systems näher erläutert. Für Berechtigte, die bei einem der Sondersysteme versichert sind, können abweichende Regelungen bei den Rentenansprüchen oder bei der Rentenberechnung bestehen.

Die beitragsbezogenen Renten aller Systeme werden mindestens in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrente (vergleiche Abschnitt 5), höchstens bis zur gesetzlich bestimmten Höchstrente (vergleiche Abschnitt 6) gewährt.

Aus den Bestimmungen des früheren Rechts können noch Ansprüche auf die SOVI-Renten (vergleiche Abschnitt 3) bestehen; Personen ohne Beitragsleistung und Personen, die die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beitragsbezogene Renten (vergleiche Abschnitt 10) erhalten.

Über die Ansprüche auf spanische (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige spanische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Die Rentenarten

Die Mitglieder der Systeme der Sozialen Sicherheit sind durch Beitragszahlung gegen die Versicherungsrisiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert. Es werden

  • Erwerbsunfähigkeitsrenten (vergleiche Abschnitt 2.1),
  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 2.2) und
  • Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 2.3)

gewährt.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (pensión de incapacidad)

Das spanische Recht kennt seit dem Reformgesetz Nr. 24/1997 nur noch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (pensión de incapacidad), die die Rente wegen Invalidität (pensión de invalidez) ersetzt hat. Auch wird nicht mehr in eine Rente wegen vorübergehender oder dauernder Invalidität unterschieden.

Medizinische Voraussetzungen:

Dauernd erwerbsunfähig (incapacidad permanente) ist der Arbeitnehmer, der nach der Befolgung einer vorgeschriebenen medizinischen Behandlung objektiv feststellbare und voraussichtlich endgültige schwere körperliche oder funktionelle Störungen aufweist, die seine Arbeitsfähigkeit teilweise oder völlig einschränken.

Die Leistungen wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit werden in vier Stufen gewährt:

  • 1. Grad:
    Dauernde teilweise Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente parcial para la profesión habitual), wenn die Hauptaufgaben des gewöhnlichen Berufs noch erfüllt werden können, die Einkünfte aber um mindestens 33 % verringert sind.
  • 2. Grad:
    Dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente total para la profesión habitual), wenn alle oder die Hauptaufgaben des Berufes nicht mehr bewältigt werden können, aber noch die eines anderen Berufs (auf Antrag ist für Personen unter 60 Jahren auch eine Kapitalabfindung in Höhe von bis zu 84 Monatsbeträgen möglich).
  • 3. Grad:
    Dauernde absolute Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta), wenn überhaupt keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann.
  • 4. Grad:
    Schwerstinvalidität (gran invalidez) bei dauernder absoluter Erwerbsunfähigkeit mit Pflegebedürftigkeit, Hilfe einer dritten Person wird benötigt.

Persönliche Voraussetzungen:

Der dauernden Erwerbsunfähigkeit muss für mindestens 12 Monate (und längstens 30 Monate) vorübergehende Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit (incapacidad temporal) vorausgegangen sein.

Wartezeit:

  • Für Leistungen des 1. Grades:
    1.800 Versicherungstage in den zehn Jahren vor Eintritt der dem Leistungsfall vorausgehenden vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit.
  • Für Leistungen des 2. bis 4. Grades bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aktiv Versicherter unter 31 Jahren:
    Ein Drittel des zwischen Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit liegenden Zeitraumes muss Versicherungszeit sein.
  • Für Leistungen des 2. bis 4. Grades bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aktiv Versicherter ab 31 Jahren:
    Ein Viertel des zwischen Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit liegenden Zeitraumes, mindestens jedoch fünf Jahre, muss Versicherungszeit sein. Ein Fünftel der Beiträge muss in den zehn Jahren unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit liegen.
  • Für Leistungen des 2. bis 4. Grades bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ohne aktive Versicherung:
    15 Jahre Versicherungszeit, davon drei Jahre in den letzten zehn Jahren vor dem Leistungsfall.
  • Bei Erwerbsunfähigkeit, die durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde:
    Keine Wartezeit.

Eine Regelaltersrente ist gegenüber der Erwerbsunfähigkeitsrente vorrangig.

Dauer der Rente:

Die Rente beginnt vom Zeitpunkt der amtlichen Feststellung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit an. Nach dem Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente gilt die bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente als Altersrente, ohne dass die Rente neu festgestellt wird.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Renten wegen Erwerbsunfähigkeit nur zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Altersrente nicht erfüllt sind.

Kumulierung:

Bei Bezug einer Witwenrente des allgemeinen Systems dürfen beide Renten zusammen die Höchstrente (siehe Abschnitt 6) nicht überschreiten. Ein Zusammentreffen mit anderen Renten des allgemeinen Systems ist nicht zulässig.

Bezug einer Unfallrente: paralleler Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente nur, wenn beide Renten nicht auf einem identischen Leistungsfall beruhen.

Einkommen aus Beschäftigung: Renten wegen Erwerbsunfähigkeit sind mit Arbeitseinkommen kumulierbar, wenn die Tätigkeit mit der physischen Konstitution in Einklang steht und keine Änderung des Invaliditätsgrades impliziert. Ab 01.01.2014 ist ab Erreichen der Regelaltersgrenze ein Hinzuverdienst bei den Renten des 3. und 4. Grades nicht mehr zulässig.

Renten wegen Alters (pensión de vejez)

Nach spanischem Recht wurden Renten wegen Alters als Regelaltersrente ab vollendetem 65. Lebensjahr und als vorgezogene Altersrenten frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt. Ab dem Jahr 2013 wird das Eintrittsalter für die Regelaltersrente schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Übergangszeit endet im Jahr 2027. Daneben gibt es Altersrenten für bestimmte Berufsgruppen mit besonderen Anspruchsvoraussetzungen.

Regelaltersrente (pensión de jubilación ordinaria)

Altersgrenze:

Rentenbeginn

zurückgelegte Versicherungszeit

Rentenalter

bis 201265 Jahre
201335 Jahre und drei Monate65 Jahre
weniger als 35 Jahre und drei Monate65 Jahre und ein Monat
201435 Jahre und sechs Monate65 Jahre
weniger als 35 Jahre und sechs Monate65 Jahre und zwei Monate
201535 Jahre und neun Monate65 Jahre
weniger als 35 Jahre und neun Monate65 Jahre und drei Monate
201636 Jahre65 Jahre
weniger als 36 Jahre65 Jahre und vier Monate
201736 Jahre und drei Monate65 Jahre
weniger als 36 Jahre und drei Monate65 Jahre und fünf Monate
201836 Jahre und sechs Monate65 Jahre
weniger als 36 Jahre und sechs Monate65 Jahre und sechs Monate
201936 Jahre und neun Monate65 Jahre
weniger als 36 Jahre und neun Monate65 Jahre und acht Monate
202037 Jahre65 Jahre
weniger als 37 Jahre65 Jahre und zehn Monate
202137 Jahre und drei Monate65 Jahre
weniger als 37 Jahre und drei Monate66 Jahre
202237 Jahre und sechs Monate65 Jahre
weniger als 37 Jahre und sechs Monate66 Jahre und zwei Monate
202337 Jahre und neun Monate65 Jahre
weniger als 37 Jahre und neun Monate66 Jahre und vier Monate
202438 Jahre65 Jahre
weniger als 38 Jahre66 Jahre und sechs Monate
202538 Jahre und drei Monate65 Jahre
weniger als 38 Jahre und drei Monate66 Jahre und acht Monate
202638 Jahre und drei Monate65 Jahre
weniger als 38 Jahre und drei Monate66 Jahre und zehn Monate
ab 202738 Jahre und sechs Monate65 Jahre
weniger als 38 Jahre und sechs Monate67 Jahre

Wartezeit:

15 Jahre Versicherungszeit, davon zwei Jahre innerhalb der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.

Beschäftigungsaufgabe:

Beendigung der bisherigen Beschäftigung ist notwendig. Beim Zusammentreffen von Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit der Altersrente ruht die Rente. Eine selbständige Tätigkeit, deren Gesamtjahreseinkünfte nicht über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, ist unschädlich.

Freiwillige vorgezogene Altersrente (pensión de jubilación anticipada voluntaria)

Altersgrenze:

Zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt 2.2.1).

Wartezeit:

  • 35 Jahre Versicherungszeit nach dem 31.12.1966 und
  • zwei Jahre Versicherungszeit innerhalb der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.

Abzüge für vorzeitige Inanspruchnahme:

Die Rente senkt sich bei Inanspruchnahme der Rente vor der Regelaltersgrenze um:

  • 2 % pro Trimester bei einer Versicherungszeit von weniger als 38 Jahren und sechs Monaten,
  • 1,850 % pro Trimester bei einer Versicherungszeit zwischen 38 Jahren und sechs Monaten und 41 Jahren und sechs Monaten,
  • 1,750 % pro Trimester bei einer Versicherungszeit zwischen 41 Jahren und sechs Monaten und 44 Jahren und sechs Monaten,
  • 1,625 % pro Trimester bei einer Versicherungszeit von mehr als 44 Jahren und sechs Monaten.

Leistungsgewährung nur, wenn der unter Berücksichtigung der Abschläge errechnete Betrag höher ist, als die Mindestrente (siehe Abschnitt 5).

Vorgezogene Altersrente nach Arbeitslosigkeit (pensión de jubilación anticipada involuntaria)

Altersgrenze:

Vier Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt 2.2.1).

Weitere persönliche Voraussetzungen:

  • Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses ohne eigenes Verschulden,
  • Meldung als Arbeitssuchender seit mindestens sechs Monaten.

Wartezeit:

  • 33 Jahre Versicherungszeit nach dem 31.12.1966 und
  • zwei Jahre Versicherungszeit innerhalb der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.

Abzüge für vorzeitige Inanspruchnahme:

Die Rente senkt sich bei Inanspruchnahme der Rente vor der Regelaltersgrenze um:

  • 1,875 % pro Trimester bei einer Versicherungszeit von weniger als 38 Jahren und sechs Monaten,
  • 1,750 % pro Trimester bei einer Versicherungszeit zwischen 38 Jahren und sechs Monaten und 41 Jahren und sechs Monaten,
  • 1,625 % pro Trimester bei einer Versicherungszeit zwischen 41 Jahren und sechs Monaten und 44 Jahren und sechs Monaten,
  • 1,500 % pro Trimester bei einer Versicherungszeit von mehr als 44 Jahren und sechs Monaten.

Vorgezogene Altersrente bei Behinderung (pensión de jubilación anticipada de trabajadores con discapacidad)

Altersgrenze:

Reduzierung der Altersgrenze wie folgt (aber nur bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres bei einem Grad der Behinderung von 65 % und bis zur Vollendung des 56. Lebensjahres bei einem Grad der Behinderung von 45 %):

  • 65. Lebensjahr - (Versicherungsjahre, in denen die Behinderung bestand, x Faktor 0,25) oder
  • wenn der Versicherte ständige Pflege benötigt
    65. Lebensjahr - (Versicherungsjahre, in denen die Behinderung bestand, x Faktor 0,50).

Weitere persönliche Voraussetzung:

Behinderung von mindestens 65 % oder bestimmte festgelegte Krankheit, die die Lebenserwartung mindert, mit Grad der Behinderung von mindestens 45 %.

Wartezeit:

15 Jahre Versicherungszeit, davon zwei Jahre innerhalb der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.

Abzüge für vorzeitige Inanspruchnahme:

Keine.

Vorgezogene Altersrente für besondere Berufsgruppen (pensión de jubilación anticipada por razón del grupo o actividad profesional)

Altersgrenzen:

Von der Regelaltersgrenze abweichende Altersgrenzen (frühestens mit Vollendung des 52. Lebensjahres) gelten für Personen besonderer Berufsgruppen, die außergewöhnlich schwere, gefährliche, giftige oder ungesunde Arbeit ausgeübt haben:

  • Arbeiter, die unter das Bergbaustatut fallen, aber nicht im Sondersystem für den Kohlebergbau versichert sind:
    65. Lebensjahr - (Versicherungsjahre, die unter das Bergbaustatut fallen, x dort festgelegter Faktor).
  • Flugpersonal:
    65. Lebensjahr - (Versicherungsjahre als Pilot/Copilot x Faktor 0,4) - (Versicherungsjahre als anderes technisches Bordpersonal x Faktor 0,3).
  • Eisenbahnarbeiter:
    65. Lebensjahr - (Versicherungsjahre mit schwerer oder gefährlicher Arbeit x Faktor 0,15 oder 0,10).
  • Künstler (Sänger, Tänzer, Trapezkünstler):
    60. Lebensjahr.
  • Stierkämpfer:
    • 55. Lebensjahr für Matadors mit 150 Kämpfen sowie Banderilleros und Picadors mit 200 Kämpfen,
    • 60. Lebensjahr für Puntilleros und Gehilfen beim Stierkampf mit 250 Kämpfen,
    • 65. Lebensjahr für Gehilfen beim Stierkampf, die nicht 250 Kämpfe haben.
  • Feuerwehrmänner im öffentlichen Dienst oder bei öffentlichen Organisationen:
    65. Lebensjahr - (Versicherungsjahre bei der Feuerwehr x Faktor 0,20),
    nicht früher als 60. Lebensjahr oder 59. Lebensjahr bei 35 Versicherungsjahren.
  • Mitglieder der baskischen Polizeikräfte:
    65. Lebensjahr - (Versicherungsjahre bei der baskischen Polizei x Faktor 0,20),
    nicht früher als 60. Lebensjahr oder 59. Lebensjahr bei 35 Versicherungsjahren.

Wartezeit:

15 Jahre Versicherungszeit, davon zwei Jahre innerhalb der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.

Abzüge für vorzeitige Inanspruchnahme:

In der Regel keine.

Bei Sängern, Tänzern und Trapezkünstlern Kürzung für jedes bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr um 8 %, wenn in den letzten 21 Jahren vor Rentenbeginn nicht acht Jahre eine solche Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Bei Gehilfen im Stierkampf Kürzung für jedes bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr um 8 %.

Vorgezogene Altersrente bei Versicherung in früheren Systemen (pensión de jubilación anticipada mutualista)

Altersgrenze:

60. Lebensjahr.

Wartezeit:

15 Jahre Versicherungszeit, davon zwei Jahre innerhalb der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.

Weitere persönliche Voraussetzung:

Eintritt in die spanische Sozialversicherung vor dem 01.01.1967.

Abzüge für vorzeitige Inanspruchnahme:

Minderung bei vorgezogener Inanspruchnahme je Jahr des Vorziehens um 8 % des mit 65 Jahren erreichten Rentenniveaus (mit 60 Jahren 60 %, mit 61 Jahren 68 %, mit 62 Jahren 76 %, mit 63 Jahren 84 % und mit 64 Jahren 92 % der vollen Rente).

Bei mehr als 30 Versicherungsjahren und sofern die Beschäftigung nicht freiwillig aufgegeben wurde, reduzieren sich die Abzüge wie folgt:

  • bei 31 bis 34 Versicherungsjahren beträgt die Minderung 7,5 % je Jahr,
  • bei 35 bis 37 Versicherungsjahren beträgt die Minderung 7 % je Jahr,
  • bei 38 bis 39 Versicherungsjahren beträgt die Minderung 6,5 % je Jahr,
  • bei 40 Versicherungsjahren beträgt die Minderung 6 % je Jahr.

Beschäftigungsaufgabe:

Beendigung der bisherigen Beschäftigung ist notwendig. Beim Zusammentreffen von Lohn aus einer Tätigkeit mit der Altersrente ruht die Rente.

Teilruhestandsrente (pensión de jubilación parcial)

Altersgrenze:

60. Lebensjahr bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente bei Versicherung in früheren Systemen (siehe Abschnitt 2.2.6), ansonsten:

Rentenbeginn

zurückgelegte Versicherungszeit

Rentenalter

bis 201233 Jahre61 Jahre
201333 Jahre und drei Monate61 Jahre und einen Monat
weniger als 33 Jahre und drei Monate61 Jahre und zwei Monate
201433 Jahre und sechs Monate 61 Jahre und zwei Monate
weniger als 33 Jahre und sechs Monate61 Jahre und vier Monate
201533 Jahre und neun Monate61 Jahre und drei Monate
weniger als 33 Jahre und neun Monate61 Jahre und sechs Monate
201634 Jahre61 Jahre und vier Monate
weniger als 34 Jahre61 Jahre und acht Monate
201734 Jahre und drei Monate61 Jahre und fünf Monate
weniger als 34 Jahre und drei Monate61 Jahre und zehn Monate
201834 Jahre und sechs Monate61 Jahre und sechs Monate
weniger als 34 Jahre und sechs Monate62 Jahre
201934 Jahre und neun Monate61 Jahre und acht Monate
weniger als 34 Jahre und neun Monate62 Jahre und vier Monate
202035 Jahre61 Jahre und zehn Monate
weniger als 35 Jahre62 Jahre und acht Monate
202135 Jahre und drei Monate62 Jahre
weniger als 35 Jahre und drei Monate63 Jahre
202235 Jahre und sechs Monate62 Jahre und zwei Monate
weniger als 35 Jahre und sechs Monate63 Jahre und vier Monate
202335 Jahre und neun Monate62 Jahre und vier Monate
weniger als 35 Jahre und neun Monate63 Jahre und acht Monate
202436 Jahre62 Jahre und sechs Monate
weniger als 36 Jahre64 Jahre
202536 Jahre und drei Monate62 Jahre und acht Monate
weniger als 36 Jahre und drei Monate64 Jahre und vier Monate
202636 Jahre und drei Monate62 Jahre und zehn Monate
weniger als 36 Jahre und drei Monate64 Jahre und acht Monate
ab 202736 Jahre und sechs Monate63 Jahre
weniger als 36 Jahre und sechs Monate65 Jahre

Weitere persönliche Voraussetzungen:

  • Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf 25 % bis 85 % und
  • Einstellung eines Arbeitslosen durch den Arbeitgeber (mit „contrato de relevo“), der mindestens für die Dauer des Teilrentenbezuges den freigewordenen Teilzeitarbeitsplatz übernimmt (nur erforderlich vor Erreichen der Regelaltersgrenze).

Das spanische Sozialversicherungsrecht sieht die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vor. Während des Teilruhestandes kann der Versicherte eine Teilrente und gleichzeitig das durch die eingeschränkte Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen beziehen. Sobald er die Regelaltersgrenze erreicht hat und die Beschäftigung aufgibt, hat er Anspruch auf eine Regelaltersrente.

Wartezeit:

15 Jahre Versicherungszeit, davon zwei Jahre innerhalb der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.

Vor Vollendung der Regelaltersgrenze grundsätzlich 33 Jahre Versicherungszeit, ab 01.01.2013 reichen bei einem Grad der Behinderung von mindestens 33 % auch 25 Versicherungsjahre.

Abzüge für Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze:

Keine, es werden weiterhin Beiträge für die reduzierte versicherte Beschäftigung gezahlt.

Vorgezogene Altersrente mit 64 Jahren (pensión de jubilación especial a los 64 años)

Diese Rente wurde abgeschafft, kann allerdings weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, wenn der Versicherte die Rente vor Verkündung des Gesetzes Nr. 24/2011 vom 02.08.2011 erhalten hätte.

Altersgrenze:

64. Lebensjahr.

Wartezeit:

15 Jahre Versicherungszeit, davon zwei Jahre innerhalb der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.

Beschäftigungsaufgabe:

Beendigung der bisherigen Beschäftigung ist notwendig. Beim Zusammentreffen von Lohn aus einer Tätigkeit mit der Altersrente ruht die Rente.

Weitere persönliche Voraussetzung:

Aufgabe des Arbeitsplatzes zugunsten eines Arbeitslosen (Arbeitgeber muss einen Arbeitslosen für die Dauer von mindestens 12 Monaten einstellen).

Abzüge für vorzeitige Inanspruchnahme:

Keine.

Hinterbliebenenrenten (pensiónes concodidas a supervivientes)

Hinterbliebene können aus der Versicherung des Verstorbenen Ansprüche auf die folgenden Renten herleiten:

  • Rente für den überlebenden Ehegatten, den früheren Ehegatten oder den hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner (siehe Abschnitt 2.3.1),
  • Waisenrente (siehe Abschnitt 2.3.2),
  • Hinterbliebenenrente für Familienmitglieder (siehe Abschnitt 2.3.3).

Witwenrente/Witwerrente (pensiónes a viudas/viudos)

Anspruchsberechtigte:

  • Witwe und Witwer,
  • geschiedene Ehegatten (Trennung - separación oder Scheidung - divorcio), für die eine Unterhaltsverpflichtung bestand,
  • hinterbliebener eingetragener Lebenspartner unter bestimmten Bedingungen.
  • Die Hinterbliebenenrente wird, sofern mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden sind, entsprechend der Dauer der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit aufgeteilt. Der hinterbliebene Ehegatte/Lebenspartner erhält jedoch mindestens 40 %.

Wartezeit:

  • Zum Zeitpunkt des Todes Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit und in den letzten fünf Jahren vor dem Tod 500 Tage Beitragszeit oder
  • Bezug einer Invalidenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersrente durch den Verstorbenen oder
  • 15 Jahre Beitragszeiten.

Bei Unfall (egal welcher Art) oder Berufskrankheit keine wartezeitrechtlichen Voraussetzungen.

Wegfall der Rente:

Bei

  • Wiederheirat (mit Abfindung bei Wiederheirat vor dem 60. Lebensjahr),
  • Tod sowie
  • nach zwei Jahren Rentenbezug, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind und die Ehe weniger als ein Jahr bestand.

Kumulation:

Rentenbezug neben eigenem Erwerbseinkommen oder eigener Versicherungsrente möglich.

Waisenrente (pensión de orfandad)

Anspruchsberechtigte:

Waisenrente erhalten leibliche, eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder (falls länger als zwei Jahre adoptiert) und Kinder des überlebenden Ehegatten (sofern die Eltern länger als zwei Jahre verheiratet waren)

  • bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben oder einer Erwerbstätigkeit mit einem Jahreseinkommen unterhalb des Mindestlohns nachgehen und
  • ohne Altersbegrenzung, wenn sie dauernd absolut erwerbsunfähig (incapacidad permanente absoluta) oder schwerstinvalide (gran invalidez) sind.

Sofern sich die Waise in Ausbildung befindet und im Laufe des Schuljahres das 25. Lebensjahr vollendet, besteht der Rentenanspruch bis zum ersten Tag des Monats nach Beginn des folgenden Schuljahres.

Wartezeit:

  • Zum Zeitpunkt des Todes liegt eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit vor oder
  • Bezug einer Invalidenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersrente durch den Verstorbenen oder
  • 15 Jahre Beitragszeiten.

Bei Unfall oder Berufskrankheit keine wartezeitrechtlichen Voraussetzungen.

Wegfall der Rente:

  • Mit Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern eine Erwerbstätigkeit mit einem Jahreseinkommen über dem Mindestlohn ausgeübt wird (es sei denn es besteht dauernde absolute Erwerbsunfähigkeit oder Schwerstinvalidität),
  • mit Vollendung des 25. Lebensjahres, bei Ausbildung spätestens zum ersten Tag des Monats nach Beginn des auf die Vollendung des 25. Lebensjahres folgenden Schuljahres,
  • nach Vollendung des 21. Lebensjahres bei Überschreiten der Einkommensgrenzen (es sei denn es besteht dauernde absolute Erwerbsunfähigkeit oder Schwerstinvalidität),
  • Wegfall der dauernden absoluten Erwerbsunfähigkeit/Schwerstinvalidität bei behinderten Waisen,
  • Tod,
  • Heirat (es sei denn es besteht dauernde absolute Erwerbsunfähigkeit oder Schwerstinvalidität).

Kumulation:

Der Bezug einer weiteren Waisenrente und eigenen Einkommens ist bis zum 21. Lebensjahr möglich. Danach ist der Bezug von Einkommen neben einer Waisenrente für nicht behinderte Waisen nur möglich, wenn das Einkommen unterhalb des Mindestlohnes liegt. Bei Zusammentreffen einer Waisenrente mit einer Invalidenrente wird nur eine der beiden Leistungen gezahlt.

Hinterbliebenenrente für Familienmitglieder (pensión en favor de familiares)

Anspruchsberechtigte:

  • Enkelkinder und Geschwister, die am Todestag noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben und keiner Erwerbstätigkeit beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit mit einem Jahreseinkommen von weniger als 75 % des Mindestlohnes nachgehen oder die dauernd absolut erwerbsunfähig (incapacidad permanente absoluta) beziehungsweise schwerstinvalide (gran invalidez) sind,
  • verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Mütter und Großmütter, deren Ehemann das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist,
  • Väter und Großväter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sind,
  • ledige, verwitwete, getrennt lebende oder geschiedene Kinder und Geschwister von Beziehern einer Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, sofern sie älter als 45 Jahre sind und den Rentenbezieher bis zu seinem Tode gepflegt haben.

Wartezeit:

  • Zum Zeitpunkt des Todes Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit und in den letzten fünf Jahren vor dem Tod 500 Tage Beitragszeit (60 Monate bei Selbständigen) oder
  • Bezug einer Invalidenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersrente durch den Verstorbenen oder
  • 15 Jahre Beitragszeiten.

Bei Unfall oder Berufskrankheit keine wartezeitrechtlichen Voraussetzungen.

Sonstige Voraussetzungen:

  • mindestens zwei Jahre vor dem Tod gemeinsamer Haushalt,
  • finanziell durch den Verstorbenen unterhalten,
  • kein eigener Rentenanspruch,
  • kein eigenes Einkommen und
  • keine weiteren unterhaltspflichtigen Familienmitglieder.

Wegfall der Rente:

  • Bei Enkelkindern und Geschwistern:
    • Es gelten die gleichen Regelungen wie für Waisen (siehe Abschnitt 2.3.2).
  • Bei den anderen Berechtigten:
    • Heirat,
    • Tod.

SOVI-Renten

Sind Versicherungszeiten im früheren System SOVI (Seguro Obligatorio de Vejez y Invalidez) bis 1966 und Versicherungszeiten nach neuem, derzeit geltendem Recht entrichtet, kann unter besonderen Voraussetzungen ein Anspruch auf die sogenannte SOVI-Rente (nach altem Recht) bestehen. Dies gilt auch, wenn die verschärften Anspruchsvoraussetzungen des neuen Rechts nicht erfüllt werden oder ausschließlich Versicherungszeiten im alten System bis 1966 zurückgelegt wurden. Bestehen beide Ansprüche, hat der Versicherte ein Wahlrecht.

Besonderheiten zu den Versicherungszeiten in dem früheren System sind in der GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Spanien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Versicherungszeiten und Wohnzeiten - Spanien, Abschnitt 3.1.10 beschrieben.

Rentenberechnung

Die Bemessungsgrundlage (base reguladora) für Versichertenrenten wird wie folgt bestimmt:

Rentenbeginn

zugrunde gelegtes beitragspflichtiges Entgelt der letzten

wegen Zahlung von 14 Gehältern bereinigt um den Faktor

bei Altersrenten bis 31.12.2001 und bei Rente wegen Erwerbsunfähigkeit8 Jahre96/112
bei Altersrenten ab 01.01.200215 Jahre180/210
bei Altersrenten 201316 Jahre192/224
bei Altersrenten 201417 Jahre204/238
bei Altersrenten 201518 Jahre216/252
bei Altersrenten 201619 Jahre228/266
bei Altersrenten 201720 Jahre240/280
bei Altersrenten 201821 Jahre252/294
bei Altersrenten 201922 Jahre264/308
bei Altersrenten 202023 Jahre276/322
bei Altersrenten 202124 Jahre288/336
bei Altersrenten 202225 Jahre300/350

Für die letzten zwei Jahre (24 Monate) wird der tatsächliche Verdienst als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, der Verdienst in den anderen Monaten davor wird entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angehoben.

Der für Altersrenten zugrunde zu legende Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre:

Rentenbeginn

Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage

bis 201250 % für die ersten 15 Versicherungsjahre, die nächsten zehn Jahre je 3 % und für die folgenden zehn Jahre je 2 % bis zum Höchstsatz von 100 % bei 35 Versicherungsjahren
2013 bis 201950 % für die ersten 15 Versicherungsjahre, die nächsten 163 Monate je 0,21 % und für die folgenden 83 Monate je 0,19 % bis zum Höchstsatz von 100 % bei 35,5 Versicherungsjahren
2020 bis 202250 % für die ersten 15 Versicherungsjahre, die nächsten 106 Monate je 0,21 % und für die folgenden 146 Monate je 0,19 % bis zum Höchstsatz von 100 % bei 36 Versicherungsjahren
2023 bis 202650 % für die ersten 15 Versicherungsjahre, die nächsten 49 Monate je 0,21 % und für die folgenden 209 Monate je 0,19 % bis zum Höchstsatz von 100 % bei 36,5 Versicherungsjahren
ab 202750 % für die ersten 15 Versicherungsjahre, die nächsten 248 Monate je 0,19 % und für die folgenden 16 Monate je 0,18 % bis zum Höchstsatz von 100 % bei 37 Versicherungsjahren

Für Arbeitnehmer, die ab der gesetzlichen Altersgrenze ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen und weniger als 25 Versicherungsjahre zurückgelegt haben, wird der Rentenbetrag für jedes volle zusätzliche Arbeitsjahr um 2 % erhöht, bei bis zu 36 Versicherungsjahren um 2,75 % und bei mehr als 36 Versicherungsjahren um 4 %.

Die Höhe der Teilruhestandsrente (vergleiche Abschnitt 2.2.7) berechnet sich, indem der Umfang der Stundenreduzierung auf die Rente angewandt wird, die dem Versicherten unter der Berücksichtigung der Versicherungsjahre zum Zeitpunkt des Renteneintritts zustehen würde.

Die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente bemisst sich unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten nach dem Grad der Erwerbsminderung wie folgt:

  • 1. Grad: einmalige Pauschalleistung in Höhe des 24-fachen monatlichen Krankengeldanspruchs.
  • 2. Grad: 55 % der Bemessungsgrundlage, für Arbeitslose über 55 Jahre 75 % der Bemessungsgrundlage. Auf Antrag ist für Personen unter 60 Jahren auch eine Kapitalabfindung in Höhe von bis zu 84 Monatsbeträgen möglich.
  • 3. Grad: 100 % der Bemessungsgrundlage.
  • 4. Grad: 100 % der Bemessungsgrundlage zuzüglich 45 % der Mindestbeitragsbasis und 30 % der Arbeitnehmerbeitragsbasis jedoch nicht weniger als 45 % der Rente.

Die Bemessungsgrundlage (base reguladora) für Hinterbliebenenrenten wird wie folgt bestimmt:

Ohne Vorrentenbezug wird die Bemessungsgrundlage ermittelt, indem das beitragspflichtige Entgelt eines vom Hinterbliebenen selbst gewählten zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Monaten in den 15 Jahren vor dem Tod, um den Faktor 24/28 bereinigt wird. Bezog der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine Versichertenrente, ist die Bemessungsgrundlage dieser Rente - erhöht um die zwischenzeitlichen Anpassungen an den Verbraucherpreisindex - Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenrenten.

Die Höhe der Witwenrente/Witwerrente beträgt 52 % der Bemessungsgrundlage. Sie kann 70 % betragen, sofern im Haushalt Kinder unter 26 oder ältere behinderte Kinder leben, die Rente die Haupteinkommensquelle darstellt und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Bei Scheidung und Trennung wird der Rentenbetrag auf die Höhe des zuvor gezahlten Unterhaltes begrenzt.

Die Höhe der Waisenrente beträgt neben einer Rente an den überlebenden Ehegatten bei

  • einer Halbwaise:
    20 % der Bemessungsgrundlage,
  • zwei Halbwaisen:
    40 % der Bemessungsgrundlage,
  • drei und mehr Halbwaisen:
    48 % der Bemessungsgrundlage.

Witwenrente (52 % der Bemessungsgrundlage), Waisenrenten und Hinterbliebenenrenten für Familienmitglieder dürfen 100 % der Bemessungsgrundlage der Versichertenrente nicht übersteigen. Ein Überschreiten dieser allgemeinen Obergrenze von 100 % ist jedoch möglich, wenn die Witwenrente 70 % der Bemessungsgrundlage beträgt und mehrere Waisen Anspruch auf Rente haben. Die Summe der Waisenrenten darf dann 48 % der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten, so dass die Summe von Witwenrente und Waisenrenten 118 % der Bemessungsgrundlage erreichen kann (70 % + 48 % = 118 %).

Die Renten werden in folgender Reihenfolge gezahlt:

  • als erstes wird die Witwenrente oder Witwerrente gezahlt,
  • der verbleibende Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird zwischen den anspruchsberechtigten Kindern verteilt, wobei jedes Kind maximal 20 % der Bemessungsgrundlage erhält,
  • solange die Obergrenze noch nicht erreicht ist, erhalten andere anspruchsberechtigte Hinterbliebene eine Rente in folgender Reihenfolge: Enkelkinder und Geschwister unter 18 Jahren (oder ältere Erwerbsunfähige); Eltern; Großeltern; Kinder und Geschwister des Verstorbenen im Alter von über 45 Jahren.

Die Höhe der Waisenrente beträgt, wenn kein Anspruch auf Rente an den überlebenden Ehegatten besteht, bei

  • einer Halbwaise:
    20 % der Bemessungsgrundlage,
  • zwei Halbwaisen:
    40 % der Bemessungsgrundlage,
  • drei Halbwaisen:
    60 % der Bemessungsgrundlage,
  • vier Halbwaisen:
    80 % der Bemessungsgrundlage,
  • fünf Halbwaisen und mehr:
    100 % der Bemessungsgrundlage,
  • einer Vollwaise:
    72 % der Bemessungsgrundlage,
  • zwei Vollwaisen:
    92 % der Bemessungsgrundlage,
  • drei und mehr Vollwaisen:
    100 % der Bemessungsgrundlage.

Die Höhe der Hinterbliebenenrente für Familienmitglieder beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage, solange durch andere Berechtigte die Obergrenze von 100 % nicht ausgeschöpft ist.

Mindestrente (pensión minima)

In sämtlichen Systemen der Sozialen Sicherheit und für alle Rentenarten existieren Mindestbeträge (cuantía mínima), die jährlich gesetzlich festgelegt werden. Besteht ein Rentenanspruch, dessen Höhe unter der Mindestrente bleibt, wird die errechnete Rente um die Differenz zur Mindestrente (complemento a minimos) aufgestockt. Der Mindestrentenbetrag ist höher, wenn der Rentner in einem Einpersonenhaushalt lebt oder einen Ehepartner hat, der mit ihm zusammenlebt und von ihm wirtschaftlich abhängig ist. Erwerbseinkünfte und Kapitaleinkünfte über einer Höchstgrenze sind mit der Aufstockung zur Mindestrente nicht vereinbar.

Die Mindestrente im Jahr 2018 beträgt monatlich (14 Zahlungen pro Jahr) für

Einpersonenhaushalt

verheiratete Person ohne unterhaltsberechtigten Ehepartner

verheiratete Person mit unterhaltsberechtigtem Ehepartner

Erwerbsunfähigkeitsrente des 2. Grades vor dem 60. Lebensjahr397,60 EUR55 % der Mindestbeitragsbasis397,60 EUR
  • Erwerbsunfähigkeitsrente des 2. Grades zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr
  • Altersrente vor dem 65. Lebensjahr
598,00 EUR565,30 EUR739,50 EUR
  • Erwerbsunfähigkeitsrente des 2. Grades ab dem 65. Lebensjahr
  • Erwerbsunfähigkeitsrente des 3. Grades
639,30 EUR606,70 EUR788,90 EUR
Altersrente ab 65. Lebensjahr639,30 EUR606,70 EUR788,90 EUR
  • Erwerbsunfähigkeitsrente des 4. Grades
  • Altersrente ab dem 65. Lebensjahr nach vorangegangener Erwerbsunfähigkeitsrente des 4. Grades
959,00 EUR910,10 EUR1.183,40 EUR
Hinterbliebener Ehegatte vor dem 60. Lebensjahr484,20 EUR
Hinterbliebener Ehegatte mit unterhaltsberechtigtem Familienmitglied739,50 EUR
Hinterbliebener Ehegatte zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr598,00 EUR
Hinterbliebener Ehegatte ab dem 65. Lebensjahr oder bei einer Erwerbsminderung von mindestens 65 %639,30 EUR
Halbwaise195,30 EUR
Halbwaise mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 65 % bis zum 18. Lebensjahr384,40 EUR
Vollwaise195,30 EUR zuzüglich 484,20 EUR geteilt durch die Zahl der anspruchsberechtigten Waisen
Andere Berechtigte, sofern weitere Rentenempfänger vorhanden sind195,30 EUR
Andere Berechtigte als einzige Empfänger vor dem 65. Lebensjahr444,90 EUR
Andere Berechtigte als einzige Empfänger ab dem 65. Lebensjahr472,10 EUR

Höchstrente

Für die Rentenzahlungen ist ein Höchstbetrag gesetzlich bestimmt. Er beträgt im Jahr 2018 für alle Renten monatlich 2.580,13 EUR.

13. und 14. Monatsrente

Das spanische Recht sieht die Gewährung von 14 Monatsrenten je Kalenderjahr vor. In den Monaten Juni und November werden Sonderzahlungen in Höhe einer Monatsrente geleistet.

Unfallrenten werden dagegen regelmäßig nur in zwölf Monatsbeträgen pro Kalenderjahr gezahlt. Die zu den Unfallrenten gezahlten Anpassungserhöhungen (revalorizaciones) stehen in Höhe von 14 Monatsbeträgen zu und sind regelmäßig im monatlichen Rentenzahlbetrag enthalten (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI Spanien: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, Abschnitt 6).

Mutterschaftszulage (complemento por maternidad)

Die Mutterschaftszulage wurde mit Wirkung ab 01.01.2016 eingeführt. Anspruch auf Mutterschaftszulage besteht für Mütter mit zwei oder mehr leiblichen oder adoptierten Kindern, die einen Anspruch auf eine beitragsbezogene Rente (Altersrente, Witwenrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) mit Rentenbeginn ab 01.01.2016 haben. Zu Teil-Altersrenten und vorgezogenen Altersrenten kann keine Mutterschaftszulage gewährt werden.

Die Rente wird um einen Prozentsatz aufgestockt, der von der Zahl der leiblichen oder adoptierten Kinder abhängt:

  • bei zwei Kindern: 5 % der Rente,
  • bei drei Kindern: 10 % der Rente,
  • bei vier oder mehr Kindern: 15 % der Rente.

Die Kinder müssen vor dem Leistungsfall in Spanien geboren oder adoptiert worden sein. Im Rahmen des Europarechts werden Geburten oder Adoptionen in anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR oder in der Schweiz genauso behandelt wie Geburten oder Adoptionen in Spanien. Auch für ein Kind, das in einem Drittstaat geboren wurde, kann Anspruch auf Mutterschaftszulage bestehen, wenn die Mutter sich zu diesem Zeitpunkt nur vorübergehend im Drittstaat aufgehalten hat und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz hatte.

Rentenanpassung

Die Renten werden periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung Spaniens angepasst. Ansprüche, die nach dem 31.07.1985 bewilligt wurden, werden automatisch zum 01.01. eines Jahres entsprechend der für das kommende Jahr erwarteten Erhöhung des Verbraucherpreisindexes per Verordnung angepasst. Stellt sich heraus, dass die Steigerung tatsächlich höher war als vorausberechnet, erfolgt im April des Folgejahres eine Sonderzahlung (paga única desviacion - IPC).

Wegen der unerwartet hohen Inflationsrate im Jahr 2000 erhielten die Rentner im April 2001 zusätzlich eine Sonderzahlung.

Die Anpassung der bis 01.08.1985 anerkannten Renten wird unregelmäßig nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Systems ohne eine vorgegebene Formel vorgenommen.

Nicht beitragsbezogene Rente (pensión no contributiva)

Die Rentenleistungen des allgemeinen Systems sind an Erwerbstätigkeit beziehungsweise Beitragszahlung geknüpft. Neben diesen Renten wurden zum 01.01.1991 nicht beitragsbezogene Renten, die aus dem Staatshaushalt finanziert werden, eingeführt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die nie Beiträge zu einem der Systeme gezahlt haben oder die die Voraussetzungen für beitragsbezogene Rentenleistungen nicht erfüllen. Die Leistungsempfänger gelten als Mitglieder der Sozialversicherung und erhalten einen Krankenversicherungsschutz wie die Leistungsbezieher des beitragsbezogenen Systems.

Es werden Invalidenrenten und Altersrenten gewährt, für die ein legaler Aufenthalt in Spanien von mindestens fünf beziehungsweise zehn Jahren zwischen dem 16. Lebensjahr und dem Jahr der Antragstellung beziehungsweise dem 65. Lebensjahr verlangt wird, von denen zwei Jahre hintereinander und unmittelbar vor der Antragstellung auf diese Leistung liegen müssen. Darüber hinaus ist der weitere Wohnsitz in Spanien erforderlich (vergleiche Art. 70 Abs 4 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang X, Spanien, Buchst. c, Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004) und ein Einkommen unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen.

Auf Anforderung des spanischen Versicherungsträgers werden die Formblätter E 601 E beziehungsweise E 602 E entsprechend den Hinweisen in ihren Randnummern 6 beziehungsweise 4 ausgefüllt und zurückgesandt.

Die Renten werden von IMSERSO bewilligt und sind der deutschen Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder im Alter vergleichbar.

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