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§ 65 SGB IX: Leistungen zum Lebensunterhalt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.02.2024

Änderung

Redaktionelle Anpassung an den zum 01.01.2024 geänderten Gesetzestext § 65 SGB IX.

Dokumentdaten
Stand31.01.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 65 SGB IX

Version010.00

Inhalt der Regelung

Die Absätze 1 und 2 geben eine Übersicht über die unterhaltssichernden Leistungen, die die Rehabilitationsträger ergänzend zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen haben.

Mit Absatz 3 wird klargestellt, dass die Prüfung der beruflichen Eignung (Berufsfindung) und die Arbeitserprobung nur unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen können.

Durch Absatz 4 wird bestimmt, dass der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Versicherte einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.

Von den Regelungen in Absatz 5 wird die gesetzliche Rentenversicherung nicht berührt. Während der Ausführung von Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen wird von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld und von den Trägern der Sozialen Entschädigung (ehemals Träger der Kriegsopferfürsorge) Unterhaltsbeihilfe anstelle von Übergangsgeld gewährt.

Absatz 6 bestimmt die Zahlungsweise des Übergangsgeldes und der anderen unterhaltssichernden Leistungen.

Allgemeines

Bei Teilnahme an

ist Übergangsgeld zu zahlen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen vorliegen. Der Anspruch ist von Amts wegen zu prüfen. Von der Prüfung kann abgesehen werden, solange der Leistungsempfänger sein bisheriges Arbeitsentgelt in voller Höhe weiter erhält, weil das Übergangsgeld das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen darf (§ 66 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Eine Ausnahme bildet das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 68 SGB IX.

Für ganztägig ambulante Leistungen mit ganzheitlichem Ansatz ist Übergangsgeld unter den gleichen Voraussetzungen zu zahlen wie bei stationären Leistungen. Näheres siehe GRA zu § 20 SGB VI, Abschnitt 4.

Werden ambulante Leistungen von geringer zeitlicher Intensität beziehungsweise in berufsbegleitender Form durchgeführt, steht Versicherten, die Anspruch auf Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II haben, hierfür kein Übergangsgeld zu (§ 20 Abs. 2 SGB VI)

Hinsichtlich eines Anspruchs auf Übergangsgeld für Leistungen zur Prävention nach § 14 SGB VI beziehungsweise Leistungen zur Nachsorge nach § 17 SGB VI wird auf die GRA zu § 20 SGB VI, Abschnitt 4, verwiesen.

Die stufenweise Wiedereingliederung wird von der gesetzlichen Rentenversicherung im unmittelbaren Anschluss an die vorangegangene Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht und löst gegebenenfalls einen Übergangsgeldanspruch aus (vergleiche GRA zu § 71 SGB IX).

Dauer der Rehabilitation und Teilhabe (Absätze 1 und 2)

Die Dauer und damit der Übergangsgeldzeitraum wird durch den Bescheid, mit dem die jeweilige Leistung bewilligt wird, bestimmt. Übergangsgeld ist für die Dauer der Leistung zu gewähren, das heißt von ihrem Beginn bis zu ihrem Ende. Zeiten der Beurlaubung aus besonderem Anlass, Familienheimfahrten, Ferien und anderes führen grundsätzlich nicht zum Übergangsgeldausschluss.

Bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist es allgemein üblich, dass die Anreise des Rehabilitanden zum Ort der Rehabilitation (bzw. zur Behandlungsstätte) am gleichen Wochentag stattfindet wie die Abreise. Dem eigentlichen Aufenthalt wird ein weiterer Kalendertag, der sich aus je einem halben Tag für die An- und Abreise ergibt, hinzugerechnet. Eine für die Dauer von 3 Wochen bewilligte medizinische oder sonstige Leistung umfasst daher in der Regel 22 Tage. Sowohl der An- als auch der Abreisetag sind Bestandteil der Leistung.

Bei ganztägig ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entfällt eine An- und Abreise, da die Behandlungen am Wohnort des Versicherten oder in unmittelbarer Nähe durchgeführt werden. Übergangsgeld ist für die Tage der Teilnahme zu zahlen. Der Übergangsgeldanspruch erstreckt sich bei der ganztägig ambulanten Leistung - wie bei der stationären Rehabilitation - auch auf therapiefreie Tage (zum Beispiel Wochenende), sofern sie vom Behandlungszeitraum umschlossen sind. Wird die ganztägig ambulante Leistung jedoch durch indikationsspezifische Konzepte von therapiefreien Phasen unterbrochen, besteht grundsätzlich nur für die Tage der Teilnahme ein Übergangsgeldanspruch.

Beginn der Leistung

Beginn einer stationären Leistung ist im Allgemeinen der Tag der Anreise. Mit der Aufnahme des Versicherten in der Einrichtung setzt der Anspruch dem Grunde nach ein.

Benötigt der Versicherte für die Anreise unter Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen einen ganzen Kalendertag und muss er daher schon am Tag vor dem festgesetzten Aufnahmetermin die Reise antreten, kann auch für diesen Tag Übergangsgeld gezahlt werden, wenn hierdurch ein Verdienstausfall entstanden ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation Nachtschicht hat und diese wegen der Anreise zum Behandlungsort ausfallen muss.

Für Versicherte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland gilt grundsätzlich der Tag der Ankunft in der Reha-Einrichtung als Anreisetag. Soweit für diesen Personenkreis eine längere Reisedauer zur Rehabilitationseinrichtung in Betracht kommt und deshalb die Zahlung von Übergangsgeld für zusätzliche Reisetage beantragt wird, kann in begründeten Ausnahmefällen für die Reisetage Übergangsgeld gewährt werden, wenn die Nichtzahlung eine unbillige Härte für den Leistungsempfänger bedeuten würde.

Eine ganztägig ambulante Leistung erfordert keine Anreise in oben genanntem Sinne, da die Rehabilitation wohnortnah durchgeführt wird. Beginn der Übergangsgeldzahlung ist hier der Tag der ersten Behandlung.

Ausnahme:

Hat der Versicherte bis einschließlich Freitag eine stationäre Leistung durchgeführt und beginnt die ganztägig ambulante Rehabilitation oder Teilhabe an dem darauffolgenden Montag, handelt es sich um einen zusammenhängenden Leistungszeitraum. Für das umschlossene Wochenende ist ebenfalls Übergangsgeld zu zahlen, soweit für die nachfolgende Leistung ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.

Ende der Leistung

Als Ende einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist grundsätzlich das planmäßige Ende anzusehen, also der letzte, von der Bewilligung des Rentenversicherungsträgers erfasste Tag der Rehabilitation (= Entlassungstag). Wird die Leistung verlängert, ist als Ende der Rehabilitation der letzte Tag der Verlängerung anzusehen. Benötigt der Versicherte für die Rückreise unter Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen einen ganzen Kalendertag und kommt daher erst am Tag nach der Abreise aus der Rehabilitationseinrichtung nach Hause, kann je nach den Umständen des Einzelfalles auch für diesen Tag Übergangsgeld gezahlt werden.

Eine ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation endet mit dem Tag, an dem die letzte Behandlung stattfindet.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt im Falle einer Abschlussprüfung als Entlassungstag grundsätzlich der Tag, an dem das Zeugnis bekannt gegeben wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die GRA zu § 71 SGB IX, Abschnitt 4.1 verwiesen. Wurde die abschließende mündliche Prüfung nicht bestanden, endet die Übergangsgeldzahlung mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, sofern keine Wiederholungsprüfung vorgesehen ist (AGDR 3/2019, TOP 7).

Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt der Tag der letzten Ausbildungsveranstaltung als Ende der Leistung.

Abweichend von dem planmäßigen Ende kann eine Leistung auch durch einen vorzeitigen Abbruch beendet werden. Wird die Rehabilitation oder Teilhabe vorzeitig abgebrochen, endet die Übergangsgeldzahlung regelmäßig mit dem Tage, zu dem diese rechtswirksam beendet (abgebrochen) wird.

Der Abbruch kann wegen fehlender Eignung des Leistungsempfängers, aus disziplinarischen Gründen, wegen mangelnder Mitwirkung oder aus gesundheitlichen Gründen erfolgen.

Besteht ein Rehabilitand die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden nicht und ist das erfolgreiche Bestehen der Wiederholungsprüfung und somit das Erreichen des Teilhabeziels zu erwarten, wird die Leistung in diesem Fall bis zum letzten Tag der Wiederholungsprüfung mit der Folge verlängert, dass das Übergangsgeld bis zur Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses zu zahlen ist (AGDR 1/2006, TOP 3 und AGDR 2/2008, TOP 9 sowie GAGRB 2/2016, TOP 7 in Verbindung mit GAGRB 1/2017, TOP 11). Es muss sich hierbei um eine durchgehende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildungsgang) handeln.

Für den Zeitraum zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung und der entsprechenden Wiederholungsprüfung ist Übergangsgeld auch dann zu zahlen, wenn von der Einrichtung prüfungsvorbereitende Bildungsmaßnahmen entweder nicht angeboten werden können oder aufgrund individueller Gegebenheiten als nicht zweckmäßig erscheinen (AGDR 1/2006, TOP 3).

Ausnahme:

Hat der Rehabilitand das Nichtbestehen der Abschlussprüfung selbst verschuldet (zum Beispiel durch Versäumnis), besteht für den zuvor genannten Zeitraum weiterhin kein Anspruch auf Übergangsgeld.

Krankheitsbedingte Unterbrechung

Wird eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation krankheitsbedingt unterbrochen, weil der Versicherte zur Krankenhausbehandlung in ein Krankenhaus oder in eine andere Station der Rehabilitationseinrichtung verlegt wird, die zur Krankenhausbehandlung zugelassen ist, endet die Übergangsgeldzahlung mit dem Tag vor der Verlegung in das Krankenhaus. Für den Verlegungstag in das Krankenhaus ist Krankengeld zu zahlen und - bei einer anschließenden Fortsetzung der medizinischen Rehabilitation - wird für den Rückverlegungstag wieder Übergangsgeld gezahlt (AGDR 1/2006, TOP 5).

Siehe Beispiel 1

Ist der Leistungsempfänger privat krankenversichert oder besteht kein Krankengeldanspruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel durch Aussteuerung nach § 48 SGB V beziehungsweise als Bezieher von Arbeitslosengeld II), so ist für den Verlegungstag Übergangsgeld zu zahlen, um die wirtschaftliche Versorgung für diesen Tag sicherzustellen (AGDR 2/2018, TOP 14).

Auch für krankheitsbedingte Unterbrechungen während einer ganztägig ambulanten Leistung ist Übergangsgeld zu zahlen, wenn die Leistung nicht abgebrochen wurde. Voraussetzung ist, dass die Unterbrechung nicht länger als 3 Kalendertage andauert und der Versicherte durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Rehabilitation teilnehmen konnte. Bei einer längeren Unterbrechung besteht vom ersten Tag an kein Anspruch auf Übergangsgeld (GAGRB 3/2013, TOP 9).

Siehe Beispiele 2, 3 und 4

Muss der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unterbrechen, so ist nach § 71 Abs. 3 SGB IX das Übergangsgeld in dieser Zeit bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen, sofern die Leistung nicht vorher abgebrochen wird (vergleiche GRA zu § 71 SGB IX).

Im Übrigen können weitere Fehlzeitenregelungen den Anlagen entnommen werden.

Eigenmächtiger/disziplinarischer Abbruch

Wird die Leistung eigenmächtig oder aus disziplinarischen Gründen beendet, endet die Übergangsgeldzahlung am Tag des Abbruchs.

Im Falle einer Beurlaubung, zum Beispiel genehmigte Familienheimfahrt oder anlässlich von Ferien bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, nach deren Ende der Versicherte die Leistung nicht wieder antritt, ist grundsätzlich der Tag, an dem der Versicherte hätte wieder anreisen müssen, der letzte Tag der Übergangsgeldzahlung. Die Zeit der Beurlaubung ist weder als Unterbrechung noch als Abbruch zu werten. Ein früherer Zeitpunkt für die Beendigung des Übergangsgeldes kann sich nur ergeben, wenn der Versicherte durch eine eindeutige Willenserklärung (zum Beispiel durch einen Brief, Fax, E-Mail) dies zum Ausdruck bringt.

Unentschuldigte Fehltage

Bei tageweisem Fehlen während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist kein Übergangsgeld zu zahlen, es sei denn, der Teilnehmer kann einen wichtigen Grund für sein Fernbleiben nachweisen.

Ist das Übergangsgeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser Monat mit 30 Tagen angesetzt (§ 65 Abs. 6 SGB IX). Sofern in einem Kalendermonat mit 31 Tagen oder 28 Tagen (Februar) ein oder mehrere unentschuldigte Fehltage anfallen, ist von 30 Tagen abzüglich der Fehltage auszugehen (siehe Abschnitt 9).

Siehe Beispiel 5

Bei ganztägig ambulanten Leistungen zur Teilhabe wird grundsätzlich lediglich für den Fehltag/die Fehltage kein Übergangsgeld gezahlt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fehltag vor oder nach einem therapiefreien Tag liegt (zum Beispiel Wochenende oder Feiertag). Wenn jedoch sowohl vor als auch nach therapiefreien Tagen unentschuldigte Fehltage liegen, wird auch für die von den unentschuldigten Fehltagen umschlossenen therapiefreien Tage kein Übergangsgeld gezahlt (GAGRB 4/2011, TOP 9).

Fehlt der Versicherte an seinem vorgesehenen letzten Behandlungstag unentschuldigt (zum Beispiel Montag), ist Übergangseld lediglich bis zum tatsächlichen letzten Behandlungstag (zum Beispiel Freitag) zu zahlen.

Erkrankung eines Kindes während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Werden Versicherte während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Erkrankung eines Kindes von der Teilnahme freigestellt, besteht für jedes Kind längstens bis zu 10 Ausbildungstagen (bei Alleinerziehenden längstens bis zu 20 Ausbildungstagen) im Kalenderjahr ein Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes. Hierbei werden Wochenenden und Feiertage nicht mitgezählt (GAGRB 3/2016, TOP 4). Der Grund der Freistellung ist auf geeignete Weise nachzuweisen. Ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V ist nicht gegeben.

Siehe Beispiel 5a und 5b

Übergangsgeld kann nur bis zum 10. beziehungsweise 20. Ausbildungstag der Freistellung bei Erkrankung des Kindes gezahlt werden. Ab dem 11. beziehungsweise 21. Ausbildungstag handelt es sich um entschuldigte Fehlzeiten ohne Übergangsgeldbezug (AGDR 1/2017, TOP 7). Jedoch kann ab diesem Zeitpunkt eine Leistung in Höhe des zuvor gezahlten Übergangsgeldes nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht kommen.

Beachte: Sonderregelungen des § 45 Abs. 2a SGB V

Für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt § 45 Abs. 2a SGB V in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern das Ausbildungsziel weiterhin erreichbar bleibt (EGBL 9/2021, TOP 12.4; EGBL 2/2022, TOP 17; EGBL 4/2023, TOP 8).

Erstattungsanspruch nach § 16 SGB IX

Erbringt die Deutsche Rentenversicherung trotz fehlender Zuständigkeit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, so ist auch die wirtschaftliche Versorgung durch Übergangsgeld sicherzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 20 SGB VI gegeben sind. Besteht nach § 16 SGB IX ein Erstattungsanspruch gegenüber dem als zuständig festgestellten Rehabilitationsträger, ist das gezahlte Übergangsgeld ebenso wie die sonstigen Kosten der Leistung von dem zuständigen Leistungsträger zu erstatten.

Zusammentreffen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Wird eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 SGB IX oder § 57 SGB IX beziehungsweise § 60 SGB IX durch eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation unterbrochen, so ist das Übergangsgeld bis zu 6 Wochen, längstens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterzuzahlen (§ 71 Abs. 3 SGB IX). Nach Ablauf der 6-Wochenfrist entsteht für die weitere Zeit der medizinischen Leistung ein neuer Übergangsgeldanspruch.

Wird die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtswirksam abgebrochen, beginnt die Übergangsgeldzahlung für die Leistung zur medizinischen Rehabilitation mit dem Tag nach dem Abbruch der Leistung zur Teilhabe, frühestens mit dem Beginn der medizinischen Leistung.

Wird eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zwischen zwei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt, so hat das Übergangsgeld während der Rehabilitation nach § 65 Abs. 1 SGB IX gegenüber dem Zwischen- und Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 1 und 4 SGB IX Vorrang.

Konkurrenz zum Verletztengeld

Im Falle der gleichzeitigen Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Verletztengeld und Übergangsgeld ist § 72 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX zu beachten.

Auf das Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung ist das Verletztengeld anzurechnen (vergleiche hierzu GRA zu § 72 SGB IX).

Anspruch bei Eignungsabklärung und Arbeitserprobung (Absatz 3)

Bei der Leistung zur Abklärung der beruflichen Eignung (früher Berufsfindung) oder Arbeitserprobung handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern um einen Teil des Verwaltungsverfahrens. Die Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung nach § 49 Abs. 4 SGB IX löst grundsätzlich keinen Übergangsgeldanspruch aus. Vielmehr sind in dieser Zeit die bis dahin bezogenen Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (ehemals Versorgungskrankengeld), Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II) weiter zu leisten. Das Übergangsgeld ist selbst dann nicht zu zahlen, wenn der Leistungsempfänger wegen Ende der Anspruchsdauer, zum Beispiel Aussteuerung mit Krankengeld (§ 48 Abs. 1 SGB V) zu Beginn der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung keine Entgeltersatzleistung mehr erhält.

Für die Feststellung des Anspruches maßgebend ist der Status des Versicherten unmittelbar vor Beginn der Leistung. Entscheidend ist, dass wegen der Teilnahme an der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung Entgelt/Einkommen ausfällt. Endet das Beschäftigungsverhältnis oder wird das Gewerbe während dieser Leistung aufgegeben, ist der Versicherte ab diesem Tag arbeitslos und an die Bundesagentur für Arbeit/das Job-Center zu verweisen. Bleibt das Gewerbe angemeldet, besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn wegen der Teilnahme an der Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Einkommen erzielt wird. (GAGRB 2/2016, TOP 8).

Die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmt sich zunächst für versicherungspflichtige Arbeitnehmer nach §§ 66, 67 SGB IX und für Selbständige nach § 21 Abs. 2 SGB VI. Eine Vergleichsberechnung nach § 68 SGB IX ist durchzuführen.

Mutterschaftsgeld/Ruhen des Übergangsgeldanspruchs (Absatz 4)

Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben für die Zeit der Beschäftigungsverbote (Schutzfristen) nach § 3 Abs. 2 MuSchG und des § 6 Abs. 1 MuSchG sowie für den Entbindungstag Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, bestimmt sich nach § 13 Abs. 2 MuSchG.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Schutzfristen:

  1. die letzten 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin,
  2. der Entbindungstag,
  3. die ersten 8 Wochen nach der Entbindung beziehungsweise 12 Wochen bei Mehrlings- und Frühgeburten.
    Bei Frühgeburten und vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die nach der Entbindung liegende Frist zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist, der vor dem Entbindungstermin nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Für medizinische Leistungen zur Rehabilitation findet in der Regel die Ruhensvorschrift keine Anwendung, da bei Schwangeren nur im Einzelfall eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird. Die Teilnehmerin an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann dagegen auf eigenen Wunsch in Zeiten der Mutterschutzfristen den Unterrichtsstoff zu Hause nacharbeiten. Die Leistung zur Teilhabe wird in diesen Fällen nicht unterbrochen. Der zeitgleiche Anspruch auf Mutterschaftsgeld führt jedoch zum Ruhen des Übergangsgeldanspruchs. Das Übergangsgeld ruht in voller Höhe, auch wenn es höher ist als das Mutterschaftsgeld.

Zahlung des Übergangsgeldes (Absatz 6)

Die Zahlung des Übergangsgeldes richtet sich danach, ob das Übergangsgeld für einen angebrochenen oder einen ganzen Kalendermonat zu zahlen ist.

Ist Übergangsgeld für einen Teilmonat zu zahlen (zum Beispiel durch Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers), sind die Kalendertage des betreffenden Monats genau auszuzählen. In den Fällen, in denen das Übergangsgeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen ist, ist dieser immer mit 30 Tagen anzusetzen. Im Falle der Mehrfachbeschäftigung ist dabei jede Beschäftigung für sich zu betrachten (GAGRB 02/2019, TOP 10). Das gilt auch für den Monat Februar. Wurde zunächst Krankengeld (oder Krankengeld der Sozialen Entschädgigung (ehemals Versorgungskrankengeld), Verletztengeld oder Übergangsgeld) und anschließend Übergangsgeld gewährt und erstrecken sich beide Leistungen über einen ganzen Kalendermonat, so ist das Übergangsgeld noch für so viele Kalendertage zu zahlen, wie an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen.

Siehe Beispiele 6 und 7

Dies gilt analog auch, wenn bis zum Beginn des Übergangsgeldes im selben Monat Arbeitslosengeld oder Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung nach § 47b Abs. 1 SGB V oder Arbeitslosengeld II gezahlt wurde.

Siehe Beispiel 8

Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung ist keine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch und wird nicht in § 65 Abs. 6 SGB IX erwähnt. Daher ist keine Begrenzung des Übergangsgeldes auf 30 Tage durchzuführen, wenn vor dem Übergangsgeld Krankentagegeld gezahlt wurde und beide Leistungen zusammen einen Kalendermonat umfassen (GAGRB 1/2014, TOP 9).

Ist Übergangsgeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen und verbleibt aufgrund einer nach § 72 SGB IX durchzuführenden Einkommensanrechnung in einem Kalendermonat für wenigstens einen Tag kein auszahlbarer Übergangsgeldzahlbetrag, werden die Zahltage entsprechend den tatsächlichen Kalendertagen ermittelt.

Ist ein Monat nicht voll mit Übergangsgeld und zum Beispiel Arbeitslosengeld belegt, weil Ruhens- oder Versagenstatbestände (zum Beispiel arbeitslos mit Sperrzeit) vorliegen, so sind als Kalendertage des betreffenden Monats die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen.

Beispiel 1: Übergangsgeld und krankheitsbedingte Unterbrechung mit Krankenhausaufenthalt bei einer stationären Leistung

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Übergangsgeld vom 01.01. bis 31.03.

Krankheitsbedingte Unterbrechung im Krankenhaus vom 11.03. bis 15.03.

Anspruch auf Krankengeld besteht.

Lösung:

Für den Verlegungstag ist Krankengeld und für den Rückverlegungstag Übergangsgeld zu zahlen. Erstrecken sich beide Leistungen über einen ganzen Kalendermonat, so ist das Übergangsgeld noch für so viele Kalendertage zu zahlen, wie an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen.

Anzahl der Zahltage:

Übergangsgeld im Januar und Februar für je 30 Tage

Übergangsgeld im März: 01.03. bis 10.03. gleich 10 Tage

Krankengeld im März: 11.03. bis 14.03. gleich 4 Tage

Übergangsgeld im März: 15.03. bis 31.03. gleich 16 Tage

Beispiel 2: Übergangsgeld und krankheitsbedingte Unterbrechung einer ganztägig ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Leistung zur medizinischen Rehabilitation mit Übergangsgeld vom 03.11. bis 21.11.

Krankheitsbedingte Unterbrechung von Montag, 10.11. bis Mittwoch, 12.11.

Eine ärztliche Bescheinigung liegt vor.

Lösung:

Die krankheitsbedingte Unterbrechung dauert nicht länger als 3 Tage an, so dass das Übergangsgeld für die Zeit vom 10.11. bis 12.11. weitergezahlt wird.

Beispiel 3: Übergangsgeld und krankheitsbedingte Unterbrechung einer ganztägig ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Leistung zur medizinischen Rehabilitation mit Übergangsgeld vom 03.11. bis 21.11.

Krankheitsbedingte Unterbrechung: Donnerstag, 13.11. und Freitag, 14.11.

Eine ärztliche Bescheinigung liegt vor.

Lösung:

Die krankheitsbedingte Unterbrechung dauert lediglich 2 Tage an, so dass das Übergangsgeld für die Zeit vom 13.11. bis 14.11. und darüber hinaus für das von Behandlungstagen umschlossene Wochenende vom 15.11. bis 16.11. weitergezahlt wird.

Beispiel 4: Übergangsgeld und krankheitsbedingte Unterbrechung einer ganztägig ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Leistung zur medizinischen Rehabilitation mit Übergangsgeld vom 03.11. bis 21.11.

Krankheitsbedingte Unterbrechung von Montag, 10.11. bis Donnerstag, 13.11.

Eine ärztliche Bescheinigung liegt vor.

Lösung:

Die krankheitsbedingte Unterbrechung dauert länger als 3 Tage an, so dass das Übergangsgeld nur bis zum letzten Tag vor Eintritt der Erkrankung (09.11.) zu zahlen ist. Für die Zeit der Unterbrechung der Rehabilitation vom 10.11. bis 13.11. wird kein Übergangsgeld gezahlt.

Beispiel 5: Übergangsgeld und unentschuldigter Fehltag

(Beispiel zu Abschnitt 3.5)

Übergangsgeld vom 01.01. bis 31.03.

Unentschuldigter Fehltag am 15.03.

Lösung:

Für die vollen Monate Januar und Februar ist Übergangsgeld für 30 Tage zu leisten. März gleich 30 Tage abzüglich 1 Fehltag, verbleiben 29 Tage.

Beispiel 5a: Erkrankung eines Kindes während eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

(Beispiel zu Abschnitt 3.6)

Freistellung von Montag, 13.06.2016 bis Mittwoch, 22.06.2016

Lösung:

Übergangsgeld wird für die Zeit vom 13.06.2016 bis 22.06.2016 gezahlt (10 Tage). Das sind 8 Ausbildungstage zuzüglich dem umschlossenen Wochenende.

Freistellung von Montag, 13.06.2016 bis Freitag, 24.06.2016

Lösung:

Übergangsgeld wird für die Zeit vom 13.06.2016 bis 24.06.2016 gezahlt (12 Tage). Das sind 10 Ausbildungstage zuzüglich dem umschlossenen Wochenende 18./19.06.2016. Ab dem 25.06.2016 ist der Versicherte Teilnehmer an der Leistung.

Beispiel 6: Übergangsgeld nach Entgelt

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Entgeltzahlung vom 01.01. bis 08.02. (kein Schaltjahr)

Übergangsgeld vom 09.02. bis 31.03.

Lösung:

Für Februar ist für jeden Kalendertag Übergangsgeld zu zahlen (28 minus 8 Tage), der volle Monat März ist mit 30 Tagen anzusetzen.

Beispiel 7: Übergangsgeld nach Krankengeld

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Krankengeld vom 01.01. bis 08.02.

Übergangsgeld vom 09.02. bis 31.03.

Lösung:

Für Februar ist Übergangsgeld für so viele Tage zu zahlen, wie an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen - hier: 22 Tage. Der volle Monat März ist mit 30 Tagen anzusetzen.

Beispiel 8: Übergangsgeld nach Arbeitslosengeld

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Bezug von Arbeitslosengeld vom 01.01. bis 01.02.

Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 02.02. bis 10.03.

Lösung:

Das Übergangsgeld ist im Februar noch für 29 Tage zu zahlen, sowie für die 10 restlichen Tage im März.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 45 „Leistungen zum Lebensunterhalt“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 65 SGB IX.

Anlage 1Anspruch auf Übergangsgeld bei Fehlzeiten anlässlich von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Anlage 2Anspruch auf Übergangsgeld bei Fehlzeiten anlässlich ganztägig ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Anlage 3Anspruch auf Übergangsgeld bei Fehlzeiten anlässlich von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Anlage 4Anspruch auf Übergangsgeld bei Fehlzeiten anlässlich von Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 65 SGB IX