Artikel 97 VO (EWG) Nr. 1408/71: Notifizierung in bezug auf bestimmte Vorschriften
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.10.1972 |
Version | 002.00 |
(1) Die Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j), Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Rates zu richten. Dabei ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Systeme und bei Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j) auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an diese Verordnung für die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Systeme gilt.
(2) Notifizierungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.