§ 71 SGB IX: Weiterzahlung der Leistungen
veröffentlicht am |
20.02.2024 |
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Änderung | Abschnitte 2.4 und 2.6 - Ergänzungen und redaktionelle Überarbeitung zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit. |
Stand | 06.02.2024 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 008.00 |
- Inhalt der Regelung
- Zwischenübergangsgeld (Absätze 1 und 2)
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben
- Erforderlichkeit weiterer Leistungen
- Gründe, die der Versicherte zu vertreten hat
- Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Krankengeld oder keine zumutbare Beschäftigung
- Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
- Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung
- Konkurrenz zum Übergangsgeld nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX
- Übergangsgeld bei Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen (Absatz 3)
- Anschlussübergangsgeld (Absatz 4)
- Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung (Absatz 5)
- Regelungen zu Fehlzeiten während einer stufenweisen Wiedereingliederung (SWE)
- Inhalt der Regelung
- Zwischenübergangsgeld (Absätze 1 und 2)
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben
- Erforderlichkeit weiterer Leistungen
- Gründe, die der Versicherte zu vertreten hat
- Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Krankengeld oder keine zumutbare Beschäftigung
- Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
- Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung
- Konkurrenz zum Übergangsgeld nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX
- Übergangsgeld bei Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen (Absatz 3)
- Anschlussübergangsgeld (Absatz 4)
- Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung (Absatz 5)
- Regelungen zu Fehlzeiten während einer stufenweisen Wiedereingliederung (SWE)
Inhalt der Regelung
In § 71 SGB IX werden die Zahlungszeiträume und die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen für Übergangsgeldansprüche außerhalb der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe genannt.
- In Absatz 1 werden die Anspruchsvoraussetzungen für das Zwischenübergangsgeld aufgezählt.
- Absatz 2 ist eine Ausschlussregelung für Versicherte, die zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ablehnen.
- Absatz 3 enthält die Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes für Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen an der Leistung zur Teilhabe nicht teilnehmen können.
- Absatz 4 nennt die Voraussetzungen für das Anschlussübergangsgeld, wenn der Versicherte nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos ist.
- Absatz 5 erweitert die Regelungen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX und bestimmt die Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes.
Zwischenübergangsgeld (Absätze 1 und 2)
Können aus Gründen, die nicht vom Leistungsempfänger zu vertreten sind, die im Rehabilitationsprozess erforderlichen einzelnen Leistungsabschnitte nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, besteht ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt und ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht oder eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Die nachfolgende Leistung muss eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sein.
Mit dem Zwischenübergangsgeld soll einer Sicherungslücke entgegengetreten werden, die darin besteht, dass bei arbeitsfähigen Versicherten die Dispositionsmöglichkeit und Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt allein schon dadurch wesentlich eingeschränkt ist, weil sie sich für die Teilnahme an der Folgeleistung zur Verfügung des Rehabilitationsträgers bereithalten müssen. Bei arbeitsunfähigen und nicht durch Krankengeldanspruch gesicherten Versicherten wird darauf abgestellt, dass diese nicht auf das Zwischenübergangsgeld angewiesen wären, wenn die Folgeleistung im nahtlosen Anschluss an die abgeschlossene Leistung durchgeführt worden wäre (vergleiche Abschnitt 2.4).
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben
Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in dem geplanten Rehabilitationsablauf erbracht werden sollen. Für das Zwischenübergangsgeld ist der Rentenversicherungsträger zuständig, wenn er die vorangegangene Leistung, während der ein Übergangsgeldanspruch dem Grunde nach bestand, durchgeführt hat. Leistungen, die zulasten eines anderen Rehabilitationsträgers durchgeführt wurden, lösen keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger aus.
Die Entstehung eines Anspruchs auf Zwischenübergangsgeld setzt den Abschluss von
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 SGB IX in Verbindung mit § 15 SGB VI,
- sonstigen Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI oder
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX und den §§ 57 und 60 SGB IX in Verbindung mit § 16 SGB VI
voraus. Der Gesetzesausdruck „Abschluss“ setzt nicht einen (prüfungsformalen) Erfolg zur Bedingung, sondern gibt den Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit weiterer Leistungen an (vergleiche hierzu auch Abschnitt 2.2).
Für die Bewilligung von Zwischenübergangsgeld ist somit lediglich die Beendigung, nicht jedoch ein erfolgreicher Abschluss der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe erforderlich. Abgeschlossen ist eine Leistung, wenn sie planmäßig - wie vorgesehen - beendet worden ist. Vorzeitig abgebrochene Leistungen begründen keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld. Werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben jedoch aus Gründen außerplanmäßig beendet, die vom Versicherten nicht zu vertreten sind und bei denen bereits bei Abbruch feststeht, dass weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeldanspruch folgen werden, ist Zwischenübergangsgeld zu zahlen (EGBL 4/2022, TOP 11.3).
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind mit dem Entlassungstag abgeschlossen. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet die Leistung in der Regel mit dem Tag der letzten Ausbildungsveranstaltung.
Neben dem Abschluss der vorangegangenen Leistung bestimmt § 71 Abs. 1 SGB IX, dass anschließend weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben ist. Ein nach Abschluss der medizinischen Leistung eingetretenes isoliertes Ereignis, durch das unabhängig von der vorangegangenen medizinischen Rehabilitation ein Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hervorgerufen wird, begründet keinen Anspruch auf Zahlung eines Zwischenübergangsgeldes. Ebenso lösen notwendige weitere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld aus.
Bei den nachfolgenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben muss es sich um Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Unterstützte Beschäftigung, Weiterbildung oder Ausbildung im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 SGB IX oder um eine Leistung im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 SGB IX oder einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX handeln. Ergibt sich später, dass wider Erwarten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kommen, so ist die Zahlung des Übergangsgeldes einzustellen und dies dem Versicherten durch rechtsmittelfähigen Bescheid mitzuteilen. Die Übergangsgeldzahlung endet in diesem Fall mit dem 3. Tag nach Aufgabe des Bescheides zur Post. Das bis dahin gezahlte Übergangsgeld gilt nicht als Überzahlung.
Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld auslösen, gehören unter anderem
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX),
- Gründungszuschuss (§ 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX),
- Sonstige Hilfen (§ 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX),
- Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeitserprobung (§ 49 Abs. 4 SGB IX), siehe hierzu Abschnitt 2.6,
- Praktika (§ 49 Abs. 5 SGB IX),
- Begleitende Hilfen zur Erreichung oder Sicherung des Rehabilitationszieles (§ 49 Abs. 6 SGB IX),
- Kraftfahrzeughilfe, Arbeitsassistenz, Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen und Wohnungsbeihilfe (§ 49 Abs. 8 SGB IX),
- Leistungen an Arbeitgeber (§ 50 SGB IX),
Erforderlichkeit weiterer Leistungen
Soweit alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist das Übergangsgeld weiterzuzahlen, wenn spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben objektiv feststeht, dass (weitere) Teilhabeleistungen erforderlich sind, um die in § 49 Abs. 1 SGB IX genannten Ziele zu erreichen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Rentenversicherungsträger - rückbezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorangegangenen Leistung - die Notwendigkeit festgestellt hat. Es ist nicht erforderlich, dass Art und Umfang der nachfolgenden Leistung bei Abschluss der vorangegangenen Leistung bereits getroffen wurden.
Ein Zwischenübergangsgeld ist nicht zu leisten, wenn zum Beispiel während der medizinischen Leistung die Frage einer beruflichen Weiterbildung lediglich erwogen wird. Es muss die Feststellung getroffen werden, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Unschädlich ist es hierbei allerdings, wenn diese Feststellung erst nach Beendigung der medizinischen Leistung getroffen wird. Entscheidend ist, dass rückschauend im Zeitpunkt der Beendigung der Leistungen die Notwendigkeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestanden hat und der Rehabilitationsträger daher auf die Dauer der Zeit zwischen der ersten Leistung und dem Beginn der Folgeleistung Einfluss nehmen kann.
Verzögert sich die Entscheidung über die Notwendigkeit der nachfolgenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ohne dass dies dem Versicherten angelastet werden kann - zum Beispiel weil der Erfolg der medizinischen Leistung abgewartet werden soll -, oder liegen andere Gründe für die Verzögerung vor, die in den Verantwortungsbereich des Rentenversicherungsträgers fallen, so ist auch hier Zwischenübergangsgeld zu zahlen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Zahlung eines Zwischenübergangsgeldes entfällt, wenn sich erst aufgrund eines Antrages des Versicherten nach dem Abschluss der vorangegangenen Leistung ein weiterer Rehabilitationsbedarf ergibt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall der Antrag des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation gestellt wird und ein enger sachlicher Zusammenhang mit der vorangegangenen Leistung vorliegt. Dieser liegt vor, wenn sich die Notwendigkeit der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der vorangegangenen medizinischen Leistung ergibt.
Gründe, die der Versicherte zu vertreten hat
Verzögert sich aus Gründen, die der Versicherte zu vertreten hat, der Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, fehlt also dessen Mitwirkung, führt dies dazu, dass ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nicht (mehr) besteht. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles.
Wird die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Bildungsstätte abgelehnt, ist bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit § 140 Abs. 4 SGB III sinngemäß anzuwenden. § 140 Abs. 4 SGB III sieht vor, dass die täglichen Pendelzeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte (hier ist gleich Ausbildungsstätte) im Vergleich zur Dauer der Arbeitszeit (Ausbildungszeit) nicht unverhältnismäßig lang sein dürfen. Im Regelfall sind folgende Pendelzeiten täglich zumutbar:
- 2 ½ Stunden bei einer Ausbildungszeit von mehr als 6 Stunden täglich,
- 2 Stunden bei einer Ausbildungszeit von 6 Stunden und weniger täglich.
Eine Überschreitung der Zeitgrenzen hat nicht ausnahmslos die Unzumutbarkeit zur Folge. Soweit bei vergleichbaren Leistungsempfängern in einer bestimmten Region längere Fahrzeiten allgemein üblich sind, bilden diese den Maßstab der Unzumutbarkeit. Genauso können auch kürzere tägliche Pendelzeiten der Durchführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entgegenstehen (zum Beispiel gesundheitliche Gründe). Die maximalen Pendelzeiten sind im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festzulegen.
Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Krankengeld oder keine zumutbare Beschäftigung
Weitere Voraussetzung für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes ist, dass der Leistungsempfänger entweder arbeitsunfähig ist und ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht oder ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Beide Voraussetzungen sind alternativ zu prüfen.
- Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeld (Absatz 1 Nummer 1)
Ist der Versicherte arbeitsunfähig, so soll vorrangig die Krankenversicherung durch Krankengeld die wirtschaftliche Existenz des Versicherten sichern. Nur wenn ein Krankengeldanspruch nicht mehr besteht, ist Übergangsgeld zu zahlen. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse zunächst bestanden haben muss, dieser aber durch Zeitablauf (zum Beispiel Aussteuerung nach § 48 Abs. 1 SGB V) abgelaufen ist. Versicherte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld oder privat krankenversichert sind, haben keinen Übergangsgeldanspruch nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist angelehnt an den im Krankenversicherungsrecht. - Zumutbare Beschäftigung nicht zu vermitteln (Absatz 1 Nummer 2)
Ist der Versicherte arbeitsfähig, so ist ihm eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme im Allgemeinen zuzumuten. Fehlt ein entsprechender Arbeitsplatz, so wird eine zumutbare Beschäftigung durch die Arbeitsverwaltung vermittelt.
Nach § 138 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes eine ihm zumutbare, mindestens 15 Stunden wöchentlich anfallende versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und ausüben kann und darf (objektive Verfügbarkeit). Soweit Versicherte nicht bereit sind, sie anzunehmen, fehlt es an einer subjektiven Verfügbarkeit im Sinne des § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III. In diesem Fall haben Versicherte die Nichtvermittlung im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zu vertreten. Ein Anspruch auf Übergangsgeld ist folglich nicht gegeben.
Die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ist zunächst von der Agentur für Arbeit zu treffen. Deshalb ist der Versicherte aufzufordern, sich dort arbeitslos zu melden (EGBL 3/2020, TOP 20). Kann dem Versicherten nach der Aussage der Agentur für Arbeit eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden, so ist das Übergangsgeld nach § 71 Abs. 1 SGB IX weiter zu zahlen, es sei denn, ein entsprechender Arbeitsplatz wird auf anderem Wege gefunden. Der Versicherte ist auf seine Pflicht zur Eigeninitiative bei der Beschäftigungssuche hinzuweisen (§ 138 Abs. 4 SGB III).
Umfasst der Zeitraum zwischen der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sonstigen Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI oder der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und der nachfolgenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr als 6 Wochen, so ist zu unterstellen, dass eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Der Versicherte ist in solchen Fällen nicht an die Arbeitsagentur zu verweisen.
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Die Höhe des Zwischenübergangsgeldes bestimmt sich nach der Berechnungsgrundlage der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe, da nach § 71 Abs. 1 SGB IX das Übergangsgeld weiter zu zahlen ist. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Übergangsgeldberechnung für bestimmte Personengruppen je nach Leistungsart unterschiedlich geregelt ist.
Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung
Die Abklärung der beruflichen Eignung (Berufsfindung) und Arbeitserprobung dient der Feststellung, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen können. Es handelt sich hierbei nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern lediglich um einen Bestandteil des Verwaltungsverfahrens (§ 49 Abs. 4 SGB IX). Dies gilt auch dann, wenn während der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt wird. Als Bestandteil des Verwaltungsverfahren löst die Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung grundsätzlich keinen Übergangsgeldanspruch aus, der nach § 71 Abs. 1 SGB IX weiterlaufen könnte. Somit entfällt im Anschluss an eine Eignungsabklärung/Arbeitserprobung in der Regel die Zahlung von Zwischenübergangsgeld.
Besonderheit:
Sind nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 SGB IX erforderlich und wird vor deren Beginn zunächst noch eine Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung durchgeführt, so besteht dennoch zunächst bis zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ein Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes, sofern der Übergangsgeldanspruch nach § 20 SGB VI während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation gegeben war.
Siehe Beispiel 3
Nur wenn nach Abschluss der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung das Erfordernis (weiterer) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 SGB IX fortbesteht, ist das Zwischenübergangsgeld auch für die Zeit nach der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung bis zum Beginn der weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterzuzahlen.
Siehe Beispiel 4
Sind hingegen nach dem Ergebnis der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung keine weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 SGB IX mehr erforderlich, sondern kommen zum Beispiel nur Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX in Betracht, besteht nach Abschluss der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung kein weiterer Anspruch auf Zwischenübergangsgeld.
Wird dagegen - ohne vorherige Leistung zur medizinischen Rehabilitation - vor einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zunächst eine Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung durchgeführt, so besteht für den Zeitraum zwischen der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung und der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, weil die der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorausgehende Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung zum Verwaltungsverfahren gehört.
Konkurrenz zum Übergangsgeld nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX
Wird eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zwischen zwei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt und entsteht für die Zeit der medizinischen Rehabilitation ein Übergangsgeldanspruch nach § 20 SGB VI, ist dieser vorrangig gegenüber einem eventuellen Übergangsgeldanspruch nach § 71 Abs. 1 SGB IX zu erfüllen.
Übergangsgeld bei Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen (Absatz 3)
Das Übergangsgeld wird für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen weitergezahlt, wenn der Versicherte an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aber voraussichtlich wieder teilnehmen kann. Es wird längstens bis zum Tag der Beendigung der Leistung gezahlt.
Gründe der Unterbrechung
Voraussetzung für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes ist, dass der Versicherte die Leistung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder, in Anspruch nehmen kann. Die Formulierung ‘... aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen ...’ setzt voraus, dass bei vorausschauender Betrachtung die gesundheitlichen Gründe, die zunächst die weitere Teilnahme an der Leistung verhindern, in einem überschaubaren Zeitraum wieder wegfallen und der Versicherte nach Gesundung die Leistung fortsetzen kann. Wird der erwartete erfolgreiche Abschluss der Leistung durch die vorübergehende Nichtteilnahme des Leistungsempfängers in Frage gestellt, endet mit dem Abbruch der Leistung der Übergangsgeldanspruch.
Für die Unterbrechung der Leistung dürfen nur gesundheitliche Gründe ausschlaggebend sein. Hierbei ist unerheblich, ob Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung vorliegt. Es ist festzustellen, ob gesundheitliche Gründe den Versicherten daran hindern, weiter an der Leistung teilzunehmen, wobei die Ursache der Erkrankung nicht entscheidend ist.
Wird während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beziehungsweise eine medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 SGB V durchgeführt, ist auch für diesen Zeitraum das während der laufenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährte Übergangsgeld zu zahlen (GAGRB 3/2017, TOP 15). Endet der 6-Wochen-Zeitraum während der medizinischen Rehabilitation, sind ab Beginn der 7. Woche der Unterbrechung Leistungen zum Lebensunterhalt vom jeweiligen Rehabilitationsträger der medizinischen Leistung nach § 65 Abs. 1 SGB IX zu leisten.
Andere als gesundheitliche Gründe, zum Beispiel fehlende Leistungsvoraussetzungen, Unterbrechung aus disziplinarischen Gründen oder mangelnde Mitwirkung des Leistungsempfängers, rechtfertigen nicht die Weiterzahlung eines Übergangsgeldes.
Zeitraum der Weiterzahlung
Die 6-Wochen-Frist (ist gleich 42 Tage) beginnt mit dem ersten Tag der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen und bestimmt sich nach § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB.
Sie endet entweder
- mit dem Ende der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen,
- spätestens nach Ablauf von 6 Wochen, gerechnet vom Tage des Beginns der Unterbrechung,
- mit dem Tag des rechtswirksamen Abbruchs der Leistung,
- mit dem planmäßigen Ende der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
- mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung.
Das jeweils früheste Datum ist maßgebend.
Siehe Beispiel 5
Wird die Leistung aus gesundheitlichen Gründen mehrmals unterbrochen, so löst jede Unterbrechung für sich eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes bis zur jeweiligen Höchstdauer von 6 Wochen aus. Entgegen der Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz hat die Art der krankheitsbedingten Nichtteilnahme auf den Weiterzahlungszeitraum keinen Einfluss.
Endet die gesundheitsbedingte Unterbrechung (und gegebenenfalls die Krankengeldzahlung) an einem Freitag und nimmt der Versicherte ab dem folgenden Montag wieder an der Leistung teil, ist das Übergangsgeld bereits ab Samstag zu zahlen, da der Versicherte ab diesem Tag wieder als Teilnehmer an den Leistungen anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn der letzte Tag der gesundheitsbedingten Unterbrechung vor einem gesetzlichen Feiertag oder vor dem ersten Ferientag/Urlaubstag liegt.
Anschlussübergangsgeld (Absatz 4)
Das Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX ist bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zu 3 Monate zu zahlen, soweit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Besteht noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld, so mindert sich der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld in diesem Umfang.
Die Gewährung des Übergangsgeldes ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:
- die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben muss erfolgreich abgeschlossen sein,
- der Versicherte muss im Anschluss an die Leistung arbeitslos sein (§ 138 SGB III) und sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben und
- der Versicherte kann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Leistung erfolgreich geltend machen.
Abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist abgeschlossen, wenn das Ausbildungsziel erreicht ist. Das heißt, wenn die Leistung mit Erfolg beendet worden ist, der Versicherte also Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt hat, die zur Ausübung des neuen erlernten Berufs notwendig sind. Ist das Ausbildungsziel nicht erreicht worden, zum Beispiel bei einer abgebrochenen, vorzeitig oder erfolglos beendeten Leistung, besteht kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld.
Ist für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Abschlussprüfung vorgesehen, endet der Anspruch des Übergangsgeldes mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung. Das ist in der Regel der Tag der mündlichen Prüfung. Handelt es sich dagegen um Abschlussprüfungen, deren letzter Teil eine schriftliche Prüfung ist, endet die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Datum der Aushändigung eines vorläufigen Hauszeugnisses beziehungsweise einer vergleichbaren Bestätigung des Bildungsträgers. Das Hauszeugnis beziehungsweise die vergleichbare Bestätigung muss das Bestehen der Abschlussprüfung als Aussage beinhalten.
Wird im Ausnahmefall bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Prüfungsergebnis erst nach der letzten Prüfung bekannt gegeben, ist bis zum Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Übergangsgeld zu zahlen (AGDR 2/2008, TOP 9). Die Bekanntgabe kann zum Beispiel mittels postalischer Zustellung oder auch durch persönliche Aushändigung an die Versicherten erfolgen.
Das Übergangsgeld ist also bis zum Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu zahlen, unabhängig davon, ob die Prüfung innerhalb oder außerhalb der regulären Ausbildungszeit abgelegt wird. Eine Bezugnahme auf das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist hierbei nicht erforderlich, da Rehabilitanden den nach § 21 BBiG bezweckten Schutz nicht benötigen. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen (GAGRB 1/2017, TOP 11).
Wurde die abschließende mündliche Prüfung jedoch nicht bestanden, endet die Übergangsgeldzahlung mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, sofern keine Wiederholungsprüfung vorgesehen ist (AGDR 03/2019, TOP 7) Im Falle einer Wiederholungsprüfung wird auf die GRA zu § 65 SGB IX, Abschnitt 3.2 verwiesen.
Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, so ist der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss in anderer Weise zu erbringen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die erfolgreiche Teilnahme. Voraussetzung ist auch hier, dass der Versicherte die Leistung bis zum vorgesehenen Ende besucht hat. Das Übergangsgeld endet dabei spätestens mit dem Ende der Ausbildungszeit, also mit dem Ende der bewilligten Grundleistung.
Von einer Fortführung der Teilnahme im Sinne des § 20 SGB VI ist nicht auszugehen, wenn für bestimmte Berufszweige gesetzliche Zulassungen vorgesehen sind (zum Beispiel amtsärztliche Überprüfungen innerhalb des Heilpraktikergesetzes, Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung hier: Qualifizierung für den Wachschutz). In diesen Fällen endet der Anspruch auf Übergangsgeld mit dem letzten Tag der erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen. Für die Prüfung eines nachfolgenden Anspruchs auf Anschlussübergangsgeld ist dieses Datum maßgebend.
Die Kenntnisprüfung/Überprüfung (zum Beispiel nach dem Heilpraktikergesetz) ist nicht Bestandteil der Ausbildung. Eine derartige Überprüfung ist Teilakt des auf die Zulassung zur Berufsausübung gerichteten Verwaltungsverfahrens und nicht - als Abschlussprüfung - Teilakt der Berufsausbildung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Für die Tage der Teilnahme an der Überprüfung besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Bei einer Qualifizierung für den Wachschutz nach § 34a Gewerbeordnung handelt es sich nicht um eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Für die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist daher ebenfalls kein Übergangsgeld zu zahlen.
Eine abgeschlossene Leistung liegt bei mehreren aufeinanderfolgenden Teilen grundsätzlich nur einmal, nämlich bei Beendigung des letzten Leistungsabschnitts vor, sofern ein verwertbarer Abschluss erlangt wird. Das bedeutet, ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld kann in der Regel bei aufeinanderfolgenden Einzelabschnitten im Rehabilitationsprozess nur einmal entstehen, wenn nach dem letzten Abschnitt festgestellt wird, dass mit der erworbenen Qualifikation - entsprechend dem Ausbildungsziel - der erlernte Beruf ausgeübt werden kann.
Wird nach der Hauptausbildung eine Zusatzausbildung zu Lasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführt, ist zu unterscheiden, ob diese Leistung als Bestandteil der Hauptausbildung oder als eigenständige Leistung zu werten ist.
Steht bereits während der Hauptausbildung fest, dass eine Zusatzausbildung erforderlich ist, wird die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erst mit dem erfolgreichen Ende der Zusatzausbildung als abgeschlossen angesehen. Dies hat zur Folge, dass erst nach erfolgreicher Beendigung der Zusatzausbildung Anschlussübergangsgeld gezahlt werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn sich die Zusatzausbildung aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar an die Hauptausbildung anschließt. Für die Zeit zwischen der Hauptausbildung und der Zusatzausbildung besteht dann gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 SGB IX ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld.
War die Zusatzausbildung ausnahmsweise bei Beendigung der Hauptausbildung noch nicht geplant, ist sie als eigenständige Leistung zu werten, so dass sowohl im Anschluss an die Hauptausbildung als auch nach der erfolgreich abgeschlossenen Zusatzausbildung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anschlussübergangsgeld zu zahlen ist.
Gelingt es nach erfolgreichem Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weder dem Versicherten noch der Arbeitsagentur, die Arbeitslosigkeit durch eine Beschäftigung im neuen Beruf zu beenden, weil zum Beispiel eine Nachfrage nach Arbeitskräften mit den Kenntnissen und Fähigkeiten, die der Versicherte besitzt, nicht mehr besteht und werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Zusatzausbildungen erforderlich, um die berufliche Wiedereingliederung zu verbessern, lösen diese Zusatzleistungen (zum Beispiel Reintegrations- und Anpassungsmaßnahmen) einen eigenen neuen Anspruch auf Anschlussübergangsgeld aus, wenn sie als eigenständige Leistung zu werten sind.
Fristenberechnung
Die 3-Monats-Frist stellt einen festen Zeitraum dar, der weder durch den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung noch durch andere Ereignisse verändert werden kann.
Die Berechnung der Frist richtet sich nach § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB. Sie beginnt mit dem ersten Tag nach dem erfolgreichen Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und endet mit Ablauf des Tages 3 Monate später, der nach seiner Zahl dem Tag des Endes der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entspricht. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem letzten Tag dieses Monats.
Siehe Beispiele 8 bis 10
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB IX ist gegeben, wenn der Versicherte ‘arbeitslos’ entsprechend der für den Bereich der Arbeitslosenversicherung geltenden Rechtsvorschriften (SGB III) ist.
- Begriff der Arbeitslosigkeit
§ 138 SGB III bestimmt den Begriff der Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist danach, wer- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und
- die Beschäftigungslosigkeit durch Eigenbemühungen beenden möchte (Eigenbemühungen) und
- für Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
- Meldung bei der Arbeitsagentur
Die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur oder die elektronische Meldung im Fachportal der Bundesagentur sind Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 141 SGB III (EGBL 3/2022, TOP 5).
Erhält der Versicherte beispielsweise wegen einer verspäteten Meldung bei der Arbeitsagentur (§ 38 SGB III) kein Arbeitslosengeld aus Gründen des § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, liegen die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 4 SGB IX nicht vor und es kann für die Zeit der fehlenden Arbeitslosmeldung auch kein Übergangsgeld gezahlt werden.
Bei einer verspäteten Meldung nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld/Anschlussübergangsgeld erst vom Tage der Arbeitslosmeldung an. Eine Meldung wirkt nur dann zurück, wenn sie allein wegen fehlender Öffnungszeiten der Arbeitsagentur (zum Beispiel am Wochenende) nicht früher erfolgen konnte. Liegt zwischen der Beendigung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Aufnahme einer Beschäftigung lediglich ein Wochenende - sowie gegebenenfalls unmittelbar zuvor oder danach liegende gesetzliche Feiertage -, kann auf die Arbeitslosmeldung verzichtet werden. Für diese Tage besteht dann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld. - Besonderheiten bei Beziehern von Arbeitslosengeld II
Vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II die Arbeitslosigkeit nicht zu prüfen und eine Arbeitslosmeldung nicht erforderlich.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist es ausreichend, wenn der Träger des Arbeitslosengeldes II bestätigt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird (GAGRB 7/2005, TOP 6.1). - Anspruch auf Arbeitslosengeld
Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an die abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist vorrangig ein eventueller Restanspruch auf Arbeitslosengeld auszuschöpfen (BSG vom 10.10.2002, AZ: B 2 U 2/02 R). Über die Anspruchsdauer entscheidet die Arbeitsagentur (§ 147 SGB III). Sie bestimmt sich nach der Rahmenfrist und dem Lebensalter des Arbeitslosen. Der zeitliche Umfang des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur nachzuweisen. Einer besonderen Prüfung bedarf es nicht.
Der Zeitraum des (Rest-)Anspruchs auf Arbeitslosengeld beginnt mit dem Tag der Arbeitslosmeldung.
Siehe Beispiele 11 bis 13
Wird der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig, verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Dauer von 6 Wochen (§ 146 SGB III). Anschließend ist gegebenenfalls gemäß §§ 46 ff. SGB V Krankengeld zu zahlen. - Besonderheit bei betrieblichen Ausbildungen
Betriebliche Umschulungen erfüllen den Tatbestand der Berufsausbildung. Demzufolge besteht - auch wenn keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird - Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III. In der Rentenversicherung besteht daneben Versicherungspflicht aufgrund des Übergangsgeldbezuges unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise des § 4 Abs. 3 SGB VI.
Wird eine Ausbildungsvergütung nicht gezahlt (das dürfte der Regelfall sein), sind durch den Arbeitgeber (Umschulungsbetrieb) Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße zu zahlen (§ 162 Abs. 1 SGB VI beziehungsweise § 342 SGB III).
Durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können Versicherte die Anwartschaft nach § 142 SGB III erfüllen und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 3 Monate erwerben. Ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX ist daher regelmäßig nicht gegeben.
Dauer der Anschlussübergangsgeldzahlung
Das Übergangsgeld ist längstens für die Dauer von 3 Monaten nach Beendigung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen. Der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld von 3 Monaten mindert sich um die Anzahl an Tagen, für die die Arbeitsagentur noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bescheinigt.
Das Übergangsgeld ist zeitlich nachrangig erst im Anschluss an den im Einzelfall noch bestehenden Restanspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ende des 3-Monats-Zeitraumes zu zahlen.
Siehe Beispiele 11 bis 14
Hat der Leistungsempfänger eine von der Arbeitsagentur angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ist damit die Voraussetzung ‘Arbeitslosigkeit’ nicht mehr erfüllt. Damit entfällt auch der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld.
Ein Verzicht auf Zahlung des Arbeitslosengeldes durch den bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldeten Versicherten begründet keinen Anspruch auf Anschlussübergangsgeld.
Werden mehrere aufeinanderfolgende Einzelleistungen durchgeführt, besteht für dazwischenliegende Zeiten kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld. Die Zahlung des Übergangsgeldes zwischen den einzelnen Leistungsabschnitten bestimmt sich nach § 71 Abs. 1 SGB IX. Erst mit erfolgreicher Beendigung des letzten Abschnittes kann ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld entstehen (vergleiche auch Abschnitt 4.1).
Wird der Versicherte während des Bezuges von Anschlussübergangsgeld arbeitsunfähig, so liegt ein Leistungsfall der Krankenversicherung vor und die Krankenkasse hat mit Krankengeld einzutreten. Sofern für den Tag des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 46 S. 1 Nr. 2 SGB V), ist für diesen Tag noch Übergangsgeld zu erbringen. Fällt die Arbeitsunfähigkeit noch vor Ablauf der 3-Monats-Frist weg, so ist das Übergangsgeld im Anschluss an den Wegfall der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des 3. Monats, gerechnet vom Abschluss der Leistung an, weiterzuzahlen, sofern alle sonstigen Voraussetzungen des § 71 Abs. 4 SGB IX noch gegeben sind.
Nimmt ein Versicherter für die Zeit des Anspruchs auf Anschlussübergangsgeld eine Beschäftigung oder Tätigkeit auf, so endet mit dem Tag vor der Aufnahme die Zahlung des Übergangsgeldes. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen eine Beschäftigung/Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Mehrere geringzeitige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Die Höhe des Entgeltes ist unerheblich. Bei dieser Konstellation ist weiterhin der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nach § 138 SGB III gegeben, sodass der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nicht entfällt (Beachte: Anrechnung nach § 72 SGB IX prüfen).
Wird die Beschäftigung/Tätigkeit innerhalb des 3-Monats-Zeitraumes beendet und meldet sich der Versicherte erneut arbeitslos, besteht für die noch nicht ausgeschöpfte Restzeit wieder ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld.
Wird während des 3-Monats-Zeitraumes eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt, steht der Versicherte während dieser Zeit nicht der beruflichen Eingliederung zur Verfügung. Dies hat zur Folge, dass Anschlussübergangsgeld während dieses Zeitraumes (Unterbrechung) nicht gezahlt werden kann. Der Anspruch auf Übergangsgeld für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt wird, ist nach § 20 SGB VI in Verbindung mit § 65 SGB IX zu beurteilen.
Nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist wiederum - bis zum Ende des regulären 3-Monats-Zeitraumes - Anschlussübergangsgeld zu zahlen, wenn die Leistung zur medizinischen Rehabilitation vor Ablauf des 3-Monats-Zeitraumes endet und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Zeit der Leistung zur medizinischen Rehabilitation verlängert den festgestellten 3-Monats-Zeitraum nicht.
Höhe und Zahlung des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld beträgt nach § 71 Abs. 4 S. 2 SGB IX
- bei Leistungsempfängern, die mindestens ein Kind haben oder dessen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat oder dessen Ehegatte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Leistungsempfänger pflegt, 67 vom Hundert,
- bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert der maßgebenden Berechnungsgrundlage.
Die Ausführungen in der GRA zu § 66 SGB IX (Höhe des Übergangsgeldes) gelten entsprechend.
Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung (Absatz 5)
Die Vorschrift erweitert die Normen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX in Verbindung mit § 15 Abs. 1 S. 1 SGB VI und konkretisiert die Rahmenbedingungen für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes bis zum Abschluss des Wiedereingliederungsverfahrens. Entsprechend dem Gebot der vollständigen und umfassenden Leistungserbringung soll der primär zuständige Rehabilitationsträger auch für eine sich unmittelbar anschließende stufenweise Wiedereingliederung verantwortlich sein.
Weiterzahlung des Übergangsgeldes
Werden spätestens bis zum Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Feststellungen zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung getroffen, so ist das Übergangsgeld weiterzuzahlen.
Der Anspruch auf Weiterzahlung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die stufenweise Wiedereingliederung muss im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass der Rentenversicherungsträger zuständiger Rehabilitationsträger der medizinischen Leistung ist und die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnt. Von untergeordneter Bedeutung ist hierbei, ob der Rentenversicherungsträger die Leistung zur medizinischen Rehabilitation als Zweitangegangener im Sinne von § 14 SGB IX unzuständigerweise erbracht hat. Die entstehenden Kosten der Übergangsgeldzahlung sind gegebenenfalls im Rahmen der Erstattungsregelungen des § 16 SGB IX beim zuständigen Träger geltend zu machen.
- Für die Dauer der Hauptleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld (§ 20 SGB VI). Ergibt schon die Anspruchsprüfung, dass für die vorangegangene medizinische Leistung kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, so fehlt es für eine ‘Weiterzahlung’ an der entsprechenden Grundleistung.
- Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber stimmen der stufenweisen Wiedereingliederung zu und die Leistung wird aus medizinischer Sicht als Erfolg versprechend eingeschätzt.
Die stufenweise Wiedereingliederung kann von der Reha-Einrichtung eingeleitet oder von der Krankenkasse angeregt werden. Die Prüfung des Anspruchs wird durch den Eingang des Stufenplans ausgelöst. Eines besonderen Antrages auf Übergangsgeld bedarf es hierzu nicht.
Berechnungsgrundlage
Wurde für die Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation bereits Übergangsgeld gezahlt, sind die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum der bisherigen Leistung zu übernehmen. Für Mehrfachbeschäftigte sind die Ausführungen in der GRA zu § 44 SGB IX, Abschnitt 4.2.3 zu beachten.
Handelt es sich um eine Erstberechnung ohne vorherigen Übergangsgeldbezug (zum Beispiel wegen Entgeltfortzahlung), so ist das Übergangsgeld auch in diesen Fällen aus dem im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/(Haupt-)Leistung abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt zu ermitteln.
Siehe Beispiel 15
Dauer der Übergangsgeldzahlung
Das Übergangsgeld ist bis zum Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung zu zahlen. Die Dauer ist abhängig von den individuellen gesundheitlichen Anforderungen an den Versicherten und dem Stufenplan. Kann die stufenweise Wiedereingliederung nicht am Folgetag nach Beendigung der Hauptleistung beginnen, weil zunächst nähere Einzelheiten abgeklärt werden müssen oder die Zustimmung aller Beteiligten noch nicht vorliegt, so wird das Übergangsgeld auch in dieser Zeit zur wirtschaftlichen Absicherung des Rehabilitanden nach Eingang der Beginnmitteilung weitergezahlt.
Der Anspruch auf Übergangsgeld entsteht erst mit dem tatsächlichen Antritt der stufenweisen Wiedereingliederung (GAGRB 3/2013, TOP 11).
Der Übergangsgeldanspruch erstreckt sich auch auf arbeitsfreie Tage (zum Beispiel Wochenenden und Feiertage), sofern
- sie von Arbeitstagen, an denen die stufenweise Wiedereingliederung stattfindet, umschlossen sind beziehungsweise
- bei bestehender Arbeitsunfähigkeit der Stufenplan ausdrücklich einen dieser Tage als Ende der Wiedereingliederung vorsieht.
Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen
Muss der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die stufenweise Wiedereingliederung unterbrechen, so kann das Übergangsgeld weitergezahlt werden, sofern die Eingliederung nicht durch Abbruch endet. Es handelt sich um einen einheitlichen Leistungsfall, Übergangsgeld ist durchgehend zu zahlen.
In Fällen der Erkrankung eines Kindes, maßgebend ist der Kindbegriff nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB V, ist analog zu verfahren. Eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung eines Kindes ist erforderlich (AGDR 2/2014, TOP 12). Jeweils ist zu beachten, dass die stufenweise Wiedereingliederung jedoch bei einer länger als 7 Tage anhaltenden Unterbrechung bereits ab dem ersten Tag der Unterbrechung als abgebrochen gilt. Ergänzende Ausführungen können der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung zu § 44 SGB IX - Unterbrechung und Ende - entnommen werden.
Unterbrechung aus betriebsbedingten Gründen
Während der stufenweisen Wiedereingliederung kann es zu betriebsbedingten tage- beziehungsweise wochenweisen Betriebsschließungen kommen, während derer die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht möglich ist.
Hierzu können beispielsweise gehören
- Betriebs-/Werksferien,
- Schulferien bei Lehrern,
- saisonal bedingte tage- beziehungsweise wochenweise Einstellung der Geschäftstätigkeit,
- Kurzarbeit.
Die stufenweise Wiedereingliederung kann bei betriebsbedingten Unterbrechungen bis zu 7 Tage unterbrochen werden. In Ausnahmefällen kann die 7-Tage-Frist aufgrund „besonders gelagerter Feiertage“ (zum Beispiel Jahreswechsel) überschritten werden, wenn die Wiedereingliederung noch erfolgreich beendet werden kann und das Ende absehbar bleibt. Für die Zeit der Unterbrechung ist das Übergangsgeld durchgehend weiterzuzahlen.
Sofern bei einer betriebsbedingten Unterbrechung einer stufenweisen Wiedereingliederung von mehr als 7 Tagen das Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr erreicht werden kann oder das Ende nicht absehbar ist, ist die stufenweise Wiedereingliederung mit dem Unterbrechungszeitpunkt abzubrechen.
Mit dem endgültigen Abbruch der stufenweisen Wiedereingliederung endet auch der Übergangsgeldanspruch (AGDR 1/2005, TOP 13).
Die Rehabilitationseinrichtungen sind gehalten, während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation einen Wiedereingliederungsplan zu erstellen, der die (voraussichtliche) betriebsbedingte Unterbrechung berücksichtigt.
Hierbei können sich folgende Fallgestaltungen ergeben:
Ist das Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Beginn der Unterbrechung zu erreichen, ist der Stufenplan für die Zeit bis zum Beginn der Unterbrechung zu erstellen.
Ist das Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Beginn der Unterbrechung nicht zu erreichen und beträgt die Unterbrechung bis zu 7 Tage, ist der Stufenplan - unter Berücksichtigung der Unterbrechungszeit - auch über die Unterbrechung hinaus zu erstellen.
Ist das Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Beginn der Unterbrechung nicht zu erreichen und beträgt die Unterbrechung mehr als 7 Tage, ist die stufenweise Wiedereingliederung mit dem Unterbrechungszeitpunkt abzubrechen. In diesem Fall ist der Versicherte weiter arbeitsunfähig erkrankt. Wird gegebenenfalls ein neuer Stufenplan erstellt, ist dieser nicht mehr Bestandteil der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation und fällt nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ist bei der Erstellung des Stufenplanes die betriebsbedingte Unterbrechung nicht absehbar und tritt diese erst während der stufenweisen Wiedereingliederung ein, ist die Dauer der Unterbrechung durch die Sachbearbeitung mit dem Arbeitgeber zu klären. Der Versicherte und Arbeitgeber sind über die Regelungen zur betriebsbedingten Unterbrechung und gegebenenfalls den Abbruch der stufenweisen Wiedereingliederung zu informieren.
Tritt die betriebsbedingte Unterbrechung (zum Beispiel Kurzarbeit) am Ende der stufenweisen Wiedereingliederung ein, endet die Zahlung des Übergangsgeldes am Tag vor Beginn der Unterbrechung (AGDR 2/2009, TOP 8).
Mehrfache Unterbrechungen und Ende der stufenweisen Wiedereingliederung
Jede Unterbrechung der stufenweisen Wiedereingliederung aus gesundheitlichen oder betriebsbedingten Gründen begründet für sich einen neuen Weiterzahlungsanspruch des Übergangsgeldes von bis zu 7 Tagen, sofern die stufenweise Wiedereingliederung weiter erfolgversprechend ist. Ist die stufenweise Wiedereingliederung aufgrund mehrfacher Unterbrechungen nicht mehr erfolgversprechend, ist sie abzubrechen (AGDR 1/2011, TOP 11).
Der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit dem letzten Tag der Teilnahme an der Wiedereingliederung entsprechend dem Stufenplan.
Die Zahlung endet vorzeitig, wenn
- das Reha-Ziel erreicht ist und der Versicherte seine Tätigkeit in vollem Umfang ausübt,
- der Versicherte für eine stufenweise Wiedereingliederung nicht (mehr) belastbar ist,
- ein Erfolg der stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen des Wiedereingliederungsplans nicht (mehr) zu erwarten ist oder
- die stufenweise Wiedereingliederung aus sonstigen Gründen beendet wird.
Endet die stufenweise Wiedereingliederung planmäßig oder durch Abbruch und ergibt sich später die Notwendigkeit und Möglichkeit einer weiteren Eingliederung, so muss ein neuer Stufenplan erstellt werden. Dieser Stufenplan ist nicht Bestandteil der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Damit fällt die erneute stufenweise Wiedereingliederung nicht mehr in die Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Versicherte müsste seine Ansprüche gegebenenfalls gegen die gesetzliche Krankenversicherung geltend machen.
Da vor und während der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegt, darf Erholungsurlaub in dieser Zeit nicht genommen werden.
Übergangsgeld und Anspruch auf Krankengeld/Entgelt(fort)zahlung
Ein gegebenenfalls noch bestehender Anspruch auf Krankengeld ruht während des Bezugs von Übergangsgeld. Über einen eventuellen ‘Krankengeld-Spitzbetrag’ entscheidet der Träger der Krankenversicherung.
Die stufenweise Wiedereingliederung löst keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus. Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber im Rahmen des § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) verpflichtet, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen zu erfüllen. In der Regel dürfte der Entgeltfortzahlungsanspruch abgelaufen sein.
Wird während der stufenweisen Wiedereingliederung Arbeitsentgelt bezogen, so ist nach § 72 Abs. 1 SGB IX das zeitgleich gezahlte Nettoarbeitsentgelt auf das Übergangsgeld anzurechnen.
Berücksichtigung von Einkommen beim Übergangsgeld bei Selbständigen
Wird im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) für Selbständige eingeleitet, ist vor Weiterzahlung des Übergangsgeldes die Anrechnung von Arbeitseinkommen zu prüfen (siehe GRA zu § 72 SGB IX).
Regelungen zu Fehlzeiten während einer stufenweisen Wiedereingliederung (SWE)
1. Unentschuldigte Fehltage | |||
---|---|---|---|
Ziffer | Sachverhalt | Zeitlicher Umfang | Lösung |
1.1 | Einzelne unentschuldigte Fehltage | ab 1. Tag | Kein Übergangsgeldanspruch ab dem 1. Tag |
1.2 | Unentschuldigter Fehltag oder unentschuldigte Fehltage vor oder nach einem Wochenende oder Feiertag | 1 oder mehrere Fehltage | Kein Übergangsgeldanspruch für den Fehltag oder die Fehltage. |
1.3 | Unentschuldigte Fehltage vor und nach einem Wochenende oder Feiertag | mehrere Fehltage | Kein Übergangsgeldanspruch für die Fehltage einschließlich Wochenende oder Feiertag. |
2. Fehltage aus persönlichen Gründen | |||
2.1 | Teilnahme an Einsätzen des Technischen Hilfswerks im Rahmen des Katastrophenschutzes | 1 oder mehrere Tage | Übergangsgeldanspruch für die jeweiligen Kalendertage. |
2.2. | Erkrankung eines Kindes Kindbegriff entsprechend § 45 Abs. 1 und 4 SGB V - (ärztliche Bescheinigung erforderlich) | 1 oder mehrere Tage | Übergangsgeldanspruch für längstens 7 Kalendertage je Unterbrechung. Bei längerer Unterbrechung besteht vom 1. Tag der Unterbrechung an kein Anspruch auf Übergangsgeld. |
2.3 | Begleitung einer pflegebedürftigen Person zu einem Arztbesuch | 1 Tag | Kein Übergangsgeldanspruch. |
3. Fehltage aus medizinischen Gründen | |||
3.1 | Krankheitsbedingte Unterbrechung (Nachweis ab 1. Unterbrechungstag erforderlich) | 1 oder mehrere Tage | Übergangsgeldanspruch für längstens 7 Kalendertage je Unterbrechung. Ist absehbar, dass die stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich beendet wird, kann in Ausnahmefällen der 7-Tage-Zeitraum überschritten werden. Bei Abbruch der stufenweisen Wiedereingliederung aufgrund längerer Unterbrechung besteht vom 1. Tag der Unterbrechung an kein Anspruch auf Übergangsgeld. |
3.2 | Interkurrente Erkrankung - mit Krankenhausaufenthalt - (Nachweis ab 1. Unterbrechungstag erforderlich) | 1 oder mehrere Tage | Übergangsgeldanspruch für längstens 7 Kalendertage je Unterbrechung. Ist absehbar, dass die stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich beendet wird, kann in Ausnahmefällen der 7-Tage-Zeitraum überschritten werden. Bei Abbruch der stufenweisen Wiedereingliederung aufgrund längerer Unterbrechung besteht vom 1. Tag der Unterbrechung an kein Anspruch auf Übergangsgeld. |
3.3 | Arztbesuch (Bescheinigung erforderlich) | Stundenweiser oder tageweiser Ausfall | Übergangsgeldanspruch für die notwendige Dauer, sofern der Arztbesuch nicht in der arbeitsfreien Zeit möglich ist. |
4. Fehlzeiten aus betrieblichen Gründen | |||
4.1 | Betriebsbedingte Unterbrechungen, zum Beispiel:
| 1 oder mehrere Tage | Die stufenweise Wiedereingliederung kann bei betriebsbedingten Unterbrechungen bis zu 7 Kalendertage unterbrochen werden. Für den 7-Tage-Zeitraum besteht Übergangsgeldanspruch. In Ausnahmefällen kann die 7-Tage-Frist aufgrund „besonders gelagerter Feiertage“ (zum Beispiel Jahreswechsel) überschritten werden. |
- Beispiel 1: Höhe und Berechnung des Zwischenübergangsgeldes
- Beispiel 2: Höhe und Berechnung des Zwischenübergangsgeldes
- Beispiel 3: Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung/Zwischenübergangsgeld
- Beispiel 4: Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung/Zwischenübergangsgeld
- Beispiel 5: Zeitraum der Weiterzahlung bei Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen
- Beispiel 6: Abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben/Anschlussübergangsgeld
- Beispiel 7: Abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben/Anschlussübergangsgeld
- Beispiel 8: Fristenberechnung/Anschlussübergangsgeld
- Beispiel 9: Fristenberechnung/Anschlussübergangsgeld
- Beispiel 10: Fristenberechnung/Anschlussübergangsgeld
- Beispiel 11: Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anschlussübergangsgeld
- Beispiel 12: Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anschlussübergangsgeld
- Beispiel 13: Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anschlussübergangsgeld
- Beispiel 14: Anschlussübergangsgeldanspruch
- Beispiel 15: Berechnungsgrundlage bei stufenweiser Wiedereingliederung
- Beispiel 16: Dauer der Übergangsgeldzahlung bei stufenweiser Wiedereingliederung
- Beispiel 17: Dauer der Übergangsgeldzahlung bei stufenweiser Wiedereingliederung
- Beispiel 18: Dauer der Übergangsgeldzahlung bei stufenweiser Wiedereingliederung
- Beispiel 19: Dauer der Übergangsgeldzahlung bei stufenweiser Wiedereingliederung
Beispiel 1: Höhe und Berechnung des Zwischenübergangsgeldes
(Beispiel zu Abschnitt 2.5)
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 01.03. bis 10.04.
a) Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe der Leistung der Arbeitsverwaltung nach § 21 Abs. 4 SGB VI.
b) Die Anspruchsvoraussetzungen für ein Übergangsgeld werden nicht erfüllt.
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 01.06. bis 31.08.
Lösung:
Zu a) Soweit alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist das Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI weiter zu bewilligen.
Zu b) Da während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation kein Übergangsgeld gezahlt wurde, besteht kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld.
Beispiel 2: Höhe und Berechnung des Zwischenübergangsgeldes
(Beispiel zu Abschnitt 2.5)
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 01.03. bis 10.04.
a) Berechnungsgrundlage nach §§ 66, 67 SGB IX
b) Berechnungsgrundlage nach § 68 SGB IX
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 01.06. bis 31.08.
Lösung zu a und b:
Soweit alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ist das Übergangsgeld entsprechend der bisher zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage weiter zu bewilligen. Eine neue Vergleichsberechnung ist nicht durchzuführen.
Beispiel 3: Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung/Zwischenübergangsgeld
(Beispiel zu Abschnitt 2.6)
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers vom 03.07. bis 14.08.
Nach Auswertung des Entlassungsberichtes wird die Erforderlichkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX festgestellt.
Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeitserprobung vom 01.10. bis 14.10.
Lösung:
Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 2 SGB IX vom 15.08. bis 14.10.
Beispiel 4: Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung/Zwischenübergangsgeld
(Beispiel zu Abschnitt 2.6)
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers vom 03.07. bis 14.08.
Nach Auswertung des Entlassungsberichtes wird die Erforderlichkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX festgestellt.
Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeitserprobung vom 01.10. bis 14.10.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.11.
Lösung:
Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 2 SGB IX vom 15.08. bis 31.10.
Beispiel 5: Zeitraum der Weiterzahlung bei Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen
(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am 01.04.
Planmäßiges Ende am 30.09.
Nichtteilnahme aus gesundheitlichen Gründen (AU) in der Zeit vom 01.07. bis 14.08.
Lösung:
Übergangsgeld wird vom Beginn der Nichtteilnahme (01.07.) bis zum Ablauf der 6-Wochen-Frist weiter gezahlt; Frist nach § 26 SGB X ist gleich 42 Tage bis zum 11.08.
Übergangsgeld ist für die Zeit vom 01.07. bis zum 11.08. zu erbringen. Für die Zeit vom 12.08. bis 14.08. wäre gegebenenfalls Krankengeld zu zahlen.
Beispiel 6: Abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben/Anschlussübergangsgeld
(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Als letzter Teil erfolgt die mündliche Prüfung mit Mitteilung über das Bestehen innerhalb der Ausbildungszeit am 31.01.
Die reguläre Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung durch Zeugnis zum Beispiel der IHK erfolgt am 10.03.
Lösung:
Beginn der 3-Monats-Frist für das Anschlussübergangsgeld am 01.02.
Beispiel 7: Abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben/Anschlussübergangsgeld
(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Als letzter Teil erfolgt die mündliche Prüfung innerhalb der Ausbildungszeit ohne Mitteilung über das Bestehen am 31.01.
Das vorläufiges Hauszeugnis ohne Aussage über das erfolgreiche Bestehen gibt es am 20.02.
Die reguläre Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung durch Zeugnis zum Beispiel der IHK erfolgt am 10.03.
Lösung:
Beginn der 3-Monats-Frist für das Anschlussübergangsgeld am 11.03.
Beispiel 8: Fristenberechnung/Anschlussübergangsgeld
(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Erfolgreicher Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 31.01.
Lösung:
3-Monats-Frist nach § 26 SGB X vom 01.02. bis 30.04.
Beispiel 9: Fristenberechnung/Anschlussübergangsgeld
(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Erfolgreicher Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 28.02.
Lösung:
3-Monats-Frist nach § 26 SGB X vom 01.03. bis 28.05.
Beispiel 10: Fristenberechnung/Anschlussübergangsgeld
(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Erfolgreicher Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 15.03.
Lösung:
3-Monats-Frist nach § 26 SGB X vom 16.03. bis 15.06.
Beispiel 11: Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anschlussübergangsgeld
(Beispiel zu Abschnitt 4.3 und Abschnitt 4.4)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgreich beendet am 20.03.
Die Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgt am 21.03.
Nach Auskunft der Arbeitsagentur besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 21.03. bis 20.12.
Lösung:
Die 3-Monats-Frist beginnt am ersten Tag nach dem erfolgreichen Abschluss der Leistung, also am 21.03., und endet an dem Tag, 3 Monate später, der nach seiner Zahl dem Tag des Endes der Leistung entspricht, also am 20.06.
Da für die gesamte Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, ist ein Anschlussübergangsgeld nicht zu zahlen.
Beispiel 12: Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anschlussübergangsgeld
(Beispiel zu Abschnitt 4.3 und Abschnitt 4.4)
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird erfolgreich beendet am 13.03.
Die Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgt am 14.03.
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für 40 Kalendertage
Lösung:
Die 3-Monats-Frist beginnt am 14.03. und endet am 13.06. Das Arbeitslosengeld ist ab dem Tag der Arbeitslosmeldung für 40 Kalendertage zu erbringen, also vom 14.03. bis 22.04. Übergangsgeld ist anschließend noch bis zum Ende der 3-Monats-Frist, also vom 23.04. bis 13.06. zu zahlen.
Beispiel 13: Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anschlussübergangsgeld
(Beispiel zu Abschnitt 4.3 und Abschnitt 4.4)
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird erfolgreich beendet am 13.03. (Dienstag).
Die Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgt am 19.03. (Montag).
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nach Minderung der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) für 40 Kalendertage
Lösung:
Siehe Beispiel 12, jedoch besteht für die Zeit vom 14.03. bis 18.03. wegen fehlender Arbeitslosmeldung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wird erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung unter einer Berücksichtigung einer Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III) für 40 Kalendertage erbracht, also vom 26.03. bis 04.05. Das Übergangsgeld ist anschließend noch bis zum Ende der 3-Monats-Frist, also vom 05.05. bis 13.06. zu zahlen. Im Falle der Anwendung des § 38 SGB III gilt das Gleiche.
Beispiel 14: Anschlussübergangsgeldanspruch
(Beispiel zu Abschnitt 4.4)
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird erfolgreich beendet am 15.05. (Freitag).
Die Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgt am 18.05. (Montag).
Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Lösung:
Die 3-Monats-Frist beginnt am 16.05. und endet am 15.08. Obwohl die Meldung bei der Arbeitsagentur erst am 3. Tag nach Ende der Leistung erfolgte, wirkt die Meldung für den 16./17.05. zurück, da wegen fehlender Öffnungszeiten der Arbeitsagentur (Wochenende) keine Meldung erfolgen konnte. Da kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, ist Anschlussübergangsgeld für die gesamte 3-Monats-Frist zu zahlen.
Beispiel 15: Berechnungsgrundlage bei stufenweiser Wiedereingliederung
(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach besteht ab 01.06.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis 30.06.
stationäre oder ambulante Reha-Leistung vom 01.06. bis 21.06.
Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung für 8 Wochen ab 22.06.
Lösung:
Bemessungszeitraum: 01.05. bis 31.05.
Anwendung des § 72 SGB IX bis: 30.06.
Zahlbeginn für das Übergangsgeld stufenweise Wiedereingliederung: 01.07.
Beispiel 16: Dauer der Übergangsgeldzahlung bei stufenweiser Wiedereingliederung
(Beispiel zu Abschnitt 5.3)
Übergangsgeld ab 01.06.
Ende der stationären oder ambulanten Reha-Leistung am 25.06. (Freitag)
nachgewiesener Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung am 28.06. (Montag)
Lösung:
Weiterzahlung des Übergangsgeldes ab dem 26.06.
Beispiel 17: Dauer der Übergangsgeldzahlung bei stufenweiser Wiedereingliederung
(Beispiel zu Abschnitt 5.3)
Übergangsgeld ab 01.06.
Ende der stationären oder ambulanten Reha-Leistung am 24.06.
nachgewiesener Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung am 08.07.
Lösung:
Weiterzahlung des Übergangsgeldes zunächst vom 25.06. bis 08.07. und nach Eingang der Folgebescheinigungen für weitere Zeiträume
Beispiel 18: Dauer der Übergangsgeldzahlung bei stufenweiser Wiedereingliederung
(Beispiel zu Abschnitt 5.3)
Übergangsgeld für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung seit 01.06.
Ende der stufenweisen Wiedereingliederung am 25.06. (Freitag)
arbeitsfreie Tage: 26./27.06.
Aufnahme der Beschäftigung im vollen zeitlichem Umfang ab 28.06. (Montag)
Lösung:
Die arbeitsfreien Tage 26.06. und 27.06. sind von der stufenweisen Wiedereingliederung nicht umschlossen. Das Ende der Übergangsgeldzahlung für die stufenweise Wiedereingliederung ist am 25.06..
Beispiel 19: Dauer der Übergangsgeldzahlung bei stufenweiser Wiedereingliederung
(Beispiel zu Abschnitt 5.3)
Übergangsgeld für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung seit 01.06.
Arbeitsunfähigkeit und Ende der stufenweisen Wiedereingliederung gemäß Stufenplan: 27.06. (Sonntag)
arbeitsfreie Tage: 26./27.06.
Aufnahme der Beschäftigung im vollen zeitlichen Umfang ab 28.06. (Montag).
Lösung:
Obwohl die arbeitsfreien Tage 26.06. und 27.06. von der stufenweisen Wiedereingliederung nicht umschlossen sind, besteht dennoch ein Anspruch auf Übergangsgeld, da die stufenweise Wiedereingliederung und die Arbeitsunfähigkeit erst am 27.06. enden. Das Ende der Übergangsgeldzahlung für die stufenweise Wiedereingliederung ist am 27.06..
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I. S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Der bisherige § 51 SGB IX „Weiterzahlung der Leistungen“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 71 SGB IX.