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§ 3 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

Soweit auf Grund des § 17 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung oder des § 174 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Verordnung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) oder der diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden früheren Vorschriften auf Antrag des Arbeitgebers eine Freistellung von der Versicherungspflicht erfolgt ist, verbleibt es dabei auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, solange nicht die nach § 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes zuständigen Stellen die Freistellung widerrufen, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

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