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§ 286f SGB VI: Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.03.2021

Änderung

Änderung aufgrund des BSG-Urteils vom 23.09.2020 (AZ: B 5 RE 3/19 R)

Dokumentdaten
Stand03.03.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 in Kraft getreten am 01.01.2016
Rechtsgrundlage

§ 286f SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ist eine Sonderreglung zu § 211 SGB VI und § 26 Abs. 3 SGB IV.

§ 286f SGB VI bestimmt, dass Pflichtbeiträge für Beschäftigungsverhältnisse von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten, die aufgrund rückwirkender Befreiungen von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b und 4d SGB VI zu Unrecht gezahlt wurden, vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu beanstanden und an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu erstatten sind.

Zinsen nach § 27 Abs. 1 SGB IV sind nicht zu zahlen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Der Gesetzestext weist selbst auf die korrespondierende Befreiungsregelung des § 231 Abs. 4b und 4d SGB VI hin. Die Anwendung der Regelungen des § 211 SGB VI, wonach nach Satz 1 Nummer 1 dieser Vorschrift für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für eine Beschäftigung grundsätzlich die Einzugsstelle zuständig wäre, des § 26 Abs. 3 SGB IV, wonach der Erstattungsanspruch dem zusteht, der die Beiträge getragen hat, und des § 27 Abs. 1 SGB IV über die Verzinsung des Erstattungsanspruchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Satz 3 der Vorschrift zielt auf den Ausschluss der Erstattungsregelung des § 26 Abs. 2 SGB IV

Allgemeines

Nachdem der 5. Senat mit Urteilen des BSG vom 03.04.2014, AZ: B 5 RE 3/14 R, AZ: B 5 RE 9/14 R und AZ: B 5 RE 13/14 R entschied, dass für Syndikusrechtsanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht möglich sei, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, das Recht der Syndikusrechtsanwälte neu zu ordnen, um diesem Personenkreis die Befreiung von der Versicherungspflicht (wieder) zu ermöglichen. Nach § 231 Abs. 4b und 4d SGB VI sind auf Antrag auch Befreiungen von der Versicherungspflicht mit Rückwirkung möglich. Diese rückwirkenden Befreiungen führen zur Rechtswidrigkeit der für die abhängige Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt gezahlten Pflichtbeiträge – bislang längstens bis zum 01.04.2014 zurück.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch mit Urteil des BSG vom 23.09.2020, AZ: B 5 RE 3/19 R entschieden, dass eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte nach § 231 Abs. 4b SGB VI auch dann auszusprechen ist, wenn zum berufsständischen Versorgungswerk nur Grund-, Mindest- oder Besondere Beiträge in pauschaler Höhe gezahlt wurden. Das Urteil betrifft Zeiträume vor dem 01.04.2014, für die nach der bisherigen Rechtsauffassung keine Befreiung ausgesprochen werden konnte, weil keine einkommensgerechte Bezahlung vorlag.

Von dem Urteil profitieren nur Syndikusrechtsanwälte, die gegen die ursprüngliche Ablehnung der Befreiung für Zeiträume vor dem 01.04.2014 Rechtsmittel eingelegt haben.

Behandlung der gezahlten Pflichtbeiträge

Durch die rückwirkende Befreiung wird die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Beginn der Tätigkeit bis zum 01.04.2014 rückabgewickelt.

Die aufgrund der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge sind vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu beanstanden und soweit noch keine Leistungen aus den zu Unrecht gezahlten Beiträgen erbracht wurden - abweichend von § 26 Abs. 3 SGB IV – unmittelbar an die für die Versicherten zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu erstatten.

Für Zeiträume ab 01.04.2014 wurde in diesen Fällen bereits eine Befreiung ausgesprochen und die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge an das Versorgungswerk vorgenommen.

Abweichend von § 211 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit den Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung vom 21.11.2006 ist hier die Einzugsstelle nicht einzuschalten.

Soweit noch keine Leistungen aus den zu Unrecht gezahlten Beiträgen erbracht wurden, sind diese - abweichend von § 26 Abs. 3 SGB IV - an die für die Versicherten zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.

Zinsen nach § 27 Abs. 1 SGB IV sind nicht zu zahlen.

Zuständigkeit

Nach dem Rundschreiben des Geschäftsbereichs Rechts- und Fachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15.12.2015 (Az.: 0342/00-20-20-21-01) ist für die rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b und 4d SGB VI die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Für die Beanstandung und Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge ist der kontoführende Rentenversicherungsträger zuständig. Dieser erhält von der Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiungsentscheidung und einen Bearbeitungshinweis.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen aufgrund des Urteils des BSG vom 23.09.2020, AZ: B 5 RE 3/19 R ein rückwirkender Befreiungsbescheid für die Zeiträume vor dem 01.04.2014 erteilt wird (Rundschreiben des Geschäftsbereichs Rechts- und Fachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10.12.2020, Az.: 0342/00-20-20-21-01).

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 (BGBl. I S. 1121)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9521

Satz 3 wurde angefügt. Das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 macht es möglich, an Stelle von rückwirkenden Befreiungen von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b und 4d SGB VI rückwirkende Befreiungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI auszusprechen. Die Ergänzung des § 286f SGB VI stellt klar, dass in diesen Fällen eine Erstattung der Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV nicht in Frage kommt, wenn die Beiträge bereits nach § 286f SGB VI erstattet wurden.

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/5201

Die Vorschrift wurde zum 01.01.2016 eingeführt. Sie betrifft Pflichtbeiträge, die aufgrund einer rückwirkenden Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b und 4d SGB VI als zu Unrecht entrichtet zu behandeln sind. Auch § 231 Abs. 4b und 4d SGB VI sind zum 01.01.2016 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 286f SGB VI