§ 4 WPflG: Arten des Wehrdienstes
veröffentlicht am |
04.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147) |
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Inkrafttreten | 09.08.2019 |
Version | 001.00 |
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
1. | den Grundwehrdienst (§ 5), |
2. | die Wehrübungen (§ 6), |
3. | die besondere Auslandsverwendung (§ 6a), |
4. | den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b), |
5. | die Hilfeleistung im Innern (§ 6c), |
6. | die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und |
7. | den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. |
(2) (weggefallen)
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.