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§ 4 WPflG: Arten des Wehrdienstes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten09.08.2019
Version001.00

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

1.den Grundwehrdienst (§ 5),
2.die Wehrübungen (§ 6),
3.die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
4.den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
5.die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
6.die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
7.den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.

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