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Organisation der Sozialversicherung Estland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Aktualisierung der Organisation der estnischen Rentenversicherung (Abschnitte 1,2.1 und 5)

Dokumentdaten
Stand07.12.2018
Version001.00

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Das estnische Sozialschutzsystem basiert auf drei Zweigen der sozialen Sicherheit:

  • Rentenversicherung,
  • Krankenversicherung und
  • Arbeitslosenversicherung.

Daneben gibt es noch den Zweig der sozialen Fürsorge mit Familienleistungen, Arbeitslosenhilfe, Volksrente, Sterbegeld, Sozialleistungen für Behinderte und Sozialhilfe.

Für den Bereich der sozialen Sicherheit und der sozialen Fürsorge ist das Sozialministerium (Sotsiaalministeerium) verantwortlich. Dem Ministerium unterstehen

  • eine Regierungsagentur,
  • die Sozialversicherungsanstalt (Sotsiaalkindlustusamet, SKA)

und zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die Verwaltung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit zuständig sind. Hierbei handelt es sich um die Krankenversicherungskasse (Eesti Haigekassa), zuständig für Leistungen bei Krankheit und die Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa), zuständig für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und seit 01.07.2016 auch für Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe Abschnitt 2.1).

Die SKA verwaltet die Bereiche der Rentenversicherung (bei Alters- und Hinterbliebenenrenten, siehe Abschnitt 2.1), der Familienleistungen, der Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen und des Sterbegelds. Sie führt das Register der versicherten Personen und der Leistungsempfänger und ist für die rechtzeitige Auszahlung aller Leistungen nach nationalem Recht und internationalen Abkommen verantwortlich. Die der SKA unterstellten regionalen Rentenämter bearbeiten die Anträge für die oben genannten Leistungen und führen die Auszahlungen über Banken oder Postämter durch.

Geldleistungen der Sozialhilfe und soziale Dienste werden von den kommunalen Behörden gewährt.

Organisation der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung in Estland besteht aus drei Säulen. Neben der „gesetzlichen Rentenversicherung“ (siehe Abschnitt 2.1) existieren mit der „kapitalgedeckten Pflichtversicherung“ (siehe Abschnitt 2.2) und der „freiwilligen kapitalgedeckten Versicherung“ (siehe Abschnitt 2.3) noch zwei weitere Alterssicherungssysteme.

Für bestimmte Personengruppen bestehen zudem Sondersysteme (siehe Abschnitt 2.4).

Die gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung Estlands ist ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem. Sie wird auch als „erste Säule der Alterssicherung“ bezeichnet. Versichert sind vor allem Beschäftigte und Selbständige. Renten können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene erhalten. Die Leistungen werden gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Tod (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Estland, Abschnitt 2).

Finanziert werden die Leistungen - mit Ausnahme der Volksrenten - nach dem Umlageverfahren. Die Beiträge (Sozialsteuer) werden dabei nicht von den Beschäftigten selbst gezahlt, sondern allein vom jeweiligen Arbeitgeber getragen und von der Steuer- und Zollbehörde eingezogen. In bestimmten Fällen, wenn zum Beispiel aufgrund von Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit keine Beschäftigung ausgeübt wird, übernimmt der Staat die Beitragszahlung. Selbständige müssen ihre Beiträge selbst tragen.

Zum 01.01.2016 wurden die Regelungen für Renten bei Erwerbsminderung umfassend reformiert. Die Erwerbsminderungsrente wurde abgeschafft und eine von Versicherungs- und Wohnzeiten unabhängige Erwerbsfähigkeitsbeihilfe eingeführt (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Estland, Abschnitt 3). Für Berechtigte, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, gelten Übergangsregelungen. Seit dem 01.07.2016 werden die Ansprüche auf Leistungen wegen Erwerbsminderung von der estnischen Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) beurteilt. Diese ist für die (medizinische) Feststellung der Erwerbsfähigkeit und die Auszahlung der Erwerbsfähigkeitsbeihilfe zuständig.

Die kapitalgedeckte Pflichtversicherung

Die kapitalgedeckte Pflichtversicherung ist ein zusätzliches Sicherungssystem. Sie wird von privaten Fondsgesellschaften durchgeführt und soll die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen, damit die Versicherten im Alter einen angemessenen Lebensstandard erreichen können. Die kapitalgedeckte Pflichtversicherung wird auch als „zweite Säule der Alterssicherung“ bezeichnet. Für Beschäftigte, die nach 1982 geboren sind, besteht Pflichtmitgliedschaft. Bei einer Geburt bis 1982 kann diesem System freiwillig beigetreten werden.

Für die Beiträge müssen die Versicherten selbst aufkommen. Die Höhe der Beiträge ist gesetzlich vorgeschrieben. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Beiträge jedoch nicht an die aktuellen Leistungsempfänger als Renten ausgezahlt, sondern von den Fondsgesellschaften möglichst gewinnbringend angelegt (sogenanntes Kapitaldeckungsverfahren). Aus dem Anlagevermögen werden später die Renten gezahlt.

Die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung

Die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung ist ebenfalls ein privatrechtlich organisiertes Sicherungssystem, das von privaten Fondsgesellschaften durchgeführt wird. Die Mitgliedschaft in diesem als „dritte Säule der Alterssicherung“ bezeichneten System ist freiwillig. Es soll die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der kapitalgedeckten Pflichtversicherung ergänzen.

Die Versicherten tragen die Beiträge dafür selbst. Die Höhe der Beiträge ist variabel und nicht gesetzlich vorgegeben. Auch diese Beiträge werden von den Fondsgesellschaften möglichst gewinnbringend angelegt, wobei verschiedene Anlageformen gewählt werden können. Renten werden auch hier aus dem Anlagevermögen gezahlt.

Sondersysteme für bestimmte Personengruppen

Für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte oder Angehörige der Streitkräfte, bestehen besondere Versorgungssysteme mit eigenen gesetzlichen Regelungen. Wer eine solche Rente bezieht, kann keine Rente von der SKA erhalten. Die SKA ist für diese Sonderrenten nicht zuständig (beachte aber Abschnitt 5).

Systeme, die vom Europarecht erfasst werden

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gelten soll.

In Bezug auf Estland werden aus dem Bereich der Rentenversicherung erfasst:

  • die gesetzliche Rentenversicherung (Abschnitt 2.1),
  • die kapitalgedeckte Pflichtversicherung (Abschnitt 2.2) und
  • die Sondersysteme für bestimmte Personengruppen (Abschnitt 2.4).

Systeme, die nicht vom Europarecht erfasst werden

Nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts fällt die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung (Abschnitt 2.3).

Zwischenstaatliches Verfahren

Das zwischenstaatliche Verfahren für Alters- und Hinterbliebenenrenten ist stets mit der SKA durchzuführen. Dies gilt auch für Personen, die von den Sonderversorgungssystemen erfasst werden. Obwohl die SKA für diese Sonderrenten nicht zuständig ist, nimmt sie bei Anwendung des Europarechts die Funktion einer Verbindungsstelle wahr.

Wird ein ausländischer Versicherungsverlauf ausgestellt, so werden darin auch die Zeiten aus den Sondersystemen bescheinigt. Ein separater Versicherungsverlauf wird nicht erstellt.

Die Anschrift der SKA lautet:

Sotsiaalkindlustusamet

Endla 8

15092 TALLINN

ESTLAND

Weiterführende Informationen enthält die Internetseite der SKA (www.sotsiaalkindlustusamet.ee).

Das zwischenstaatliche Verfahren bei Renten wegen Erwerbsminderung ist mit der estnischen Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) durchzuführen.

Die Anschrift der Eesti Töötukassa lautet:

Eesti Töötukassa

Lasnamäe 2

11412 TALLINN

ESTLAND

Weiterführende Informationen enthält die Internetseite der Eesti Töötukassa (www.tootukassa.ee).

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