§ 21 SGB VI: Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
veröffentlicht am |
29.04.2024 |
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Änderung | Abschnitt 3.7 - Wegfall Bürgergeldbonus |
Stand | 17.04.2024 |
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Erstellungsgrundlage | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) |
Rechtsgrundlage | |
Version | 013.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines (Absatz 1)
- Versicherungspflichtig Beschäftigte
- Bezieher von Teilarbeitslosengeld
- Bezieher von Kurzarbeitergeld
- Versicherte, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind
- Versicherte, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen
- Kontinuität der Bemessungsgrundlage (Absatz 3)
- Beitragsbemessungsgrenze
- Freiwillig Versicherte und Selbständige (Absatz 2)
- Inhalt der Regelung
- Personenkreis
- Voraussetzungen
- Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
- Bemessungszeitraum
- Entrichtung von Beiträgen im Bemessungszeitraum
- Ermittlung der Berechnungsgrundlage
- Nachweis der Beitragsentrichtung
- Zeitlicher Umfang beziehungsweise Zuordnung der freiwilligen Beiträge
- Pflichtbeiträge Selbständiger
- Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung
- Entgeltersatzleistungen (§ 3 S. 1 Nr. 3 und 3a SGB VI)
- Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
- Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen aus Kindererziehungszeiten und wegen Pflege von Pflegebedürftigen
- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- Ausnahmefälle
- Umrechnung der Beiträge in Einkommen
- Berechnung des Übergangsgeldes
- Besondere Personengruppen
- Besonderheiten bei freiwilligen Beiträgen
- Besonderheiten bei der Bewertung von Anrechnungszeiten
- Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II/ Bürgergeld (Absatz 4)
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines (Absatz 1)
- Versicherungspflichtig Beschäftigte
- Bezieher von Teilarbeitslosengeld
- Bezieher von Kurzarbeitergeld
- Versicherte, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind
- Versicherte, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen
- Kontinuität der Bemessungsgrundlage (Absatz 3)
- Beitragsbemessungsgrenze
- Freiwillig Versicherte und Selbständige (Absatz 2)
- Inhalt der Regelung
- Personenkreis
- Voraussetzungen
- Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
- Bemessungszeitraum
- Entrichtung von Beiträgen im Bemessungszeitraum
- Ermittlung der Berechnungsgrundlage
- Nachweis der Beitragsentrichtung
- Zeitlicher Umfang beziehungsweise Zuordnung der freiwilligen Beiträge
- Pflichtbeiträge Selbständiger
- Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung
- Entgeltersatzleistungen (§ 3 S. 1 Nr. 3 und 3a SGB VI)
- Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
- Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen aus Kindererziehungszeiten und wegen Pflege von Pflegebedürftigen
- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- Ausnahmefälle
- Umrechnung der Beiträge in Einkommen
- Berechnung des Übergangsgeldes
- Besondere Personengruppen
- Besonderheiten bei freiwilligen Beiträgen
- Besonderheiten bei der Bewertung von Anrechnungszeiten
- Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II/ Bürgergeld (Absatz 4)
Inhalt der Regelung
Absatz 1 regelt, dass Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung sich nach den maßgebenden Vorschriften des Neunten Buches bestimmen, soweit nicht die nachfolgenden Absätze hiervon abweichen.
Absatz 2 bestimmt die Berechnung des Übergangsgeldes für Selbständige und freiwillig Versicherte.
Absatz 3 regelt in Verbindung mit § 69 SGB IX die Berechnung des Übergangsgeldes für Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Leistung Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld bezogen haben.
Absatz 4 bestimmt den Übergangsgeldzahlbetrag für Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld oder Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen haben. Die Feststellung des Übergangsgeldes entspricht der bis zum 31.12.2004 in Bezug auf das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe und das Unterhaltsgeld maßgebenden Regelung, die ihrerseits auf das bis zum 30.06.2001 geltende Recht (§ 24 Abs. 2 SGB VI) zurückzuführen ist. Ab 01.07.2023 entfällt der Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes.
Absatz 5 regelt die Berechnung des Übergangsgeldes für Bezieher von Bergmannsprämien. Die Bergmannsprämie wird für Zeiträume ab 01.01.2008 nicht mehr gezahlt.
Allgemeines (Absatz 1)
Der Status des Versicherten bestimmt die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld und wird - wie bisher - in den folgenden (GRA) beschrieben:
- GRA zu § 66 SGB IX und GRA zu § 67 SGB IX: Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer
- GRA zu § 68 SGB IX: Berechnungsgrundlage in Sonderfällen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- GRA zu § 69 SGB IX: Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Übergangsgeld)
- Abschnitt 2 dieser GRA : Freiwillig Versicherte und Selbständige und
- Abschnitt 3 dieser GRA: Höhe des Übergangsgeldes für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
Die Regelungen zur
- Höhe des Übergangsgeldes (vergleiche GRA zu § 66 SGB IX),
- Beitragsbemessungsgrenze (vergleiche GRA zu § 67 SGB IX),
- Anpassung des Übergangsgeldes (vergleiche GRA zu § 70 SGB IX),
- Zahlung beziehungsweise Weiterzahlung des Übergangsgeldes (vergleiche GRA zu § 71 SGB IX),
- Einkommensanrechung (vergleiche GRA zu § 72 SGB IX) und
- Zahlungsweise des Übergangsgeldes (vergleiche GRA zu § 65 SGB IX)
ergeben sich aus dem SGB IX.
Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach dem SGB IX im Einzelnen
Sofern § 21 SGB VI keine Anwendung findet, sind die Regelungen des SGB IX zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage anzuwenden (§§ 66 bis 69 SGB IX).
Danach ergeben sich Berechnungsregelungen für nachfolgende Personenkreise:
- Versicherungspflichtig Beschäftigte
(§§ 66 und 67 Abs. 1) (Abschnitt 1.2), - Bezieher von Teilarbeitslosengeld
(§ 67 Abs. 2 SGB IX) (Abschnitt 1.3), - Bezieher von Kurzarbeitergeld
(§ 67 Abs. 3 SGB IX) (Abschnitt 1.4), - Versicherte, die im Inland nicht einkommenssteuerpflichtig sind
(§ 67 Abs. 5 SGB IX) (Abschnitt 1.5), - Versicherte, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen
(§ 68 SGB IX) (Abschnitt 1.6) und - Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld (Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach § 69 SGB IX) Abschnitt 1.7.
Versicherungspflichtig Beschäftigte
Der Berechnung des Übergangsgeldes für den Personenkreis der versicherungspflichtigen Beschäftigten werden 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 67 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB IX).
Im Zusammenhang mit der Berechnung des Übergangsgeldes für Beschäftigte, deren Bruttoarbeitsentgelt sich innerhalb des Übergangsbereichs von 538,01 EUR bis 2.000,00 EUR befindet, ist ein fiktives Nettoarbeitsentgelt zu ermitteln (bis 30.09.2022: 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR; vom 01.10. bis 31.12.2022: 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR; vom 01.01. bis 31.12.2023: 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR).
Bezieher von Teilarbeitslosengeld
Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde (§ 67 Abs. 2 SGB IX).
Bezieher von Kurzarbeitergeld
Für Versicherte, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde (§ 67 Abs. 3 SGB IX).
Versicherte, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind
Für Versicherte, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgeltes die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden (§ 67 Abs. 5 SGB IX).
Versicherte, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen
§ 68 SGB IX enthält Regelungen für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Fälle, in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten vor Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt, beziehungsweise der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung länger als drei Jahre zurückliegt. Die Vorschrift besteht aus zwei Absätzen.
Absatz 1 Nummern 1 bis 3 nennt die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung das Übergangsgeld aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgeltes zu berechnen ist.
Nach Absatz 2 wird für die Berechnung des Übergangsgeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, welches in Abhängigkeit von der beruflichen Qualifikation und dem entsprechenden Prozentsatz der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1, Abs. 2 SGB IV) bestimmt wird.
Kontinuität der Bemessungsgrundlage (Absatz 3)
Haben Versicherte Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (§ 69 SGB IX). In Ergänzung zu § 69 SGB IX ist § 21 Abs. 3 SGB VI anzuwenden.
Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 SGB VI gilt ausschließlich für versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 69 SGB IX). Daraus ergibt sich, dass unter dem Begriff „Pflichtbeiträge“ nur solche Beiträge zu verstehen sind, die aufgrund der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden.
Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor der zuvor bezogenen Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge aufgrund einer rentenversicherten Beschäftigung gezahlt wurden. Dabei wird der Begriff der „Unmittelbarkeit“ analog der (neuen) Rechtsanwendung zu § 20 SGB VI ausgelegt. Sofern der Leistung zur Teilhabe nahtlos eine Arbeitsunfähigkeit vorausgeht, sind die Verhältnisse am Tag vor deren Beginn maßgebend. Ansonsten gelten die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Leistung. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so ist der letzte davor liegende Tag maßgebend.
Auf die GRA zu § 69 SGB IX wird verwiesen.
Beitragsbemessungsgrenze
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Nach § 67 Abs. 4 SGB IX wird dabei das Regelentgelt bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt; in der Rentenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelts nach § 159 SGB VI.
Freiwillig Versicherte und Selbständige (Absatz 2)
Die Vorschrift ist anzuwenden für Versicherte, die als freiwillig Versicherte oder Selbständige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im letzten Kalenderjahr Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben.
Folgende Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen:
- Es besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI.
- Es wurde Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unmittelbar vor Leistungsbeginn oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit erzielt.
- Für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) ist mindestens ein Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet worden.
Inhalt der Regelung
§ 21 Abs. 2 SGB VI regelt die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für Versicherte, die zuletzt vor Beginn der Leistung zur Teilhabe oder einer vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit als freiwillig Versicherte oder als Selbstständige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge entrichtet haben.
Die Vorschrift findet Anwendung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 42 SGB IX ff.) und bei sonstigen Leistungen zur Teilhabe (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Sie findet ebenfalls Anwendung bei der Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI in Verbindung mit §§ 49 SGB IX ff.) nach § 68 SGB IX.
Der schematische Ablauf für die Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage bei freiwillig Versicherten als auch bei Selbständigen sieht wie folgt aus:
- Bestimmung des Bemessungszeitraumes: Letztes Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Teilhabe.
- Ermittlung der Beiträge.
- Umrechnung der Beiträge in Einkommen.
- Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage: 80 Prozent des ermittelten Gesamteinkommens im Bemessungszeitraum errechnen; dann diesen Betrag durch 360 teilen, um die kalendertägliche Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage zu erhalten.
- Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes (vergleiche GRA zu § 66 SGB IX).
- Anrechnung von Einkommen (vergleiche GRA zu § 72 SGB IX).
Personenkreis
Die Vorschrift findet Anwendung für Versicherte, die als freiwillig Versicherte (§ 7 SGB VI oder § 232 SGB VI) oder als Selbständige, die aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit entweder kraft Gesetzes nach § 2 SGB VI, auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI oder nach den §§ 229 und 229a SGB VI versichert sind, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Teilhabe (gleich Bemessungszeitraum) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
Die Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage nach § 21 Abs. 2 SGB VI ist für Selbständige auch dann durchzuführen, wenn diese keine freiwilligen Beiträge oder Pflichtbeiträge als Selbständige - jedoch im letzten Kalenderjahr noch Beiträge als versicherungspflichtige Arbeitnehmer - entrichtet haben. Dies ergibt sich aus § 20 Nr. 3 Buchst. a SGB VI, wonach es lediglich darauf ankommt, dass im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Entscheidung, ob die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe nach § 21 Abs. 2 SGB VI maßgebend ist, richtet sich nach dem letzten Status des Versicherten.
Voraussetzungen
Eine Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe nach § 21 Abs. 2 SGB VI kann nur erfolgen, wenn nachfolgend aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 SGB VI
- Der Versicherte muss Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erzielt haben (Abschnitt 2.4).
- Im Bemessungszeitraum muss mindestens ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein (Abschnitt 2.6).
Zum Anspruch dem Grunde nach wird auf die GRA zu § 20 SGB VI - Anspruch auf Übergangsgeld - verwiesen.
Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
Versicherte müssen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben.
Zu Versicherten, die Arbeitseinkommen beziehen, gehören unter anderem pflichtversicherte und freiwillig versicherte Selbständige. Der freiwillig Versicherte, der Arbeitsentgelt bezieht, ist nicht von der gesetzlichen Regelung des Absatz 2 ausgeschlossen. Hierzu zählen zum Beispiel unselbständige Personen, die Arbeitsentgelt beziehen, aber wegen bestehender Versicherungsfreiheit freiwillig Beiträge entrichten.
Eine Aussage, in welcher Zeit Versicherte die genannten Einkünfte bezogen haben sollen, fehlt im Gesetz. Eine zeitliche Zuordnung ergibt sich jedoch aus der in § 20 Nr. 3 SGB VI enthaltenen Regelung. Danach müssen Versicherte das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen „unmittelbar“ vor Beginn der Leistung oder der in die Leistung übergegangenen Arbeitsunfähigkeit erzielt haben. Ist das Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht gegeben, so mangelt es an einem Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach, sodass schon deshalb die Anwendung des § 21 SGB VI entfällt. Näheres zur Unmittelbarkeit, vergleiche GRA zu § 20 SGB VI.
Es genügt, dass Versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unmittelbar vor Beginn der Leistung oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit erzielen, ohne dass diese Einkünfte beitragsrelevant zur Rentenversicherung sein müssen. Maßgebend ist der letzte Status des Versicherten.
Ein Anspruch auf Übergangsgeld für Selbständige besteht nicht, wenn der Versicherte ein negatives Einkommen angibt (GAGRB 3/2007, TOP 9).
Arbeitsentgelt
Gemäß § 14 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet wird und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wird. Danach sind die Bezüge zu berücksichtigen, die nach den §§ 14 und 17 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sind.
Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne von Absatz 2 liegt vor, wenn es nach dem Einkommenssteuerrecht als Arbeitseinkommen zu bewerten ist (§ 15 SGB IV).
Das Arbeitseinkommen eines Selbständigen im Sinne des § 15 SGB IV ist für den Bereich der Sozialversicherung der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit.
Dabei ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen (vergleiche § 2 Abs. 4 EStG) zu werten ist. Damit entspricht seit dem 01.01.1995 das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit ausgewiesen ist. Er kann mithin aus dem Einkommensteuerbescheid des Selbständigen unverändert übernommen werden.
Bei Wahrnehmung der Option gemäß § 1a Körperschaftssteuergesetz erzielen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft kein Einkommen, sondern Kapitalerträge. Diese begründen keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Es wird auf die GRA zu § 20 SGB VI, Abschnitt 4.1.2 verwiesen.
Nachweise
Der Bezug von (nicht versicherungspflichtigem) Arbeitsentgelt kann durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen werden. Arbeitseinkommen braucht nicht durch den tatsächlichen Zufluss von Einkünften nachgewiesen zu werden. Der Nachweis über Arbeitseinkommen kann durch den Einkommensteuerbescheid erfolgen. Es reicht allerdings aus, dass der Betrieb am Tag vor Beginn der Leistung oder einer in die Leistung übergehenden Arbeitsunfähigkeit noch angemeldet war; der Bezug von Arbeitseinkommen wird dann unterstellt.
In diesem Zusammenhang reicht als Nachweis die wahrheitsgemäße Erklärung auf der Entgeltbescheinigung aus.
Bemessungszeitraum
Bemessungszeitraum ist unabhängig von einer eventuell bestehenden Arbeitsunfähigkeit das letzte Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) vor Beginn der Leistung. Dabei ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob Versicherte während des Bemessungszeitraums Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt erzielen.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist also von den Entgelten auszugehen, die den Beiträgen zugrunde liegen, die der Versicherte im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Teilhabe entrichtet hat. Bemessungszeitraum ist damit immer das letzte Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) vor dem Beginn der Leistung zur Teilhabe. Dabei ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob der Versicherte während des Bemessungszeitraumes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat.
Ein Versicherter, der zwar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe laufend Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat, im maßgeblichen Bemessungszeitraum (letztes Kalenderjahr) jedoch keinen Beitrag entrichtet hat, erhält kein Übergangsgeld, da die hierzu erforderliche Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Übergangsgeldes fehlt.
Eine eventuell in die Leistung übergehende Arbeitsunfähigkeit beeinflusst den Bemessungszeitraum nicht. Maßgebend bleibt der Beginn der Leistung zur Teilhabe.
Bemessungszeitraum bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ermittelt (vergleiche Abschnitt 1.2). Bemessungszeitraum ist immer das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung. Die 3-Jahresfrist nach § 68 SGB IX ist insoweit ohne Bedeutung.
Entrichtung von Beiträgen im Bemessungszeitraum
§ 21 Abs. 2 SGB VI ist nur anwendbar, wenn für den Bemessungszeitraum rechtswirksame Beiträge vor Beginn der Leistung entrichtet wurden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (… gezahlten Beiträgen …) können somit Beiträge, die nach dem Beginn der Leistung zur Teilhabe für den Bemessungszeitraum gezahlt werden, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Selbständige mit Arbeitseinkommen, die vor Beginn der medizinischen Leistung laufend Beiträge zur Rentenversicherung aufweisen, jedoch zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeit keine Beiträge im maßgeblichen Bemessungszeitraum (letztes Kalenderjahr) entrichten, erhalten kein Übergangsgeld, da die erforderliche Berechnungsgrundlage fehlt (vergleiche Abschnitt 2.7.3).
Siehe Beispiel 5
Im Bemessungszeitraum können Entgelte aus versicherungspflichtiger Beschäftigung beziehungsweise aus Sozialleistungsbezug vorliegen, sodass es freiwillig Versicherten beziehungsweise pflichtversicherten Selbständigen nicht möglich ist, diesen allein mit Beiträgen nach § 21 Abs. 2 SGB VI zu belegen. In diesen Fällen sind die beitragspflichtigen Entgelte unaufgerundet den Werten der Entgelte hinzuzurechnen, die sich aus den von Versicherten selbst entrichteten Beiträgen ergeben. Es ist jedoch zu beachten, dass auch der für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legende Gesamtbetrag der Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze (Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung") nicht übersteigt.
Sofern im Bemessungszeitraum ausschließlich Entgeltzeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise aus Sozialleistungsbezug vorhanden sind, sind diese für die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB VI einschließlich etwaiger einmaliger Zahlungen zugrunde zu legen. Es ist nicht erforderlich, dass Versicherte vor Beginn der Leistung mindestens einen Beitrag als freiwillig Versicherter oder pflichtversicherter Selbständiger entrichtet haben.
Für Versicherte, die in den neuen Bundesländern beschäftigt sind, wird neben dem tatsächlich erzielten Entgelt zusätzlich ein gemäß § 256a SGB VI ‘hochgerechnetes’ Entgelt ermittelt. Dieses erhöhte Entgelt ist nur für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, für die Berechnung des Übergangsgeldes ist das tatsächliche - niedrigere - Entgelt zugrunde zu legen.
Ferner werden bei der Berechnung eines Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB VI auch Pflichtbeitragszeiten sonstiger Versicherter, zum Beispiel aufgrund von Wehr- oder Zivildienst, Bezug von Bürgergeld (bis 31.12.2010), Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen beziehungsweise eines Schwer- oder Schwerstpflegebedürftigen berücksichtigt, wenn sie im Bemessungszeitraum liegen. Dies gilt auch für Kindererziehungszeiten, für die Pflichtbeiträge gezahlt werden (§ 177 SGB VI). Pauschalbeiträge des Arbeitgebers bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden hingegen nicht berücksichtigt, da in diesen Fällen regelmäßig Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI beziehungsweise Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI besteht. Nur in den Fällen, in denen geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben beziehungsweise keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt haben, werden volle aufgestockte Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt. Die hieraus resultierenden beitragspflichtigen Entgelte sind bei der Übergangsgeldberechnung nach § 21 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen.
Ermittlung der Berechnungsgrundlage
Bei der Berechnung des Übergangsgeldes ist von dem Einkommen auszugehen, das den RV-Beiträgen zugrunde liegt, die Versicherte im Bemessungszeitraum entrichtet haben.
Die gesetzliche Regelung fordert eine genaue Prüfung des Zeitpunkts der Beitragsentrichtung. Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die vor Beginn der Leistung für den Bemessungszeitraum rechtswirksam entrichtet wurden.
Freiwillige Beiträge sind - von Sondervorschriften abgesehen - wirksam entrichtete Beiträge, wenn sie bis zum 31. März des Folgejahres, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Sie bleiben gleichwohl bei der Übergangsgeldberechnung ohne Berücksichtigung, falls sie nach dem Beginn der Leistung entrichtet sind. Entsprechend dem Versicherungsprinzip kommt eine Leistung nur aufgrund einer vorangegangenen Beitragsleistung in Betracht (siehe auch Abschnitt 2.11).
Die Fälligkeit von Pflichtbeiträgen Selbständiger ist in § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV geregelt. Nach der ab 01.01.2006 geltenden Fassung wird der geschuldete Pflichtbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen, das heißt, auf den Bemessungszeitraum bezogen, dass der Beitrag für den Monat Dezember ohnehin im Dezember fällig wird. Lediglich Restbeiträge werden gegebenenfalls am drittletzten Bankarbeitstag des folgenden Januars noch für das Vorjahr (gleich Bemessungszeitraum) fällig und sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bis zu diesem Termin entrichtet wurden.
Die Berücksichtigung nachträglich entrichteter Beiträge nach Beginn der Leistung für Zeiten vorher entrichteter freiwilliger Beiträge ist im Ausnahmefall möglich, wenn die verspätete Beitragsentrichtung von der Deutschen Rentenversicherung aufgrund eines begründeten Amtshaftungs- oder Herstellungsanspruchs als rechtzeitig erfolgt anzusehen ist (zum Beispiel säumige oder fehlerhafte Bearbeitung des Antrages auf Beitragsentrichtung durch die Deutsche Rentenversicherung).
Nachweis der Beitragsentrichtung
Die Beiträge von selbständig Tätigen und freiwillig Versicherten werden von diesen selbst getragen, geschuldet und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger gezahlt (§§ 169 Nr. 1, 171 SGB VI).
Der Nachweis über die vom Versicherten entrichteten und für die Berechnung des Übergangsgeldes in Betracht kommenden Beiträge ist grundsätzlich dem Versicherungskonto zu entnehmen.
Als Tag der Beitragszahlung gilt nach § 6 RV-BZV
- bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem vereinbarungsgemäß die Abbuchung vorgenommen werden soll, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge werden zurückgerufen;
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;
- bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut oder Postgiroamt, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst;
- bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.
Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern eine Wertstellung nicht erfolgt ist. Werden Beiträge im Voraus gezahlt, gilt als Tag der Zahlung frühestens der erste Tag des Monats, für den der einzelne Beitrag verwendet werden soll.
Der gezahlte freiwillige Beitrag ist für den vom freiwillig Versicherten bestimmten Zeitraum zu verwenden, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Für jeden Kalendermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden (§ 8 Abs. 1 RV-BZV).
Vom Versicherten eingezahlte Geldbeträge, die noch nicht als Beitrag verwendet und deshalb lediglich gutgeschrieben sind (§ 8 Abs. 2 RV-BZV), können in der Regel für die Berechnung des Übergangsgeldes nicht herangezogen werden.
Zeitlicher Umfang beziehungsweise Zuordnung der freiwilligen Beiträge
Der eingezahlte freiwillige Beitrag ist für den vom freiwillig Versicherten bestimmten Zeitraum zu verwenden, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Für jeden Kalendermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden (§ 8 Abs. 1 RV-BZV).
Vom Versicherten eingezahlte Geldbeträge, die noch nicht als Beitrag verwendet und deshalb lediglich gutgeschrieben sind (§ 8 Abs. 2 RV-BZV), können für die Berechnung des Übergangsgeldes nicht herangezogen werden. Sofern sich der Versicherte inzwischen zur Verwendung der Gutschrift äußert, kann gegebenenfalls eine Neuberechnung des Übergangsgeldes erforderlich werden.
Pflichtbeiträge Selbständiger
Die Fälligkeit von Beiträgen ist im SGB IV geregelt. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV wird der geschuldete Beitrag - mithin der Pflichtbeitrag - spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Dementsprechend sind Pflichtbeiträge eines Selbständigen nur noch unter der Voraussetzung bei der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen, dass sie nicht später als am drittletzten Bankarbeitstag nach dem Ende des Bemessungszeitraumes gezahlt worden sind. Für die Praxis dürften diese Regelungen kaum noch Auswirkungen haben. Der Bemessungszeitraum ist stets das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Teilhabe (siehe hierzu Abschnitt 2.5). Infolgedessen wird der letzte Beitrag für den Bemessungszeitraum, das wäre der Beitrag für den Monat Dezember, ohnehin spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Dezember fällig (§ 21 Abs. 2 SGB VI).
Ein Selbständiger mit Arbeitseinkommen, der vor Beginn der Leistung zur Teilhabe laufend Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat, erhält nur Übergangsgeld, wenn im maßgeblichen Bemessungszeitraum (letztes Kalenderjahr) Beiträge entrichtet wurden, da anderenfalls die hierzu erforderliche Berechnungsgrundlage fehlt (§ 21 Abs. 2 SGB VI).
Siehe Beispiel 8
Nachweis der Beitragszahlung
Nach § 173 SGB VI sind die Beiträge grundsätzlich unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht für die Beitragsschuldner, das sind diejenigen, die die Beiträge zu tragen haben. Die Beiträge von Selbständigen werden von diesen selbst getragen (§ 169 Nr. 1 SGB VI), sodass dieser Personenkreis für die rechtzeitige Beitragsentrichtung selbst Sorge zu tragen hat. Die Beitragsbemessungsgrundlage für versicherungspflichtige Selbständige sind nach § 161 Abs. 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragspflichtigen Einnahmen bei selbständig Tätigen sind grundsätzlich ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch 450,00 EUR (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Abweichend hiervon bestimmen sich gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2003 (Änderung durch das ”Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt”) bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die beitragspflichtigen Einnahmen aus einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße, sofern der Versicherte kein niedrigeres oder höheres Einkommen nachweist. Auf Antrag ist ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße maßgebend. Personen, die einen Gründungszuschuss erhalten, können nach § 2 S. 1 Nr. 1 oder 9 SGB VI versicherungspflichtig werden. Diese Pflichtbeiträge werden bei der Übergangsgeldberechnung berücksichtigt.
Der Gründungszuschuss nach § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX ist ebenfalls nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Übergangsgeld ist daher nur dann gegeben, wenn im Kalenderjahr vor Beginn der Rehabilitationsleistung Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden und neben dem Gründungszuschuss Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
Die Zahlung der Beiträge richtet sich ab 01.01.1992 nach der ”Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung” (RV-Beitragszahlungsverordnung - RV-BZV) vom 30.10.1991.
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt für versicherungspflichtige Selbständige wie bisher durch Abbuchung vom Konto des Versicherten oder durch Einzelüberweisung an den Rentenversicherungsträger.
Der Nachweis über die vom Versicherten entrichteten und für die Berechnung des Übergangsgeldes in Betracht kommenden Beiträge ist grundsätzlich aus dem Versicherungskonto zu entnehmen. Sollten die beitragspflichtigen Einnahmen noch nicht in dem Versicherungskonto gespeichert sein, zum Beispiel weil die Leistung zur Teilhabe kurz nach Zahlung der Beiträge beginnt, können die eingezahlten Beiträge in Einnahmen beziehungsweise Entgelt umgerechnet werden.
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung
Der Bemessungszeitraum kann ganz oder teilweise mit Entgeltzeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung belegt sein, sodass es den freiwillig Versicherten beziehungsweise pflichtversicherten Selbständigen nicht möglich ist, diesen allein mit Beiträgen nach § 21 Abs. 2 SGB VI zu belegen. In diesen Fällen sind die im Bemessungszeitraum liegenden, aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entrichteten Beiträge mit zu berücksichtigen. Die Entgeltbeträge aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung - soweit sie nicht über der Beitragsbemessungsgrenze liegen - sind unaufgerundet den Entgelten aufgrund der vom Versicherten selbst entrichteten Beiträge hinzuzuzählen. Es ist jedoch zu beachten, dass auch der für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legende Gesamtbetrag der Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
Sind im Bemessungszeitraum ausschließlich Entgeltzeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorhanden, so ist für die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB VI dieses Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Einmalzahlungen sind nicht gesondert zu ermitteln, da sie bereits im gemeldeten beitragspflichtigen Entgelt enthalten sind. Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherte vor Beginn der Leistung zur Teilhabe mindestens einen Beitrag als freiwillig Versicherter oder pflichtversicherter Selbständiger entrichtet hat.
Bei Gleitzonenfällen wird der tatsächliche Beitragssatz und das sich daraus ergebende beitragspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (AGDR 1/2008, TOP 16).
Auch hier sind die entsprechenden Werte aus dem Versicherungskonto zu entnehmen.
Wird neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ohne Beitragsleistung ausgeübt, ist das Übergangsgeld nach §§ 66, 67 SGB IX zu berechnen. Die Tätigkeit wird weder bei der Berechnung des Übergangsgeldes noch bei der Anrechnung nach § 72 SGB IX berücksichtigt.
Entgeltersatzleistungen (§ 3 S. 1 Nr. 3 und 3a SGB VI)
Das den Pflichtbeiträgen nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB VI entsprechende Entgelt aus Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld und Bürgergeld (bis 31.12.2010) wird bei der Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt.
Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
Ab 01.01.1992 regelt § 58 SGB VI die Anerkennung von Anrechnungszeiten.
In diesem Zusammenhang wird auf die ab 01.01.1992 eingetretene Versicherungspflicht für Bezieher einer Sozialleistung (§§ 3 beziehungsweise 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) und auf die Regelung des § 247 Abs. 1 SGB VI hingewiesen, wonach Anrechnungszeiten im Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 dann als Beitragszeiten gelten, wenn für diese Zeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat (gemeint sind damit die Fälle des § 1385b RVO). Wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat, handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten. Anrechnungszeiten sind dann zu berücksichtigen, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung „unterbrechen“ und im Bemessungszeitraum liegen. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegt eine Unterbrechung vor, wenn die Lücke zwischen Anrechnungszeit (wie zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) und der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht größer als ein Kalendermonat ist.
Dabei sind bei Versicherungspflicht wegen Bezugs einer Sozialleistung (§§ 3, 4 SGB VI) bis 31.12.1994 die zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen (§ 276 Abs. 1 SGB VI). Für Zeiten ab 01.01.1995 richtet sich die Feststellung des der Beitragszahlung zugrunde liegenden Einkommens nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.
Die für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage gemeldeten Entgelte sind aus dem Versicherungskonto zu übernehmen.
Beitragspflichtige Einnahmen aus Bürgergeld im Bemessungszeitraum (bis 31.12.2010) sind bei der Berechnung des Übergangsgeldes für Selbständige zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Wehr- und Zivildienstzeiten (AGDR 1/2008, TOP 11).
Sollte eine Speicherung im Versicherungskonto noch nicht vorliegen, sind die entrichteten Beiträge in Entgelt umzurechnen (§ 21 Abs. 2 SGB VI).
Bestand keine Pflichtversicherung und sind die in Betracht kommenden Zeiten nur als Anrechnungszeiten (Ausfallzeiten) im Versicherungskonto gespeichert, so gilt Folgendes:
Ausfallzeittatbestände bis 1991 beziehungsweise Anrechnungszeiten ab 1992 sind dann zu berücksichtigen, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung ”unterbrechen” und im Bemessungszeitraum liegen. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegt eine Unterbrechung vor, wenn die Lücke zwischen der Anrechnungszeit (wie zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) und der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht größer als ein Kalendermonat ist.
Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt also vor, wenn zum Beispiel vor und nach der Arbeitsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Eine Unterbrechung liegt auch vor, wenn nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit oder Leistung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr aufgenommen wurde, aber aufgrund des Gesundheitszustandes die Möglichkeit zur Aufnahme einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bestand. Für Zeiten, in denen ein Versicherter nicht erwerbsunfähig ist, ist diese Möglichkeit stets zu bejahen.
Vorstehendes gilt nicht für Ausfallzeittatbestände beziehungsweise Anrechnungszeiten zwischen Beiträgen freiwillig Versicherter oder den Beiträgen pflichtversicherter Selbständiger, weil solche Personen nicht an einer Beitragsleistung gehindert sind.
Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen aus Kindererziehungszeiten und wegen Pflege von Pflegebedürftigen
Bei der Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage nach § 21 Abs. 2 SGB VI werden die im Bemessungszeitraum (im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Teilhabe) enthaltenen Pflichtbeiträge aus Kindererziehungszeiten beziehungsweise aufgrund von Pflege eines Pflegebedürftigen berücksichtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei sind als Einkommen die jeweils hierfür maßgebenden Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Als Höchstbetrag beim Zusammentreffen mit Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum gilt die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze.
Siehe Beispiel 9
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 SGB VI bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden bei der Übergangsgeldberechnung nicht berücksichtigt.
Hat der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit verzichtet beziehungsweise nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt und die Beiträge aufgestockt, erwachsen aus diesen Beiträgen volle Leistungsansprüche, die auch bei der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen sind.
Ausnahmefälle
Nachfolgende Ausnahmen gelten für die tatsächliche Zahlung von Beiträgen im Bemessungszeitraum (§ 21 Abs. 2 SGB VI).
- Wenn die Versicherungspflicht eines Selbständigen (zum Beispiel Handwerker) erst nach Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation für Zeiten vorher festgestellt wird, gelten die für den Bemessungszeitraum zu erbringenden Beiträge als rechtzeitig entrichtet. Dies setzt voraus, dass die Beiträge in einer angemessenen Frist entrichtet werden.
- Wenn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (fehlerhafte oder säumige Bearbeitung des Antrages) oder eines laufenden Beitragsverfahrens die verspätete Beitragszahlung als rechtzeitig erfolgt anzusehen ist (§ 198 SGB VI).
Umrechnung der Beiträge in Einkommen
Die im Bemessungszeitraum entrichteten Beiträge sind zusammenzurechnen, mit der Zahl 100 zu vervielfältigen und durch den jeweiligen Beitragssatz zu teilen. Der zu errechnende Wert ist gemäß § 123 Abs. 1 SGB VI auf 2 Dezimalstellen auszurechnen, wobei die 2. Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in der 3. Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde. Die Formel für die Umrechnung von Beiträgen in Einkommen lautet:
Einkommen gleich Summe der für das Kalenderjahr vor der Reha-Leistung gezahlten Beiträge mal 100 geteilt durch Beitragssatz
Siehe Beispiel 10
Werden berücksichtigungsfähige freiwillige Beiträge außerhalb des Bemessungszeitraums für zurückliegende Zeiträume gezahlt, ist der Beitragssatz (und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) im Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Das dem Beitragssatz entsprechende Einkommen ist gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze des Bemessungszeitraums zu begrenzen (vergleiche Abschnitt 2.11).
Siehe Beispiel 11
Eine Ausnahme gilt für den Fall einer Beitragssenkung. Hier ist nicht der Beitragssatz (Aktuelle Werte "Beitragssatz") im Zeitpunkt der Zahlung maßgebend, sondern derjenige, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird. Damit wird ausgeschlossen, dass eine verzögerte Beitragszahlung den Versicherten Vorteile bringt (§ 200 S. 2 SGB VI).
Ist der Bemessungszeitraum teilweise mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung gegen Entgelt oder mit Einnahmen sonstiger Versicherter belegt, so sind die den Pflichtbeiträgen zugrunde liegenden Einnahmen den Einkünften hinzuzurechnen, die den Beträgen nach § 21 Abs. 2 SGB VI entsprechen.
Sind Beiträge entrichtet, denen unterschiedliche Beitragssätze zugrunde liegen, ist die Umrechnung in das diesen Beiträgen zugrunde liegende Einkommen getrennt vorzunehmen. Das Ergebnis der Umrechnung ist das Einkommen, von dem das Übergangsgeld zu berechnen ist. Dies gilt auch für die gezahlten Beiträge gemäß § 247 Abs. 1 SGB VI, welche nach der Formel des § 256 Abs. 2 SGB VI berechnet werden.
Berechnung des Übergangsgeldes
Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld sind 80 Prozent des der Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung im letzten Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) entsprechenden Einkommens.
Zur Berechnung des Übergangsgeldes sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
- Bemessungszeitraum (letztes Kalenderjahr) feststellen (Abschnitt 2.5),
- die im Bemessungszeitraum entrichteten Rentenversicherungsbeiträge ermitteln (Abschnitte 2.6 und 2.7),
- Rentenversicherungsbeiträge in ein entsprechendes Einkommen umrechnen (Abschnitt 2.8),
- 80 Prozent des ermittelten Gesamteinkommens im Bemessungszeitraum errechnen,
- den ermittelten Betrag durch 360 Tage teilen, um die kalendertägliche Berechnungsgrundlage zu erhalten.
Die endgültige Höhe des Übergangsgeldes ist durch Zugrundelegung der maßgeblichen Prozentsätze nach § 66 Abs. 1 SGB IX zu bestimmen.
Besondere Personengruppen
Bei Künstlern und Publizisten ist für die Anwendung des § 21 Abs. 2 SGB VI die Selbständigkeit Voraussetzung. Im Einzelfall kann insbesondere bei Bühnenberufen zweifelhaft sein, ob jemand selbständig erwerbstätig oder als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist. Dies gilt auch für Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten. Wird diese künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, ist das Übergangsgeld allein nach §§ 66, 67 SGB IX zu berechnen.
Die Künstlersozialkasse (KSK) erfasst den versicherten Personenkreis und trifft alle versicherungs- und beitragsrechtlichen Entscheidungen. Steht die Selbständigkeit fest, ist das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen der Bemessungszeitraum. Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich nach dem durch die Künstlersozialkasse festgestellten beitragsrelevanten Bruttoarbeitseinkommen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung (Bemessungszeitraum).Der Versicherte hat der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen bis zur BBG in der Rentenversicherung, das er aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt, für das folgende Kalenderjahr zu melden (§ 12 Abs. 1 KSVG). Die von der Künstlersozialkasse aufgrund der Jahresmeldung festgelegte Berechnungsgrundlage bleibt für die Vergangenheit so lange verbindlich, bis mit der Jahresabrechnung die Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung an den Rentenversicherungsträger gemeldet werden, auch wenn sich das geschätzte Jahreseinkommen im Nachhinein als unrichtig erweist. Änderungen in den Einkommensverhältnissen (positiv wie negativ) werden auf Antrag Selbständiger erst mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht, berücksichtigt (§ 12 Abs. 3 KSVG).
Selbständige Künstler oder Publizisten haben - wie abhängig Beschäftigte - nicht die vollen Rentenversicherungsbeiträge zu tragen, sondern nur die Hälfte des Beitrages (§ 15 KSVG). Die andere Hälfte wird außer durch einen Zuschuss des Bundes (§ 34 KSVG) durch eine Künstlersozialabgabe (§ 16 KSVG) aufgebracht. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat (wenigstens die Hälfte des gesetzlichen Mindestbeitrages) wird am Fünften des folgenden Monats fällig (§ 15 S. 2 KSVG). Die Künstlersozialkasse führt den Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund ab. Versicherte erhalten hierüber jährlich eine Abrechnung (§ 20 KSVG).
Besteht Versicherungspflicht nach dem KSVG neben einer Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung, sind in Fällen dieser Art zwei Berechnungen durchzuführen, zum einen nach § 21 Abs. 1 SGB VI auf der Grundlage des erzielten Arbeitsentgelts (Regelentgeltberechnung nach § 67 SGB IX), zum anderen nach § 21 Abs. 2 SGB VI entsprechend dem Einkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, das den entrichteten Beiträgen der Künstlersozialkasse zugrunde liegt. Im Falle des Überschreitens der BBG sind die Einkünfte für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einkünfte zusammen höchstens die BBG erreichen.
Feststellungen durch die Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse (KSK) erfasst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) den versicherten Personenkreis und trifft alle versicherungs- und beitragsrechtlichen Entscheidungen. Steht die Selbständigkeit fest, ist das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen der Bemessungszeitraum. Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich nach dem durch die Künstlersozialkasse festgestellten beitragsrelevanten Bruttoarbeitseinkommen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung (Bemessungszeitraum).
Maßgebendes Arbeitseinkommen
Der Versicherte hat der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen bis zur BBG in der Rentenversicherung, das er aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt, für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die von der Künstlersozialkasse aufgrund der Jahresmeldung festgelegte Berechnungsgrundlage bleibt für die Vergangenheit verbindlich. Das gilt auch dann, wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden ist. Eine Änderung der Berechnungsgrundlage bei abweichenden tatsächlichen Einkommensverhältnissen ist nicht vorzunehmen; es erfolgt weder eine Korrektur der Berechnungsgrundlage nach oben noch nach unten.
Mittel für die Versicherung
Der selbständige Künstler oder Publizist hat - wie abhängig Beschäftigte - nicht die vollen Rentenversicherungsbeiträge zu tragen, sondern nur die Hälfte des Beitrages (§ 15 KSVG). Die andere Hälfte wird außer durch einen Zuschuss des Bundes (§ 34 KSVG) durch eine Künstlersozialabgabe (§ 23 KSVG) aufgebracht. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat (wenigstens die Hälfte des gesetzlichen Mindestbeitrages) wird am Fünften des folgenden Monats fällig (§ 15 S. 2 KSVG). Die Künstlersozialkasse führt den Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung ab. Der Versicherte erhält hierüber jährlich eine Abrechnung (§ 20 KSVG).
Mehrfachversicherung
Besteht Versicherungspflicht nach dem KSVG neben einer Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung, sind in Fällen dieser Art zwei Berechnungen durchzuführen, zum einen nach § 21 Abs. 1 SGB VI auf der Grundlage des erzielten Arbeitsentgelts (Regelentgeltberechnung nach § 67 SGB IX), zum anderen nach § 21 Abs. 2 SGB VI entsprechend dem Einkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, das den entrichteten Beiträgen der Künstlersozialkasse zugrunde liegt. Im Falle des Überschreitens der BBG sind die Einkünfte für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einkünfte zusammen höchstens die BBG erreichen.
Besonderheiten bei freiwilligen Beiträgen
Werden freiwillige Beiträge außerhalb des Bemessungszeitraums für zurückliegende Zeiträume gezahlt (zum Beispiel Zahlung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. eines Jahres für das Vorjahr; § 197 Abs. 2 SGB VI), ist der Beitragssatz (und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) im Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Das dem Beitragssatz entsprechende Einkommen ist gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze des Bemessungszeitraumes zu begrenzen (§ 200 S. 1 SGB VI).
Eine Ausnahme gilt für den Fall einer Beitragssenkung. In solchen Fällen ist nicht der Beitragssatz im Zeitpunkt der Zahlung maßgebend, sondern derjenige, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird (§ 200 S. 2 SGB VI). Damit wird ausgeschlossen, dass eine verzögerte Beitragszahlung den Versicherten Vorteile bringt. Ist der Bemessungszeitraum teilweise mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung gegen Entgelt belegt, so sind die den Pflichtbeiträgen zugrunde liegenden Entgeltbeträge den Einkünften hinzuzurechnen, die den Beträgen nach § 21 Abs. 2 SGB VI entsprechen.
Siehe Beispiel 15
Besonderheiten bei der Bewertung von Anrechnungszeiten
Die Bewertung einer Anrechnungszeit bei der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB VI richtet sich nach dem Durchschnitt der beitragsrelevanten Arbeitseinkünfte (Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen), die der Versicherte im Bemessungszeitraum erzielt hat.
Siehe Beispiel 16
Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II/ Bürgergeld (Absatz 4)
Die Vorschrift stellt sicher, dass Leistungsbezieher, die zuletzt Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II/ Bürgergeld bezogen haben, während der Rehabilitation ein Übergangsgeld in Höhe dieser Leistung erhalten. Eine besondere Berechnung ist nicht erforderlich. Es ist die Höhe der von der zuvor zahlenden Stelle berechneten Leistung zu übernehmen.
Die Regelung gilt für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen zur Teilhabe (§ 31 SGB VI), jedoch nicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Beachte:
Ab 01.07.2023 entfällt der Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes.
Allgemeines
Nach § 21 Abs. 4 SGB VI erhalten Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b SGB V); Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
- die Bürgergeld nur darlehensweise oder
- die nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II beziehen oder
- die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
- deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAöfG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder nach § 62 Abs. 1 SGB III oder § 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bemisst,
- die Bürgergeld als ergänzende Leistungen zum Einkommen erhalten,
- die Bürgergeld als ergänzende Leistungen zu einer Entgeltersatzleistung wie zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten.
§ 21 Abs. 4 SGB VI regelt die Höhe des Übergangsgeldes ausschließlich für Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe, die zuletzt Arbeitslosengeld nach dem SGB III von der Agentur für Arbeit beziehungsweise Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes von der Krankenkasse oder aber Bürgergeld von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und bei Teilarbeitslosengeld ist eine entsprechende Anwendung ausgeschlossen.
Zum 01.07.2023 wird Absatz 4 wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird der 2. Halbsatz nach den Wörtern "Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch)" gestrichen.
- Satz 2 Buchstaben a bis e werden aufgehoben.
Diese Änderung bewirkt, dass ein Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes nicht mehr gezahlt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur zeitgleichen Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI - Wegfall des Anspruchs auf Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes.
Maßgebender Zeitpunkt
Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI erfüllt sind, ist auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, auf den Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation abzustellen. Dabei kommt es auf den letzten Status des Versicherten an.
Siehe Beispiel 17
Unmittelbarer Anschluss
Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss sich das zu zahlende Übergangsgeld unmittelbar an die vorangegangene Leistung anschließen. Es soll die allein wegen der Rehabilitation ausgefallenen finanziellen Mittel ersetzen. Für die Anwendung der Vorschrift sind deshalb nur die zuletzt vor Beginn der Leistung beziehungsweise einer in die Leistung übergehenden Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Verhältnisse zugrunde zu legen. Zu beurteilen ist der letzte Tag vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so ist der letzte davor liegende Werktag maßgebend. Siehe auch GRA zu § 20 SGB VI.
Siehe Beispiel 18
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
Voraussetzung ist, dass der Versicherte zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Hier ist zu unterscheiden, ob zuletzt
- Arbeitslosengeld nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) beziehungsweise Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung (§ 47b SGB V) oder
- Bürgergeld als sogenannte Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezogen wurde.
Der gesetzliche Tatbestand „zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben“, bezieht sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt vor dem Bezug der in § 21 Abs. 4 SGB VI genannten Leistungen der Agentur für Arbeit beziehungsweise der Jobcenter. Dabei kann zum Beispiel ein längerer Zeitraum zwischen Beschäftigungsende und Arbeitslosengeld liegen. Maßgebend ist, dass das Arbeitslosengeld aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet wurde. Für die Voraussetzung „zuvor Pflichtbeiträge gezahlt” im Zusammenhang mit dem Bürgergeld gilt Folgendes:
Nach der Rechtsprechung des 13. und des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG vom 12.04.2017, AZ: 13 R 14/16 R und BSG vom 07.04.2022, AZ: 5 R 47/21 R) ist der Begriff "zuvor" erfüllt, wenn die letzten 2 Jahren vor Stellung des Rehabilitationsantrages für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Im Einzelnen besteht für Bezieher von Bürgergeld ein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Unmittelbar vor Beginn der Leistung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI wird Bürgergeld bezogen und
- in den letzten 2 Jahren vor Stellung des Rehabilitationsantrages wurden für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt, wobei die 2-Jahresfrist um Zeiten des Bezuges von Bürgergeld/ Arbeitslosengeld II zu verlängern ist - EGBL 6/2022, TOP 5.
Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes nach den §§ 1 bis 6 SGB VI besteht und Pflichtbeiträge gezahlt worden sind beziehungsweise als gezahlt gelten gemäß § 55 SGB VI. Hierzu zählen auch Zeiten nach dem Fremdrentenrecht.
Beiträge, die ein Grenzgänger während der letzten Beschäftigung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entrichtete, sind den im Geltungsbereich des SGB entrichteten Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Der Grenzgänger wird so gestellt, als ob für ihn während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Staates gegolten hätten, in dem er wohnt (siehe Abschnitt 3.5.2).
Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehungsweise Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung
Die Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn das Arbeitslosengeld aus rentenversicherungspflichtigen Einkünften berechnet wurde.
Die im Gesetz enthaltene Formulierung "zuvor" ist insofern nicht mit dem Begriff ‘unmittelbar’ des § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI gleichzusetzen. Hinsichtlich der Pflichtbeitragsentrichtung gilt ein längerer zeitlicher Abstand, der sich zum Beispiel an den Anwartschaftsvoraussetzungen der §§ 142 und 143 SGB III (§§ 123 und 124 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) orientiert. Sollten zwischen den letzten Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung und dem Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld noch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sein, so sind diese für den Übergangsgeldanspruch unschädlich, wenn der Berechnung des Arbeitslosengeldes die "zuvor" erzielten versicherungspflichtigen Einkünfte zugrunde gelegt wurden.
Dies gilt auch für Versicherte, die nach § 47b Abs. 1 SGB V zuletzt Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten haben.
Von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer erfüllen die Voraussetzung der vorhergehenden Pflichtbeitragsentrichtung auch dann nicht, wenn sie nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI im Zusammenhang mit dem Bezug der SGB III-Leistung auf Antrag versicherungspflichtig geworden sind.
Bei vorangegangener Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Übergangsgeld auch dann, wenn das Arbeitslosengeld nur bis unmittelbar vor Eintritt der in die Leistung zur medizinischen Rehabilitation übergehenden Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde. Beziehen arbeitsunfähige Versicherte danach nur deshalb kein Krankengeld, weil eine Leistungsunterbrechung nach § 48 Abs. 1 SGB V (Aussteuerung) eingetreten ist, erhalten sie dennoch ein Übergangsgeld, weil auf die Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist.
Siehe Beispiel 19
Beachte:
Bestand bei Einsetzen der Arbeitslosigkeit eine Arbeitsunfähigkeit, die bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation fortdauerte, sind für die Übergangsgeldberechnung die §§ 66, 67 SGB IX anzuwenden, wenn Arbeitsentgelte der Berechnung des Krankengeldes zugrunde lagen. Besondere Ermittlungen darüber, ob eine Arbeitsunfähigkeit schon vor Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB III bestanden haben könnte, sind jedoch nicht anzustellen. Das Gleiche gilt für Fälle des § 145 Abs. 1 SGB III.
‚Anspruch auf Übergangsgeld besteht auch, wenn vor Beginn einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld bezogen wurde, dem kein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegen hat, sondern das nach § 152 SGB III fiktiv bemessen wurde. Entscheidend ist der Bezug des Versicherten zur Rentenversicherung, zum Beispiel durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen oder durch den Bezug einer Versichertenrenten.’
‚Das Arbeitslosengeld gilt auch als ‚bezogen’, wenn der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte und dieses gegebenenfalls nach §§ 156 ff. SGB III ruhte. Ein nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III während des Haftaufenthalts erworbener Anspruch auf Arbeitslosengeld löst hingegen keinen Anspruch auf Übergangsgeld aus, obwohl das Arbeitslosengeld auch hier in der Regel nach § 152 SGB III berechnet wird.’
Die Neufassung des § 25 SGB II und die Änderung des § 47b SGB V - mit Wirkung vom 01.01.2005 - führen dazu, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen solange Bürgergeld beziehen, wie vom Vorliegen der Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II auszugehen ist. Ist der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig und wurde Bürgergeld gezahlt (§ 25 SGB II), ist das Übergangsgeld ebenfalls nach § 21 Abs. 4 SGB VI zu berechnen.
Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II
Das Bürgergeld wird seit 01.01.2023 erwerbsfähigen Hilfebedürftigen anstelle des Arlbeitslosengeldes II gezahlt (§ 19 SGB II). Anders als bei den üblichen Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld nach dem SGB III) liegen dem Bürgergeld keine beitragspflichtigen Arbeitseinkünfte zugrunde. Es handelt sich vielmehr um eine am Grundbedarf orientierte Fürsorgeleistung.
Ein Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II bewirkt keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI besteht bei Bezug von Bürgergeld Anspruch auf Übergangsgeld, wenn zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Es wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3.4 verwiesen.
Höhe des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld entspricht grundsätzlich dem Arbeitslosengeld (§ 47b Abs. 1 SGB V) beziehungsweise wird in Höhe des Betrages des Bürgergeldes gezahlt.
Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem SGB III
Veränderungen, die sich beim Arbeitslosengeld während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ergeben würden, wenn der Versicherte die Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht durchführen würde, haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anspruch beziehungsweise auf die Berechnung des Übergangsgeldes. Änderungen in der Leistungshöhe während der Leistung zu Ungunsten des Versicherten führen zu keiner Neufeststellung des Übergangsgeldes.
Würde beispielsweise während der laufenden Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Anspruch auf Arbeitslosengeld enden, weil die Leistungsfrist abgelaufen ist, hat dies keine Auswirkungen auf die Übergangsgeldzahlung.
Hat der Versicherte vor Beginn einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bezogen und gleichzeitig eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, wird das erzielte Arbeitsentgelt gegebenenfalls gemäß § 155 SGB III auf das Arbeitslosengeld angerechnet. In diesem Fall richtet sich somit die Höhe des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 4 SGB VI gegebenenfalls nach der gekürzten Leistung der Agentur für Arbeit. Fällt aber wegen der Durchführung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation das vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation erzielte Arbeitsentgelt weg, ist gemäß § 47b Abs. 2 SGB V auf Antrag des Versicherten das Übergangsgeld neu zu berechnen, wenn die Erhöhung des Übergangsgeldes 10 Prozent oder mehr beträgt (§ 21 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2005). Ergibt sich aus der Verdienstbescheinigung oder aus der übrigen Aktenlage, dass der Versicherte eine gekürzte Leistung nach dem SGB III erhält, ist er im Rahmen der Beratungspflicht nach § 14 SGB I auf die Möglichkeit eine Neuberechnung des Übergangsgeldes hinzuweisen.
Ruht nach den §§ 156 ff. SGB III (§§ 142 ff. SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) das Arbeitslosengeld vor Beginn der Rehabilitation, so steht kein zu übernehmender Zahlbetrag zur Verfügung. Sinn der Vorschrift ist es, den Versicherten während der Rehabilitation keine besonderen Vor- oder Nachteile einzuräumen. Beispielsweise würde eine Übergangsgeldzahlung während einer von der Arbeitsagentur verhängten Sperrzeit zu einer nicht beabsichtigten wirtschaftlichen Besserstellung des Arbeitslosen führen. Nach Ablauf der Ruhenstatbestände (zum Beispiel einer Sperrfrist) steht wieder ein Betrag zur Verfügung, der ohne gesonderten Antrag des Versicherten, jedoch nach Vorlage eines Nachweises über das Ende der Sperrfrist, für die Übergangsgeldzahlung zu übernehmen ist.
Die Berechnung des Übergangsgeldes bei vorherigem Bezug von Teilarbeitslosengeld erfolgt ausschließlich nach § 67 Abs. 2 SGB IX. Zahlbetrag ist in solchen Fällen nicht die von der Arbeitsagentur festgesetzte Leistung.
In den Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 161 SGB III erlischt, gilt die Leistung der Agentur für Arbeit als nicht bezogen. Eine Zahlung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 4 SGB VI ist hier nicht möglich.
Auf die jeweiligen Regelungen des § 161 SGB III wird verwiesen.
In bestimmten Fällen werden die Leistungssätze der Arbeitsagentur zu Beginn eines neuen Kalenderjahres erhöht. Jedoch führen Änderungen der Leistungssätze nach der SGB III-Leistungsverordnung nicht auch zu einer Erhöhung des Übergangsgeldes. Diese Änderungen fallen nicht unter die in § 47b Abs. 2 SGB V erwähnten geänderten Verhältnisse Versicherter.
Werden während des Bezuges von Übergangsgeld aber Änderungen der für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld maßgeblichen Verhältnisse geltend gemacht, so sind nach § 47b Abs. 2 SGB V etwa daraus resultierende Erhöhungen des Zahlbetrages nur zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 10 Prozent betragen.
Siehe Beispiel 30
Mit Inkrafttreten des „Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ zum 01.01.2003 sind die Anpassungsvorschriften des § 138 SGB III und § 47b Abs. 1 S. 3 SGB V ersatzlos gestrichen worden.
Damit sind Übergansgelder bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Höhe des Arbeitslosengeldes gemäß § 21 Abs. 4 SGB VI ab dem 1.1.2003 ebenfalls nicht mehr anzupassen.
Arbeitslose Grenzgänger
Arbeitslos gewordene Grenzgänger unterliegen nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 wieder den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) erhalten.
Hieraus können sich folgende Fallkonstellationen ergeben:
Der Versicherte wohnt im Bundesgebiet und arbeitete vor der Arbeitslosigkeit in einem benachbarten EU-Staat. Den von einer deutschen Arbeitsagentur gezahlten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit liegt daher kein Arbeitsentgelt zugrunde, aus dem Beiträge an einen deutschen Rentenversicherungsträger entrichtet wurden.
Hat der Arbeitslose jedoch Beiträge an einen ‘Rentenversicherungsträger’ in einem anderen EU-Staat entrichtet, werden diese für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI in Verbindung mit § 21 Abs. 4 SGB VI den Beiträgen an einen deutschen Rentenversicherungsträger gleichgestellt.
- Der Versicherte wohnt in einem Mitgliedsland der EU, erzielte vor der Arbeitslosigkeit im Bundesgebiet Arbeitsentgelt und entrichtete Beiträge an einen deutschen Rentenversicherungsträger. Die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit werden von dem jeweiligen Leistungsträger des EU-Staates erbracht. Sie werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI in Verbindung mit § 21 Abs. 4 SGB VI den Leistungen einer deutschen Arbeitsagentur gleichgestellt.
Besonderheiten bei EU-Staatsangehörigen und bei Angehörigen von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Ein sozialversicherter EU-Staatsangehöriger hat für die Dauer einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die von einem deutschen Rentenversicherungsträger gewährt wird, mangels anderer in Betracht kommender Berechnungsgrundlagen Anspruch auf Übergangsgeld, für dessen Bemessung das in seinem Herkunftsland gewährte Arbeitslosengeld maßgeblich ist (Urteil 5. Senat BSG vom 21.06.1995, AZ: 5 RJ 38/94). Unter Beachtung der EWG-Verordnungen werden die Entgeltersatzleistungen eines ausländischen Versicherungsträgers den innerstaatlichen Entgeltersatzleistungen gleichgestellt.
Siehe Beispiel 31
Übergangsgeldanspruch besteht auch für Grenzgänger, sofern beim Bezug von Arbeitslosengeld (im Bundesgebiet) ein in einem Mitgliedstaat der EU erzieltes Arbeitsentgelt zugrunde liegt. Als Beiträge zur deutschen Rentenversicherung oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI in Verbindung mit § 21 Abs. 4 SGB VI gelten auch entsprechende Beiträge beziehungsweise Leistungen der Arbeitslosenversicherung in einem EU-Mitgliedstaat.
Siehe Beispiel 32
Die Regelungen sind auch bei den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Island und Norwegen) und auf die Schweiz anzuwenden.
Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes nach dem SGB II
Nach § 21 Abs. 4 S. 1 zweiter Halbs. SGB VI erhalten Versicherte Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Bürgergeldes, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistung Bürgergeld bezogen und zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Gemäß § 25 SGB II erbringen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die bisherige Leistung - das Bürgergeld - als Vorschuss auf die Leistung der Rentenversicherung - das Übergangsgeld - weiter, soweit der Bezieher von Bürgergeld dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation hat. Werden diese Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den zur Leistung verpflichteten Rentenversicherungsträgern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. Die Abwicklung der Erstattungsansprüche hat nach § 102 SGB X zu erfolgen.
Durch die Neuregelung des § 25 SGB II zum 01.07.2023 (Bürgergeld-Gesetz) findet die vorschussweise Erbringung des Bürgergeldes nur noch für das Verletztengeld Anwendung.
Bis zum 30.06.2023 wird hinsichtlich der praktischen Umsetzung auf die grundsätzlichen Aussagen der Verfahrensabsprache zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vom 02.12.2004 verwiesen.
Inhaltlich wurde mit dem ”Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV)” die Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2005 durch eine neue Grundsicherung für Arbeitsuchende - das Arbeitslosengeld II - ohne Übergangsregelung abgelöst. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, die durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige entsteht. Es ist eine rein bedarfsorientierte Leistung, die keinerlei Bezug mehr zu einem früheren Arbeitsentgelt aufweist. Die maßgebenden Regelungen zum Bürgergeld (bisher Arbeitslosengeld II) ergeben sich insbesondere aus den §§ 19 bis 27 SGB II. Als Bürgergeld wird dabei die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft erbracht (§ 21 Abs. 4 SGB VI). Darüber hinaus werden gegebenenfalls Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erbracht. Dabei wird das Bürgergeld monatlich im Voraus - gegebenenfalls an mehrere Berechtigte (Versicherter und Vermieter) - gezahlt.
Es besteht aus
- einer monatlichen Regelleistung,
- den angemessenen Kosten für Miete und Heizung,
- gegebenenfalls Leistungen für Mehrbedarfe und
- verschiedenen Zuschlägen.
2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | |
---|---|---|---|---|---|---|
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte | 502,00 EUR | 449,00 EUR | 446,00 EUR | 432,00 EUR | 424,00 EUR | 416,00 EUR |
Regelbedarfsstufe 2 (volljährige(r) Partner(in) innerhalb der Bedarfsgemeinschaft) | 451,00 EUR | 404,00 EUR | 401,00 EUR | 389,00 EUR | 382,00 EUR | 374,00 EUR |
Regelbedarfsstufe 3 (18- bis einschließlich 24-jährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft) | 402,00 EUR | 360,00 EUR | 357,00 EUR | 345,00 EUR | 339,00 EUR | 332,00 EUR |
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahre) | 420,00 EUR | 376,00 EUR | 373,00 EUR | 328,00 EUR | 322,00 EUR | 316,00 EUR |
Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahre) | 348,00 EUR | 311,00 EUR | 309,00 EUR | 308,00 EUR | 302,00 EUR | 296,00 EUR |
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder unter 6 Jahre) | 318,00 EUR | 285,00 EUR | 283,00 EUR | 250,00 EUR | 245,00 EUR | 240,00 EUR |
Diejenigen Bestandteile des Bürgergeldes, die lediglich darlehensweise erbracht werden (zum Beispiel Bezahlung von Mietschulden) oder einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Teilleistungen (zum Beispiel Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung) sowie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bleiben bei der Höhe des Übergangsgeldes unberücksichtigt.
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld, für das seit dem 01.01.2003 keine Anpassung mehr vorgesehen ist, wird das Bürgergeld regelmäßig zum 01.01. eines Jahres fortgeschrieben (§ 20 Abs. 1a SGB II in Verbindung mit § 28a SGB XII). Diese Dynamisierungen sind auch bei der Höhe des Übergangsgeldes zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der bedarfsorientierten Mindestfürsorgeleistung führt damit auch zu einer entsprechenden Erhöhung des während der Rehabilitation zu beanspruchenden Übergangsgeldes.
Sonstige Änderungen in der Höhe des Bürgergeldes, zum Beispiel bei einzelnen Bestandteilen der Grundsicherung, wirken sich im Gegensatz zur Regelung in § 47b Abs. 2 SGB V für Arbeitslosengeld nach SGB III auch dann auf die Höhe des Übergangsgeldes aus, wenn sie weniger als 10 Prozent betragen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige können beim Bürgergeld hinzuverdienen. Nicht das gesamte monatliche Einkommen wird hierbei auf das Bürgergeld angerechnet. Entsprechende Freibeträge richten sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II). Auf das Übergangsgeld wäre im Allgemeinen jedes weitergezahlte Arbeitsentgelt anzurechnen (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Um jedoch die im SGB II normierte Mindestsicherung für Arbeitsuchende nicht zu unterschreiten, findet beim Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes § 72 SGB IX keine zusätzliche Anwendung.
In den Fällen, in denen das Arbeitsentgelt beziehungsweise die Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld) zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht und deshalb ein zeitgleicher Anspruch auf Bürgergeld besteht, tritt das zeitgleich gewährte Bürgergeld an die Stelle der bisherigen ergänzenden Sozialhilfe. Dieses Bürgergeld begründet weder eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. e SGB VI) noch einen Anspruch auf Übergangsgeld. Mit der Einführung von Buchstabe e wird die bereits bestehende Rechtsauffassung der Rentenversicherung gestützt - Gesetz Digitale Rentenübersicht.
Nach § 65 Abs. 3 SGB IX besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird, wenn die Versicherten wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. Demgegenüber haben Bezieher einer Entgeltersatzleistung anderer Träger (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld) keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Die Entgeltersatzleistung des anderen Trägers wird auch während der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung weitergezahlt. Dies gilt auch für das Bürgergeld.
Zahlungsweise des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld wird wie das Arbeitslosengeld § 154 SGB III und das Bürgergeld (§ 41 SGB II) für Kalendertage geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Dies gilt nach § 65 Abs. 7 SGB IX auch, wenn zuvor im selben Monat Krankengeld in Höhe der Leistung der Arbeitsverwaltung gezahlt wurde. Gemäß § 337 Abs. 2 SGB III zahlt die Agentur für Arbeit ihre Geldleistungen regelmäßig monatlich im Nachhinein aus.
Arbeitslosengeld/Bürgergeld und Beginn des Übergangsgeldes im selben Monat
In analoger Anwendung des § 65 Abs. 6 SGB IX sind für einen vollen Kalendermonat auch dann 30 Tage anzusetzen, wenn bis zum Beginn des Übergangsgeldes im selben Monat Arbeitslosengeld oder Bürgergeld gezahlt wurde.
Siehe Beispiel 33
Ist ein Monat nicht voll mit Übergangsgeld und zum Beispiel Arbeitslosengeld belegt, weil bestimmte Ruhens- oder Versagungstatbestände vorliegen, so ist nicht von einem vollständig mit Entgeltersatzleistungen belegten Kalendermonat auszugehen. Das Übergangsgeld ist dann noch für die in dem betreffenden Monat tatsächlich verbleibenden Kalendertage zu zahlen.
Siehe Beispiel 34
Erstattungsregelung beim Bürgergeld bis 30.06.2023 - keine zeitliche Begrenzung für Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X
Besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes, so wird das Übergangsgeld in der Regel nicht durch den Rentenversicherungsträger an den Versicherten ausgezahlt. Vielmehr erbringen die Träger der Grundsicherung (zum Beispiel Arbeitsagenturen, Jobcenter - gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) die bisherigen Leistungen des SGB II weiter (§ 25 SGB II). Die vorschussweise gezahlten Übergangsgeldbeträge sind im Rahmen des § 102 SGB X zu erstatten, monatliche Abschlagzahlungen sind auf Antrag möglich. Jedoch in den Fällen, in denen der Träger der Grundsicherung unter Hinweis auf einen prognostizierten Gesamtaufenthalt von mehr als 6 Monaten (§ 7 Abs. 4 S. 3 SGB II) nicht bereit ist, das Bürgergeld weiter zu zahlen, ist bei bestehendem Anspruch auf Übergangsgeld eine Zahlung durch die Deutsche Rentenversicherung zu veranlassen.
Bei der Geltendmachung sowie Bezifferung des Erstattungsanspruchs ist auf die Personenidentität zwischen dem Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem Übergangsgeldberechtigten zu achten. Wird die Erstattung von Leistungen gefordert, die für einen Familienangehörigen gezahlt wurde, ist die Forderung wegen der fehlenden Personenidentität zwischen dem Übergangsgeldberechtigten und dem Hilfeberechtigten nicht zu erfüllen (Beschluss des BSG vom 19.10.2011, AZ: B 13 R 241/11 B). Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht § 34c SGB II - entgegen, da sich dieser nach Gesetzesbegründung auf § 104 SGB X beziehen soll und sich nach Gesetzeswortlaut („sonstigen gesetzlichen Vorschriften“) nicht auf § 25 SGB II beziehen lässt. Dementsprechendes gilt für die Kosten für Unterkunft und Heizung bei Übergangsgeldberechtigten, die mit anderen Personen in einem Haushalt leben. Die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung für andere Personen des Haushalts (zum Beispiel Ehegatte, Partner, Kinder) können wegen der fehlenden Personenidentität nicht im Wege des Erstattungsanspruchs aus der Übergangsgeldzahlung befriedigt werden.
Leistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II (zum Beispiel Erstausstattung für Bekleidung, Leistungen für Klassenfahrten, und so weiter) sind nicht Bestandteil des Übergangsgeldes und können ebenfalls nicht zurückgezahlt werden.
Beziehen Versicherte vor Beginn der Rehabilitation Arbeitsentgelt, Krankengeld oder Arbeitslosengeld und hierzu zeitgleich ergänzend (aufstockend im Sinne von § 9 SGB II) Leistungen, besteht auf das Übergangsgeld kein Erstattungsanspruch nach § 25 SGB II. Über den 30.06.2023 hinaus können Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung nach § 104 SGB X weiterhin dann nicht ausgeschlossen werden, wenn das Bürgergeld wegen verspäteter Auszahlung des Übergangsgeldes als unterhaltssichernde Regelbedarfsleistung gezahlt wird.
Änderungen, die sich während beziehungsweise anlässlich der Durchführung der Rehabilitation ergeben, haben Auswirkungen auf die Höhe des Übergangsgeldes. Soweit einzelne Träger der Grundsicherung die Regelleistung wegen § 20 Abs. 1 SGB II unter Hinweis auf die in der Behandlungseinrichtung für den Rehabilitanden kostenfrei zur Verfügung gestellte Verpflegung kürzen, sind diese Kürzungen des Bürgergeldes bei der Höhe des Übergangsgeldes zu berücksichtigen. Die Rechtmäßigkeit der durch die zahlende Stelle vorgenommenen Kürzungen wird von den Rentenversicherungsträgern regelmäßig nicht in Frage gestellt. Betroffen ist hier vorrangig die Rechtsbeziehung zwischen dem Träger der Grundsicherung und dem Empfänger der Leistung (AGDR 4/2005, TOP 13).
In der Fassung des § 1 Alg II-V vom 18.12.2008 ist mit Einfügung der Nr. 11 eine Anrechnung der aus einer Sozialleistung entspringenden Verpflegung weggefallen. Dies gilt rückwirkend für Ansprüche ab 01.01.2008.
Betriebskostennachzahlungen, die während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation für den Versicherten anfallen, sind im Rahmen des Erstattungsanspruchs der Jobcenter zu übernehmen (AGDR 4/2007, TOP 10).
Bei dem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II handelt es sich nicht um erstattungsfähige Leistungen der Rentenversicherung.
Mit Wirkung zum 01.07.2023 wurde die Vorschrift des § 16j in das SGB II eingefügt - Bürgergeldbonus. Hiernach können Bezieher von Bürgergeld einen Bonus von 75,00 EUR monatlich erhalten. Begünstigt können ebenfalls Leistungsberechtigte werden, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX oder § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX teilnehmen. Ein nach § 16j SGB II gezahlter Bürgergeldbonus bleibt jedoch eine zweckgebundene Leistung, die vom Hinzutritt des Übergangsgeldes der Rentenversicherung unberührt wird. Er gehört somit nicht zu den erstattungsfähigen Leistungen (EGBL 4/2023, TOP 7). Mit Wirkung zum 28.03.2024 wurde die Regelung zum Bürgergeldbonus in § 16j SGB II aufgehoben (Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024). Ab diesem Zeitpunkt erhalten Versicherte, die eine Leistung neu beginnen, keinen Bürgergeldbonus für bisher förderfähige Leistungen.
- Beispiel 1: Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
- Beispiel 2: Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
- Beispiel 3: Bemessungszeitraum
- Beispiel 4: Bemessungszeitraum
- Beispiel 5: Entrichtung von Beiträgen im Bemessungszeitraum
- Beispiel 6: Ermittlung der Berechnungsgrundlage
- Beispiel 7: Ermittlung der Berechnungsgrundlage
- Beispiel 8: Beitragspflichtversicherter Selbständiger
- Beispiel 9: Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen aus Kindererziehungszeiten
- Beispiel 10: Umrechnung der Beiträge im Einkommen
- Beispiel 11: Umrechnung der Beiträge im Einkommen
- Beispiel 12: Umrechnung der Beiträge im Einkommen
- Beispiel 13: Umrechnung der Beiträge im Einkommen
- Beispiel 14: Umrechnung der Beiträge im Einkommen
- Beispiel 15: Besonderheiten bei freiwilligen Beiträgen
- Beispiel 16: Besonderheiten bei Bewertung von Anrechnungszeiten
- Beispiel 17: Maßgebender Zeitpunkt
- Beispiel 18: Unmittelbarer Anschluss
- Beispiel 19: Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehungsweise Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung
- Beispiel 20: Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehungsweise Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung
- Beispiel 21: Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehungsweise Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung
- Beispiel 22: Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehungsweise Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung
- Beispiel 23: Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II
- Beispiel 24: Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II
- Beispiel 26: Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds nach dem SGB III
- Beispiel 27: Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds nach dem SGB III
- Beispiel 28: Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds nach dem SGB III
- Beispiel 29: Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds nach dem SGB III
- Beispiel 30: Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds nach dem SGB III
- Beispiel 31: Arbeitslose Grenzgänger
- Beispiel 32: Arbeitslose Grenzgänger
- Beispiel 33: Zahlungsweise des Übergangsgeldes
- Beispiel 34: Zahlungsweise des Übergangsgeldes
Freiwillig Versicherte und Selbständige (Absatz 2)
Beispiel 1: Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
(Beispiel zu Abschnitt 2.4)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab: 04.03.
Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit mit Ablauf des: 02.03.
Lösung:
Maßgebend ist der letzte Status des Versicherten am Tag vor Beginn der Leistung (ist gleich 03.03.). An diesem Tag ist der Versicherte ohne „Status“. Da der Versicherte weder Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine Entgeltersatzleistung im Sinne von § 20 Abs 1 Nr. 3a und b SGB VI bezieht, ist die Voraussetzung der „Unmittelbarkeit“ nicht erfüllt.
Beispiel 2: Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
(Beispiel zu Abschnitt 2.4)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab: 04.03.
Arbeitsunfähigkeit ab: 05.02.
Aufgabe der selbständigen Tätigkeit mit Ablauf des: 04.02.
Lösung:
Maßgebend ist der letzte Status des Versicherten vor Beginn der in die Leistung übergehenden Arbeitsunfähigkeit (gleich 04.02.). Der letzte Status des Versicherten ist der eines selbständig Tätigen. Durch den nahtlosen Übergang von der Ausübung der selbständigen Tätigkeit bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist die Voraussetzung der „Unmittelbarkeit“ erfüllt.
Beispiel 3: Bemessungszeitraum
(Beispiel zu Abschnitt 2.5)
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation: 12.03.
Lösung:
Der Bemessungszeitraum beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Vorjahres.
Beispiel 4: Bemessungszeitraum
(Beispiel zu Abschnitt 2.5)
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation: 12.03.
Arbeitsunfähigkeit: 14.12 Vorjahr bis 11.03.
Lösung:
Der Bemessungszeitraum beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Vorjahres. Die Arbeitsunfähigkeit hat keinen Einfluss auf den Bemessungszeitraum.
Beispiel 5: Entrichtung von Beiträgen im Bemessungszeitraum
(Beispiel zu Abschnitt 2.6)
Selbständige Tätigkeit ohne Beiträge 01.10.2000 bis 31.01.2015
Arbeitsunfähig mit Minderverdienst vom 15.12.2013 bis 10.01.2015
Selbständige Tätigkeit mit freiwilligen Beiträgen 01.02.2015 bis 31.12.2015
Beginn der medizinischen Leistung 22.06.2015
Lösung:
Der Versicherte hat zwar vor Beginn der medizinischen Leistung Arbeitseinkommen erzielt, im Bemessungszeitraum (01.01. bis 31.12.2014) wurden jedoch keine Beiträge entrichtet. Eine Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB VI ist daher nicht möglich (vergleiche auch Beispiel 9).
Beispiel 6: Ermittlung der Berechnungsgrundlage
(Beispiel zu Abschnitt 2.7)
Beginn der medizinischen Leistung 11.03.2015
Bemessungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014
10 freiwillige Beiträge á 400,00 EUR werden am 29.12.2014 für die Zeit von 01/14 bis 10/14 entrichtet.
2 freiwillige Beiträge á 500,00 EUR werden am 20.03.2015 für die Zeit von 11/14 bis 12/14 entrichtet.
Lösung:
Die Beiträge für 11/14 und 12/14 können für die Übergangsgeldberechnung nicht mehr berücksichtigt werden, auch wenn sie in der gesetzlich zulässigen Frist entrichtet wurden.
Beispiel 7: Ermittlung der Berechnungsgrundlage
(Beispiel zu Abschnitt 2.7)
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation: 11.02.
Bemessungszeitraum: 01.01. bis 31.12. des Vorjahres
Zehn freiwillige Beiträge wurde am 31.12. des Vorjahres für die Zeit von Januar bis Oktober des Vorjahres gezahlt.
Zwei freiwillige Beiträge wurden ab 11.03. für die Zeit von November bis Dezember des Vorjahres gezahlt.
Lösung:
Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld kann nur aus den Beiträgen von Januar bis Oktober des Vorjahres vorgenommen werden. Die Beiträge für November und Dezember des Vorjahres können aufgrund der verspäteten Zahlung (nicht vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation) nicht berücksichtigt werden.
Beispiel 8: Beitragspflichtversicherter Selbständiger
(Beispiel zu Abschnitt 2.7.3)
Selbständige Tätigkeit ohne Beiträge: 01.10.2014 bis 31.12.2015
Selbständige Tätigkeit mit Beiträgen: 01.01.2016 bis 07.02.2016
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation: 08.02.2016
Lösung:
Der Versicherte hat zwar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Arbeitseinkommen erzielt, im Bemessungszeitraum (01.01. bis 31.12.2015) wurden jedoch keine Beiträge entrichtet. Für eine Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB VI sind keine Beiträge als Grundlage vorhanden (vergleiche auch Beispiel 5).
Beispiel 9: Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen aus Kindererziehungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 2.7.7)
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation am 01.07.2015
Der Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr 2014.
Im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 liegen Kindererziehungszeiten.
Lösung:
Nach § 70 Abs. 2 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Unter Berücksichtigung des für das Kalenderjahr 2014 maßgebenden (vorläufigen) Durchschnittsentgelts in Höhe von 34.857,00 EUR ergibt sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.903,50 EUR. Multipliziert mit der Anzahl der mit KEZ belegten Monate (gleich 4) ergibt dies ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 11.614,36 EUR.
Beispiel 10: Umrechnung der Beiträge im Einkommen
(Beispiel zu Abschnitt 2.8)
Beginn der medizinischen Leistung 23.02.2015
Bemessungszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014
12 freiwillige Beiträge á 400,00 EUR (monatlich Beitragszahlung im Wege des Abbuchungsverfahrens)
Lösung:
12 mal 400,00 gleich 4.800,00 mal 100 geteilt durch 18,9 Prozent (Beitragssatz 2014) ist gleich 25.396,83 EUR
Beispiel 11: Umrechnung der Beiträge im Einkommen
(Beispiel zu Abschnitt 2.8)
Beginn der medizinischen Leistung 24.02.2014
Bemessungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013
12 freiwillige Beiträge á 400,00 EUR (Beitragszahlung im Januar 2014 für das gesamte Jahr 2013)
Lösung:
12 mal 400,00 gleich 4.800,00 mal 100 geteilt durch 18,9 Prozent (Beitragssatz 2014) gleich 25.396,83 EUR
Beispiel 12: Umrechnung der Beiträge im Einkommen
(Beispiel zu Abschnitt 2.8)
Beginn der medizinischen Leistung am 08.07.2015
Bemessungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014
Entgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung vom 01.01. bis 31.03.2014 in Höhe von 4.500,00 EUR
Krankengeld und Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI vom 01.04. bis 13.05.2014 in Höhe von 2.100,00 EUR
Freiwillige Beiträge vom 01.06. bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt 2.100,00 EUR (monatlich 300,00 EUR mal 7 Beiträge)
Lösung:
Arbeitsentgelt vom 01.01. bis 31.03.2014 in Höhe von 4.500,00 EUR
Entgelt aus versicherungspflichtigem Sozialleistungsbezug vom 01.04. bis 13.05.2014 in Höhe von 2.100,00 EUR
Arbeitseinkommen aufgrund freiwilliger Beiträge vom 01.06. bis 31.12.2014 entspricht 11.111,11 EUR (7 freiwillige Beiträge von monatlich 300,00 EUR gleich 2.100,00 EUR mal 100 geteilt durch 18,9 Prozent {Beitragssatz 2014})
Bemessungsgrundlage entspricht 17.711,11 EUR
Beispiel 13: Umrechnung der Beiträge im Einkommen
(Beispiel zu Abschnitt 2.8)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab: 04.01.2016
Bemessungszeitraum: 01.01.2015 bis 31.12.2015
12 freiwillige Beiträge á 250,00 EUR.
Die Beitragszahlung erfolgt im Abbuchungsverfahren (monatlich).
Lösung:
Einkommen aufgrund freiwilliger Beiträge:
12 mal 250,00 EUR gleich 3.000,00 EUR
3.000,00 EUR mal 100 gleich 300.000,00 EUR
300.000,00 EUR geteilt durch 18,7 gleich 16.042,78 EUR
Beispiel 14: Umrechnung der Beiträge im Einkommen
(Beispiel zu Abschnitt 2.8)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab: 04.01.2016
Bemessungszeitraum: 01.01.2015 bis 31.12.2015
‚Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2015: 6.125,00 EUR
Acht freiwillige Beiträge in Höhe von 325,00 EUR für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.12.2015.
Lösung:
Ist der Bemessungszeitraum teilweise mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung belegt, so ist das erzielte Arbeitsentgelt bei der Einkommensermittlung mit zu berücksichtigen.
Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung: 6.125,00 EUR
Einkommen aufgrund freiwilliger Beiträge:
8 mal 325,00 EUR gleich 2.600,00 EUR
2.600,00 EUR mal 100 gleich 260.000,00 EUR
260.000,00 EUR geteilt durch 18,7 gleich13.903,74 EUR
Gesamteinkommen: 13.903,74 EUR plus 6.125,00 EUR gleich 20.028,74 EUR
Beispiel 15: Besonderheiten bei freiwilligen Beiträgen
(Beispiel zu Abschnitt 2.11)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab: 05.01.2015
Bemessungszeitraum: 01.01.2014 bis 31.12.2014
Zahlung von 12 freiwilligen Beiträgen á 325,00 EUR für das Jahr 2014 am 04.01.2015.
Lösung:
Nach § 200 S. 1 SGB VI gilt bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum der Beitragssatz, der zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend ist. Nach § 200 S. 2 SGB VI gilt bei der Senkung des Beitragssatzes der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend ist, für den der Beitrag gezahlt wird; also der Beitragssatz aus dem Jahr 2014 (gleich 18,9 Prozent)
Einkommen aufgrund freiwilliger Beiträge:
12 mal 325,00 EUR gleich 3.900,00 EUR
3.900,00 EUR mal 100 gleich 390.000,00 EUR
390.000,00 EUR geteilt durch 18,9 gleich 20.643,92 EUR
Beispiel 16: Besonderheiten bei Bewertung von Anrechnungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 2.12)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab: 05.01.2015
Bemessungszeitraum: 01.01.2014 bis 31.12.2014
Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014: 14.800,00 EUR
Im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 30.06.2014 war der Versicherte arbeitslos (ohne Bezug von Leistungen).
Drei freiwillige Beiträge in Höhe von 150,00 EUR für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014 wurden am 04. Januar 2015 gezahlt.
Lösung:
Die versicherungspflichtige Beschäftigung wird durch die Zeit der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI unterbrochen.
Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung für vier Monate: 14.800,00 EUR
Einkommen aufgrund freiwilliger Beiträge: 3 mal 150,00 EUR gleich 450,00 EUR
450,00 EUR mal 100 gleich 45.000,00 EUR
45.00,00 EUR geteilt durch 18,9 gleich 2.380,95 EUR
Einkommen somit insgesamt für sieben Monate: plus 14.800,00 EUR gleich 17.180,95 EUR
Durchschnittliches Einkommen (17.180,95 EUR geteilt durch 7) gleich 2.454,42 EUR
Die Anrechnungszeit vom 01.05.2014 bis 30.06.2014 (gleich 2 Monate) ist mit dem Durchschnittswert zu bewerten.
2 mal 2.454,42 EUR gleich 4.908,84 EUR
Das Einkommen beträgt
- aus Beitragszeiten: 17.180,95 EUR
- aus Anrechnungszeiten: 4.908,84 EUR
Gesamteinkommen: 22.089,79 EUR
Beispiel 17: Maßgebender Zeitpunkt
(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab 20.10.
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis 30.09.
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II ab 01.10.
Lösung:
Der letzte Status des Versicherten ist der eines Leistungsempfängers nach dem SGB II/SGB III. Das Übergangsgeld wird somit nach § 21 Abs. 4 SGB VI ermittelt.
Beispiel 18: Unmittelbarer Anschluss
(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab: 29.03. (Freitag)
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis: 27.03. (Mittwoch)
Eine Arbeitslosenmeldung erfolgte nicht.
Lösung:
Maßgebend ist der letzte Status des Versicherten am Tag vor Beginn der Leistung (gleich 28.03. Donnerstag). An diesem Tag ist der Versicherte ohne „Status“. Da der Versicherte keine Entgeltersatzleistung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI bezieht, ist die Voraussetzung der „Unmittelbarkeit“ nicht erfüllt.
Maßgebend ist der letzte Status des Versicherten am Tag vor Beginn der Leistung (gleich 28.03. Donnerstag). An diesem Tag ist der Versicherte ohne „Status“. Da der Versicherte keine Entgeltersatzleistung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI bezieht, ist die Voraussetzung der „Unmittelbarkeit“ nicht erfüllt.
Beispiel 19: Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehungsweise Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung
(Beispiel zu Abschnitt 3.4.1)
Bezug von Arbeitslosengeld vom 01.01.2014 bis 21.07.2014
arbeitsunfähig mit Krankengeld vom 22.07.2014 bis 16.02.2015
Leistungsunterbrechung am 17.02.2015
weiter arbeitsunfähig (ohne Krankengeld) vom 17.02.2015 bis 06.04.2015
Beginn der medizinischen Leistung am 07.04.2015
Lösung:
Vor Beginn der in die Leistung zur medizinischen Rehabilitation übergegangenen Arbeitsunfähigkeit wurde Arbeitslosengeld bezogen. Es ist Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI zu zahlen. Grundlage ist das in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlte Krankengeld.
Beispiel 20: Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehungsweise Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung
(Beispiel zu Abschnitt 3.4.1)
Bezug von Arbeitslosengeld bis: 31.03.
Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug in Höhe des Arbeitslosengeldes vom: 01.04. bis 14.10.
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation: 15.10.
Lösung:
Das Übergangsgeld ist nach § 21 Abs. 4 SGB VI zu berechnen, da vom Ende des Bezuges des Arbeitslosengeldes bis unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgehend Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes bezogen worden ist.
Beispiel 21: Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehungsweise Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung
(Beispiel zu Abschnitt 3.4.1)
Bezug von Arbeitslosengeld bis: 31.01.
Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug in Höhe des Arbeitslosengeldes (Aussteuerung) vom: 01.02. bis 31.07.
Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldbezug vom: 01.08. bis 21.10.
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation: 22.10.
Lösung:
Ist der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig und hat er wegen Ablaufs der Höchstbezugsdauer keinen Anspruch mehr auf das Krankengeld nach § 47b SGB V (Aussteuerung), wird das Übergangsgeld ebenfalls nach § 21 Abs. 4 SGB VI berechnet. Maßgebend sind die Verhältnisse bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die Aussteuerung ist unbeachtlich.
Der Versicherte hat Anspruch auf Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI. Da die Arbeitsunfähigkeit nahtlos bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation andauerte, ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Die Aussteuerung ist unbeachtlich.
Beispiel 22: Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehungsweise Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung
(Beispiel zu Abschnitt 3.4.1)
Leistung zur medizinischen Rehabilitation: 10.09. bis 07.10.
Vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation hat der Versicherte Arbeitslosengeld bezogen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld würde am 20.09. enden, weil dann die Leistungsfrist abgelaufen wäre.
Lösung:
Veränderungen, die sich beim Arbeitslosengeld während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ergeben würden, wenn der Versicherte die Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht durchführen würde, habe grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anspruch beziehungsweise auf die Berechnung des Übergangsgeldes.
Für die genannte Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht Anspruch auf Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI. Das Übergangsgeld ist auch nach dem 20.09. in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.
Beispiel 23: Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II
(Beispiel zu Abschnitt 3.4.2)
Bezug von Arbeitslosengeld bis 13.06.1998
Lücke ohne Leistungsbezug vom 14.06.1998 bis 31.12.2013
Bezug von Arbeitslosengeld II/Bürgergeld vom 01.01.2014 bis 15.02.2023
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt am 03.11.2022
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation am 16.02.2023
Lösung:
Es ist kein Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI zu zahlen, weil in den letzten 2 Jahren vor Stellung des Rehabilitationsantrages nicht für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Beispiel 24: Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II
(Beispiel zu Abschnitt 3.4.2)
rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bis 31.03.2004
Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld), die der RV-Pflicht unterliegen vom 01.04.2004 bis 31.01.2005
Arbeitslosengeld II/Bürgergeld vom 01.02.2005 bis laufend
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt am 03.11.2022
Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation am 20.01.2023
Lösung:
Es ist Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI zu zahlen, weil unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen wurde und in den letzten 2 Jahren vor Stellung des Rehabilitationsantrages für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (Verlängerung der 2-Jahresfrist um Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II).
Beispiel 26: Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds nach dem SGB III
(Beispiel zu Abschnitt 3.5.1)
Der Versicherte ist arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld ab: 14.01.
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation: 16.04.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für den Zeitraum: 07.04. bis 20.04.
Lösung:
Für den Zeitraum 16.04. bis 20.04. besteht während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation kein Zahlungsanspruch auf Übergangsgeld. Zwar gilt der Versicherte für diese Zeit als Bezieher dieser Leistung, allerdings fehlt durch den Verweis in § 21 Abs. 4 SGB VI auf § 47b SGB V die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes. Ab 21.04. besteht Anspruch auf Feststellung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 4 SGB VI:
Beispiel 27: Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds nach dem SGB III
(Beispiel zu Abschnitt 3.5.1)
rentenversicherungspflichtig abhängige Beschäftigung bis 15.01.2015
Arbeitslosmeldung am 16.01.2015
Sperrfrist nach § 159 SGB III vom 16.01.2015 bis 15.04.2015
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation am 07.04.2015
Lösung:
Bis zum 15.04.2015 entfällt eine Übergangsgeldzahlung. Nach Ablauf der Sperrfrist ist als Zahlbetrag die von der Arbeitsagentur festgesetzte Leistung zu zahlen.
Beispiel 28: Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds nach dem SGB III
(Beispiel zu Abschnitt 3.5.1)
Versicherungspflichtig beschäftigt bis: 30.06.
Arbeitslosengeldbezug vom: 01.07. bis 22.09.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nach § 161 Abs. 1 SGB III mit Ablauf des 22.09. erloschen.
Beginn er Leistung zur medizinischen Rehabilitation: 24.09.
Lösung:
Es besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 161 Abs. 1 SGB III am 23.09. erloschen ist und darüber hinaus die Voraussetzung der „Unmittelbarkeit“ nicht erfüllt ist.
Beispiel 29: Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds nach dem SGB III
(Beispiel zu Abschnitt 3.5.1)
Versicherungspflichtig beschäftigt bis: 30.06.
Arbeitslosengeldbezug vom 01.07. bis 22.09.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nach § 161 Abs. 1 SGB III mit Ablauf des 22.09. erloschen.
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation 23.09.
Lösung:
Das Übergangsgeld kann nach § 21 Abs. 4 SGB VI berechnet werden, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst zu Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (23.09.) erlischt. Am maßgebenden Tag vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (22.09.) erhält der Versicherte noch eine Leistung der Agentur für Arbeit.
Beispiel 30: Besonderheiten beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds nach dem SGB III
(Beispiel zu Abschnitt 3.5.1)
Der Versicherte ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld ab 03.01. in Höhe von täglich 59,00 EUR. Übergangsgeld im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung wird gezahlt vom 29.01. bis zum 06.03. Folgende Änderungen in der Höhe des Arbeitslosengeldes ergeben sich:
ab 07.02. beträgt das Arbeitslosengeld täglich (Änderung in den persönlichen Verhältnissen) 60,50 EUR
ab 15.02. beträgt das Arbeitslosengeld täglich (Änderung in den persönlichen Verhältnissen) 66,60 EUR
Der Versicherte beantragt, die jeweiligen Erhöhungen bei der Bemessung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen.
Lösung:
Das Übergangsgeld beträgt vom 29.01. bis 14.02. kalendertäglich
59,00 EUR mal 17 Zahltage gleich 1.003,00 EUR
vom 15.02. bis 06.03. kalendertäglich
66,60 EUR mal 22 Zahltage gleich 1.465,20 EUR
Insgesamt gleich 2.468,20 EUR
Begründung:
Übergangsgeld wird nach § 21 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 47 b SGB V in Höhe des bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt.
Die Erhöhung des Arbeitslosengeldes ab 07.02. kann nicht berücksichtigt werden, weil sie unter 10 Prozent beträgt.
Die Änderung ab 15.02. überschreitet - ausgehend vom bisherigen Zahlbetrag - diesen Grenzwert. Sie wirkt sich daher auf die Höhe des Übergangsgeldes aus.
Beispiel 31: Arbeitslose Grenzgänger
(Beispiel zu Abschnitt 3.5.2)
Ein in Dänemark wohnhafter Versicherter arbeitet zum Zeitpunkt der Reha-Antragstellung in Deutschland und entrichtet Beiträge zur deutschen Rentenversicherung. Die deutsche Rentenversicherung bewilligt als zuständiger Leistungsträger eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation wird der Versicherte arbeitslos und bezieht eine dem Arbeitslosengeld entsprechende Leistung von einem dänischen Versicherungsträger.
Lösung:
Es ist ein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben. Das Übergangsgeld ist nach § 21 Abs. 4 SGB VI unter Zugrundelegung des in Dänemark bezogenen „Arbeitslosengeldes“ zu berechnen.
Beispiel 32: Arbeitslose Grenzgänger
(Beispiel zu Abschnitt 3.5.2)
Ein in Deutschland wohnhafter Versicherter hat die letzten 10 Jahre in Dänemark gearbeitet und ist im Anschluss daran arbeitslos geworden. Er bezieht Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit in Flensburg. Dem Arbeitslosengeld liegen ausschließlich in Dänemark erzielte Entgelte zugrunde. Die deutsche Rentenversicherung bewilligt als Leistungsträger eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Lösung:
Es ist ein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben. Das Übergangsgeld ist nach § 21 Abs. 4 SGB VI unter Zugrundelegung des von der Agentur für Arbeit in Flensburg gezahlten Arbeitslosengeldes zu berechnen.
Beispiel 33: Zahlungsweise des Übergangsgeldes
(Beispiel zu Abschnitt 3.6.1)
Bezug von Arbeitslosengeld vom 01.01.2015 bis 01.02.2015
Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 02.02.2015 bis 10.03.2015
Lösung:
Das Übergangsgeld ist im Februar noch für 29 Tage zu zahlen, sowie für die 10 restlichen Tage im März.
Beispiel 34: Zahlungsweise des Übergangsgeldes
(Beispiel zu Abschnitt 3.6.1)
Arbeitslosigkeit mit Sperrzeit bis 15.02.2015
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab 16.02.-2015
Lösung:
Das Übergangsgeld ist im Februar noch für die tatsächlich verbleibenden 13 Kalendertage zu zahlen, also nur bis zum 28.
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeldgesetz, BGBl. I. S. 2328) |
Inkrafttreten: überwiegend 01.01.2023 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3873 |
Mit der Neufassung des § 21 SGB VI wird ab 01.01.2023 der Begriff "Arbeitslosengeld II" durch den Begriff "Bürgergeld" abgelöst.
In Satz 1 wird der 2. Halbsatz nach den Wörtern "Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch)" gestrichen. Satz 2 Buchstaben a bis e werden ferner aufgehoben. Diese Änderungen bewirken den Wegfall des Anspruchs auf Übergangsgeld nach Bürgergeld (bisher Arbeitslosengeld II) - Inkrafttreten: 01.07.2023.
Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht, BGBl. I S. 154) |
Inkrafttreten: 18.02.2021 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/23550 |
Mit Einführung von Buchstabe e wird klargestellt, dass die Ausnahmeregelung des § 21 Absatz. 4 Satz 1, 2. Halbsatz keine Anwendung für Versicherte findet, die neben Erwerbseinkommen oder Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld II als ergänzende, aufstockende Leistungen erhalten.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: hier 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen im Zuge der Neuordnung des SGB IX.
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) |
Inkrafttreten: 01.05.2011/28.12.2011/01.01.2012/01.04.2012/31.12.2012/01.01.2013/01.01.2014/01.01.2015 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6277, BR-Drucksache 313/11 |
Folgeänderung aufgrund der Neufassung des Dritten Kapitels des SGB III. Im Absatz 4 Buchstabe d wurden die SGB III-Normen entsprechend angepasst.
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) |
Inkrafttreten: 01.01.2011/01.04.2011 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3404 |
Die geänderten Vorschriften im SGB II wurden durch geänderte Verweise in § 21 Abs. 4 S. 1 Buchst. b SGB VI nachvollzogen. Zudem erfolgte eine redaktionelle Ergänzung des § 21 Abs. 4 S. 2 Buchst. d SGB VI um die Referenznormen der §§ 66 beziehungsweise 106 SGB III zum 01.04.2011 bzw. zum 01.04.2012.
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.03.2005 (Verwaltungsvereinfachungsgesetz, BGBl. I S. 818) |
Inkrafttreten: rückwirkend zum 01.01.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4228 |
In § 21 Abs. 4 SGB VI wurde vor dem Wort ‘Arbeitslosengeld’ das Komma und die Wörter ‘oder Arbeitslosengeld II’ gestrichen, der Punkt wurde durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Halbsatz angefügt (Artikel 5 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005).
„Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistung Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II“.
In diesem Zusammenhang wurde § 25 SGB II ebenfalls durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefasst. Hat danach ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach dem SGB II die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter. Werden diese Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach dem SGB II von den zur Leistung verpflichteten Rentenversicherungsträgern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. Die Abwicklung der Erstattungsansprüche hat nach § 102 SGB X zu erfolgen.
Darüber hinaus wurden in § 47b SGB V der Begriff „Arbeitslosengeld“ gestrichen beziehungsweise im Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhalten Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II“ gestrichen und im Absatz 2 Satz 1 jeweils das Wort „Arbeitslosengeld II“ gestrichen.
Durch das „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III)“ wurde in § 21 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2005 das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen. Als Übergangsvorschrift wurde der § 235 SGB VI eingefügt. Mit Wirkung vom 01.01.2008 wurde § 235 SGB VI in § 234a SGB VI geändert (§ 234a SGB VI).
Durch das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV)“ wurde in § 21 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2005 das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt und ein neuer Satz 2 angefügt. Als Übergangsvorschrift wurde der § 234 SGB VI eingefügt (§ 234 SGB VI).
Die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 24 Abs. 2 SGB VI war im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 30.06.2001 maßgebend. In diesem Zeitraum wurden mit Wirkung vom 01.10.1998 die Wörter „§ 158 Arbeitsförderungsgesetz“ durch die Wörter „§ 47b des Fünften Buches“ durch das AFRG ersetzt. Bis zum 31.12.1991 galt § 1291 Abs. 3 RVO.
Die Abwicklung der Erstattungsansprüche hat nach § 102 SGB X zu erfolgen, wobei die Beiträge nach § 335 SGB III zu ersetzen sind.
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1638 |
und
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637 |
In Absatz 4 wurde das Wort "Unterhaltsgeld" gestrichen (Artikel 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003).
In Absatz 4 wurde das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt, Satz 2 wurde angefügt (Artikel 6 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003).
SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: 14/5800 |
Durch Artikel 6 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) vom 19.06.2001 erfolgte zum 01.07.2001 eine völlige Neuordnung der unterhaltssichernden Leistungen. Die Berechnungsvorschriften für das Übergangsgeld wurden vereinheitlicht und im SGB IX zusammengefasst (§§ 45 ff. SGB IX). Hiervon abweichende Regelungen sind in den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen bestimmt. Für die Rentenversicherung gilt § 21 SGB VI.