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§ 305 SGB VI: Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand03.12.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 in Kraft getreten am 01.01.1996
Rechtsgrundlage

§ 305 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 6010

  • 80006010XX

Inhalt der Regelung

§ 305 SGB VI beinhaltet Besitzschutzregelungen für die Wartezeiterfüllung und für sonstige zeitliche Voraussetzungen. Die Besitzschutzregelungen stellen sicher, dass ein Rentenanspruch, der vor einer Gesetzesänderung bestanden hat, weiterhin besteht, wenn es nach der Gesetzesänderung nicht mehr der Fall wäre. Die Regelung findet nicht nur Anwendung für die Änderungen durch das Inkrafttreten des SGB VI, sondern bei allen Gesetzesänderungen seit diesem Zeitpunkt. Dies gilt nach übereinstimmender Rechtsauffassung aller Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Rechtsänderungen im über- und zwischenstaatlichen Bereich, die mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen auf die Wartezeit oder sonstige zeitliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente haben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 305 SGB VI steht im Zusammenhang mit folgenden Regelungen:

Rechtsänderungen zu Wartezeitregelungen

§ 305 SGB VI findet Anwendung, wenn aufgrund geänderter Vorschriften die Wartezeit nicht mehr erfüllt ist, Berechtigte vor der Rechtsänderung aber aufgrund erfüllter Wartezeit Anspruch auf diese Rente (zum Begriff „Anspruch“ vergleiche Abschnitt 4) hatten. So gelten die Wartezeiten im Sinne des § 50 SGB VI als erfüllt, wenn Berechtigte bereits vor dem 01.01.1992 einen Rentenanspruch gehabt haben und infolge geänderter Wartezeitregelung des SGB VI nach dem 31.12.1991 die Wartezeit für diese Rente nicht mehr erfüllt ist.

§ 305 SGB VI findet nicht nur Anwendung bei der Änderung tatsächlicher wartezeitrechtlicher Vorschriften, sondern auch dann, wenn Vorschriften über die auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten geändert wurden. Die Wartezeit gilt so zum Beispiel als erfüllt, wenn

  • der Rentenanspruch bereits vor dem 01.01.1992 bestanden hat und im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten gemäß § 248 Abs. 3 S. 2 SGB VI nicht mehr als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, oder
  • der Rentenanspruch bereits vor dem 01.01.1997 bestanden hat und wegen der Begrenzung der anrechenbaren Ausbildungsanrechnungszeiten nach § 252 Abs. 4 SGB VI in der seit dem 01.01.1997 geltenden Fassung die Wartezeit von 35 Jahren nicht mehr gegeben ist.

Siehe Beispiele 1 und 2

Änderungen sonstiger zeitlicher Voraussetzungen

Ab 01.01.1996 findet § 305 SGB VI ebenfalls Anwendung, wenn aufgrund geänderter Vorschriften eine sonstige zeitliche Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, Berechtigte vor der Rechtsänderung aber Anspruch auf diese Rente (zum Begriff „Anspruch“ vergleiche Abschnitt 4) hatten, weil diese sonstige zeitliche Voraussetzung erfüllt war. Die Besitzschutzregelung gilt für alle Rechtsänderungen nach dem 31.12.1995.

Als sonstige zeitliche Voraussetzung im Sinne von § 305 SGB VI gelten die Voraussetzungen nach

§ 305 SGB VI findet nicht nur Anwendung bei einer Änderung dieser Vorschriften, sondern auch dann, wenn Vorschriften über rentenrechtliche Zeiten, die bei diesen Regelungen zu berücksichtigen sind, geändert werden. So gelten die sonstigen zeitlichen Voraussetzungen zum Beispiel als erfüllt, wenn Pflichtbeitragszeiten keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit mehr sind.

Bestehen des Anspruchs

Ein Anspruch im Sinne von § 305 SGB VI besteht, wenn das Stammrecht (§ 40 SGB I) für die Rente erfüllt war. Es müssen damit alle Voraussetzungen für den Rentenanspruch vorgelegen haben (zum Beispiel auch das entsprechende Lebensalter oder die Erwerbsminderung). § 305 SGB VI setzt jedoch nicht voraus, dass die Rente bereits beantragt war oder tatsächlich gezahlt wurde.

Für die Erfüllung des Stammrechts auf vorzeitige Altersrente ist es erforderlich, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI eingehalten wurde.

Beispiel 1: Wegfall von Pflichtbeiträgen bei Studentenversicherung nach dem FRG

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Waisenrentenbezug in den alten Bundesländern von1988 bis 31.03.2008
Auf die Wartezeit wurden angerechnet:
Pflichtbeiträge zur Studentenversicherung
des Beitrittsgebietes (nach dem FRG anrechenbar)48 Monate
Pflichtbeiträge aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
im Beitrittsgebiet (nach dem FRG anrechenbar)20 Monate
68 Monate
Erneuter Waisenrentenanspruch wegen Hochschulausbildung ab01.10.2010
Für die Wartezeit sind vorhanden:
Pflichtbeiträge zur Studentenversicherung des Beitrittsgebietes
(Ausschluss nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI)0 Monate
Pflichtbeiträge aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
im Beitrittsgebiet (§ 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI)20 Monate
20 Monate
Lösung:
Die Wartezeit gilt nach § 305 SGB VI als erfüllt.

Beispiel 2: Kürzung von Ausbildungsanrechnungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Versicherte geb. 15.12.1933
Im Dezember 1996 wurde eine rentenschädliche Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt.
An rentenrechtlichen Zeiten wurden zurückgelegt:
Schulausbildung15.12.1949 bis 31.03.1950   4 Monate
Pflichtbeiträge01.04.1950 bis 31.03.1965180 Monate
Freiwillige Beiträge01.04.1965 bis 31.12.1984237 Monate
421 Monate
Für einen Anspruch auf Altersrente nach § 36 SGB VI ab 01.01.1997 sind auf die Wartezeit anzurechnen:417 Monate
(Die vor dem 17. Lebensjahr liegende Schulausbildung ist nicht mehr Anrechnungszeit - §§ 58 Abs. 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1997).
Lösung:
Die Wartezeit gilt nach § 305 SGB VI als erfüllt, weil die Wartezeit vor der Gesetzesänderung durch das WFG (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz) erfüllt war und der Stammanspruch auf die Rente vor der Gesetzesänderung entstand.

Historie

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

§ 305 SGB VI ist durch Artikel 1 Ziffer 62 des „Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 15.12.1995 ergänzt worden. Seit Inkrafttreten dieser Ergänzung (01.01.1996) erstreckt sich der Besitzschutz nicht nur auf die Wartezeiterfüllung, sondern auch auf die sonstigen zeitlichen Voraussetzungen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 305 SGB VI wurde mit dem SGB VI eingeführt und trat zum 01.01.1992 in Kraft. Eine vergleichbare Vorschrift gab es bis zu diesem Zeitpunkt nicht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 305 SGB VI