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Leistungen der Rentenversicherung Schweiz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand01.09.2015
Version001.01

Allgemeines

Die gesetzliche Rentenversicherung in der Schweiz besteht aus zwei Zweigen (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Schweiz 'Organisation der Sozialversicherung', Abschnitt 2) mit entsprechenden Rechtsgrundlagen:

  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - AHVG vom 20.12.1946, in Kraft getreten am 01.01.1948;
  • Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - AHVV vom 31.10.1947, in Kraft getreten am 01.11.1947;
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung - IVG vom 19.06.1959, in Kraft getreten am 15.10.1959;
  • Verordnung über die Invalidenversicherung - IVV vom 17.01.1961, in Kraft getreten am 01.01.1961;
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts - ATSG vom 06.10.2000, in Kraft getreten am 01.01.2003;
  • Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts - ATSV vom 11.09.2002, in Kraft getreten am 01.01.2003.

Die beiden Letzteren koordinieren das schweizerische Sozialversicherungsrecht des Bundes. Dabei werden Grundsätze, Begriffe und Institutionen definiert und ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren, die Rechtspflege sowie der Rückgriff auf Dritte geregelt.

Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz - PartG) vom 18.06.2004 hat das ATSG zum 01.01.2007 ergänzt. Eine danach eingetragene Partnerschaft ist im schweizerischen Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt, solange sie andauert. Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt. Zudem ergeben sich bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die gleichen Folgen, wie bei einer Scheidung.

Zum versicherten Personenkreis kann Näheres der GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Schweiz: Versicherungszeiten und Wohnzeiten - Versicherung- und Wohnzeiten - Schweiz, Abschnitt 2 entnommen werden.

Rentenarten

Das schweizerische Recht kennt folgende Rentenarten:

  • Invalidenrente (siehe Abschnitt 2.1),
  • Altersrente (siehe Abschnitt 2.2),
  • Zusatzrente für die Ehefrau zur Altersrente des Ehemannes (siehe Abschnitt 2.3),
  • Kinderrenten zur Invalidenrente und zur Altersrente (siehe Abschnitt 2.4)

sowie als Hinterlassenenrenten

  • Witwen- und Witwerrenten (siehe Abschnitt 2.5) und
  • Waisenrenten (siehe Abschnitt 2.6).

Unterschiede zu Liechtenstein können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Liechtenstein 'Leistungen der Rentenversicherung', Abschnitt 6 entnommen werden.

Invalidenrente

Im IVG gilt der Grundsatz, dass Leistungen der Eingliederung Vorrang vor Rentenleistungen haben, dass heißt vor Gewährung einer Rente wird grundsätzlich im Rahmen von medizinischen und beruflichen Maßnahmen und diese ergänzenden Leistungen die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess versucht. Die Invalidität soll damit verhindert, vermindert oder behoben werden.

Erst wenn dies nicht erfolgreich beziehungsweise überhaupt nicht möglich ist, kann der Versicherte nach Ablauf eines Jahres, in dem er mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war, einen Invalidenrentenanspruch haben.

Persönliche Voraussetzungen:

  • es muss Erwerbsunfähigkeit im Sinne des ATSG bestehen, dazu muss die Erwerbsfähigkeit regelmäßig zu mindestens 40 % eingeschränkt sein,

Wartezeit:

  • bei Eintritt der Invalidität mindestens drei Jahre obligatorisch oder freiwillig in der Schweiz versichert gewesen sein und während dieser Zeit
    • den Mindestbeitrag oder
    • den doppelten Mindestbeitrag durch der Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Partner entrichtet haben oder
    • Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet bekommen,
  • Beiträge Schweizer Bürger oder Bürger der Europäischen Union/Europäischen Freihandelsassoziation in den EU/EFTA-Mitgliedstaaten werden für die drei Jahre mit berücksichtigt; allerdings muss davon die Beitragszeit in der Schweiz mindestens ein Jahr betragen,
  • bei Nichterfüllung und Eintritt der Invalidität vor Vollendung des 21. Lebensjahres gegebenenfalls Anspruch auf außerordentliche Invalidenrente,

Sonstige Voraussetzungen:

  • Anspruch auf Taggeld besteht nicht mehr,

Rentenbeginn:

  • Beginn des Monats, zu dem der Versicherte mindestens ein Jahr zu 40 % arbeitsunfähig war, frühestens sechs Monate nach dem Rentenantrag und nicht vor dem Folgemonat der Vollendung des 18. Lebensjahres,

Rentenhöhe:

  • die Rentenhöhe wird in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad festgelegt
    • ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergibt eine Viertelsrente,
    • ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ergibt eine halbe Rente,
    • ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % ergibt eine Dreiviertelrente,
    • ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ergibt eine ganze Rente,
  • die Berechnung der Invaliden- entspricht der der Altersrente, sodass sie sich in der Höhe nicht unterscheiden,

Dauer der Rente:

  • endet bei Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, spätestens bei Beginn der schweizerischen Altersrente oder bei Tod,

Kumulation:

  • Invalidenrente wird zusammen mit der Rente des Ehepartners auf 150 % der maximale Altersrente nach oben begrenzt (plafoniert),
  • beim Zusammentreffen mit einer Hinterlassenenrente besteht Anspruch auf volle Invalidenrente, gezahlt wird aber nur die höhere, entweder Invaliden- oder Hinterlassenenrente,
  • Erwerbseinkommen darf bezogen werden, soweit dadurch nicht generell der Rentenanspruch in Frage gestellt wird,
  • sonstige schweizerische Leistungen (zum Beispiel Unfallrente) treten ergänzend zur IV-Rente hinzu und werden gegebenenfalls gekürzt.

Altersrente

Für den Anspruch auf eine Altersrente wird als sogenannte Mindestbeitragsdauer (= Wartezeit) ein volles Beitragsjahr - länger als elf Monate - gefordert. Dies liegt vor, wenn die Person Pflicht- oder freiwillig versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag gezahlt hat, der Ehepartner beziehungsweise eingetragene Partner zumindest den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

Anrechenbare beitragslose Ehe- und Witwenjahre bis zum 31.12.1996, für die während der Ehe und der Witwenschaft keine Beiträge entrichtet worden sind, gelten als Beitragsdauer. Voraussetzung ist, dass die Frau - und in der Ehe auch der Mann - während dieser Zeit die Versicherteneigenschaft in der Schweiz besaßen.

Rentenalter:

  • das Renteneintrittsalter beträgt für Frauen 64 Jahre und für Männer 65 Jahre (ordentliches Rentenalter)

Flexibles Rentenalter:

  • Frauen und Männer können die Altersrente um ein oder zwei ganze Jahre vorbeziehen (vorzeitig in Anspruch nehmen),
  • der Vorbezug führt zu dauerhaften Rentenabschlägen
    • ein Vorbezug von einem Jahr ergibt ein Abschlag von 6,8 %,
    • ein Vorbezug von zwei Jahren ergibt ein Abschlag von 13,6 %,
  • während des Rentenvorbezuges besteht weiter Beitragspflicht bis zum vollendeten 64. Lebensjahr (Frauen) beziehungsweise 65. Lebensjahr (Männer), die erzielten Einkommen erhöhen jedoch nicht die Rente,
  • während des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten gezahlt,
  • die Altersrente kann um mindestens ein bis höchsten fünf Jahren monatlich aufgeschoben werden,
  • der Aufschub führt zu Rentenzuschlägen
    • ein Aufschub von einem Jahr ergibt zum Beispiel einen Zuschlag von 5,2 %,
    • ein Aufschub von drei Jahren ergibt zum Beispiel einen Zuschlag von 17,1 %,

Rentenbeginn:

  • Beginn des Monats, der der Vollendung des Rentenalters folgt,

Kumulation:

  • Altersrente wird zusammen mit der Rente des Ehepartners beziehungsweise eingetragenen Partners auf 150 % der maximale Altersrente nach oben begrenzt (plafoniert),
  • beim Zusammentreffen mit einer Hinterlassenenrente wird nur die höhere gezahlt, entweder Alters- oder Hinterlassenenrente,
  • Erwerbseinkommen darf bezogen werden,
  • sonstige schweizerische Leistungen (zum Beispiel Unfallrente) treten ergänzend zur AHV-Rente hinzu und werden gegebenenfalls gekürzt.

Zusatzrenten für den Ehepartner

Rentenberechtigte haben Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehepartner, sofern dieser vor 1942 geboren ist und selber noch keine schweizerische AHV- beziehungsweise IV-Rente bezieht. Der Anspruch besteht auch, wenn unmittelbar vor der Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen wurde. Zusatzrenten zur IV konnten nur bis einschließlich 2003 entstehen, laufende wurden zu Ende 2007 eingestellt.

Auch geschiedene Personen, die selbst keine Alters- oder Invalidenrente beanspruchen können, aber überwiegend für die ihnen zugesprochenen Kinder aufkommen, können eine Zusatzrente erhalten.

Rentenbeginn:

  • bei Anspruch auf Altersrente,

Dauer:

  • bis zum Erwerb eines eigenen Rentenanspruchs des Ehepartners,

Rentenhöhe:

  • 30 % der Altersrente.

Kinderrente zur Invalidenrente und Altersrente

Rentenberechtigte können neben ihrer Invaliden- beziehungsweise Altersrente eine Kinderrente erhalten.

Voraussetzungen:

  • leibliches Kind oder Pflege-/Stiefkind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder
  • befindet sich über dieses Alter hinaus in Ausbildung (längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres),
  • während des Rentenvorbezuges, steht keine Kinderrente zu,
  • bezieht das Kind eine eigene Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente, steht keine Kinderrente zu,

Rentenhöhe:

  • 40 % der Alters- beziehungsweise Invalidenrente,
  • haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so darf die Summe 60 % der maximalen Altersrente nicht übersteigen,
  • Kinder- und Waisenrente für ein Kind dürfen zusammen 60 % der maximalen Altersrente nicht übersteigen,

Wegfall der Rente:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres beziehungsweise danach bei Ausbildungsende, spätestens bei Vollendung des 25. Lebensjahres.

Witwen- und Witwerrente

Auch der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente setzt als Mindestbeitragsdauer ein volles Jahr an Beiträgen des Verstorbenen zur schweizerischen AHV voraus.

  • Die Leistung wird als unbefristete oder befristete Rente erbracht.

Anspruchsberechtigte Personen:

  • Witwen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes
    • ein Kind gleich welchen Alters haben (gleichgestellt sind Kinder des Ehepartners und von der Witwe später adoptierte Pflegekinder, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben und durch dessen Tod Anspruch auf Waisenrente haben) beziehungsweise schwanger sind und das Kind lebend geboren wird oder
    • das 45. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind,
  • Witwer und geschiedene Ehemänner, wenn sie im Zeitpunkt des Todes der (früheren) Ehefrau und solange sie
    • ein Kind unter 18 Jahren haben (gleichgestellt sind Kinder des Ehepartners und vom Witwer später adoptierte Pflegekinder, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben und durch deren Tod Anspruch auf Waisenrente haben),
  • geschiedene Ehefrauen,
    • wenn und solange sie ein Kind unter 18 Jahren haben oder
    • wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Ehefrauen ihr 45. Lebensjahr vollendet oder
    • wenn Sie ein Kind haben und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder
    • wenn die Scheidung nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgte und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
  • gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Partnerschaft nach dem schweizerischen Partnerschaftsgesetz (PartG) nach den gleichen Voraussetzungen wie für einen Witwer beziehungsweise wie für einen geschiedenen Ehemann, wenn die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst wurde.

Rentenbeginn:

  • Beginn des Monats, der dem Todesmonat folgt,

Rentenhöhe:

  • 80 % der Altersrente,

Wegfall der Rente:

  • bei Wiederheirat oder Eintrag einer Partnerschaft (Anspruch lebt bei Scheidung beziehungsweise Ungültigkeitserklärung der Ehe oder Auflösung / Ungültigkeitserklärung der Partnerschaft wieder auf, sofern die neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft weniger als 10 Jahre gedauert hat),

Kumulation:

  • es wird nur die höhere schweizerische Rente gezahlt, entweder Witwen- oder Witwerrente oder Invaliden- beziehungsweise Altersrente (einschließlich eines möglichen Verwitwetenzuschlages von bis zu 20 % zur Invaliden- beziehungsweise Altersrente),
  • Erwerbseinkommen kann ohne Einschränkung bezogen werden,
  • bei einem Zusammentreffen mit Unfallrente wird diese gekürzt (Komplementärrente).

Waisenrente

Auch der Anspruch auf Waisenrente setzt als Mindestbeitragsdauer ein volles Jahr an Beiträgen des Verstorbenen zur schweizerischen AHV voraus.

Anspruchsberechtigte Kinder:

Anspruch auf Waisenrente haben

  • Kinder, deren leiblicher Vater beziehungsweise Mutter verstorben ist,
  • Adoptivkinder bei Tod eines Adoptivelternteils,
  • Pflegekinder bei Tod eines Pflegeelternteils,

Voraussetzungen:

  • Waise hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder befindet sich in Ausbildung und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet,

Rentenbeginn:

  • Beginn des Monats, der dem Todesmonat folgt oder auch Folgemonat nach Ausbildungsaufnahme bei 18 bis 25 jährigen Waisen, wenn die Ausbildung erst nach dem Tode aufgenommen wurde,

Rentenhöhe:

  • grundsätzlich 40 % der Altersrente,
  • sind beide Elternteile verstorben, besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten bis zur Summe von 60 % der entsprechenden Altersrente,

Wegfall der Rente:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres beziehungsweise danach bei Ausbildungsende, spätestens bei Vollendung des 25. Lebensjahres,
  • bei Rückkehr von Pflegekindern zu einem leiblichen Elternteil oder Unterhalt durch diesen,

Kumulation:

  • es wird nur die höhere schweizerische Rente gezahlt, entweder Waisenrente oder Witwen- beziehungsweise Witwerrente oder Invalidenrente, - sind beide Elternteile verstorben, wird auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt,
  • Erwerbseinkommen kann ohne Einschränkung bezogen werden,
  • bei einem Zusammentreffen mit Unfallrente wird diese gekürzt (Komplementärrente).

Rentenberechnung

Die Höhe der schweizerischen AHV- und IV-Rente ergibt sich aus der Anzahl der schweizerischen Beitragsjahre und dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen während der Versicherungszeit.

Mitgliedstaatliche Zeiten haben auf die schweizerische Rentenhöhe grundsätzlich keinen Einfluss. Ausnahmen sind bei der Abgeltung (Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004) denkbar.

Rentenskala

Die Rentenskala drückt die Anzahl der Beitragsjahre in der Schweiz aus. Bei vollständiger Belegung des Versicherungslebens mit schweizerischen Beiträgen vom Jahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Jahr vor dem Versicherungsfall, ergibt sich eine Rentenskala von 44. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Einstufung in eine entsprechend tiefere Skala. Als Beitragsjahre gelten Zeiten in denen eine Person versichert war und Beiträge geleistet wurden, der Ehepartner beziehungsweise eingetragene Partner mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

Zur Auffüllung von Beitragslücken können berücksichtigt werden:

  • Jugendjahre (Beitragszeiten vom Folgejahr der Vollendung des 17. Lebensjahres bis einschließlich des Jahres der Vollendung des 20. Lebensjahres),
  • Zusatzjahre (ein bis drei zusätzliche Jahre, in Abhängigkeit von der Gesamtzahl an Beitragsjahren, wenn Lücken vor dem 01.01.1979 bestehen) und
  • Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs.

Maßgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen

Die eigentliche Rentenhöhe zwischen der Mindest- und der Höchstrente, bei einer festgestellten Anzahl von Beitragsjahren, ergibt sich durch das sogenannte maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Dazu zählen die tatsächlich erzielten, eigenen beziehungsweise gesplitteten versicherten Erwerbseinkommen, auf die Beiträge gezahlt wurden, die in Einkommen umgerechneten Beiträge nichterwerbstätiger Personen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften und gegebenenfalls Übergangsgutschriften für verwitwete und geschiedene Personen, die vor dem 01.01.1953 geboren sind. Unberücksichtigt bleiben die Einkommen der Jahre bis einschließlich der Vollendung des 20. Lebensjahres, sofern sie nicht zur Lückenfüllung auf spätere Jahre verschoben werden, und die des Jahres des Versicherungsfalls. Um das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu bestimmen, werden die Einkommen mittels Aufwertungsfaktoren an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.

Die Höhe einer Alters- oder Hinterlassenenrente, die einer Invalidenrente folgt, orientiert sich an der Invalidenrente, wenn dies günstiger ist. Ist eine schweizerische Invalidenrente nicht unmittelbar bis zur Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen worden, werden - sofern günstiger - die Kalenderjahre des Rentenbezugs bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt.

Haben Versicherte bei Eintritt des Todes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Rente ihr maßgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen um einen prozentualen Anteil (Karrierezuschlag) erhöht. Vor Vollendung des 23. Lebensjahres beträgt er zum Beispiel 100 %, vor Vollendung des 30. Lebensjahres 40 % und vor Vollendung des 45. Lebensjahres 5 %.

Beiträge nichterwerbstätiger Personen

Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen aus Versicherungszeiten ohne Erwerbstätigkeit werden mit dem Faktor 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz geteilt und wie Erwerbseinkommen angerechnet.

Erziehungsgutschriften

Versicherte erhalten für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren erzogen haben Erziehungsgutschriften. Die Gutschrift wird ab dem Folgejahr der Geburt bis einschließlich des Jahres der Vollendung 16. Lebensjahres gewährt. Die Gutschrift wird aufgeteilt, wenn mehrere Personen das Sorgerecht für das Kind haben, bspw. hälftig auf beide Ehepartner. Nach einer Scheidung werden die dann entstehenden Erziehungsgutschriften entsprechend der (gerichtlich) getroffenen Entscheidung beziehungsweise Vereinbarung angerechnet.

Die Höhe der Erziehungsgutschrift entspricht der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Versicherungsfalls und erhöht so das maßgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen.

Betreuungsgutschriften

Für die Pflege von Verwandten oder anderen Personen im gemeinsamen oder benachbarten Haushalt in der Schweiz, können ab 1997 Zuschläge zum Erwerbseinkommen in Form von Betreuungsgutschriften berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht gewerbsmäßig erfolgt und nicht bereits zeitgleich eine Erziehungsgutschrift anzurechnen ist. Ehepartnern wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt.

Betreuungsgutschriften müssen jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person zur Vormerkung im individuellen Konto geltend gemacht werden. Die Höhe der Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Versicherungsfalls.

Splitting für Ehepaare und eingetragene Partnerinnen

In der Schweiz werden die während der Ehe erzielten Erwerbseinkommen sowie Einkommens-, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften generell, auch ohne Scheidung auf beide Ehepartner aufgeteilt, gesplittet. So erhält jeder der Ehepartner eine eigene Rente aus dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Einkommen, wenn beide Ehepartner in der Schweiz versichert waren. Nicht aufgeteilt werden die Einkommen im Jahr der Eheschließung und im Jahr der Auflösung der Ehe. Dies gilt auch für Jugendjahre, Zusatzjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, es sei denn, sie sind zur Schließung von Lücken in den Ehezeitraum verschoben worden.

Das Splitting erfolgt:

  • sobald beide Ehepartner Anspruch auf eine schweizerische Alters- und/oder Invalidenrente haben,
  • die Ehe aufgelöst wird oder wenn
  • ein noch nicht rentenberechtigter Ehepartner stirbt und der andere bereits eine schweizerische Rente bezieht,
  • ein Hinterbliebener Anspruch auf eine eigene Alters- oder Invalidenrente hat und
  • bei Waisenrenten, wenn beide Eltern verstorben sind.

Das Splitting wird sinngemäß auch bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern nach dem schweizerischen Partnerschaftsgesetz durchgeführt (siehe Abschnitt 1).

Rentenhöhe

Die monatliche Altersrente setzt sich aus einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil) und einem Bruchteil des maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil) zusammen. Die Maximalrente (2.350 CHF) ist höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrente (1.175 CHF). Ein Beitragsjahr ergibt eine Rente zwischen 26,70 und 53,41 CHF. Bezieher von schweizerischen Alters- und Invalidenrenten haben beim Tod ihres Ehepartners beziehungsweise eingetragenen Partners Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente (Verwitwetenzuschlag). Rente und Zuschlag dürfen zusammen den Höchstbetrag der Altersrente beziehungsweise Invalidenrente entsprechend der Rentenskala nicht übersteigen.

Rentenanpassung:

Der schweizerische Bundesrat passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre zu Jahresbeginn an den Mittelwert aus Lohn- und Preisentwicklung an. Dazu wird das bisher maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen entsprechend erhöht. In Abhängigkeit von den Konsumentenpreisen können die Renten auch früher oder später angepasst werden.

Rentenzahlung

Die Rentenzahlung erfolgt zum Anfang eines Monats für den Monat, Zahlungsaufträge werden so erteilt, dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Renten an Berechtigte außerhalb der Schweiz, deren Betrag 10 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigt, können einmal jährlich nachträglich im Dezember ausgezahlt werden.

Kinderrenten werden zusammen mit der entsprechenden Invaliden- oder Altersrente an die rentenberechtigte Person ausbezahlt. Renten können ganz oder teilweise geeigneten Drittperson oder Behörden ausgezahlt werden, die den Rentenberechtigten fürsorgerisch betreuen.

Zusatzinformationen