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Artikel 85 VO (EWG) Nr. 1408/71: Steuerbefreiung und Steuerermäßigung  Befreiung von der Legalisierung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version002.00

(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schrift­stücke oder Urkunden, die gemäß diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder gemäß dieser Verordnung einzureichen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.

(3) Eine von einer Einrichtung entsprechend dieser Verordnung und deren Durchführungsverordnung übermittelte elektronische Nachricht darf nicht von einer Behörde oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats deswegen abgelehnt werden, weil sie durch elektronische Mittel empfangen wurde, falls die Empfängereinrichtung erklärt hat, daß sie in der Lage sei, elektronische Nachrichten zu empfangen. Bei der Wiedervergabe und der Aufzeichnung solcher Nachrichten wird davon ausgegangen, daß sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information, auf die sich dieses Dokument bezieht, darstellt, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.

Eine elektronische Nachricht wird als gültig erachtet, wenn das EDV-System, in dem diese Nachricht aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um alle Veränderungen oder Übermittlungen der Aufzeichnung sowie jeglichen Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Jederzeit muß die aufgezeichnete Information in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können. Wird eine elektronische Nachricht von einer Einrichtung der sozialen Sicherheit an eine andere Einrichtung übermittelt, werden geeignete Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen getroffen.1)

Fußnote 1) zu Art. 85 VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 85 Abs. 3 wurde eingefügt durch die VO (EG) Nr. 1290/97; In-Kraft-Treten: 04.10.1997.

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