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§ 67 SGB IX: Berechnung des Regelentgelts

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.01.2024

Änderung

Ergänzung der Abschnitte 3.6 und 4.5 - SGB XII- und SGB XIV- Anpassungsgesetz

Dokumentdaten
Stand15.01.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 67 SGB IX

Version003.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 bestimmt die Ermittlung des Regelentgelts für Arbeitnehmer mit stündlicher und monatlicher Abrechnung des Arbeitsentgelts sowie die Berücksichtigung von Einmalzahlungen.

Absatz 2 regelt die Feststellungen des Regelentgelts bei Teilarbeitslosigkeit und Absatz 3 für Bezieher von Kurzarbeitergeld.

Absatz 4 bestimmt die Begrenzung des Regelentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.

Absatz 5 legt für Versicherte, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, die Ermittlung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts fest.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 47 SGB IX (in der Fassung bis 31.12.2017) hatte für versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Wesentlichen die Regelungen aus dem früheren Recht (§§ 21 ff. SGB VI, § 47 SGB V) übernommen.

Unabhängig von der Zusammenlegung der unterhaltssichernden Rechtsvorschriften im SGB IX enthält § 21 SGB VI Besonderheiten (vergleiche GRA zu § 21 SGB VI), die weiterhin allein für die Rentenversicherung relevant sind.

Allgemeines

Die Übergangsgeldberechnung erfolgt in mehreren Arbeitsschritten:

Im ersten Arbeitsschritt ist das Regelentgelt aus dem laufenden Bruttoarbeitsentgelt, also ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen, zu berechnen. Anschließend erfolgt gegebenenfalls die Erhöhung des Regelentgelts um einen Hinzurechnungsbetrag aus dem rv-beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Das Ergebnis ist das (kumulierte) Regelentgelt.

Das Übergangsgeld wird Cent genau berechnet und ausgezahlt. Berechnungen von Geldleistungen, hierzu zählt auch das Übergangsgeld, werden nach § 123 SGB VI auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Bei der Ermittlung der Rechenwerte ist mit drei Dezimalstellen nach dem Komma zu arbeiten, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn die dritte Stelle fünf oder mehr ergibt („bürgerliche Rundung“). Dies gilt für das Endergebnis der Berechnung wie auch für etwaige Zwischenergebnisse.

Ist ein Geldbetrag für das Übergangsgeld in Höhe eines vollen Euro-Betrages zu ermitteln, erfolgt eine Rundung auf den nächst höheren vollen Wert, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde. Bei der Bildung des Verhältniswertes gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGB IX (Verhältnis von Regelentgelt zum Nettoarbeitsentgelt) ist nach § 121 Abs. 1 SGB VI auf vier Dezimalstellen zu berechnen, da es sich nicht um einen Geldbetrag handelt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird die Regelentgeltermittlung in zwei getrennten Abschnitten beschrieben:

  • Abschnitt 3: Arbeitsentgelt nach Monaten oder anderen Einheiten bemessen
    (Weitere Hinweise zu ‘Besonderen Personengruppen und Tatbeständen’ sind in der Anlage 1 enthalten.)
  • Abschnitt 4: Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen
    (Weitere Hinweise zu ‘Besonderen Personengruppen und Tatbeständen’ sind in der Anlage 2 enthalten.)

Zur Ermittlung des kumulierten Nettoarbeitsentgelts und zur Höhe des Übergangsgeldes siehe GRA zu § 66 SGB IX.

Regelentgeltermittlung bei einem nach Monaten bemessenen Arbeitsentgelt

Die Regelentgeltberechnung bestimmt sich nach § 67 Abs. 1 S. 3 SGB IX, wenn das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist oder eine Berechnung nach Stunden (Absatz 1 Sätze 1 und 2) nicht möglich ist. Als Regelentgelt gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sonstigen Leistung zur Teilhabe oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgerechneten Kalendermonat erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Merkmal für eine Bemessung des Entgelts nach Monaten ist, dass die Vergütung von Monat zu Monat grundsätzlich gleich bleibt. Das schließt nicht aus, dass sich zum Beispiel das Entgelt durch Einmalzahlungen, Mehrarbeitsvergütungen, Verkaufsprämien, Gehaltsveränderungen der Höhe nach verändern kann. Charakteristisch für ein nach Monaten bemessenes Entgelt ist, dass die Höhe der Vergütung nicht von der Anzahl der im Monat anfallenden Arbeitstage oder den geleisteten Arbeitsstunden abhängig ist.

Eine Vergütung beziehungsweise eine Bemessung des Entgelts nach Monaten ist nicht zu verwechseln mit einer Abrechnung nach Monaten. Ist die Abrechnung in solchen Fällen zwar monatlich erfolgt, liegt der Abrechnung aber ein Arbeitsentgelt zugrunde, das sich einer Stundenzahl zuordnen lässt, so ist § 67 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX anzuwenden (siehe hierzu Abschnitt 4).

Für die Bestimmung des Regelentgelts sind maßgebend:

  • der Bemessungszeitraum (siehe Abschnitt 3.1),
  • das (laufende) Bemessungsentgelt (siehe Abschnitt 3.2),
  • der (Brutto-)Hinzurechnungsbetrag für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen (siehe Abschnitt 3.3) und
  • der Zeitfaktor (siehe Abschnitt 3.2).

Schritte einer Regelentgeltermittlung:

  • Bemessungszeitraum bestimmen:
    Letzter abgerechneter Bemessungszeitraum (EAZ) vor Beginn der AU/Leistung (1 Monat)
  • Laufendes Arbeitsentgelt feststellen:
    Im Bemessungszeitraum erzieltes/vereinbartes Entgelt
  • Berechnung:
    Laufendes Arbeitsentgelt aus Bemessungszeitraum geteilt durch 30 Tage (Zeitfaktor) ist gleich kalendertägliches laufendes Regelentgelt
  • Bemessungszeitraum für den Hinzurechnungsbetrag bestimmen:
    § 67 Abs. 1 S. 6 SGB IX

    Die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der AU/ Leistung (Bemessungszeitraum)
  • Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a SGB IV feststellen:
    Im Bemessungszeitraum erzielte beitragspflichtige Einmalzahlungen
  • Berechnung:
    Beitragspflichtige Einmalzahlungen geteilt durch 360 Tage (Zeitfaktor) ist gleich kalendertäglicher (Brutto-)Hinzurechnungsbetrag
  • Die Addition des kalendertäglichen Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt und des kalendertäglichen (Brutto-)Hinzurechnungsbetrages ergibt das kumulierte kalendertägliche Regelentgelt*
    *höchstens der kalendertägliche Betrag der Beitragsbemessungsgrenze

Siehe Beispiel 27

Bemessungszeitraum

Bemessungszeitraum ist der letzte abgerechnete volle Kalendermonat vor Beginn der Leistungen oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt nicht für den gesamten Kalendermonat gezahlt wurde, weil zum Beispiel eine Beschäftigung in der Monatsmitte aufgenommen oder aufgegeben wurde oder eine Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltanspruch bestand.

Abgerechnet in diesem Sinne bedeutet, dass der Betrieb die Entgeltabrechnung fertig gestellt hat. Es kommt nicht auf die Zahlung, sondern auf die letzte Abrechnung an. Der Kalendermonat ist abgerechnet, wenn die Nettobezüge festgestellt wurden, also die gesetzlichen Abzüge (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) vorgenommen sind.

Wie abzurechnen ist, richtet sich nach tarifvertraglichen Bestimmungen, nach Betriebsvereinbarungen oder nach Einzelvereinbarungen. Ob zwischen zwei Abrechnungen Abschlagszahlungen geleistet werden, ist unerheblich. Maßgebend ist der Zeitpunkt der betriebsüblichen Abrechnung. Erfolgt die Abrechnung für einen Kalendermonat, bevor dieser abgelaufen ist (zum Beispiel am 25. des Monats) und beginnt noch in diesem Monat die AU/ Leistung, so ist nicht dieser, sondern der Vormonat Bemessungszeitraum.

Siehe Beispiele 1 bis 5

Besonderheiten hinsichtlich der Feststellung des Bemessungszeitraumes können der Anlage 1 sowie dem Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld entnommen werden.

Bemessungsentgelt (Regelentgelt)

Für die Berechnung des Regelentgelts nach § 67 Abs. 1 SGB IX ist von dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auszugehen.

Das Arbeitsentgelt ist vorerst auch dann zu berücksichtigen, wenn es die BBG übersteigt. Die Begrenzung auf die BBG kommt erst zu einem späteren Zeitpunkt (siehe Abschnitt 3.4).

Der Begriff Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV definiert. In der Praxis erhalten Arbeitnehmer die unterschiedlichsten Arten von geldwerten Zuwendungen, die im Rahmen der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung zum Teil unterschiedlich zu behandeln sind. Auf die Aufzählung einzelner Zahlungen wird daher verzichtet. Die GRA zu § 14 SGB IV regelt ausführlich das Thema ‘Arbeitsentgelt’.

Arbeitsentgelte können auch Sachbezüge sein (siehe GRA zu § 17 SGB IV).

Als Arbeitsentgelt ist auch die Entgeltfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit oder während eines Urlaubs zu verstehen.

Ist nur ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gilt dieses zuzüglich der darauf entfallenden Steuern und des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit als Brutto-Arbeitsentgelt.

Vermögenswirksame Leistungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt und sind dementsprechend zu berücksichtigen.

Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (zum Beispiel Beiträge zu berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie zu Versicherungsunternehmen) sind auch Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (siehe GRA zu § 14 SGB IV).

Dies gilt nach § 14 SGB IV generell auch für Entgeltbestandteile, die nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) - der sogenannten ‘Riesterrente’ - der Entgeltumwandlung unterliegen. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV (bis 31.12.2008: § 115 SGB IV) die mittels Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendeten Entgeltbestandteile, soweit diese 4 Prozent der jährlichen BBG-RV (West) nicht übersteigen. Für die übrigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 14 SGB IV (Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung) verwiesen (vergleiche auch § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Nr. 4a und Nr. 9 SvEV). Entgeltumwandlungen zugunsten mehrerer Durchführungswege können danach bis zu einem Höchstbetrag von maximal 2 mal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich eines pauschal besteuerten Betrages je Durchführungsweg beitragsfrei verwendet werden.

Ist das Entgelt nach Monaten bemessen, so ist der 30. Teil des Bemessungsentgelts das kalendertägliche Regelentgelt, wenn das Arbeitsentgelt für den ganzen Kalendermonat gezahlt wurde.

Liegt der Abrechnung nur das Entgelt eines Teilmonats zugrunde, ergibt sich grundsätzlich der Zeitfaktor aus der Anzahl der Kalendertage, die der Abrechnungszeitraum aufweist.

Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass sich bei Teilmonaten oftmals Berechnungsdifferenzen ergeben, weil die Arbeitgeber insbesondere bei der Feststellung der Nettoarbeitsentgelte bei nur teilweise mit Entgelt belegten Kalendermonaten unterschiedlich verfahren. Zur Vermeidung von Berechnungsdifferenzen und um diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter ‘normalen’ Umständen vorgelegen haben würden, kann in diesen Fällen gleichwohl von den vollen Monatsbezügen ausgegangen werden, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein festes monatliches Gehalt vereinbart wurde. Es ist hierzu vom Arbeitgeber dann das fiktive Brutto- und Nettoarbeitsentgelt zu erfragen, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er im Bemessungszeitraum den ganzen Monat gearbeitet hätte. Das monatliche fiktive Entgelt ist dann durch die Zahl 30 zu teilen.

Ein fiktives monatliches Entgelt ist nicht zu erfragen, wenn der Arbeitnehmer schwankende Bezüge oder Mehrarbeitsvergütungen erhält.

Siehe Beispiele 6 und 7

Hinzurechnungsbetrag

Das aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelte Regelentgelt wird nach § 67 Abs. 1 S. 6 SGB IX um den 360. Teil des in den letzten 12 Kalendermonaten einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Sinne des § 23a SGB IV erhöht (Hinzurechnungsbetrag).

Als Bemessungszeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen sind, unabhängig von Fehlzeiten (zum Beispiel Zeiten der Nichtbeschäftigung, Arbeitslosigkeit), stets die 12 vollen Kalendermonate vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen. Der Monat des Bemessungszeitraums ist auch der letzte Kalendermonat für den 12-Monatszeitraum für die Feststellung der beitragspflichtigen Einmalzahlungen. Endet der abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) mitten in einem Monat, bestimmt sich der 12-Kalendermonatszeitraum vom letzten vollständig abgerechneten Kalendermonat.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der 12-Monatszeitraum nicht von Beginn der Leistung, sondern vom Bemessungszeitraum zurückzurechnen.

Unter den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Sinne des § 23a SGB IV fallen unregelmäßig gezahlte Bezüge, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Hierzu gehören unter anderen Weihnachts- und Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsgehälter, Tantiemen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderleistungen anzusehen, auf die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht.

Laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (zum Beispiel Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame Leistungen) stellen hingegen auch dann kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum laufenden Arbeitsentgelt. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Provisionen.

Auf die GRA zu § 23a SGB IV wird hingewiesen.

Berücksichtigt werden auch beitragspflichtige Einmalzahlungen, die von einem oder mehreren vorangegangenen Arbeitgebern ausgezahlt wurden, soweit sie dem Bemessungszeitraum zuzuordnen sind. Die Gesamtsumme ergibt dann den Gesamthinzurechnungsbetrag.

Die Addition des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt und des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags ergibt das endgültige (kumulierte) Regelentgelt.

Siehe Beispiele 8 bis 11

Beitragsbemessungsgrenze (§ 67 Abs. 4 SGB IX)

Das endgültige (kumulierte) Regelentgelt darf die tägliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung nicht übersteigen. Maßgebend ist die BBG für das Kalenderjahr, in dem der Bemessungszeitraum für das kalendertägliche Regelentgelt liegt. Ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze nach dem Ende des Bemessungszeitraums, hat dies keinen Einfluss auf die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes.

Maßgebend ist die jeweils am letzten Tag des Bemessungszeitraumes geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Reicht - beispielsweise bei wöchentlicher Abrechnung - der Bemessungszeitraum in das neue Jahr hinein, ist die Beitragsbemessungsgrenze des neuen Jahres für die Begrenzung des Regelentgelts maßgebend.

Zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in den alten und neuen Bundesländern vergleiche Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung".

Siehe Beispiel 12

Regelentgeltermittlung bei einem nach anderen Einheiten bemessen Arbeitsentgelt

Ist das Entgelt weder nach Stunden noch nach Monaten bemessen, gilt nach § 67 Abs. 1 S. 3 SGB IX der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Leistung oder einer Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten, um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts als Regelentgelt.

Zu dem hier genannten Personenkreis gehören Arbeitnehmer, deren Entgelt nach Stücken, Fällen (Heimarbeiter, Propagandisten), nach dem Erfolg der Arbeit (Provisionsvertreter ohne Fixum) oder nach sonstigen Einheiten bemessen ist.

Dieser Personenkreis ist jedoch relativ klein, so dass eine Berechnung von Übergangsgeld hier nur selten in Betracht kommt.

  • Bemessungszeitraum
    In Bezug auf die Ermittlung des maßgeblichen Bemessungszeitraums gibt es für den Personenkreis, dessen Entgelt nach anderen Einheiten bemessen ist, keine Besonderheiten. Die Ausführungen zu Abschnitt 3.1 gelten entsprechend.
  • Regelentgelt
    Die Ermittlung des Regelentgelts erfolgt für diesen Personenkreis in gleicher Weise wie für Versicherte, deren Entgelt nach Monaten bemessen ist.
    Siehe Beispiel 13
  • Hinzurechnungsbetrag
    Der Hinzurechnungsbetrag für diesen Personenkreis wird in gleicher Weise berechnet wie für Versicherte, deren Entgelt nach Monaten bemessen ist. Es sind keine Besonderheiten zu beachten.

Ermittlung eines fiktiven Nettoentgelts (§ 67 Abs. 5 SGB IX)

Nach § 66 Abs. 1 SGB IX darf die Berechnungsgrundlage (Ausgangsbetrag) für das Übergangsgeld bei versicherungspflichtig Beschäftigten unter anderen das zuletzt vor Beginn der Leistung oder der in die Leistung übergegangenen Arbeitsunfähigkeit erzielte Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (siehe GRA zu § 66 SGB IX).

Einem in Deutschland zum Beispiel beschäftigten Grenzgänger, der in einem Staat - vor allem Anrainerstaat - wohnt, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt in aller Regel ohne Steuerabzug aus. Die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird im Allgemeinen vom Wohnortstaat ausgeübt.

§ 67 Abs. 5 SGB IX bestimmt für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, dass bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts als Steuerabzug ein fiktiver Betrag zugrunde zu legen ist, der dem Versicherten nach deutschem Steuerrecht vom Bruttoarbeitsentgelt abgezogen werden würde. Aufgrund der Neufassung von Absatz 5 sind ab dem 01.01.2024 die steuerlichen Abzüge nicht zu berücksichtigen, wenn das aus Deutschland gezahlte Übergangsgeld nach den maßgebenden Vorschriften des Wohnortstaates der Steuer unterliegt.

Auf der Grundlage der persönlichen Verhältnisse des Versicherten, wie Familienstand, Anzahl und Alter etwa vorhandener Kinder, Religionszugehörigkeit usw. ist anhand der Steuertabellen die Steuer zu ermitteln, die bei einer Steuerpflicht im Inland (Lohn- beziehungsweise Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen wäre. Der so ermittelte Betrag, zuzüglich der bereits vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur Sozialversicherung sind somit die zur Bestimmung des Nettoarbeitsentgelts vom Bruttoarbeitsentgelt abzuzweigenden ‘gesetzlichen Abzüge’.

Die Praxis hat gezeigt, dass die Ermittlung der fiktiven Steuern und Abgaben oft Schwierigkeiten bereitet. Es bestehen keine Bedenken, wenn vom Arbeitgeber das fiktive Nettoarbeitsentgelt erfragt wird, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er im Bemessungszeitraum steuerpflichtig gewesen wäre. Dabei sollte der Arbeitgeber darüber informiert werden, dass in diesem Fall ein fiktives Nettoentgelt benötigt wird, das auch die Abzüge der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Beachte:

Gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist jedoch eine gesonderte Art der Berechnung der Entgeltersatzleistung vorzunehmen, wenn ein Grenzgänger dies beantragt.

Im Antragsfall gilt hinsichtlich der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts:

o Sofern der Grenzgänger einen entsprechenden Antrag stellt, ist bei der Berechnung des Übergangsgeldes das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen.

o Bei der Berechnung ist die entsprechende Lohnsteuer des Wohnortstaates in Abzug zu bringen (AGDR 3/2015, TOP 11).

Endet der Bemessungszeitraum nach dem 31.12.2023, findet ferner die Neufassung von § 67 Abs. 5 SGB IX Anwendung. Sofern der Wohnortstaat das Besteuerungsrecht hat, besteht die Möglichkeit, dass das Übergangsgeld nach Auszahlung im Wohnortstaat zusätzlich besteuert wird, obwohl bereits bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts ein Steuerabzug berücksichtigt wurde. Dies würde zu einer übermäßigen Belastung der Versicherten führen.

Weisen Versicherte nach, dass der Wohnortstaat das Besteuerungsrecht hat, ist das Übergangsgeld neu zu berechnen. Bei dieser Konstellation wird das Nettoarbeitsentgelt wie folgt berechnet: Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, also ohne Abzug von Steuern (EGBL 4/2023, TOP 4).

Wenn das aus Deutschland gezahlte Übergangsgeld nach den maßgebenden Vorschriften des Wohnortstaates dort nicht der Steuer unterliegt, fehlt es hingegen an einer übermäßigen Belastung und es verbleibt bei einer entsprechenden rechnerischen Absetzung der Lohnsteuer und gegebenenfalls des Solidaritätszuschlags. Dies gilt auch, wenn im Wohnortstaat das deutsche Übergangsgeld von der Besteuerung vollständig nach dem zugrundeliegenden Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt wird.

Regelentgeltermittlung bei einem nach Stunden bemessenen Arbeitsentgelt

Die Regelentgeltberechnung nach § 67 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX ist für alle Arbeitnehmer vorzunehmen, wenn das Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen ist. Selbst wenn das Arbeitsentgelt monatlich abgerechnet wird, bleibt das Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen, wenn sich die Höhe nach der Anzahl der Arbeitsstunden richtet.

Für die Bestimmung des Regelentgelts sind maßgebend:

  • der Bemessungszeitraum,
  • das (laufende) Bemessungsentgelt,
  • der (Brutto-)Hinzurechnungsbetrag für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen und
  • der Zeitfaktor.

Schritte einer Regelentgeltermittlung mit Beispiel:

  • Bemessungszeitraum bestimmen:
    Letzter abgerechneter Bemessungszeitraum (EAZ) vor Beginn der AU/Leistung (4 Wochen) 
  • Arbeitsstunden feststellen:
    Zahl der Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum, in denen das Arbeitsentgelt erzielt wurde 
  • Wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit ermitteln:
    (einschließlich regelmäßiger Mehrarbeitsstunden) 
  • Berechnung:

Laufendes Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum geteilt durch Zahl der Arbeitsstunden (Gesamtarbeitsstunden) gleich stündliches Bruttoarbeitsentgelt (bürgerlich zu runden auf 2 Stellen nach dem Komma) mal regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleich wöchentlicher Betrag (bürgerlich zu runden auf 2 Stellen nach dem Komma) geteilt durch 7 Tage gleich kalendertägliches Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt (bürgerlich zu runden auf 2 Stellen nach dem Komma)

  • Bemessungszeitraum für den Hinzurechnungsbetrag bestimmen:
    § 67 Abs. 1 S. 6 SGB IX
    Die letzten 12 vollen Kalendermonate vor Beginn der AU/ Leistung (Bemessungszeitraum) 
  • Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a SGB IV feststellen:
    Im Bemessungszeitraum erzielte beitragspflichtige Einmalzahlungen 
  • Berechnung:
    Beitragspflichtige Einmalzahlungen geteilt durch 360 Tage (Zeitfaktor) ist gleich
    kalendertäglicher (Brutto-)Hinzurechnungsbetrag 
  • Die Addition des kalendertäglichen Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt und des kalendertäglichen (Brutto-)Hinzurechnungsbetrages ergibt das kumulierte kalendertägliche Regelentgelt*

*höchstens der kalendertägliche Betrag der Beitragsbemessungsgrenze

Siehe Beispiel 28

Bemessungszeitraum

Bei einer Entgeltabrechnung auf Stundenbasis ist der Bemessungszeitraum der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens jedoch 4 Wochen. Ist der betriebsübliche Entgeltabrechnungszeitraum kürzer als 4 Wochen, sind mehrere Entgeltabrechnungszeiträume so zusammenzurechnen, dass sich ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen ergibt.

Führt die Zusammenrechnung von mehreren kürzeren Entgeltabrechnungszeiträumen zu einem Zeitraum von mehr als vier Wochen, ist dies unschädlich, da für den Entgeltabrechnungszeitraum lediglich der Mindestzeitraum von vier Wochen vorgeschrieben ist.

Beachte:

Entgeltabrechnungszeiträume, die erst mit oder nach Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber abgerechnet wurden, sind jedoch nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie bereits vor diesem Zeitpunkt abgelaufen waren.

Siehe Beispiele 14, 15 und 16

Für den Bemessungszeitraum kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte durchgehend Arbeitsentgelt beanspruchen kann, es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub usw. spielen für die Bestimmung des Bemessungszeitraumes keine Rolle.

Siehe Beispiel 17

Für die Fälle, in denen bei Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer noch nicht vorliegt, beachte Anlage 2 unter

  • ‘Aufnahme der Beschäftigung und Beginn der Leistung im Bemessungszeitraum‘ und
  • ‘Beginn der Leistung, bevor ein neuer Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen vorliegt‘.

Siehe Beispiele 17a und 17b

Weitere Besonderheiten bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes können dem Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld entnommen werden

Bemessungsentgelt (Regelentgelt und Zahl der Arbeitsstunden)

Für die Berechnung des Regelentgelts nach § 67 Abs. 1 SGB IX ist von dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung(SvEV) auszugehen.

Das Arbeitsentgelt ist vorerst auch dann zu berücksichtigen, wenn es die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze kommt erst zu einem späteren Zeitpunkt (siehe Abschnitt 4.4).

Der Begriff Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV definiert. In der Praxis erhalten Arbeitnehmer die unterschiedlichsten Arten von geldwerten Zuwendungen, die im Rahmen der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung zum Teil unterschiedlich zu behandeln sind. Auf die Aufzählung einzelner Zahlungen wird daher verzichtet. Die GRA zu § 14 SGB IV regelt ausführlich das Thema ‘Arbeitsentgelt’.

Arbeitsentgelte können auch Sachbezüge sein (siehe GRA zu § 17 SGB IV).

Als Arbeitsentgelt ist auch die Entgeltfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit oder während eines Urlaubs zu verstehen.

Ist nur ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gilt dieses zuzüglich der darauf entfallenden Steuern und des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit als Bruttoarbeitsentgelt.

Vermögenswirksame Leistungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt und sind dementsprechend zu berücksichtigen.

Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (zum Beispiel Beiträge zu berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie zu Versicherungsunternehmen) sind auch Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (siehe GRA zu § 14 SGB IV).

Dies gilt nach § 14 SGB IV generell auch für Entgeltbestandteile, die nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) - der sogenannten ‘Riesterrente’ - der Entgeltumwandlung unterliegen. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV (bis 31.12.2008: § 115 SGB IV) die mittels Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendeten Entgeltbestandteile, soweit diese 4 Prozent der jährlichen BBG-RV (West) nicht übersteigen. Für die übrigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung: Arbeitsentgelt verwiesen (vergleiche auch § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Nr. 4a und Nr. 9 SvEV). Entgeltumwandlungen zugunsten mehrerer Durchführungswege können danach bis zu einem Höchstbetrag von maximal 2 mal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich eines pauschal besteuerten Betrages je Durchführungsweg beitragsfrei verwendet werden.

Das laufende Regelentgelt ist für den Kalendertag zu ermitteln und wird durch den Geldfaktor und Zeitfaktor bestimmt. Der Geldfaktor ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Teil des Arbeitsentgelts. Der Zeitfaktor ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden. Das Arbeitsentgelt, das während des Bemessungszeitraumes tatsächlich erzielt worden ist, ist im ersten Schritt durch die Arbeitsstunden zu teilen, für die es bezogen wurde. Unter Zahl der Arbeitsstunden sind nicht nur volle Stunden zu verstehen, es können auch Bruchteile von Stunden anfallen (zum Beispiel 164,25 Arbeitsstunden). Eine Auf- oder Abrundung findet nicht statt.

Zu den Arbeitsstunden zählen auch solche Stunden, für die ohne Arbeitsleistung Entgelt gewährt wurde, wie zum Beispiel die Stunden bezahlten Urlaubs, bezahlter Feiertage, bezahlter Freistunden, bezahlter Arbeitsunfähigkeitstage und dergleichen. Entschuldigte oder unentschuldigte Fehlstunden ohne Arbeitsentgelt dürfen der Zahl der Arbeitsstunden nicht hinzugerechnet werden.

Siehe Beispiel 18

Der ermittelte Stundenlohn (Geldfaktor) ist mit den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden (Zeitfaktor) zu multiplizieren. Das Ergebnis ist durch 7 Tage zu teilen und ergibt das kalendertägliche Regelentgelt.

Vereinbarte Arbeitszeit

Für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ist grundsätzlich von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen, wie sie sich aus dem Einzelarbeitsvertrag - gegebenenfalls in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung oder mit dem Tarifvertrag - ergibt. Maßgeblich sind dabei diejenigen Arbeitszeitvereinbarungen, die für den Betrieb oder den Betriebsteil gelten, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Wird die Wochenarbeitszeit individuell verteilt, so ändert sich dadurch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht.

Aufgrund des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe und des Rahmentarifvertrages für Angestellte und Poliere des Baugewerbes beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Bei der Übergangsgeldberechnung ist bei Arbeitnehmern im Baugewerbe ab 01.01.2006 immer die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Mittelwert) von 40 Stunden zugrunde zu legen.

Arbeitszeitänderungen, die am Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit/Leistung oder später eintreten, haben auf die Regelentgeltberechnung keinen Einfluss. Das Regelentgelt ist in diesen Fällen nach den Verhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung zu berechnen.

Bei Arbeitszeitänderungen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung eingetreten sind, ist grundsätzlich von der neuen Arbeitszeit auszugehen. Der ermittelte Stundenlohn ist dann mit der neuen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren.

Handelt es sich jedoch um eine Arbeitszeitverkürzung mit Entgeltausgleich, bleibt die Änderung der Arbeitszeit unberücksichtigt, wenn sie erst nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes vorgenommen wurde. Ist die Änderung bereits während des Entgeltabrechnungszeitraumes eingetreten, so sind die neuen Berechnungsfaktoren zugrunde zu legen.

Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

Weicht die tatsächliche Arbeitszeit regelmäßig von der vereinbarten Arbeitszeit ab oder ist keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart, dann ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zu ermitteln. Hierfür wird aus den geleisteten Arbeitsstunden der letzten drei Monate beziehungsweise der letzten dreizehn Wochen (Ausgangszeitraum) die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit festgestellt. Die sich daraus ergebende Zahl sind ‘die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden’.

Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist gleich Arbeitsstunden in den letzten 3 Monaten beziehungsweise 13 Wochen geteilt durch 13

Siehe Beispiel 19

Sofern ein Arbeitgeber stets 4-wöchentlich abrechnet, kann sich auch ein Ausgangszeitraum von lediglich 12 Wochen ergeben. Daher ist bei der Ermittlung einer durchschnittlichen Arbeitszeit zu prüfen, ob dem Ausgangszeitraum drei Kalendermonate oder jeweils vier- beziehungsweise fünfwöchentliche Abrechnungszeiträume zugrunde liegen.

Siehe Beispiel 20

Liegen in dem Ausgangszeitraum von drei Monaten (13 Wochen gleich 91 Tage, 12 Wochen gleich 84 Tage) unbezahlte Fehltage (zum Beispiel Krankengeldbezugszeiten), ist die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden wie folgt vorzunehmen:

Arbeitsstunden in den letzten drei Monaten beziehungsweise 13 (12) Wochen mal 7 geteilt durch 91 (84) abzüglich Fehltage ist gleich Durchschnittliche wöchentliche Arbeitsstunden

Siehe Beispiel 21

Ist die Ermittlung entsprechend der in den Beispielen 19 bis 21 dargestellten Verfahrensweise nicht möglich, weil zum Beispiel bei wöchentlicher Abrechnungsweise keine 12 zusammenhängenden Wochen zur Verfügung stehen, so kann für die Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit je nach Lage des Einzelfalles auch auf einen kürzeren Zeitraum zurückgegriffen werden, so zum Beispiel auf nur wenige Wochen - in ganz besonderen Fällen auf nur wenige Tage -. In diesem Zusammenhang wird es als vertretbar angesehen, auch von dem Erfordernis des mindestens 4-wöchigen Abrechnungszeitraums abzuweichen. Hiernach kann jedoch nur verfahren werden, wenn bei der Zugrundelegung der kürzeren Entgeltabrechnungszeiträume die regelmäßigen Einkommensverhältnisse des Versicherten im Wesentlichen richtig wiedergegeben werden.

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der „Job-sharing-Arbeitnehmer“ im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB IX, ist die im „job-sharing-Arbeitsvertrag“ festgelegte wöchentliche Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers.

Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden/Feststellung der Regelmäßigkeit

Zu den ‘regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden’ im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 2 SGB IX gehören auch Mehrarbeitsstunden, sofern während der letzten abgerechneten drei Monate beziehungsweise dreizehn Wochen regelmäßig Mehrarbeitsstunden vergütet worden sind. Ob der Versicherte ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Leistung auch weiterhin Mehrarbeit verrichtet hätte, ist unerheblich. Die Mehrarbeitsstunden sind somit auch dann zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung geendet hat. Mehrarbeitsstunden liegen nicht vor, soweit sie in Freizeit ausgeglichen werden (zum Beispiel bei Arbeitszeitverlagerung oder Verteilung der Arbeitszeit).

An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeit fehlt es, wenn in dem Ausgangszeitraum von drei Monaten beziehungsweise dreizehn Wochen während eines Monats oder vier beziehungsweise fünf Wochen nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde vergütet worden ist; eine volle Arbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen ergeben. Sofern in einem dieser Zeiträume von einem Monat oder mindestens vier Wochen nur deshalb keine Mehrarbeitsstunde(n) angefallen ist (sind) beziehungsweise vergütet wurde(n), weil kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.

Ist ein Arbeitnehmer noch nicht drei Monate im Betrieb beschäftigt gewesen, sind bei der Ermittlung der für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu berücksichtigenden Mehrarbeitsstunden - gegebenenfalls nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber - diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden.

Schwankt die Zahl der in den einzelnen Abrechnungszeiträumen vergüteten Mehrarbeitsstunden, so ist von der durchschnittlichen Zahl der Mehrarbeitsstunden in der Woche auszugehen. Für die Ermittlung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeitsstunden gilt folgende Berechnung.

Mehrarbeitsstunden in den letzten drei Monaten beziehungsweise 13 Wochen geteilt durch 13 ist gleich Durchschnittliche wöchentliche Mehrarbeitsstunden

Siehe Beispiel 22a

Zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für „Job-sharing-Arbeitnehmer“ gehören auch Mehrarbeitsstunden, wenn sie regelmäßig, das heißt laufend während der letzten abgerechneten drei Monate oder dreizehn Wochen vergütet werden.

Seit 01.01.1999 bleiben Überstundenvergütungen bei der Festsetzung der Höhe der Entgeltfortzahlung außer Ansatz. Die Einbeziehung von Mehrarbeitsvergütungen ist danach in die Berechnung des Übergangsgeldes nicht gerechtfertigt, wenn der Bemessungszeitraum Zeiten der Entgeltfortzahlung umfasst und die Mehrarbeitsstunden bei der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt worden sind (AGDR 4/2001, TOP 4).

Liegen in dem Ausgangszeitraum von drei Monaten (13 Wochen gleich 91 Tage) unbezahlte Fehlzeiten (zum Beispiel Krankengeldbezugszeiten oder unbezahlter Urlaub), ist die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden wie folgt vorzunehmen:

Mehrarbeitsstunden in den letzten drei Monaten beziehungsweise 13 Wochen mal 7 geteilt durch 91 abzüglich Fehltage ist gleich Durchschnittliche wöchentliche Mehrarbeitsstunden

Siehe Beispiel 22b

Bei einer Flexibilisierung der Arbeitszeit kommt es für die Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden bei der Regelentgeltberechnung darauf an, ob der Versicherte für die Mehrarbeitsstunden das übliche Arbeitsentgelt einschließlich der Mehrarbeitszuschläge erhält oder ein Ausgleich durch entsprechende Freizeit sowie Zahlung der Mehrarbeitszuschläge erfolgt:

  • Erhält der Versicherte seine Mehrarbeitsstunden mit Arbeitsentgelt vergütet, so beeinflusst die Mehrarbeit seine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Die in Geld ausgeglichenen Mehrarbeitsstunden sind entsprechend zu berücksichtigen.
  • Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Ausgleich von Mehrarbeit durch bezahlte Freistellung, so werden derartige Mehrarbeitsstunden durch den Freizeitausgleich - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei der Regelentgeltberechnung - neutralisiert. Durch Freizeit ausgeglichene beziehungsweise auszugleichende Mehrarbeitsstunden bleiben demnach bei der Ermittlung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unberücksichtigt.

Hinzurechnungsbetrag

Das aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelte Regelentgelt wird nach § 67 Abs. 1 S. 6 SGB IX um den 360. Teil des in den letzten 12 Kalendermonaten einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Sinne des § 23a SGB IV erhöht (Hinzurechnungsbetrag).

Als Bemessungszeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen sind, unabhängig von Fehlzeiten (zum Beispiel Zeiten der Nichtbeschäftigung, Arbeitslosigkeit), stets die 12 vollen Kalendermonate vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen. Der Monat des Bemessungszeitraums ist auch der letzte Kalendermonat für den 12-Monatszeitraum für die Feststellung der beitragspflichtigen Einmalzahlungen. Endet der abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) mitten in einem Monat, bestimmt sich der 12-Kalendermonatszeitraum vom letzten vollständig abgerechneten Kalendermonat.

Siehe Beispiel 23

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der 12-Monatszeitraum nicht von Beginn der Leistung, sondern vom Bemessungszeitraum zurückzurechnen.

Siehe Beispiel 24

Unter den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Sinne des § 23a SGB IV fallen unregelmäßig gezahlte Bezüge, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Hierzu gehören unter anderen Weihnachts- und Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsgehälter, Tantiemen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderleistungen anzusehen, auf die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht.

Laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (zum Beispiel Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame Leistungen) stellen hingegen auch dann kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum laufenden Arbeitsentgelt. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Provisionen.

Auf die GRA zu § 23a SGB IV wird hingewiesen.

Berücksichtigt werden auch beitragspflichtige Einmalzahlungen, die von einem oder mehreren vorangegangenen Arbeitgebern ausgezahlt wurden, soweit sie dem Bemessungszeitraum zuzuordnen sind. Die Gesamtsumme ergibt dann den Gesamthinzurechnungsbetrag.

Die Addition des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt und des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags ergibt das endgültige (kumulierte) Regelentgelt.

Siehe Beispiel 25

Beitragsbemessungsgrenze (§ 67 Abs. 4 SGB IX)

Das kumulierte Regelentgelt (Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt und Hinzurechnungsbetrag) darf die tägliche Bemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen. Maßgebend ist die Bemessungsgrenze für das Kalenderjahr, in dem der Bemessungszeitraum für das kalendertägliche Regelentgelt liegt. Ändert sich die BBG nach dem Ende des Bemessungszeitraums, hat dies keinen Einfluss auf die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes.

Siehe Beispiel 26

Zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in den alten und neuen Bundesländern vergleiche Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung".

Ermittlung eines fiktiven Nettoentgelts (§ 67 Abs. 5 SGB IX)

Nach § 66 Abs. 1 SGB IX darf die Berechnungsgrundlage (Ausgangsbetrag) für das Übergangsgeld bei versicherungspflichtig Beschäftigten unter anderen das zuletzt vor Beginn der Leistung oder der in die Leistung übergegangenen Arbeitsunfähigkeit erzielte Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (siehe GRA zu § 66 SGB IX).

§ 67 Abs. 5 SGB IX bestimmt für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, dass bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts als Steuerabzug ein fiktiver Betrag zugrunde zu legen ist, der dem Versicherten nach deutschem Steuerrecht vom Bruttoarbeitsentgelt abgezogen werden würde. Aufgrund der Neufassung von Absatz 5 sind ab dem 01.01.2024 die steuerlichen Abzüge nicht zu berücksichtigen, wenn das aus Deutschland gezahlte Übergangsgeld nach den maßgebenden Vorschriften des Wohnortstaates der Steuer unterliegt.

Auf der Grundlage der persönlichen Verhältnisse des Versicherten, wie Familienstand, Anzahl und Alter etwa vorhandener Kinder, Religionszugehörigkeit usw. ist anhand der Steuertabellen die Steuer zu ermitteln, die bei einer Steuerpflicht im Inland (Lohn- beziehungsweise Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen wäre. Der so ermittelte Betrag, zuzüglich der bereits vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur Sozialversicherung sind somit die zur Bestimmung des Nettoarbeitsentgelts vom Bruttoarbeitsentgelt abzuzweigenden ‘gesetzlichen Abzüge’.

Die Praxis hat gezeigt, dass die Ermittlung der fiktiven Steuern und Abgaben oft Schwierigkeiten bereitet. Es bestehen keine Bedenken, wenn vom Arbeitgeber das fiktive Nettoarbeitsentgelt erfragt wird, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er im Bemessungszeitraum steuerpflichtig gewesen wäre. Dabei sollte der Arbeitgeber darüber informiert werden, dass in diesem Fall ein fiktives Nettoentgelt benötigt wird, das auch die Abzüge der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Beachte:

Gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist jedoch eine gesonderte Art der Berechnung der Entgeltersatzleistung vorzunehmen, wenn ein Grenzgänger dies beantragt.

Im Antragsfall gilt hinsichtlich der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts:

o Sofern der Grenzgänger einen entsprechenden Antrag stellt, ist bei der Berechnung des Übergangsgeldes das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen.

o Bei der Berechnung ist die entsprechende Lohnsteuer des Wohnortstaates in Abzug zu bringen (AGDR 3/2015, TOP 11)

Endet der Bemessungszeitraum nach dem 31.12.2023, findet ferner die Neufassung von § 67 Abs. 5 SGB IX Anwendung. Sofern der Wohnortstaat das Besteuerungsrecht hat, besteht die Möglichkeit, dass das Übergangsgeld nach Auszahlung im Wohnortstaat zusätzlich besteuert wird, obwohl bereits bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts ein Steuerabzug berücksichtigt wurde. Dies würde zu einer übermäßigen Belastung der Versicherten führen.

Weisen Versicherte nach, dass der Wohnortstaat das Besteuerungsrecht hat, ist das Übergangsgeld neu zu berechnen. Bei dieser Konstellation wird das Nettoarbeitsentgelt wie folgt berechnet: Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, also ohne Abzug von Steuern (EGBL 4/2023, TOP 4).

Wenn das aus Deutschland gezahlte Übergangsgeld nach den maßgebenden Vorschriften des Wohnortstaates dort nicht der Steuer unterliegt, fehlt es hingegen an einer übermäßigen Belastung und es verbleibt bei einer entsprechenden rechnerischen Absetzung der Lohnsteuer und gegebenenfalls des Solidaritätszuschlags. Dies gilt auch, wenn im Wohnortstaat das deutsche Übergangsgeld von der Besteuerung vollständig nach dem zugrundeliegenden Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt wird.

Beispiel 1: Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Am 15. September zuletzt gearbeitet.

Am 16. September Beginn der Leistung.

Entgeltabrechnung jeweils am Ende des Monats für den laufenden Monat

Lösung:

Der maßgebende Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat August.

Beispiel 2: Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

zuletzt gearbeitet am 11.03.

arbeitsunfähig vom 12.03. bis 16.06

Beginn der Leistung am 17.06.

Lösung:

Da die Arbeitsunfähigkeit in die Leistung übergeht, ist der Kalendermonat Februar der maßgebende Bemessungszeitraum.

Beispiel 3: Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

zuletzt gearbeitet am 15.09.

Beschäftigungsverhältnis auf Abruf 16.09. bis 07.10.

Beginn der Leistung am 08.10.

Lösung:

Der Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat September.

Beispiel 4: Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

gearbeitet vom 26.07. bis 10.08.

arbeitsunfähig mit Krankengeldzahlung vom 11.08. bis 05.09.

erneut gearbeitet vom 06.09. bis 13.09.

Beginn der Leistung am 14.09.

Lösung:

Bei Beginn der Leistung war der Versicherte nicht arbeitsunfähig, daher ist auf den letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung abzustellen. Der Bemessungszeitraum ist also der Kalendermonat August. Die Krankengeldzahlung ist hierbei ohne Bedeutung.

Beispiel 5: Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

zuletzt gearbeitet am 27.09.

Beginn der Leistung am 28.09.

Entgeltabrechnung jeweils am 25. des Monats für den laufenden Kalendermonat

Lösung:

Bei Beginn der Leistung ist der Monat September zwar schon abgerechnet aber noch nicht abgelaufen. Es ist bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums auf den Kalendermonat vor Beginn der Leistung zurückzugreifen (August).

Beispiel 6: Bemessungsentgelt (Regelentgelt)

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Bemessungszeitraum vom 01.10. bis 31.10.

laufendes Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) brutto 1.500,00 EUR

Lösung:

Laufendes Arbeitsentgelt (1.500,00 EUR) geteilt durch 30 Tage ist gleich 50,00 EUR (Regelentgelt)

Beispiel 7: Bemessungsentgelt (Regelentgelt)

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Aufnahme der Beschäftigung am 12.01.

Beginn der Leistung am 10.02.

Ein festes monatliches Entgelt wurde nicht vereinbart.

Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) vom 12.01. bis 31.01. brutto 800,00 EUR

Lösung:

Bemessungszeitraum ist der volle Kalendermonat Januar (01.01. bis 31.01). In diesem Zeitraum wurde Entgelt für 20 Tage bezogen.

Das Regelentgelt beträgt daher 800,00 EUR geteilt durch 20 Tage ist gleich 40,00 EUR.

Beispiel 8: Hinzurechnungsbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation/Arbeitsunfähigkeit 17.03.2017

letzter abgerechneter Kalendermonat (Bemessungszeitraum) Februar 2017

Lösung:

12-Monatszeitraum für die Ermittlung der Einmalzahlungen ist gleich 01.03.2016 bis 28.02.2017

Beispiel 9: Hinzurechnungsbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

12-Monatszeitraum ist gleich 01.03.2016 bis 28.02.2017

Im 12-Monatszeitraum erzielte beitragspflichtige Einmalzahlungen 1.800,00 EUR

Lösung:

Beitragspflichtige Einmalzahlungen (1.800,00 EUR) geteilt durch 360 Tage ist gleich 5,00 EUR (Hinzurechnungsbetrag)

Beispiel 10: Hinzurechnungsbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben 11.08.2017

letzter abgerechneter Kalendermonat 02/2016

Lösung:

12-Monatszeitraum vom 01.03.2015 bis 29.02.2016

Beispiel 11: Hinzurechnungsbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

monatliches Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungszeitraum Februar 2017) 1.500,00 EUR

beitragspflichtige Einmalzahlungen (März 2016 bis Februar 2017) 1.800,00 EUR

Lösung:

kalendertägliches Regelentgelt (1.500,00 EUR geteilt durch 30) ist gleich 50,00 EUR

Hinzurechnungsbetrag (1.800,00 EUR geteilt durch 360) ist gleich  5,00 EUR

endgültiges (kumuliertes) Regelentgelt gleich 55,00 EUR

Beispiel 12: Beitragsbemessungsgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit am 31.01.2017

monatliches Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungszeitraum Dezember 2016) 6.000,00 EUR

beitragspflichtige Einmalzahlungen (Januar bis Dezember 2016) 9.500,00 EUR

Lösung:

kalendertägliches Regelentgelt (6.000,00 EUR geteilt durch 30) ist gleich 200,00 EUR

Hinzurechnungsbetrag (9.500,00 EUR geteilt durch 360) ist gleich 26,39 EUR

endgültiges (kumuliertes) Regelentgelt gleich 226,39 EUR

Das kalendertägliche endgültige Regelentgelt übersteigt die BBG des Jahres 2016 für die alten Bundesländer von 206,67 EUR und ist daher auf diesen Betrag zu begrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung/Arbeitsunfähigkeit (2017) ist ohne Bedeutung.

Beispiel 13: Regelentgeltermittlung für Versicherte, deren Arbeitsentgelt nach anderen Einheiten bemessen ist - Regelentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 3.5)

Eine Stenotypistin arbeitet als Heimschreibkraft für eine Rechtsanwaltspraxis.

Es besteht ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Die Vergütung erfolgt nach Stücken, das heißt, jede geschriebene Seite wird bezahlt.

Die Abrechnung erfolgt monatlich.

Beginn der Leistung am: 10.04.

Bruttoarbeitsentgelt für Monat März ist gleich1.584,00 EUR

Lösung:

1.584,00 EUR geteilt durch 30 ist gleich 52,80 EUR kalendertägliches Regelentgelt.

Beispiel 14: Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung am 30.07.

Entgeltabrechnung wöchentlich jeweils am letzten Tag wie folgt:

  1. vom 22.06. bis 28.06.
  2. vom 29.06. bis 05.07.
  3. vom 06.07. bis 12.07.
  4. vom 13.07. bis 19.07.
  5. vom 20.07. bis 26.07.
  6. vom 27.07. bis 02.08.

Lösung:

Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4 Wochen sind die Entgeltwochen b) bis e), also vom 29.06. bis 26.07.

Beispiel 15: Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Arbeitsunfähigkeit vom 26.07. bis 15.08.

Beginn der Leistung am 16.08.

Entgeltabrechnung halbmonatlich wie folgt:

vom 15.06. bis 30.06.

vom 01.07. bis 15.07.

vom 16.07. bis 31.07.

vom 01.08. bis 15.08.

Lösung:

Bemessungszeitraum sind die letzten beiden abgerechneten Monatshälften vom 15.06. bis 30.06. und vom 01.07. bis 15.07. vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel 16: Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Beginn der Leistung am 03.08.

Entgeltabrechnung monatlich; jeweils am 5. des folgenden Monats:

Lösung:

Bemessungszeitraum ist der letzte abgerechnete Monat vor Beginn der Leistung (Juni). Der vor dem Beginn der Leistung liegende Monat Juli ist erst am 05.08., also nach Beginn der Leistung, abgerechnet worden.

Beispiel 17: Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Beginn der Leistung am 16.08.

Entgeltabrechnung monatlich; jeweils am 5. des folgenden Monats:

Unbezahlter Urlaub vom 10.07. bis 19.07.

Lösung:

Bemessungszeitraum ist der Monat vor Beginn der Leistung (Juli).

Beispiel 17a: Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 26.01.2017

versicherungspflichtige Beschäftigung (Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen - Entgeltabrechnung monatlich) vom 01.04.2015 bis 15.04.2015

arbeitslos vom 16.04.2015 bis zum Beginn der Leistung

Lösung:

Das Beschäftigungsverhältnis endet bereits am 15.04.2015. Der Bemessungszeitraum ist daher - abweichend von der Regel - der Teilmonat April (01.04. bis 15.04.2015).

Beispiel 17b: Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 26.01.2017

versicherungspflichtige Beschäftigung (Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen - Entgeltabrechnung monatlich) vom15.04.2015 bis Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung vom 16.04.2015 bis 08.06.2016

arbeitslos vom 09.06.2016 bis zum Beginn der Leistung

Lösung:

Bemessungszeitraum ist der Monat April (01.04. bis 30.04.2015) unter ausschließlicher Berücksichtigung des Arbeitsentgelts vom 01.04. bis 15.04.2015. Die ab dem 16.04.2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit ist hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.

Beispiel 18: Bemessungsentgelt (Regelentgelt)

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Bemessungszeitraum Juli

Dem im Juli gezahlten Arbeitsentgelt von 2.622,00 EUR liegen folgende Stunden zugrunde:

normale Arbeitsleistung 120,5 Stunden

bezahlte Arbeitsunfähigkeitstage (Entgeltfortzahlung) 15,8 Stunden

bezahlter Urlaub 38,5 Stunden

gesamt gleich 174,8 Stunden

Lösung:

Im Bemessungszeitraum sind insgesamt 174,8 Gesamtarbeitsstunden angefallen. Dieser Wert ist bei der Übergansgeldberechnung anzusetzen.

(2.622,00 EUR geteilt durch 174,8 Stunden ist gleich 15,00 EUR für die einzelne Arbeitsstunde)

Beispiel 19: Bemessungsentgelt (Regelentgelt) - Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2)

Eine wöchentliche Arbeitszeit wurde nicht vereinbart

Ausgangszeitraum

April ist gleich 108 Stunden

Mai ist gleich 127 Stunden

Juni ist gleich 103 Stunden

ist gleich 338 Stunden

Lösung:

Drei Kalendermonate entsprechen 13 Wochen. Aus der tatsächlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses errechnet sich die wöchentliche Arbeitszeit.

338 Stunden geteilt durch 13 Wochen ist gleich 26 Stunden

Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 26 Stunden wöchentlich.

Beispiel 20: Bemessungsentgelt (Regelentgelt) - Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2)

Eine regelmäßige Arbeitszeit wurde nicht vereinbart; der Betrieb hat die letzten drei Abrechnungszeiträume wie folgt abgerechnet:

vom 21.09. bis 18.10. (4 Wochen) gleich 40,0 Stunden

vom 19.10. bis 15.11. (4 Wochen) gleich 82,5 Stunden

vom 16.11. bis 13.12. (4 Wochen) gleich 60,5 Stunden

gleich insgesamt 183,0 Stunden

Lösung:

Der Abrechnungszeitraum umfasst 12 Wochen.

183 Stunden geteilt durch 12 Wochen ist gleich 15,25 Stunden

Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 15,25 Stunden wöchentlich.

Beispiel 21: Bemessungsentgelt (Regelentgelt) - Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2)

Der Abrechnungszeitraum umfasst 3 Monate:

September 150 Stunden

Oktober 75 Stunden

November 75 Stunden

Insgesamt 300 Stunden

(in diesem Zeitraum liegen 31 Fehltage)

Lösung:

300 Stunden mal 7 Kalendertage geteilt durch 60 Tage (91 Tage minus 31 Fehltage) ist gleich 35 Arbeitsstunden

Im Ausgangszeitraum sind durchschnittlich 35 Arbeitsstunden je Woche geleistet worden.

Beispiel 22a: Bemessungsentgelt (Regelentgelt) - Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden/Feststellung der Regelmäßigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3)

vom 21.09. bis 18.10. ist gleich 10,5 Stunden

vom 19.10. bis 15.11. ist gleich 6,0 Stunden

vom 16.11. bis 13.12. ist gleich plus 15,5 Stunden

Insgesamt ist gleich 32,0 Stunden

Lösung:

10,5 Stunden plus 6 Stunden plus 15,5 Stunden ist gleich 32,0 Stunden geteilt durch 13 Wochen ist gleich 2,4615 Stunden

Im Ausgangszeitraum sind durchschnittlich 2,4615 Mehrarbeitsstunden je Woche geleistet worden und bei der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit mit zu berücksichtigen.

Beispiel 22b: Bemessungsentgelt (Regelentgelt) - Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden/Feststellung der Regelmäßigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.3)

Juni gleich 12,0 Stunden

Juli gleich 13,5 Stunden (Krankengeld vom 12.07. bis 21.07. gleich 10 Kalendertage)

August gleich 3,5 Stunden

Lösung:

Insgesamt wurden 29,00 Mehrarbeitsstunden geleistet.

29,00 Stunden mal 7 geteilt durch 81 Tage (91 minus 10) ist gleich 2,50617 Stunden ist gleich 2,5062 Stunden.

Im Ausgangszeitraum sind durchschnittlich 2,5062 Mehrarbeitsstunden je Woche geleistet worden und bei der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit mit zu berücksichtigen.

Beispiel 23: Hinzurechnungsbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)

Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit am 27.07.

letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vom 16.06. bis 15.07.

Lösung:

Letzter vollständig abgerechneter Kalendermonat ist der Juni.

12-Monatszeitraum gleich 01. Juli des Vorjahres bis 30. Juni.

Beispiel 24: Hinzurechnungsbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)

Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 11.09.2017

Aufgabe der Beschäftigung am 31.03.2016

letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum März 2016

Lösung:

12-Monatszeitraum gleich 01.04.2015 bis 31.03.2016.

Beispiel 25: Hinzurechnungsbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)

tägliches laufendes Bruttoarbeitsentgelt 50,00 EUR

beitragspflichtige Einmalzahlungen ist gleich 1.800,00 EUR

Lösung:

Hinzurechnungsbetrag (1.800,00 geteilt durch 360 ist gleich) 5,00 EUR

endgültiges (kumuliertes) Regelentgelt  55,00 EUR

Beispiel 26: (alte Bundesländer) - Beitragsbemessungsgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)

Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation am 05.01.2018

tägliches laufendes Bruttoarbeitsentgelt 200,00 EUR

(Entgeltabrechnungszeitraum 16.11 bis 15.12.2017)

beitragspflichtige Einmalzahlungen (November 2016 bis Dezember 2017) ist gleich 15.000,00 EUR

Hinzurechnungsbetrag (15.000,00 geteilt durch 360 ist gleich) 41,67 EUR

endgültiges (kumuliertes) Regelentgelt ist gleich 241,67 EUR

Lösung:

Das kalendertägliche endgültige Regelentgelt übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2017 für die alten Bundesländer von 211,67 EUR und ist daher auf diesen Betrag zu begrenzen.

Beispiel 27: Regelentgeltermittlung bei nach Monaten bemessenen Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Leistungsbeginn am 10.10.2017

Bemessungszeitraum vom 01.09. bis 30.09.2017

regelmäßiges Bruttoarbeitsentgelt (Monatsgehalt) 3.000,00 EUR

3.000,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 100,00 EUR

Bemessungszeitraum für den (Brutto-) Hinzurechnungsbetrag 01.10.2016 bis 30.09.2017

Beitragspflichtige Einmalzahlungen 2.700,00 EUR

kalendertäglicher (Brutto-)Hinzurechnungsbetrag 2.700,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 7,50 EUR

Kumuliertes kalendertägliches Regelentgelt*

100,00 EUR plus 7,50 EUR ist gleich 107,50 EUR

*höchstens der kalendertägliche Betrag der Beitragsbemessungsgrenze

Beispiel 28: Regelentgeltermittlung bei nach Stunden bemessenen Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Leistungsbeginn am 28.10.2017

letzter abgerechneter Bemessungszeitraum (EAZ) 16.09. bis 15.10.2017

Gesamtstunden im Bemessungszeitraum 168,25 Stunden

Bruttoarbeitsentgelt 1.400,00 EUR

vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden

1.400,00 EUR geteilt durch 168,25 Arbeitsstunden ist gleich  8,32 EUR (Zwischenwert)

8,32 mal 38,5 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (ist gleich 320,32 EUR) geteilt durch 7 gleich 45,76 EUR

Bemessungszeitraum für den Hinzurechnungsbetrag: 01.10.2016 bis 30.09.2017

Beitragspflichtige Einmalzahlungen 1.080,00 EUR

1.080,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 3,00 EUR

kumuliertes kalendertägliches Regelentgelt*

45,76 EUR plus 3,00 EUR ist gleich 48,76 EUR

*höchstens der kalendertägliche Betrag der Beitragsbemessungsgrenze

Gesetz zur Anpassung des Zwölfen und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2023 (BGBl. I. 2023, Nr. 408)

Inkrafttreten: 01.01.2024

Quelle des Entwurfs: BT-Drucksache 20/8344

  1. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kurzarbeitergeld" die Wörter "oder Qualifizierungsgeld" eingefügt (abweichendes Inkrafttreten zum 01.04.2024).
  2. Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

Abweichend von Satz 1 sind die steuerlichen Abzüge nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Übergangsgeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Übergangsgeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 47 SGB IX „Berechnung des Regelentgelts“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 67 SGB IX.

Anlage 1Besondere Personenkreise und Tatbestände bei Arbeitsentgeltbemessung nach Monaten sowie weitere Ausnahmen
Anlage 2Besondere Personengruppen und Tatbestände bei Arbeitsentgelt nach Stunden

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 67 SGB IX