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§ 33 SGB VI: Rentenarten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.12.2022

Änderung

Ab 01.01.2023 gibt es die flexibilisierte Hinzuverdienstgrenze nur noch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Abschnitt 6.2)

Dokumentdaten
Stand29.11.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 22.07.2017
Rechtsgrundlage

§ 33 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

In Absatz 1 werden die Renten in drei Gruppen unterteilt:

  • Renten wegen Alters,
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  • Renten wegen Todes.

Absatz 2 zählt die Renten wegen Alters im Einzelnen auf.

Absatz 3 nennt die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Absatz 4 beinhaltet die Renten wegen Todes.

Absatz 5 vervollständigt die Aufzählung um die im Fünften Kapitel des SGB VI enthaltenen besonderen Rentenarten (Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Witwenrente und Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten).

Renten wegen Alters (Absatz 2)

Zu den Renten wegen Alters zählen

Für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte finden sich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für besonders langjährig Versicherte und Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in den Sonderregelungen der §§ 235 bis 238 SGB VI. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger sind die Anspruchsvoraussetzungen dieser Altersrenten in den §§ 35 bis 38 SGB VI und in § 40 SGB VI geregelt. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann seit dem 01.01.2012 beansprucht werden.

Seit dem 01.01.2000 sind die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie die Altersrente für Frauen nicht mehr im Hauptrecht des SGB VI geregelt. Sie finden sich vielmehr in den Sonderregelungen, da diese Altersrenten nur noch von Versicherten beansprucht werden können, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Es handelt sich somit um auslaufende Anspruchsregelungen.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Absatz 3)

Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen

Renten wegen Todes (Absatz 4)

Zu den Renten wegen Todes zählen

Zwar wird die Erziehungsrente unter dem Oberbegriff „Renten wegen Todes“ aufgeführt, weil der Tod des geschiedenen Ehegatten eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf diese Rente ist. Sie ist jedoch - anders als die anderen Renten wegen Todes - keine aus der Versicherung des Verstorbenen abgeleitete Rente, sondern eine Rente aus eigener Versicherung; das heißt, sie wird aus den Entgeltpunkten der oder des Versicherten selbst berechnet (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

Anders als bei der Witwenrente beziehungsweise Witwerrente unterscheidet § 33 Abs. 4 SGB VI bei der Waisenrente nicht zwischen dem Anspruch auf Halbwaisenrente und dem auf Vollwaisenrente, obgleich sie in § 48 Abs. 1 und 2 SGB VI als eigenständige Ansprüche aufgeführt werden.

Sonstige Renten (Absatz 5)

Zu den sonstigen Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels zählen:

  • die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI),
  • die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) und
  • die kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243 SGB VI).

Die Nennung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und der Witwenrente oder Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten in § 33 Abs. 5 SGB VI hat allein Hinweisfunktionen auf das Fünfte Kapitel. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit handelt es sich um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, bei der Witwenrente oder Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten um eine Rente wegen Todes.

Bei der Knappschaftsausgleichsleistung handelt es sich um eine Sonderleistung, die durch § 33 Abs. 5 SGB VI gesetzlich als Rente normiert ist. Die Knappschaftsausgleichsleistung kann weder den Renten wegen Alters noch den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugeordnet werden.

Renten, die keine Rentenarten sind

Neue rechtliche Regelungen werden in der gesetzlichen Rentenversicherung oftmals als „Rente“ bezeichnet, obwohl es sich bei diesen nicht um Rentenarten im Sinne des § 33 SGB VI handelt.

Mütterrente

Die zum 01.07.2014 eingeführte sogenannte „Mütterrente“ ist weder eine eigene Rentenart noch eine Leistung ausschließlich für Mütter. Damit wird vielmehr die Verlängerung der Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Kalendermonate für vor 1992 geborene Kinder in der Rente bezeichnet („Mütterrente I“). Zum 01.01.2019 ist die Kindererziehungszeit um weitere 6 Kalendermonate auf insgesamt 30 Kalendermonate verlängert worden („Mütterrente II“). Für Bestandsrentner, die vor dem 01.07.2014 beziehungsweise vor dem 01.01.2019 bereits eine Rente bezogen haben, wurde die Rente ab 01.07.2014 grundsätzlich um einen Entgeltpunkt beziehungsweise ab 01.01.2019 um einen (weiteren) halben Entgeltpunkt erhöht. Die „Mütterrente“ ist also nichts anderes als ein Bestandteil der jeweiligen in § 33 SGB VI aufgeführten Renten (siehe GRA zu § 249 SGB VI und GRA zu § 307d SGB VI).

Flexirente

Bei der zum 01.07.2017 eingeführten sogenannten „Flexirente“ (auch „Flexi-Rente“) handelt es sich nicht um eine neue Rentenart. Vielmehr soll mit diesem Begriff in erster Linie verdeutlicht werden, dass vor Erreichen der Regelaltersgrenze Teilrente und Hinzuverdienst flexibler miteinander kombinierbar sind. Da die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten zum 01.01.2023 abgeschafft wurde, gibt es die flexibilisierte Hinzuverdienstgrenze nur noch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 und GRA zu § 96a SGB VI).

Grundrente

Die zum 01.01.2021 eingeführte Grundrente ist weder ein eigenständiger Rentenanspruch noch ein gesonderter Rentenanteil. Bei der Grundrente handelt es sich vielmehr um einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Dieser Zuschlag ist integraler Bestandteil der jeweiligen in § 33 SGB VI aufgeführten Renten (siehe GRA zu § 66 SGB VI, GRA zu § 76g SGB VI, GRA zu § 307e SGB VI und GRA zu § 307f SGB VI).

Als Grundrente werden auch Leistungen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie Leistungen der Sozialversicherung in anderen Ländern bezeichnet.

EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 22.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926

Durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wurden in § 33 Abs. 3 SGB VI in Nummer 3 nach dem Wort „Bergleute“ ein Punkt eingefügt und der Satzteil nach Nummer 3 sowie die Nummern 4 und 5 aufgehoben.

Die Streichungen sind redaktionelle Folgeänderungen zum Flexirentengesetz. Danach wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung behandelt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.05.2007 und 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde in § 33 SGB VI mit Wirkung ab 01.05.2007 im Absatz 2 und Absatz 3 jeweils das durch die Neuformulierung mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz überflüssig gewordene Wort „als“ gestrichen. Der § 33 SGB VI wurde insoweit redaktionell bereinigt.

Durch Artikel 1 Nummer 6 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurde als Folgeänderung zur Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Wirkung ab 01.01.2012 diese neue Rentenart in der Auflistung der Altersrentenarten in § 33 Abs. 2 SGB VI ergänzt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde § 33 SGB VI dahingehend geändert, dass die Aufzählung der einzelnen Rentenarten nunmehr jeweils im Plural erfolgt. Hierdurch wird verdeutlicht, dass es unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters gibt, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann.

Bei der Neufassung des § 33 SGB VI wurde das durch die Neuformulierung überflüssig gewordene Wort „als“ nach Nummer 4 im Absatz 2 und nach Nummer 3 im Absatz 3 jeweils nicht gestrichen. Insoweit handelte es sich um einen redaktionellen Fehler.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 278/01

Durch Artikel 6 Nummer 43 des SGB IX wurde in § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI der Begriff „Altersrente für Schwerbehinderte“ durch „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ ersetzt. Es handelte sich um eine redaktionelle Angleichung an die Definitionen des SGB IX.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) wurden die zunächst ausgesetzten Änderungen zum 01.01.2001 in Kraft gesetzt. § 33 Abs. 5 SGB VI wurde um die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ ergänzt.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) wurden die Änderungen in den Absätzen 2 und 3 des § 33 SGB VI ausgesetzt und sollten zum 01.01.2001 in Kraft treten.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Die Absätze 2 bis 4 des § 33 SGB VI sind durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) geändert worden und sollten zunächst zum 01.01.2000 in Kraft treten (Art. 1 Nr. 12 und Art. 33 Abs. 13). Es handelte sich um redaktionelle Änderungen infolge der Neuregelungen bei den Renten wegen Erwerbsminderung und den Altersrenten. Tatsächlich in Kraft getreten zum 01.01.2000 ist nur § 33 Abs. 4 SGB VI, der unter anderem die Differenzierung zwischen kleiner und großer Witwenrente beinhaltet.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336

Bedingt durch die Erweiterung der „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit“ zur „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ wurde der damalige § 33 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI um die Wörter „oder nach Altersteilzeitarbeit“ ergänzt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 wurde § 33 SGB VI zum 01.01.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) eingeführt. Sämtliche Renten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind, wurden unter den jeweiligen Oberbegriffen - Alter, verminderte Erwerbsfähigkeit, Tod - aufgezählt. Die Aufzählung der Rentenarten in einer Übersichtsvorschrift hatte der Gesetzgeber aus Gründen der Transparenz vorgenommen. Alle Rentenarten sollen auf einen Blick erkennbar sein.

Zusatzinformationen

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