Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 41 SGB X: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130)

Inkrafttreten01.01.2001
Version001.00

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird.
5.die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab