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Artikel 79a VO (EWG) Nr. 1408/71

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version002.00

Vorschriften über Leistungen an Waisen, die gegenüber einem Sondersystem für
Beamte anspruchsberechtigt sind1)

(1) Ungeachtet des Artikels 78a2) werden die Waisenrenten aus einem Sondersystem für Beamte nach den Vorschriften des Kapitels 3 berechnet.

(2) Wurden in einem in Absatz 1 vorgesehenen Fall Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten auch in einem allgemeinen System zurückgelegt, so werden die nach diesem allgemeinen System zu erbringenden Leistungen nach den Vorschriften des Kapitels 8 gezahlt, soweit nicht in Artikel 44 Absatz 3 etwas anderes vorgesehen ist3). Versicherungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Beschäftigungszeiten, die nach den Vorschriften eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, oder Zeiten, die solchen Zeiten nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gleichgestellt sind, sind gegebenenfalls für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben von Ansprüchen auf Leistungen nach den Vorschriften des allgemeinen Systems zu berücksichtigen.

Fußnote 1) zu Art. 79a VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 79a wurde eingefügt durch die VO (EG) Nr. 1606/98; In-Kraft-Treten: 25.10.1998.

Fußnote 2) zu Art. 79a VO (EWG) Nr. 1408/71

„78“ wurde geändert in „78a“ durch die VO (EG) Nr. 1399/1999; In-Kraft-Treten: 01.09.1999.

Fußnote 3) zu Art. 79a VO (EWG) Nr. 1408/71

„soweit nicht in Artikel 44 Absatz 3 etwas anderes vorgesehen ist“ wurde in Art. 79a Abs. 2 ergänzt durch die VO (EG) Nr. 1399/1999; In-Kraft-Treten: 01.09.1999.

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