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§ 1 InsO: Ziele des Insolvenzverfahrens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Insolvensverordnung (InsO) vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866)

Inkrafttreten01.01.1999
Version002.00

1Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. 2Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

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